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        Entstehung und Bedeutung

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Preußischen Städteordnung

Eine Festschrift
zum 19. November 1908

herausgegeben von

Dr. phil. G. Petersilie,
Gerichtsassessor.

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Verlag der Dürr'schen Buchhandlung
1908

Preis 2 Mark.
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        Entstehung und Bedeutung

Preußischen Städteordnung

Eine Festschrift
zum 19. November 1908

herausgegeben von

Dr. phil. E. Peterfilie,
Gerichtsassfeffor.

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In den nächsten Wochen feiern Preußens Städte ein Jubelfest zum
Angedenken an den 19. November 1808, an welchem Tage ihnen einst
in der Städteordnung die schöne Gabe der Selbstverwaltung geschenkt ward.
Gerade Festeszeiten geben uns oft willkommenen Anlaß, uns des
wahren Wertes eines historischen Ereignisses voll bewußt zu werden, über
dessen Tragweite wir uns im alltäglichen Leben kaum je Rechenschaft geben.
Zu solcher näheren Beschäftigung mit der Städteordnung möchte das
dorliegende Büchlein eine Handreichung bieten. Es ist ja in unserer
oielbeschäftigten Zeit tätigster Berufsarbeit eine Tatsache, daß es —
leider — nur wenigen vergönnt ist, sich „nebenher“ mit einem außerhalb
der beruflichen Tätigkeit liegenden Gegenstand eingehend zu befassen und
in bändereichen Werken selbst ausführlicheren Studien nachzugehen.
Hier möchte unser Büchlein helfend eingreifen und sich in handlicher
Form allen Interessenten darbieten.
Und des Interesses aller Bürger ist der Gegenstand in der Tat
wert: handelt es sich doch um die Selbstverwaltung, — gewiß eines
der köstlichsten Kleinode des deutschen Bürgertums. In ihr wurzelt die
bürgerliche Freiheit. Wesentlich auch durch sie sind die deutschen Städte
zu dem geworden, was sie heute für das deutsche Volk bedeuten: die
Träger des geistigen Lebens und des materiellen Wohlstandes.
Über die Gesichtspunkte. aus denen das Büchlein beurteilt sein
möchte, folgendes:
Eine „Festschrift“ nennt es sich. Es will hierdurch andeuten,
daß es — obwohl durchaus bei Verwertung der Ergebnisse wissenschaft⸗
licher Forschung — dennoch weder eine sachlich nüchterne historische Dar—
tellung, noch eine lehrhafte juristische Erörterung sein möchte. Vielmehr
hat es seinem Zwecke dadurch gerecht zu werden versucht, daß mehrfach
das, was die Dichtkunst zur Sache geboten hat, zur Belebung der
Schilderung herangezogen ist; ferner aber auch dadurch, daß einige Meister
der Geschichtswissenschaft in hochgemuten Darstellungen selber zu Worte
gekommen sind. Ofter sind auch Urkunden, Briefe, zeitgenössische Berichte
und dergleichen im Wortlaut dargeboten worden, in der Meinung, daß

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solche „Quellen“ vielfach eine weit lebendigere Anschauung geben, als auch
ihre beste Verarbeitung.
Wissenschaftlicher Apparat, der doch nur als unnütze Belastung hätte
wirken können, ist nach Möglichkeit vermieden worden. Vielmehr sollte
versucht werden, ein glatt lesbares Büchlein zu schaffen. Der Kundige
bedarf solcher näheren Hinweise nicht, und dem Unkundigen ist durch Bei⸗
zabe des Literaturverzeichnisses am Schluß des Büͤchleins die Möglichkeit
geboten, sich leicht näher zu orientieren. Daher ist zuweilen auch nicht
angegeben, auf welche wissenschaftlichen Autoritäten sich die einzelnen Aus⸗
führungen stützen. Ganz ausdrüucklich soll auch hervorgehoben sein. daß
sich die Darstellung auch in der Form mehrfach an die benutzten Werke
anlehnt, ohne daß dies immer kenntlich gemacht worden wäre. Jedoch
mußte stets alles aus den Gesichtspunkten heraus verarbeitet werden, die
der beabsichtigte Zweck erforderte, wie überhaupt das Büchlein in der
Anlage, im Aufbau, in der Durchdringung und Bearbeitung des Stoffes
durchaus selbständig ist.
Neue Ergebnisse wolle man nicht erwarten; diese zu geben, ist in
einer „Festschrift“ nicht nötig, wäre auch auf einem Gebiete, das teilweise
so tiesgehend durchackert ist, wie das unsrige, vielfach nicht möglich.
Politik zu treiben, wozu bei der Natur des Stoffes mannigfach
Anlaß gegeben war, ist mit Fleiß vermieden worden. An Festestagen
hat sie zu schweigen.
Wie schon erwähnt, ist am Schluß des Büchleins ein Literatur—
derzeichnis über die hauptsächlichsten in Betracht kommenden Werke
deigefügt worden, ohne daß Vollständigkeit erstrebt worden wãäre. Jedoch
ist diese Angabe vielleicht auch allen denen zur schnelleren Orientierung
erwünscht, die in kommenden Tagen an festlicher Stelle über die Städte—
ordnung und ihre Bedeutung zu reden haben.
Im Anhange endlich sind die drei wichtigsten Städteord—
aungen in der heute gültigen Fassung abgedruckt worden, in der
Annahme, daß es manchem willkommen sein möchte, sich dieses Grundgesetz
des Bürgertums bequem zugänglich zu machen. —
Schließlich bleibt noch Herrn Rektor Dr. W. Wohlrabe in Halle a. S.,
»on dem die erste Anregung zu dem vorliegenden Büchlein ausgegangen
st, auch an dieser Stelle geziemender Dank auszusprechen.
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        Inhalt.

Seite
Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.. 1258
J. Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit 8—–18
Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa
seit 1200; die äußere, machtvolle Stellung der Städte. 3—6. Ihre Zahl
und ihre Größe. 6. Ein Städtebild. 7—514. Städtesprüche. 11. Geistige
Kultur. 144515. Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: „Ge⸗
nossenschaft“. 15. Die äußere Verfassungsform. 16. Verwaltungs—
befugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung. 17-18.
II. Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die
Korruption der städtischen Verwaltung.. 18 - 25
Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher
Verfall des Bürgertums. 18—20. Zahlen. 20. Städtebild dieser Zeit. 20.
Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungs—
ätigkeit. 21 —23. Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine
Gemeindevertretung. 24. Lehre aus dieser historischen Entwickelung für
die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung. 21-285.
III. Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Ver⸗
nichtung städtischer Freiheit.. W 26-40
Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwickelung
eine historische Notwendigkeit. 26. Der Große Kurfürst. Mittel, um Ein—
fluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise. 27. Friedrich
Wilhelm J.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatszehörde,
 insbesondere des Militärs zur Stadt. 28—581. Das kurze
Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts. 81. Größe damaliger
Städte. 82-88. Ein Städtebild damaliger Zeit. 84285. Schilderung
der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben. 86—88; ihr poli—
tisches Leben. 88—40. Ursachen des Zusammenbruchs 1806. 40
IV. Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808 40 - 128
Erstes Kapitel. Die Stellung der Städtordnung im Gesamt—
reformwerk Stein-Hardenberggzg. 40-58
Der Zusammenbruch des Staates und seine Wiederaufrichtung. 40 -46.
Der äußere Gang der Dinge. 47. Steins Reformen. 48—51. Sein
Schreiben über die innere Verwaltung vom Jahre 1807. 49. „Steins
politisches Testament“. 52 -54. Hardenbergs Rigaer Denkschrift. 55
Die Einzelgesetze aus Hardenbergs Zeit. 586267. Unterschied zwischen
den Reformbestrebungen Steins und Hardenbergs. 57—58.
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        t

Seite
Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung 59—71
Die Nassauer Denkschrift. 88. Frey. 60. Grundlinien seiner Reform⸗
deen. 61. Sein Gutachten. 62—64. Steins Kritik daran. 64. Verhand⸗
lungen der Staatsbehörden darüber. 68. Der Gesetzentwurf. 66. Die
Schlußberatung. 67. Immediatbericht an den König. 68. Seine Ge—
nehmigung. 69. Damalige Städteordnungen in anderen Ländern: Bayern,
Frankreich. 70. Bedeutung von Steins Versönlichkeit für das Zustande—
ommen des Werks. 71.
Drittes Kapitel. Vom Reichsfreiherrn vom Stein und vom Polizei—
direktor Johann Gottfried Freyry. 71-898
Der Reichsfreiherr: Treitschkes Schilderung. 72; kurze Lebensbeschreibung
zis 1812. 78 —77; Ernst Moritz Arndts, Wanderungen“ mit Stein. 77—-94.
Der Geheimrat Frey. 95 —98.

Biertes Kapitel. Inhalt und Geist der Städteordnung. 898-105
Die Grundzüge der Städteordnung. 88—102. Vorteile der Selbstverwal⸗
tung gegenüber der Staatsverwaltung. 102. Ursprung der in der Städte—
ordnung verwirklichten Ideen: Gedankenkreis der französischen Revolution;
Anknüpfung an ältere deutsche Grundgedanken; Grundgedanken englischer
Selbstverwaltung; die Persönlichkeit Steins 108 — 106.
Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der
Städteordnung1110854118
Die Einführung in Königsberg. 105 -106; in Berlin. 107 —108. Schenken⸗
dorfs Städtelied. 100. Das alte Beamtentum über die Städteordnung.
Die Verzagtheit und Gleichgültigkeit des Bürgertums. 110. Die all⸗
mähliche Eingewöhnung in die neue Verfassung und die neuen Auf⸗
gaben. 111 - 118.

Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung .. 113 - 128
s. Die Städteordnung von 1808 das Vorbild fast sämtlicher
deutscher Städteverfassungen . .. . 113-118
Die Weiterentwickelung der Städteordnung von 1808. Die revidierte
Städteordnung von 1881. 118114. Steins Kritik. 114. Die rheinische
Städteordnung. 115. Die preußische Gemeindeordnung von 1850. 116.
Die Gesetzgebung der Jahre 1863 und 1856 in den neun alten Provinzen. 116.
Die drei neuen Provinzen. 117. Der Entwurf aus dem Jahre 1876. 117.
Die Bedeutung der Städteordnung für das gesamte politische
Leben der Nation.. 118- 120
AII. Die Bedeutung der Städteordnung für das Emporblühen
der Städte. *22 .. 2120-128
Berlin im Jahre 1808. 120. Die wirtschaftliche Entwickelung. 121. Die
neuen Aufgaben der Städte. 122—128. Zahlen. 124-128. Schlußwort. 128.
Literaturangaben. .. 129-132
Abdruck der drei Städteordnungen für die sieben östlichen Provinzen, für West—
falen und für Rheinlande. 133-154

II.
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        Einleitung.

Friedrich Christoph Dahlmann, einer der aufrechten „Göttinger
Sieben“ hat einmal ausgesprochen: „Der Freiherr von Stein ist,
indem er hier den Grund zu Preußens Rettung legte, in einem tieferen
Sinne als König Heinrich, der bloß Festungen bauen konnte, der Städte—
erbauer von Deutschland geworden.“ Hiermit ist in der Tat die
zigentliche tiefe Bedeutung der von Stein in der Städteordnung vom
19. November 1808 dem gesamten deutschen Volke geschenkten Selbstderwaltung
 gekennzeichnet. Denn wesentlich auch infolge seiner Gesetz⸗
zebungstat ist eine neue Blütezeit der deutschen Städte entstanden.
Im Mittelpunkte der folgenden Darstellung hat zunächst vor allem die
eigentliche Entstehungsgeschichte dieser Städteordnung zu stehen; ferner ist
aber auch des naäͤheren ihrer Schöpfer zu gedenken: der prächtigen Gestalt
des edlen Reichsfreiherrn vom und zum Stein und seines trefflichen
Mitarbeiters, des Königsberger Polizeidirektors Johann Gottfried Frey.
Wollen wir jedoch die Bedeutung der damaligen Gesetzgebungstat
recht verstehen, so dürfen wir sie nicht als Einzelwerk auffassen, sondern
müssen uns vergegenwärtigen, welche Stellung sie im Gesamtreformwerk
der damaligen Zeit einnimmt. Dabei haben wir auch kurz der histo—
rischen Vorgänge zu gedenken, die Preußen nötigten, seine gesamte innere
und seine Heeresverwaltung von Grund auf zu erneuern.
Es ist aber ferner erforderlich, daß wir das Steinsche Gesetzgebungs—
werk in seinem weiteren geschichtlichen Zusammenhange zu verstehen
suchen. Daher haben wir auch den Zustand der Städte, — ihre Verwaltung
und ihre Buͤrgerschaft, — zu betrachten, wie er vor dem Jahre 1808 bestand.
Denn diese Rechtseinrichtungen sind es ja, die durch die neue Städte—
ordnung abgelöst wurden; an dieser Bürgerschaft sollten sich die neuen
Ideen städtischer Verwaltung verwirklichen. Es sind das jene Zeiten, in
denen es kein selbstbewußtes, zu politischer Wirksamkeit befähigtes Bürger—
tum gab, in denen einerseits die Magistrate in großer Abhängigkeit von
den Regierungsbehörden standen und andererseits der an sich schon poli—
tisch stumpfen und gleichgültigen Bürgerschaft fast gar kein Einfluß auf
die Leitung ihrer Angelegenheiten zukam.
Doch unser Blick schweist unwillkürlich noch weiter zurück und wir
fragen uns, wie konnte deutsches Bürgertum nach der geradezu glänzen⸗
den Blütezeit im Mittelalter zu solchem Schattenbilde bürgerlicher Frei—
heit herabsinken? Denn die Städte im alten Deutschen Reiche des
Mittelalters hatten sich unter dem Zeichen freiester Selbstverwaltung zu
den blühendsten Gemeinwesen entwickelt und waren schließlich zu solcher
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        Macht emporgestiegen, daß sie ihr Verhalten selbst dem Auslande gegen—
über frei bestimmen konnten. Diese Blütezeit der Städte und die Gründe
ihres nachmaligen Verfalls, der schließlich in völliger Korruption endete,
sind mit kurzen Strichen zu zeichnen, alles immer im Hinblick auf die
Form städtischen Verfassungslebens, damit durch einen Vergleich mit den
damaligen Verhältnissen der hohe Wert der anders gearteten heutigen
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Haben wir aber so die Entstehungsgeschichte der Städteordnung und
hren historischen Zusammenhang kennen gelernt, so müssen wir uns
weiter über ihren Inhalt unterrichten, aber auch den in ihr waltenden
Beist zu verstehen suchen: ob ihr Gedankeninhalt aus dem Ideenkreise
der französischen Revolution herausgeboren ist, ob er aus dem klassischen
Lande der Selbstverwaltung, aus England, stammt, oder schließlich, ob er
alte Grundgedanken germanischer Volksfreiheit in sich verwirklicht.
Interessieren wird es uns auch zu erfahren, wie die Einführung
des neuen Gesetzes in damaliger Zeit vor sich ging, wie sich die Bürger—
schaft dazu stellte und dergleichen. —
Die eigentliche Bedeutung der preußischen Städteordnung vom
19. November 1808 beruht natürlich in den Wirkungen, die von ihr aus—
gegangen sind. In dieser Hinsicht ist zu zeigen, wie sie das Vorbild
fast sämtlicher Städteordnungen Deutschlands gewesen ist; welche Wichtigkeit
sie für das allgemeine politische Leben des deutschen Volkes gehabt hat,
besonders damals, als sie in den Tagen Metternichs und in den Zeiten
der Verfassungskämpfe den bestgesicherten Teil einer wirklichen deutschen
Volksfreiheit darstellte und als erste konstitutionelle Verfassung die deutschen
Bürger schulte, so daß sie für später fähig waren, die Aufgaben, die
ihnen das Verfassungsleben des modernen Staates in seinen Parlamenten
stellte, gut ausgerüstet zu übernehmen.
Am Schluß haben wir sodann noch als eine Wirkung der Selbst—
derwaltung das Emporblühen der Städte seit Erlaß ihrer neuen Ver—
fassung zu betrachten.

In allem ist immer von den Städten die Rede. Es wird mehrfach
deutlich hervortreten, welche Bedeutung sie und ihre Bewohner für die
Kultureniwickelung des gesamten Volkes gehabt haben; man wird wohl
unbedenklich den Satz aufstellen können: „Nur die Länder, in denen
staädtisches Wesen einen größeren Umfang angenommen hat, dringen zu
einer höheren Kultur vor.“ Grundlegend für diese geschichtsphilosophische
Auffassung ist ein Wort Herders geworden, mit dem das vorletzte
Kapitel seines berühmten Werkes über die Ideen zur Philosophie der
Geschichte der Menschheit beginnt:
„Die Städte sind in Europa gleichsam stehende Heerlager
der Kultur, Werkstätten des Fleißes und der Anfang einer
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        *

besseren Staatshaushaltung geworden, ohne welche dies Land
noch jetzt eine Wüste wäre.“
Die hierin ausgesprochene Bedeutung der Städte gründet sich nicht
zuletzt in dem Werte ihrer Verfassungseinrichtungen, deren verschieden—
artige Gestaltung in den einzelnen Epochen im folgenden geschildert
werden soll.

Erster Abschnitt.
Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.

Wenn wir das Städteleben im Mittelalter betrachten wollen, so kann
es sich natürlich nicht darum handeln, die unzähligen Streitfragen auf
diesem Gebiete auch nur annähernd vollständig zur Darstellung zu bringen.
Wer wollte sich dessen auf kurzem Raume unterfangen! Bei ihnen handelt
es sich immer vor allem um die zwei Punkte: wie die Städte in Deutsch-—
sand entstanden sind, und um den schwierigeren, auf welche Weise ihre
Verfassung sich entwickelt hat. Unser Zweck erheischt es nur, die ein—
rachsten Grundlinien mittelalterlichen Städtelebens zu ziehen.
Wir versetzen uns also sogleich in die Blütezeit der Städte hinein,
die von etwa 1200 - 1450 gedauert hat.
Zunächst wollen wir — vom Allgemeinen zum Besonderen vor—
schreitend —, skizzenhaft in den allgemeinsten Umrissen, ein Bild von den
äußeren, politischen und wirtschaftlichen Zuständen im Reiche der da—
maligen Zeit und von der Stellung, die die Städte darin einnahmen,
zu zeichnen suchen, um sodann zu einer Schilderung des inneren
Lebens der Städte und ihrer Verfassung überzugehen.
Als Ausgangspunkt wählen wir also etwa das Jahr 1200, zunächst
ins meist an Lindners schöne Darstellungen anlehnend.
Die kaiserliche Macht war schon im Verfall, als Kaiser Friedrich II.
1212) die Herrschaft erlangt hatte. Das deutsche Königstum hatte den
Fürsten als Landesherren weitgehende Befugnisse gewähren müssen; in
ihren Händen lag das eigentliche Regiment über die Untertanen. Der
Fürsten, die aus dem hohen Adel erwachsen waren und mannigfache
Titel führten, gab es sehr viele, geistliche und weltliche, große und kleine.
Ihre Besitzungen bildeten indessen zu jener Zeit noch keine fertigen und
abgeschlossenen Länder („Territorien“). Wirr lagen die einzelnen Stücke
der verschiedenen Herren durcheinander. Indem nun diese anfingen,
hre Gebiete einheitlich zu gestalten und abzurunden, waren die Ursachen
zu unaufhörlichem Streite gegeben. Je mehr das Königtum verfiel, desto
häufiger wurde zur Selbsthilfe und zu den Waffen gegriffen. In dem
vild tobenden Fehdewesen fanden Adel und Ritter, meist als Vasallen
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        oder Diener einem Herren zum Kriegsdienst verpflichtet, ihre Rechnung.
Unzählbar war damals die Menge der reisigen Mannen in Deutschland;
das ganze Reich starrte in Waffen.
Deutschland glich einem sturmbewegten Meere.
Als friedliche Eilande lagen darin die Städte: in ihnen war das
Leben angenehmer und reichhaltiger als auf dem Lande und vor allem —
ficherer; denn starke, für die damalige Kriegskunst fast unbezwingbare
Befestigungen schützten vor UÜberfällen und Eroberung. Innerhalb der
Mauern waltete Recht und Ordnung, jeder Bürger genoß den Schutz
der Gemeinschaft und war persönlich frei. Rasch nahmen daher die
Städte an Einwohnern und Wohlhäbigkeit zu. Die größere Bequemlich—
keit des Besitzes und der Arbeit lockten den unfreien Landmann aus
seinen festlastenden Verhältnissen heraus. Der Zug in die Städte ergriff
ihn ebenso mächtig, wie in unserer Zeit die aufkommende Industrie
wieder die Landbevölkerung von ihrer Scholle reißt, und die ländlichen
Grundbesitzer klagten ähnlich wie heute.
Die Städte boten die beste Gelegenheit vorwärts zu kommen. Wie
der Handel eine wesentliche Grundlage für ihre ursprüngliche Entstehung
gewesen war, so bot er weiter und weiter die Gelegenheit zu stetiger
Vermehrung von Besitz und Werten. Dabei blühte ferner sehr bald das
Handwerk, das Gewerbe, in den Städten auf. Die gleichartigen Hand—
werksbetriebe stärkten und steigerten sich gegenseitig in der engen lokalen
Verbindung; aus dürftiger Wirksamkeit erhob sich das Handwerk mehr
und mehr zu freiem, unbegrenztem Schaffen. Ein lebhafter, stetiger Markt
entwickelte sich zum Austauschen der Produkte von Stadt und Land, oder
auch von Stadt zu Stadt und noch weiter, besonders auch infolge der
Erschließung und Beherrschung der nördlichen Meere durch die Hansa,
von Stadt zum Ausland. In den Städten erfolgte damals der Über—
gang zur modernen Geldwirtschaft; im Gegensatz zu der auf dem Lande
noch herrschenden Naturalwirtschaft. Die Kapitalbildung begann: für
Geld erwarb der Handwerker Rohstoffe, um sie zu verarbeiten, und ver—
wandelte die hergestellten Gegenstände wieder in Geld. Der Kaufmann
verkaufte seine eingehandelten Waren und kam so in den Stand, das
Geschäft stetig zu wiederholen. Jeder Gewinn, weiter verwendet,
brachte neuen. So stark empfand die damalige Zeit, wie sehr der
Handelsumsatz das rechte Wesen der Städte war, daß sie Kaufmann und
Bürger als gleichbedeutende Worte nahm. — Handel und Erwerb waren
also der Städte Lebensluft, in der sie zu stolzester Zuversicht gediehen,
beide zu mehren ihr Lebenszweck. So war bald mit dem Bürgertum
eine neue Zeit angebrochen, und in erstaunlich kurzer Zeit, in fast jähem
Aufstiege ein nach allen Seiten wirksames Element in die Höhe gekommen.
Freilich ohne heiße Kämpfe ist dieses Aufsteigen des Bürgertums
nicht abgegangen; denn es erfolgte durch und durch revolutionär gegen
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        alte Gerechtsame und Gewalten: der Ursprung der Städte und ihre
Entwickelung hatten es mit sich gebracht, daß jede ursprünglich unter
einer Oberherrschaft stand. Einige von ihnen lagen auf Reichsboden
und hatten demnach den König zum unmittelbaren Gebieter, andere waren
bischöflich, die große Masse stand als sogenannte Landesstädte unter
Fuͤrsten. Diese ihre grundbesitzenden Oberherren sahen natürlich bald scheel
auf den neuen Emporkömmling. Nicht allein Neid und Hochmut schürten
diesen Haß — sie erlitten auch große Beeinträchtigungen; viele von ihren
Hörigen flüchteten in den sicheren Schutz städtischer Mauern und entzogen
sich so der Untertänigkeit ihrer Herren.
Die Städte suchten sehr bald unter immer wachsendem Erfolge
die ihnen lästigen Fesseln der Oberherrschaft abzustreifen. Die Inhaber
der alten wohlerworbenen Gerechtsame wollten aber natürlich ihre Rechte
dem neuen Geschlechte nicht ohne weiteres preisgeben. Keineswegs hat
in diesem Kampfe gegen die alten Gewalten das Recht immer bei den
Städten gelegen, die in dem Streben nach Selbständigkeit jedes Mittel
benutzten, um die einzwängenden Gerechtsame ihrer Herren abzustreifen.
Besonders groß wurde die Gefahr für den Fürsten, wenn sich
mehrere Bürgerschaften zu Schutz und Trutz verbündeten und ihre so
schon stattliche Kraft vereinten. So umfaßte das erste dieser Bündnisse der
ichon 1254 entstandene Rheinische Städtebund allein gegen siebzig Städte.
Feindschaft genug bekamen so die Städte auf ihrem Lebenslauf,
aber sie konnten sie getrost tragen: ihr Reichtum, der sie eben jetzt in
den Zeiten beginnender Geldwirtschaft den Fürsten gleichstellte, der starke
Mauerkranz, dazu ihre wohlversorgte kriegerische Rüstung gaben ihnen
starkes Selbstbewußtsein.
Außer ihrer eigenen Kraft aber gereichten den Städten die Schwäche
und der schließliche Sturz des Kaisertums und die einreißende Ver—
wirrung im Reiche zum Nutzen — so sehr auch die Bürger durch die
Störung des Handels und der Ordnung belästigt wurden. Etwa um
die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts waren diese kriegerischen und
sozialen Wirren, das Durcheinander feindlicher Kräfte in der Standesbildung,
 wie es mit dem Verfall der früher herrschenden Klassen des
Adels und des Klerus eintrat, bis zu einem gewissen Grade abgeschlossen.
Die Stadte waren jetzt als neue Macht in die Geschichte eingetreten, —
in strotzender Jugendfrische. Das Bürgertum hatte sich zunächst der
territorialen Fuͤrstengewalt gegenüber weit überlegen gezeigt.
Die Reichsstädte — in der Blütezeit etwa 60 an der Zahl —
waren ebenso wie die fuͤrstlichen Gebiete jetzt selbst Territorien mit voller
Landeshoheit über ihr Gebiet; jede bemühte sich, das umliegende Land
moͤglichst in eigenen Besitz zu nehmen. Das größte Gebiet hatte spaͤter
Nürnberg mit über 20 Quadratmeilen. Aber auch die bischöflichen
und landesherrlichen Städte standen, namentlich im Norden, ähnlich
        <pb n="13" />
        frei da, wenn sie auch nicht alle Obermacht ihrer Herren abgeschüttelt
hatten. Manche von ihnen erwarben gleichfalls beträchtlichen eigenen
Landbesitz, wie die Stadt Erfurt, die sich mit ihren 16 Quadratmeilen
rühmte, nicht eine Stadt, sondern ein Land zu sein.
Am Schlusse des in Rede stehenden Zeitraums waren die Städte, zumal
seitdem sie selbst kriegerische Macht aufbrachten, zu solcher Macht erstarkt,
daß sie ihr Verhalten nach außen — gegen andere Städte, gegen Fürsten,
gegen Kaiser und Reich, unter Umständen selbst zum Auslande — frei be—
stimmten. Uns Heutigen, die wir das Glück haben, in einem festgefügten
Staate zu leben, erscheinen solche Zustände in der Tat seltsam genug,
doch war so einmal der Gang der deutschen Geschichte geworden. Dem
Deutschen fehlte von Anfang an das Verständnis für die Bedeutung
eines geschlossenen, alle Kräfte sich dienstbar machenden Staatswesens.
Nur für das Zusammenhalten im engen Kreise, in der Genossenschaft,
hatte er rechten Sinn — und dies zeigte sich sehr deutlich auch in der
Entfaltung des deutschen Städtewesens. Doch in ihren besten Zeiten
haben die Städte auch die nationale Idee. den Reichsgedanken, vertreten,
und nicht ohne bewegten Sinn lesen wir heute noch nach Jahrhunderten
den Beschluß des genannten Rheinischen Städtebundes aus dem Jahre 1256:
Und weil uns jetzt ein festes Reich fehlt in dieser kaiserlosen Zeit, so wollen
Wir des Reiches Gut, gleich als wär's unser eigen, schützen uud schirmen, mit
allen unseren Kräften.

So viel über die politische Stellung der Städte im Reich. Ver—
gegenwärtigen wir uns noch kurz ihre Zahl und Größe.
Im großen und ganzen zeigte bereits in der zweiten Hälfte des
13. Jahrhunderts der deutsche Boden das Antlitz, wie er es heute in
Verteilung von Wald und Ackerflur traägt. Massenhaftes Waldland war
gerodet. Die Wildnisse waren verschwunden. Groß war beim Ende des
Mittelalters die Zahl der Städte geworden: es mögen ihrer etwa 8000
gewesen sein. Nehmen wir eine der buntscheckigen Karten des alten
Deutschen Reichs zur Hand und vermerken uns alle damaligen Orte mit
Stadtrecht, „so erblicken wir das Land in Abständen von durchschnittlich
vier bis fünf Wegstunden im Süden und Westen, und sechs bis acht
Stunden im Norden und Osten mit Städten übersät.“ Zwischen ihnen
und zum Teil älter als sie die ländlichen Ansiedelungen, Flecken, Dörfer,
Weiler. Nicht alle Städte haben natürlich dieselbe Bedeutung gehabt,
aber alle waren Mittelpunkte kleiner Wirtschaftsgebiete: fast überall konnte
der Bauer aus seiner entfernten, ländlichen Niederlassung den für ihn
wichtigen städtischen Markt in einem Tage erreichen und am Abend
wieder daheim sein.
Großstädte dürfen wir jedoch unter ihnen allen nicht suchen.
Umfangreiche, genaue Forschungen haben uns in neuerer Zeit genug
zuverlässige Berechnungen auf Grund von Steuerlisten und Bürger—
        <pb n="14" />
        verzeichnissen über die Bevölkerungszahlen vermittelt. Die angesehensten
und reichsten Städte haben sich zwischen 5000 und 25 000 Seelen bewegt
und viele selbst relativ bedeutende haben die Zahl von 5000 Einwohnern
nicht überschritten; die Mehrzahl aller Städte hat zwischen 10000 und
5000 Seelen geschwankt.
Tabellenmäßig ergibt sich folgende Reihe. Es hatten Einwohner
im Jahre):
Lübeck (14007.
Straßburg (1475)
Nürnberg (1440)
Usm (1427) ..
Augsburg (1475)
Zürich (4107 .
Frankfurt (1887) .
Basel (14783. ...
Eger (1446) .

Sie überschritten also durchschnittlich nicht das Maß heutiger Klein—
stäͤdte. Die städtische Bevölkerung wird über 10 — 20 Prozent der Ge—
samtbevölkerung des Landes nicht hinausgegangen sein.
Was war es nun aber, fragen wir uns erstaunt, was den Städten
jene machtvolle Stellung in politischer Bedeutung verlieh? Eine ganze
Reihe von Gründen ist zu nennen; sind zum Teil schon aufgezählt:
— —
kriegerische Stärke, gewiß kam ihnen auf der anderen Seite die Schwäche
der Zentralgewalt, die räumliche Zersplitterung der Landbevölkerung und
die dadurch bedingte, geringere Stoßkraft der Fürstengewalt zustatten.
Aber vor allem beruht doch ihre unleugbare Stärke auf ihrem freien
Verfassungsleben und der glücklichen sozialen Wirtschaftsordnung; beides
eng miteinander verknüpft.
Ehe wir jedoch zur Schilderung dieser Rechtseinrichtungen schreiten,
wird es am Platze sein, daß wir uns zuvörderst ein Bild von dem
Leben und Treiben im Innern der mittelalterlichen Stadt verschaffen,
um auf diese Weise unserer Vorstellung bei dem etwas spröderen Stoffe
durch einen plastischen Hintergrund zu Hilfe zu kommen.
Wir wählen für ein solches Städtebild vor allem die farbigen
Darstellungen, mit denen es uns Gustav Freytag und auch Karl
Lamprecht gezeichnet haben.
Bei allen großen Verschiedenheiten ist sehr auffallend, wieviel
Bemeinsames alle mittelalterlichen Städte in Aussehen und Wand—
lungen haben.
Noch liegt die Stadt um 1800 zwischen Wald und Wasser, von
Holz, Teich, Bruch und Heide umgeben. Aus der Heide führt die Straße
durch die „Sandwehr“, einen Wall mit Graben, der die Flur und ihre
Gemarkung in weitem Kreise umzieht; der Wall ist mit Dornengebüsch
        <pb n="15" />
        und Knicken besetzt, die Feinde abzuhalten. Über die Baumgipfel des
Waldes und auf den benachbarten Höhen ragen einzelne Warttürme,
schmucklose Steinbauten, zuweilen mit hochgelegener Tür, die nur durch
eine Leiter zugänglich wird; oben mit Umgang oder Plattform. Hinter
der Landwehr zeigt sich die Stadt; die Morgensonne glänzt von hoher
Kuppel der Stadtkirchen, von dem riesigen Holzgerüst des neuen Doms,
an welchem gerade gebaut wird, und von vielen großen und kleinen Türmen
der Stadt. Sie stehen, aus der Ferne betrachtet, dicht gedrängt, nicht
nur an Kirchen und Rathaus, auch zwischen den Häufern, als Überreste
alter Befestigung. Sehr groß ist die Zahl der Mauertürme, und die
Menge wird noch vermehrt — München hatte damals gegen 100, Frank—
furt zwischen 60 und 70, kaum eine menschenreiche Stadt weniger.
Diese Türme, quadratisch oder rund gebaut, von ungleicher Höhe
und Dicke, sind bei einer reichen Stadt mit Schiefer oder Ziegeln gedeckt,
vielleicht mit zinnernen Knäufen versehen, die im Sonnenlichte wie Silber
glänzen, kleine Fahnen darauf und hier und da ein vergoldetes Kreuz.
Auch Erker springen aus der Mauer vor nach dem Stadtgraben; sie
sind zum Teil heizbar, zierlich gedeckt und mit metallenen Kugeln
geschmückt.
So wird die alte Stadt gewaltig dem Anblick; und der Buschreiter,
welcher von seinem Klepper auf den ungeheuren Steinkasten schaut, denkt
begehrlich bei blinkenden Kreuzen und Knöpfen an die tausend herrlichen
Dinge, welche die Stadtmauer seinem Wunsche vorenthält.
Die Zeitgenossen des ausgehenden Mittelalters können sich nicht
satt genug sehen an der Pracht ihrer Städte, an den Dächern, dem
flutenden Leben der Straßen, den ragenden Türmen, der Warenfülle in
Hafen und Speicher. Kaum eine größere Stadt ist ohne ein zierliches
Lob geblieben, meist in Versen aus humanistischem Munde; einer der
ersten großen Vertreter des Humanismus in Deutschland, üneas Silvius,
der spätere Papst Pius II., beginnt diesen Chorus (etwa 1450) mit einem
feurigen Lobe Kölns: über seine „Pracht an Kirchen und Bürgerhäusern,
seinen Reichtum, seine Wehrhaftigkeit geht nichts in Europa. In Wahr—
heit kann man behaupten, daß kein Volk in Europa bessere und freund—
lichere Städte bewohnt als das deutsche; ein schottischer König würde
wünschen so zu wohnen, wie ein mittelmäßiger Bürger von Nuͤrnberg“. —
Uns Nachgeborenen freilich tritt aus den Quellen nach manchen Rich—
tungen hin ein weniger anmutendes Bild mittelalterlichen Stadtlebens
entgegen; vieles will uns noch in den ersten Anfängen befindlich
erscheinen.
Wer am Morgen die Stadt betritt, der begegnet sicher zuerst dem
Stadtvieh. Denn auch in den großen Reichsstädten treibt der Bürger
Landbau auf Wiesen, Weiden, ückern, Weinbergen der Stadtflur; die
meisten Häuser, auch vornehme, haben in engem Hofraum Viehställe und
        <pb n="16" />
        Schuppen. Der Schlag des Dreschflegels wird um 1850 in Nürnberg,
Augsburg, Ulm nahe an dem Rathaus gehört.
Viel Mühe machen dem Rate die Borstentiere und ihr Schmutz,
denn die Schweine fahren durch die Haustüren in die Häuser und suchen
auf dem Wege ihre unsaubere Nahrung; der Rat verbietet zuweilen.
Schweineställe an der Straße zu bauen — so 1421 in Frankfurt —,
auch im reichen Ulm laufen die Schweine übelriechend auf den Straßen
umher bis 1410, wo ihnen dies Recht auf die Mittagsstunde von 1112
beschränkt wird.
Die Hauptstraßen der Stadt sind hier und da gepflaftert, längs
der Häuser besondere Steinwege, und vornehme Städte, wie Aachen,
Nürnberg, Ulm halten städtische Pflasterer und lassen sich die Straßen—
besserung etwas kosten. Aber nicht überall war man so weit, in Frank—⸗
furt wurden die Hauptstraßen bis 1399 nur durch Holzwellen, Sand
und kleine Steine gebessert; doch muß der Weg oft schwierig gewesen
sein, es gab für die Domherren eine gesetzliche Entschuldigung beim
Konvent zu fehlen, wenn der Straßenschmutz arg war. Wer bei schlechtem
Wetter ausging, fuhr in schwere Holzschuhe; von den Ratsherren wurde
gefordert, daß sie diese vor der Sitzung auszogen.
Schon die Gewohnheit, bei der Enge der Straßen den Rinnstein
in die Mitte des Weges zu verlegen, muß in dieser Richtung verhäng—
nisvoll geworden sein; dazu kamen die häufigen Viehtränken, die bis ins
späte Mittelalter üblichen Ziehbrunnen mit ihren Wasserschütten, endlich
aber und vor allem die große Unreinlichkeit der Bewohner.
Wie die Straße, so entbehrte auch das mittelalterliche Haus fast
noch durchweg jener reinlichen Behaglichkeit, welche jetzt im deutschen
Bürgerhause gerade den vornehmsten Ausdruck gewonnen hat.
Auf den Straßen sind die Brunnen häufig, es sind einfache Zieh—
brunnen mit Rolle, Kette und Doppeleimer, wird der eine heraufgewunden,
so fährt der andere zur Tiefe; wo gutes Wasser fehlt, sind die Städte
seit ältester Zeit bemüht gewesen, reine Quellen und Bäche in die Stadt
zu leiten. Auch an reichlichem Wasser hing das Gedeihen der Stadt
Auf den Plätzen der Stadt standen bei laufenden Brunnen Schöpf⸗
tröge von Stein und Metall, und an gelegenen Stellen gefüllte Wasser⸗
bottiche für den Fall einer Feuersgefahr.
Sehr unähnlich moderner Bauweise sind die Straßen der Stadt,
sie ziehen sich in der Mehrzahl enge gewunden dahin; die Hauser sind
oft klein, von Fachwerk gebaut, mit Stroh gedeckt, sie stehen mit dem
Giebel auf die Straße, in der Regel nicht dicht aneinander, denn zwischen
ihnen sind Schlupfe, in denen das Regenwasser abgeleitet wird. Die
Eingänge sind häufig mit einer Halbtür versehen, über der Tür hängt
an einem Schild das gemalte Zeichen des Hauses, oft wird der Besitzer
nach seinem Hausbilde genannt. Die Häuserlinie läuft nicht glatt und
        <pb n="17" />
        10

senkrecht, ein Oberstock oder zwei — die Gadem — springen über das
untere Stockwerk vor, der zweite wieder über den ersten, und darin sind
wieder Erker und Söller. Diese Überhänge, Ausschüsse und Erker brechen
die Fluchtlinie bei jedem Hause anders, verengen das Licht und nähern
die oberen Stockwerke der gegenüberliegenden Häuser. Aber das malerische
Bild hoben diese Überhänge, Lauben, Erker, Chörlein doch sehr und dazu
kamen nun die meist spitzen Giebel und die durch Türmchen, durch
künstliche Gestaltung der Schornsteine. auch durch phantastische Wasser—
speier belebten Dächer.
Zwischen den kleineren Häusern stehen einzelne größere Steinbauten
im Besitz der Stadt oder wohlhabender Bürger, sie sind aber, auch in
den größeren Reichsstädten, selten; ihre feuerfesten Gewölbe und der Stein—
zierat ihrer Front sind der Stolz der Besitzer.
Eine wesentliche Verbesserung trat im 18. Jahrhundert durch die
Ausbildung des Holzbaus zum Fachwerkbau ein, der dann bald, nament⸗
lich in den Städten nördlich vom Harze, eine prächtige künstlerische Aus—
bildung erhielt. Aber auch jetzt noch blieb der Ausbau durchweg ein
sehr schlichter, namentlich deckte man immer noch mit den feuergefährlichen
Schindeln und mit Stroh.
Eine Fülle von Sonderbildungen wurden jedem Zwecke mit naiver
Treue gerecht. Über all diese bunten architektonischen Elemente ergossen
sich mit dem Schluß des Mittelalters die Strahlen einer kräftig und
selbstgewiß entwickelten Kunstübung im Handwerk; Skulptur und Malerei
ließen sich auf den Holzteilen und den Steinwänden der Straßenfronten
nieder, bis in der Ausmalung ganzer Fassaden durch einen Holbein und
Burgkmair im 16. Jahrhundert ein Höhepunkt sondergleichen erreicht ward.
Zwischen Herden und Strohdächern erheben sich großartige Kirchen.
riesige kunstvolle Bauten, in denen die Bürgerschaft mit Stolz zeigt,
was Geld und Arbeit in ihr vermag. Unter den alten Kaisern der
Sachsen, Franken, Hohenstaufen sind die großen romanischen Bauten mit
edlen Kuppeln, starken Säulenreihen und hohem Mittelschiff aufgerichtet
worden, jetzt aber baut nach verändertem Geschmack die Stadt ihren Dom
mit Strebepfeilern und ungeheuren Fenstern, die durch Glasgemälde ge—
schlossen werden, mit hohen Spitztürmen, deren kunstvolle Gliederung und
durchbrochene Steinmetzarbeit über alle anderen Türme gegen die Wolken
ragen soll. Es ist ein riesiges Werk. berechnet auf die frommen Beiträge
vieler Geschlechter.
Zahlreich sind die Gotteshäuser, außer den Stadtkirchen kleinere
Kirchen und Kapellen, auch solche, welche von Gesellschaften und Privat—
leuten unterhalten werden, mehrere vornehme Stifter und mehrere Klöster
der Bettelorden, die Klöster und ihre Kirchen womöglich durch eine Mauer
abgeschlossen.
Die Freudigkeit im Schaffen, jener Optimismus, wie er sich aus
        <pb n="18" />
        der Gewißheit einer großen und verheißungsvollen Zukunft ergibt, ist
das bezeichnendste Merkmal des mittelalterlichen Stadtlebens; und nirgends
hat dieser Zug wohl einen bleibenderen Ausdruck gewonnen als in den
großen Bauten der städtischen Verwaltungen aus dieser Zeit mit ihrem
monumentalen Charakter.
Der Markt einer Stadt machte in dieser Zeit einen großartigen
Eindruck. Vielfach der einzige größere Platz innerhalb der Altstadt, fast
stets in deren Mittelpunkt gelegen, erschien er an sich schon als die Ver—
körperung städtischer Betriebsamkeit und bürgerlicher Selbständigkeit.
Vor allem lag an ihm das Bürger- oder Rathaus, das vor
den häufigen Umbauten des 16. Jahrhunderts in seiner monumentalen
Entwickelung nicht selten laut von vergangenen Zeiten, von den geringen
Anfängen bürgerlicher Freiheit und von Kampf und Leid der Ahnen bei
ihrer Wahrung erzählte. Meist war es ursprünglich ein kleines Haus
gewesen, in dem man Recht sprach, das Stadtsiegel und den Privilegien⸗
schein aufbewahrte; dann waren massenhafte Aubauten den wachsenden
Bedürfnissen der städtischen Verwaltung gerecht geworden, bis schließlich
ein ganzer Komplex von Gebäulichkeiten vorhanden war.
Jetzt befanden sich im Rathause vor allem der Sitzungssaal für
den Rat mit den ringsum laufenden Bänken und der besonderen baldachin—
überschatteten Balustrade des Bürgermeisters in der Mitte, oft mit kost—
baren Gemälden und auch mit althergebrachten Sinnsprüchen an den
Wänden, welche Maß in Rat und Urteil predigten. Vergegenwärtigen
wir uns solche Väterweisheit:
Rathaussprüche.
Einer acht's
der andre verlacht's,
der dritte betracht's,
was macht's?
sWernigeroder Rathaus 1492.)

(daneben auf einem Felde:)
Im selben Jahr,
als dieses Haus erneut,
ist auch noch wahr
der Spruch aus alter Zeit.
(Im August 1846.)
Willst richten, daß du Gott gefällst,
o richt' den Nächsten, wie dich selbst.
(Rathaus in Schwyz.

Ruhe im Rat,
Eil' in der Tat!
Rat nach der Tat
kommt zu spat.
Treu unser Herz,
frei unser Wort,
deutsch unser Sinn,
Gott unser Hort.
Das Gut der Stadt
ist wohlverwahrt,
wenn man auch
das Kleine spart.
Petersilie, Preußische Städteordnung.

Die Stadt ist nicht fest
durch Mauer und Stein,
durch Bürgertugend
kann sie's nur sein.
Was helfen Wächter,
Rat und Macht,
wenn Gott nicht selber
schützt und wacht.
Wo Gnad' und Recht
regiert im Land,
da fühlt sich sicher
eder Stand.
        <pb n="19" />
        2

Einigkeit,
ein festes Band,
sie hält zusammen
Leut' und Land.

Wer redet,
was ihn gelüstet,
muß hören,
was ihn entrüstet.

Allen Menschen
recht getan
ist eine Kunst,
die niemand kann. (Rathaus in Halle a. S.)

Neben dem Sitzungssaal lagen wohl einzelne Zimmer für die
Kommissionen, die geschickten Freunde unserer Herren vom Rat; weitere
Räume für die Stadtschreiberei, die Rentkammern, die Spezialverwaltungen
schlossen fich an. Die unteren Räume umfaßten nicht selten das städtische
Arsenal.
In dieser Umgebung spielt sich das Tagewerk des Bürgers ab.
Der Morgen wird den Bürgern durch Geläut verkündet und die
Blocken der zahlreichen Gotteshäuser tönen fast den ganzen Tag hindurch,
bald mahnt die eine, bald die andere zum Gebet und Kirchgang. Ihr
Ton ist dem Bürger herzlich lieb, er umklingt ihm das ganze Leben,
wie er seinen Vorfahren getan.
Die Stadt hat ihren Markttag; am Rathause ist die rote Fahne
ausgesteckt, solange sie hängt, haben die fremden Verkäufer das Markt—
recht. Zu allen Toren ziehen die Landleute der Umgegend herein, auch
die Landbäcker und Metzger, welche heute an besonderen Plätzen feilhalten
dürfen. Auf Ständen, Tischen, in Krambuden und den Stadtbänken
sind die Waren ausgelegt, das kleine Handwerk der Stadt zeigt heut im
Gewühl der Fremden und Einheimischen. was der Fleiß des Bürgers in
der Woche geschaffen.
Das lebhafte Bild kaufmännischen Straßenverkehrs, welches sich aus
dieser Abstufung der Verkaufslokale ergibt, wird noch wesentlich greller
Jefärbt durch die Sitte des Mittelalters, alle Waren zum Verkaufe aus—
zurufen. Zwar verboten einzelne Zünfte ihren Mitgliedern, durch all⸗
zuhäufiges Rufen weniger stimmkräftigen Genossen Konkurrenz zu machen.
Hundert Geräte und Erfindungen, die wir noch heut gebrauchen,
waren auf dem Stadtmarkt des 14. Jahrhunderts feil. Und wer damals
dom Lande kam, der staunte über die Pracht und Fülle begehrenswerter
Dinge und fühlte tief den Zauber des Geldes. Aber das Wertvollste
war auch damals in dunkeln Stuben und Gewölben der großen Kauf—
herrn in eisernen Truhen und hinter festem Verschluß aufbewahrt. Und
wer den Reichtum und Wert der Stadt für den friedlichen Verkehr der
Nationen ermessen wollte, der mußte die Waren da suchen, wo sie un—
scheinbar in Hülle und Kasten lagen, denn Schaufenster gab es nicht.
So knarren die Wagen und handeln die Menschen, bis die Markt—⸗
fahne am Rathause abgenommen wird oder ein Glöcklein den Markt
        <pb n="20" />
        ausläutet. Da ziehen auf allen Straßen die Karren und Menschen zu
den Toren hinaus, Stadt und Land haben ihren Bedarf ausgetauscht,
die Sonne hat freundlich geschienen, der Handwerksmann hat manches
Geldstück in seinen Kasten hinter das kupferne Zahlbrett geschoben.
Daß die Handwerker sich stolz in ihrer Kunst fühlten, sah man
schon auf der Straße an den Häusern, wo ihre Innungsstuben waren.
Denn sie hatten, wie die Patriziergeschlechter, ein schönes Wappen.
Wir aber sehen mit Teilnahme auf diese bescheidene Arbeit des
kleinen Mannes jener Zeiten zurück. Nicht in der Poesie und nicht in
der Wissenschaft, ja vielleicht nicht in Geselligkeit und Familienleben
sener Jahre gewannen die liebenswerte Innigkeit des deutschen Gemütes
und die opfervolle Hingabe an frei erwählte Pflicht ihren höchsten Aus—
druck. Sie gewannen ihn aber in der Werkstatt, wo der Deutsche
meißelte, schnitzte in Formen goß und mit Zirkel und Hammer bildete.
Seine Freude am Schaffen und die Achtung vor dem Geschaffenen, in das er
eigentümliches Leben sinnig hineinbildete, das war auch eine echte Poesie.
In unserer Stadt aber dauert die Bewegung; wie die Sonne sinkt,
treibt die heitere Aufregung des Tages die Bürger wieder in die Straßen,
jetzt freuen sie sich geschäftslos des milden Abends, und jetzt erst be—
ginnt ihnen der Genuß des Tages. Nicht im Hause, und nicht bei
Weib und Kind, sondern auf der Straße und auch in der Trinkstube
unter den Genossen. Auch das ist charakteristisch.
Darum füllten sich Marktplätze und Straßen der Stadt am Abend,
der Handwerksgesell und der junge Schreiber gassierten und zeigten sich
den Mädchen, die an Fenster und Türe standen und die Gruͤße und
Scherzreden empfingen. Wer am Abend Geld im Beutel hatte, ging in
die Trinkstuben. Sie waren zahlreich und für jede Art von Ansprüchen.
Um 1300 war in Erfurt keine Straße, worin nicht fünf bis sechs
Schenken lagen.)
War aber die Sonne gesunken, dann wurde es finster und leer in
den Straßen der Stadt, denn Beleuchtung gab es noch nicht; nur wenn
zeine Menge vornehmer Gäste oder fremdes Kriegsvolk am Orte lag, und
in Nächten, wo Feindesgefahr drohte, befahl der Rat, daß jeder eine Laterne
vor sein Haus hänge, eine Fackel oder Blech mit brennendem Kienholz.
Das lustige Leben der Schenke hört auf, sobald die Ratsglocke zum
erstenmal läutet, dann müssen alle Häuser geschlossen werden und kein
Wirt darf im Hause schenken, nur über die Straße. Nach dem letzten
Läuten soll niemand auf der Straße sein, er wird angehalten und auf
die Wache geführt, nur der Rat ist frei.
Das Hämmern in der Werkstatt ist vorüber, nur die Stadtwache
schritt durch die menschenleeren Gassen und der Nachtwächter, dessen Amt
zu den ältesten der deutschen Städte gehörte.
Auf dem Turm aber hielt der Wächter seinen Umgang und spähte
        <pb n="21" />
        in die dunkle Landschaft, bis sein Hornruf und das Frühgeläut der
kleinen Glocken das Anbrechen eines neuen Arbeitstages verkündeten.
Doch was bedarf es weiterer Schilderung!
Hat doch Richard Wagner unserer Phantasie das Leben der
mittelalterlichen Stadt mit all seinem freundlichen Zauber und Glanz
in den „Meistersingern“ lebendig genug hingestellt:

Wie friedsam treuer Sitten
getrost in Tat und Werk
liegt nicht in Deutschlands Mitten
mein liebes Nürenberg!

Und diese Meistersingerzeit zeigt uns weiter deutlich, welche Be—
deutung das Bürgertum damaliger Zeit für die Kulturentwickelung
Deutschlands gehabt hat.

Wie kann die Kunst wohl unwert sein?
Daß unsere Meister sie gepflegt,
grad' recht nach ihrer Art,
nach ihrem Sinne treu gehegt,
das hat sie echt bewahrt;
im Drang der schlimmen Jahr'
blieb sie doch deutsch und wahr!
Was wollt ihr von den Meistern mehr?
Zerfällt erst deutsches Volk und Reich
in falscher welscher Majestät,
kein Fürst dann mehr sein Volk versteht,
und welschen Dunst mit welschem Tand
sie pflanzen uns ins deutsche Land.
Was deutsch und echt, wüßt' keiner mehr,
lebt's nicht in deutscher Meister Ehr'‘

Wie gewichtig ist allein die einzige Stadt Nürnberg für deutsche
KZultur gewesen. Denken wir nur an die Namen ihrer Bürger:
Albrecht Dürer und Peter Vischer, Veit Stoß und Adam Kraft,
Hans Sachs und Wilibald Pirkheimer, Veter Flötner und
Peter Henlein.
Das Bürgertum, und kein anderer Stand, war auch in diesen
Zeiten der Kulturträger. Ja, als es, seit etwa 1450, in politischer
Beziehung zu sinken begann, steigert sich seine Bedeutung für die geistige
Kultur jener Tage noch zu hoher Blüte.
Ist auch der Grundzug der städtischen Kultur jener Zeit — bei gewiß
auch sonst vielen Schwächen — mehr materieller Art und kann diese
sich auch nicht mit dem glänzenden geistigen und künstlerischen Leben
talienischer Städterepubliken jener Tage messen, so hatte sie doch das
Bedeutende vor unserer heutigen voraus, daß sie, eben wie die Wohl—⸗
— DV
daß sie einen einheitlichen Charakter trug.
        <pb n="22" />
        15 —

Und wenn sich auf religiösem Gebiete jene gewaltige reformatorische
Bewegung in Luthers Tagen mit überraschender Schnelle durchsetzte, so
haben wir auch das vor allem den deutschen Städten zu danken.
brigens stand es auch vuther fest, daß nur vom Bürgertum die
feste Grundlage moderner deutscher Bildung geschaffen werden könne. —
Schließen wir diese Gedankenreihe mit einer Schilderung Luthers, die uns
die Regsamkeit jener Zeiten äuf allen Gebieten aufs anschaulichste zeigt.
Er schrieb 1521:
„So jemand lieset alle Chroniken, so findet er von Christus Geburt an dieser
Welt in diesen hundert Jahren gleichen nicht, in allen Stücken. Solch Bauen und
Pflanzen ist nicht gewesen so gemein in aller Welt; solch köstlich und mancherlei
Essen und Trinken auch nicht gewesen so gemein wie es itzt ist. So ist das Kleiden
so köstlich geworden, daß es nicht höher mag kommen. Wer hat auch je solch
Kaufmannschaft gelesen, die itzt umb die Welt fähret und alle Welt verschlinget?
So steigen auf und sind aufgestiegen allerlei Künste: Malen, Sticken, Graben, daß
es sint Christus Geburt nicht gleichen hat. Dazu sint itzt solch scharf, verständige
Leut, die nichts verborgen lassen, also auch, daß itzt ein Knabe von zwenzig Jahren
mehr kann, denn zuvor zwenzig Doctoren gekunnt haben.“
In der Tat, man versteht es, daß man in dieser Zeit jauchzend
ausrief: „O Jahrhundert! O Wissenschaft! Es ist eine Freude zu leben;
die Studien blühen, die Geister regen sich!“
Doch nun zur Verfassung dieser Städte und ihrer wirtschaftlichen
Organisation. Gerade hier lag ihre eigentümliche Kraft. Handel und
Gewerbe war das Lebenselement der Städte. In Innungen und Zünften
waren Kaufleute und Handwerker zusammengeschlossen. Als Ziel galt
allgemein, daß jeder einzelne in selbständiger Tätigkeit und durch eigene
Arbeit ein dem Stande entsprechendes und ausreichendes Einkommen er⸗
reichen sollte; darauf zielte die öffentliche, städtische und zünftische Gesetz⸗
gebung hin. Jedem einzelnen sollte möglichst sein Lebensunterhalt
garantiert sein. Zwar wurde durch diese Idee des gemeinen Besten
die aufwärts strebende Tüchtigkeit der einzelnen Persönlichkeit zugunsten
der Allgemeinheit gehemmt, aber es ergab sich doch der außerordentliche
Vorteil, daß eine breite Schicht Wohlhabender entstand. Die großen
Vermögen waren seltenste Ausnahmen. Infolge dieser günstigen Verteilung
des Gesamteinkommens erreichte in der Tat der allgemeine Wohlstand
des deutschen Bürgertums im Mittelalter eine solche Höhe, wie wir sie
uns nur fuͤr die blühendsten Epochen irgend einer uns bekannten Kultur
vorstellen können. Und aus dieser echt deutschen genossenschaftlichen Idee
des gemeinen Besten erwuchs auch auf politischem Gebiete für den
weiteren Kreis der Gesamtstadtgemeinde derselbe Gedanke: daß jeder
einzelne mit Gut und Blut für die Stadt einzutreten habe und daß die
Gesamtheit ihn schützen müsse. Es war eine allgemeine Solidarität des
Bürgertums in Wehrpflicht und Steuerpflicht. Jeder schien entschlossen,
„Lieb und Leid miteinander zu dulden bei der Stadt und wo
es not wäre“.
        <pb n="23" />
        — 16

In dieser hier kurz angedeuteten glücklichen Wirtschaftsordnung lag
zu einem guten Teile die Stärke mittelalterlicher Städte.
Heute ist die Stadt nicht mehr eine für sich abgeschlossene Gemein—
schaft, sie ist nur dienendes Glied eines größeren Ganzen. Wer möchte
aber für diese moderne Gesellschaft nicht wünschen, daß es gelingen möchte,
„eine Organisation der Arbeit auszubilden, die dem Einzelnen und der
Volksgesamtheit in gleichem Maße gerecht wird, wie ihrer Bürgerschaft
die soziale Organisation der mittelalterlichen Stadt!“
Und in diesem vortrefflichen Boden wurzelt nun die den mittel—
alterlichen Städten eigentümliche Verfassung und Verwaltung.
Nur weniges zunächst von der äußeren Verfassungsform. Wir
übergehen auch hier alle Einzelheiten — die umstrittene Frage der Entstehung
der Stadtverfassung, ihre Weiterentwickelung, den siegreichen Kampf, den
die Handwerkerzünfte gegen die Alleinherrschaft der vornehmen ratsfähigen
Patrizier (der „Geschlechter“) um die Beteiligung am Stadtregiment ge—
führt hatten — und versetzen uns mitten in die höchste Blütezeit des
städtischen politischen Lebens, etwa in die Zeit um 1450, wo die jetzt
machtvollen Zünfte fast überall eine Teilnahme an der städtischen Ver—
waltung erzwungen haben. Diese Zeit bietet uns das ganz besondere
Interesse, daß hier der gesamten Bürgerschaft, sei es unmittelbar,
sei es mittelbar durch die Zünfte, eine gewisse Teilnahme am Rate und
der Verwaltung der Stadtangelegenheiten eingeräumt ist. Die äußere
Form dieser Verfassung ist in zahlreichen Städten so: An der Spitze
steht der Bürgermeister. Der bisherige Rat der patrizischen „Geschlechter“
bleibt als sogenannter „kleiner“ oder „engerer“ Rat bestehen und neben
ihm steht der sogenannte „weitere“ oder „aͤußere“ Rat der Zunftgenossen.
Der letztere mußte von dem ersteren bei allen wichtigen Geschäften zu—
gezogen werden, er bildete gewissermaßen die Gemeindevertretung gegen—
über dem alten Rat, der sich zur Obrigkeit entwickelt hatte. Wir finden
hierin eine unverkennbare Ähnlichkeit mit unserer heutigen Stadtverfassung,
Magistrat und Stadtverordneten, wenn auch damals im einzelnen die
beiderseitigen Geschäftskreise weniger scharf bestimmt und abgegrenzt
waren, auch beide Organe als der „Rat“ bezeichnet werden. Zahlreiche
Ratsdeputationen und Kommissionen übten — wie heute — ihre Wirksamkeit.
Wir haben sie schon oben bei der Schilderung des mittelalterlichen Rat—
hauses kennen gelernt.
Der Bürgermeister und die Ratsherren wurden in einigen Städten
bvon der ganzen Bürgerschaft gewählt, in anderen ergänzte sich der Rat
durch Kooptation und ernannte selbst den Bürgermeister. Beachtenswert
ist die kurze Amtsdauer der Ratsherren, die meist nur eine einjährige
war. Wie hierdurch, so stand auch allein schon durch die große Zahl
der Ratsherren der Gesamtbürgerschaft ein großer Einfluß an der Leitung
der städtischen Angelegenheiten zu: bestand doch z. B. 1368 in Augsburg
        <pb n="24" />
        27

bei etwa 18000 Einwohnern) der „kleine“ Rat aus 44 Mitgliedern
I6 Vertretern der Geschlechter und 29 Deputierten der Zünfte) und der
„große“ Rat aus nicht weniger als 204 Zunftgenossen.
Durch diese Verfassungsform war auch die Möglichkeit gegeben,
daß immer neue Elemente, auch aus den unteren Bevölkerungsschichten,
sobald sie nur tüchtig waren, an der Verwaltung sich beteiligen konnten
und ihr immer neue Kräfte zuführten.
Diese Stadtbehörde übte nun die allerfreieste Selbstverwaltung:
lediglich „selbst“ verwaltete sie die Angelegenheiten der Stadt; es gibt
für sie keine übergeordnete Stellen, weder Fuͤrsten noch Bischöfe, weder
Kaiser noch Reich. Und in dieser Verfassungsform gelang es dem Rat
— als Vertreter der Gesamtheit — die städtische Verwaltung auf solche
Höhe zu bringen, daß sie später als Vorbild der Staatsverwaltung
dienen konnte. Schon allein an dieser Vorbildlichkeit städtischer Verwal—
tung für die Einrichtungen der späteren Territorialstaaten — insbesondere
auf dem Gebiete des Kriegswesens, der Finanzen und der Polizei —
können wir die Bedeutung des mittelalterlichen Städtewesens ermessen.
Die Befugnisse des Rats übertrafen aber auch weit die der heutigen
Magistrate, nicht nur, weil die Stadt, die er leitete, an sich eine große
wirtschaftliche Bedeutung hatte, sondern weil er sogar auswärtige Politik
crieb. Er stellte wirklich ein „Regiment“ dar. und trotzdem war er ein
Volksausschuß.
Betrachten wir uns diese freie Selbständigkeit der Verwaltung in
ihren mannigfachen Verzweigungen: Bei seiner völlig unabhängigen
Stellung nach außen, steht dem Rat vor allem das Recht der gesetz—
geberischen Autonomie zu; er erläßt Statuten und Verordnungen usw.
Er leitet ferner das städtische Kriegswesen, das auf der allgemeinen
Wehrpflicht der Bürger ruht. Kraft seiner Vertretungsbefugnis ist er
berechtigt und verpflichtet, die Gemeinde durch Eingehen von Verträgen,
Friedensschlüssen zu verpflichten; er führt das Siegel der Stadt. Er hat
die Kommunalsteuern festzustellen — denn man hat schon einen Stadthaushalt
 — und hat sie auf die Einwohner zu verteilen.
Das eigentümlichste Gebiet seiner Verwaltung ist aber das der so—
genannten inneren Verwaltung, — der Polizei, wie man seit Ende
des Mittelalters zu sagen pflegt. Nach den Ziffern des mittelalterlichen
Stadthaushalts übertreffen zwar nach damaliger Lage der Verhältnisse
die Ausgaben für Sicherung der Stadt nach außen und Erhaltung der
städtischen Selbständigkeit um ein Mehrfaches die Ausgaben der inneren
Verwaltung. Wir sind heute in dieser Hinsicht in der modernen Stadt⸗
verwaltung, wo die Einnahmen fast ganz auf Kultur- und Wohlfahrts—
zwecke verwandt werden können, besser daran; aber dennoch hat hier auch
die mittelalterliche Stadt bedeutendes geleistet. Einer der besten Kenner
des Verwaltungsrechts aus neuer Zeit (Koening) sagt: In der Polizeigesetz—
        <pb n="25" />
        18

gebung der mittelalterlichen Städte hat „die öffentliche Gewalt zuerst
die Lösung der großen Aufgaben in Angriff genommen, die das Wesen
der modernen Staatsverwaltung bilden. Die Geschichte des deutschen
Verwaltungsrechts hat fast in allen Teilen anzuknüpfen an die Rechts—
institute und Satzungen der Städte des 14. und 15. Jahrhunderts“.
Um den Umfang dieses Gebiets städtischer Fürsorge zu charakterisieren,
sei folgendes angeführt: Der Rat hat die Sorge für Maß und Gewicht,
für das Straßenwesen, für die Gesundheits- und Sittenpolizei, er erläßt
Gesetze gegen den Luxus, über den Zinskauf; ihm untersteht das große
Gebiet des Gewerbewesens; dem Handel und dem Münzwesen hat er die
Wege zu weisen; das Bergwesen bildet ein besonderes ruhmvolles Kapitel
seiner Verwaltungstätigkeit: wir erinnern uns nur an Freiberg in
Sachsen; auch dem Schulwesen widmet er später seine Sorgfalt; das
Armenwesen nimmt seine Fürsorge in Anspruch usw.
Aber noch weiter: dem Rat steht auch die ganz außerordentliche
Befugnis zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zu, wodurch seine Macht—
ttellung erheblich verstärkt ward.
Aus allem diesem läßt sich sehr wohl verstehen, daß — wenn auch
nicht unwidersprochen — die Behauptung aufgestellt worden ist: die
Städte hätten zuerst in der deutschen Geschichte die große Errungenschaft
der neuen Zeit, die Idee des Staats, zur Erscheinung und zum Be—
wvußtsein gebracht und zuerst eigentliche Staaten erzeugt. Jedenfalls eins
waren sie sicherlich geworden: eine Art kleiner Republiken, Staaten
im Staate, kräftige unter dem Schirm einer tüchtigen freien
Selbstverwaltung blühende Gemeinwesen.

Zweiter Abschnitt.

Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert:
Die Korruption der städtischen Verwaltung.

Das also war die Zeit höchster und schönster Blüte des Städte—
wesens. Doch bald fallen Schatten in dies glänzende Bild. Seit etwa
1450 kommt die Entwickelung des Bürgertums, zunächst in politischer
Hinsicht ins Stocken. Um zunächst wieder die äußeren Zustände in
dem nunmehr in Rede stehenden Zeitraum von etwa 1450 -1680 zu
betrachten: Dem jetzt stets stärker werdenden, straffen absoluten Fürsten—
staate waren weder die einzelne Stadt noch die lockeren Städtebündnisse
gewachsen. Die fürstlichen Städte, die früher fast unabhängig gewesen
waren, mußten allmählich, nicht ohne Widerstand, das Joch der Herren
        <pb n="26" />
        19

auf sich nehmen und ihnen Eingriffe in ihre innere Verwaltung, in
Polizei- und Zunftwesen gestatten. Der Veränderung des Kriegswesens
durch die bessere Ausbildung der Truppen und die vermehrte Artillerie
vermochte die buͤrgerliche Wehrverfassung nicht zu folgen. Ein Teil der
Reichsstädte freilich behauptet zunächst noch seine Selbständigkeit.
Dem Fürstentum wird es aber auch deshalb leicht, der Städte Herr
zu werden, weil der städtische Wohlstand nicht nur nicht mehr steigt,
sondern sogar sehr bald abnimmt. Die meisten Städte hatten die Größe
erreicht, die ihnen als Marktmittelpunkten von kleinen Sonderwirtschaftsgebieten
 zu erlangen möglich war.
Verderblich wurde aber in der Folgezeit für den Reichtum der
Städte, daß seit den großen Entdeckungen des neuen Zeitalters die
Handelsstraßen eine andere Richtung nehmen. Der alte, für Süd—
deutschland besonders als Zwischenhandelsweg wichtige Zug, vom Orient
über Venedig, und von dort über die Alpen nach Deutschland verliert
an Bedeutung. Die Macht der Hansa sinkt. England und die Nieder—
sande treten kräftig als neue Handelsmächte auf.
Aber auch die blühende Zeit des Handwerks war vorüber. Das
einst so glänzende Genossenschaftswesen der Zünfte artete aus und er—
starrte in künstlicher Vorsorge für die Meister; denn allmählich war das
Streben aufgekommen, ihre Zahl zu beschränken und die Erwerbung der
Meisterschaft zu erschweren. Das Handwerk wurde jetzt ein Vorrecht,
oft ein erbliches, für Söhne und Schwiegersöhne und eröffnete nicht mehr
rüchtigen Leuten einen freien Tummelplatz. Solange das Zunftwesen
aur eine Stütze für Vorwärtsstrebende gewesen war, hatte es vortrefflich
gewirkt; sobald aber die Genossenschaft nur als engbegrenzte Versorgungs—
anstalt auf Kosten anderer betrachtet wurde, und, statt die Kräfte frei
zu entfalten, nur danach strebte, Kräfte zurückzuhalten. wurde es
verderblich.
Der unselige Dreißigjährige Krieg zertrümmerte schließlich vollends
noch allen Wohlstand. Handel und Gewerbe ist nach seinem Abschlusse
fast völlig zerstört. Der Ackerbau tritt jetzt unter den Erwerbsauellen
zunächst wieder obenan.
Die Folge dieser Entwickelung war, daß schon sehr bald nach dem
Anfang des vor uns liegenden Zeitraums das Bürgertum nur noch ein,
allerdings wichtiger, sozialer Stand, kein politischer mehr war. Seine
Interessen verengerten sich in der Folge mehr und mehr und waren
ichließlich nur noch auf Nahrung und Erwerb gerichtet. Hiermit be—
zinnt aber auch das frühere stolze Selbstbewußtsein des Buͤrgertums zu
ichwinden. Der Haß gegen die ursprünglichen Herren, vor allem die
Fürsten, schwindet und geht in patriarchalische Verhältnisse. oft genug
schon in eine untertänige Demut über.
Jedenfalls auf allen Gebieten ergibt sich mehr und mehr: das
        <pb n="27" />
        Bürgertum muß sich ducken, und das Fürstentum steigt gewaltig in
die Höhe.
Und nun gar erst die Zeit nach dem Dreißigjährigen Kriege, der
den größten Teil städtischer Kultur vernichtet und den Bürgerstand in
den trostlosesten Verhältnissen zurückgelassen hatte. In allen Dingen war
eine kleinliche Auffassung des Lebens eingezogen. Die großen Aufgaben,
mit deren Erfüllung einst das Bürgertum allen anderen Ständen voran—
zegangen war, werden jetzt vom absoluten Fürstenstaate aufgenommen.
Abgeschnitten vom politischen Leben, verarmt, ausgeschlossen von der
Waffenführung, zieht sich der Bürger in seine vier Wände zurück. Die
widerwärtige Nachahmung ausländischen Wesens greift Platz.
War auch der alte Trotz schon in der Zeit vor dem Kriege ge—
brochen — jetzt schien der Volkscharakter fast umgewandelt. Nur „aus
den Drangsalen des Krieges läßt sich erklären, wie der Deutsche zur Be—
dientenseele herabsank. Jedem Vornehmeren, Mächtigeren und Reicheren
wird gehuldigt; die Kriecherei, das Lakaientum drückten Haupt und
Nacken in Demut nieder!“ —
Hinsichtlich der Größe, Zahl und Bedeutung der damaligen
Städte ist noch kurz folgendes zu sagen: Die fast gleichartige Masse der
mittelalterlichen Markt- und Handwerkerstädte hat aufgehört: es haben
ich aus ihr einzelne als Mittelpunkte der Staatsverwaltung oder als
Handelsplätze emporgehoben. Bis zum großen Kriege stieg die Be—
völkerung natürlich weiter, während dann durch ihn, durch Hunger und
Pest und Soldateska, ein jäher Absturz kam. Um einige Zaählen vor
and nach dem Kriege zu geben, so hatten Einwohner:
Berlin-Cölln (16199 12000 — (1654) 6197
Frankfurt a. O. 1618) 13000 — (1653) 2366
Magdeburg (GAltstadt) (1618) ca. 28000 — (1644) 2464
Spandau (1620) 3600 — (ca. 1648) 1500
Dasselbe Bild, und noch ein traurigeres, zeigen die kleinen Landstädte.
Zo hatte das wegen guter Töpferwaren wohlbekannte Ummerstadt nach
1632 — 800; 1640 ca. 100 (erst 1850 wieder 893) Einwohner.
Für manche Landesteile Deutschlands wird man den Menschenverlust
auf 75 Prozent und mehr zu schätzen haben.
Das Stadtbild im Anfang des vor uns liegenden Zeitraums
nüpft in seiner Entwickelung an das der früheren Epoche an. Wir
haben es uns ähnlich zu denken. Man schreitet natürlich in kultureller
Beziehung fort:
In großen Städten wurde nun schon mehr auf Reinlichkeit der
Straßen geachtet. Sie waren jetzt wenigstens gepflastert, auch ihr Fahr⸗
weg zum Wasserabfluß gewölbt; Hauptmärkte, z. B. in Leipzig, schön
mit Steinen ausgesetzt. Straßenbeleuchtung gab es auch jetzt noch nicht.
In ansehnlichen Städten waren die Häuser der inneren Stadt um 1618
        <pb n="28" />
        241
24

in großer Mehrzahl aus Stein, bis drei und mehr Stock hoch, mit
Ziegeln bedeckt. Die Räume im Innern werden ojt als sauber, zierlich
und ansehnlich gerühmt.
Nach dem Kriege natürlich ärgste Verwüstung: soweit noch Menschen
vorhanden sind, ihre Wohnungen zum Teil Nothütten. aus Trümmern
zusammengeschlagen.
Es ist natürlich, daß in Zeiten solchen Niederganges, wie wir ihn
seit etwa 1450 beim Bürgertum beobachten können, auch die Be—
schaffenheit der Stadtbehörden sich mehr und mehr verschlechtert.
Schließlich enden sie in völliger Korruption. Dieser Entwickelungs—
zang der städtischen Verwaltungen war lange Zeit hindurch nicht in ein
gehörig helles historisches Licht gerückt gewesen. Erst vor allem die
grundlegenden Untersuchungen Gustav Schmollers haben dieses Dunkel
aufgehellt. Zwar hat er seinen Ausgangspunkt bei den Städten Branden—
burg⸗Preußens genommen und nur den Zustand der Stadtverwaltungen
dieses Staates klargelegt. Aber die Ergebnisse haben als für ganz
Deutschland typisch zu gelten.
Wenn wir auf Grund der soeben genannten Forschungen und
Schoens zusammenfassender Darstellungen zunächst die Form der äußeren
Verfassung der jetzigen Stadtbehörden und die Art ihrer Verwaltungs—
führung betrachten, so finden wir an der Spitze der Stadt nach wie
oor den Rat. Aber die Besetzung seiner offenen Stellen fand jetzt
in der Regel durch Kooptation, und zwar auf Lebenszeit, statt, was
natürlich seine Macht der Bürgerschaft gegenüber erheblich stärkte. Dabei
ist die an sich schon bedeutende Zahl der Magistratsstellen in stetem
Wachsen begriffen, so daß in Berichten oft darüber geklagt wird, daß
die Konfusion in der Geschäftsführung bei den vielen Ratsherren un—
vermeidlich sei. 1630 hatte Magdeburg 75 Magistratspersonen: Bürger—
meister, Kämmerer, Syndici und Ratsherren; Halle 1687 deren 78;
Berlin 1707 bei 55000 Seelen 75, während in der letzteren Stadt im
Jahre 1800 nach der Neuregelung der städtischen Verwaltung bei
172000 Einwohnern 18 Stadtbeamte genügten.
Die Hauptursache für die hohen Mitgliederzahlen war das System
der wechselnden „Ratsmittel“, eine Einrichtung, bei der eine bestimmte
Gruppe umschichtig, in der Regel alle drei Jahre, an die Reihe kam.
Dieser Ratswechsel war in der Blütezeit der Städte, als die Stellen nur
auf kurze Zeit besetzt wurden (s. S. 16), ein Mittel gewesen, um zu ver—
hindern, daß einzelne Personen zu mächtig würden; er hatte auch insofern
gut gewirkt, als jeder Ratsherr auf die Kontrolle seines nach Jahresfrist
eintretenden Amtsnachfolgers gefaßt sein mußte. Jetzt bei der Besetzung
der Ratsstellen auf Lebenszeit war der Wechsel nur das Mittel, möglichst
viele Personen an der bevorzugten Ratsstellung teilnehmen zu lassen.
Eine Quelle der Kontrolle bot er längst nicht mehr, man sah sich jetzt
        <pb n="29" />
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gegenseitig gern durch die Finger. Dabei hatte man bei diesem System
einen guten Deckmantel, wichtige Beschlüsse hinauszuschieben. Mit dem
Ratswechsel bricht jedesmal die Verwaltung ab; der neue Rat hatte es
so in der Hand, sich ganz harmlos zu entschuldigen, er wisse von gar
nichts, das sei eine Sache, die vor dem letzten Ratsmittel gelegen habe.
Zudem war s in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft, ob das eine Ratsmittel
an die Beschlüsse des andern gebunden sei. Die Klagen über das gegen—
seitige Umstoßen der Beschlüsse waren groß.
Die Gründe für die Einführung dieser großen Mitgliederzahl waren,
wie schon angedeutet, die, daß die im Magistrat sitzende Minderheit der
vornehmen Familien darauf bedacht war, möglichst vielen ihrer Verwandten
und Standesgenossen zu diesen ergiebigen Brotstellen zu verhelfen, und
um nicht selbst Gefahr zu laufen, von diesen gestürzt zu werden. Die
Söhne der betreffenden Ratsfamilien brachte man dadurch immer wieder
in die Stellungen, daß man sie als Adjunkten jahrelang ohne Gehalt
beschäftigte; bei Stellenerledigung konnte man sie dann nicht übergehen.
Die Mitgliedschaft im Rate kam kaum mehr aus dem Kreise bestimmter
Familien heraus. In einer ganzen Anzahl von Städten sind es 100
bis 200 Jahre zurück zwei oder drei Familiennamen, deren Träger aus—
schließlich herrschen; so waren in einem brandenburgischen Städtchen
7 Brands und 16 Salzwedels nacheinander Buͤrgermeister und Rats—
mitglieder gewesen.
Die Ratsherren erhielten einen bedeutenden Gehalt. In den mitt—
leren und kleinen Städten war das Geldeinkommen zwar fast überall
sehr gering, dagegen oft die Naturalien und sonstigen Nebenbezüge sehr
dedeutend. In den großen Städten waren ihnen daneben mannigfache
sttädtische Gebäude überlassen. Auf alles in der Stadtheide geschossene
Wild erhoben die Herren Anspruch; Seen und Fischwasser nahmen sie
entweder ganz in Beschlag oder hatten das Recht, beliebige Quantitäten
von Fischen für sich zu verlangen. Zum Zweck der städtischen Bauten,
jowie der Amtsreisen unterhielt der Rat in der Regel Pferde, in Königs—
berg z. B. 40 mit 12 Kutschen, so daß sie wesentlich „jur Commodité“
der Herren Ratsmitglieder dienten; es waren einzelne von ihnen mit vier
oder mehr Pferden oft auf Wochen zu angeblichen oder wirklichen
städtischen Zwecken abwesend. Bei jeder denkbaren Gelegenheit wurde
auf Stadtkosten gegessen oder getrunken. Man sah nichts Unrechtes darin,
auch anderen auf städtische Kosten Geschenke zu machen. Zu besonderem
Mißbrauche schienen aber noch die Stellen Veranlassung zu geben, die mit
einer Geldverwaltung verbunden waren. Es war nichts Ungewöhnliches,
daß Kassenbeamte, deren Amtsperiode mit dem wechselnden Rat abgelaufen
war, den Jahresüberschuß überhaupt nicht an ihren Amtsnachfolger ab—
lieferten, sondern ihn einfach in die eigene Tasche steckten. Städtisches
Vermögen wurde in völlig unzulänglicher Weise für die städtischen
        <pb n="30" />
        Zwecke ausgenutzt. Verpächter und Pächter fielen oft in die Hand der
Ratsherren zusammen, mit Dritten wurden Verträge unter der Hand
abgeschlossen, wobei Bestechungen aller Art nicht ausbleiben konnten. Es
findet sich übrigens auch die Auffassung, daß das Kämmereigut nicht
der Stadt, sondern dem Magistrat ausschließlich gehöre. 5
Daß solches Unwesen vorkommmen konnte, fand seine Erklärung
größtenteils auch darin, daß die Magistrate im strengsten Geheimnis bei
hrer Regierung versuhren. An Stelle der öffentlichen Verhandlung der
Stadtangelegenheiten ist die Heimlichtuerei getreten, die das „ewige
Hehlen“ zum Hauptgelöbnis der Mitglieder erhob.
Die Geschäftsführung war ungeordnet und verwirrt. Von regel—
mäßigen Sitzungstagen ist keine Rede. In einer sehr großen Zahl von
Städten wird darüber geklagt, daß die herrschsüchtigen Bürgermeister
uind Syndici die übrigen Ratsmitglieder möglichst von jedem Einfluß
fernzuhalten suchen. Entweder hielt man also möglichst gar keine
Sitzungen ab und der Bürgermeister erledigte alles für sich, oftmals
sogar in seiner Wohnung; oder aber man hatte zuweilen die Einrichtung
getroffen, daß Bürgermeister mit dem Syndikus und Kämmerer auf
einem erhöhten Podium an einem besonderen Tische saßen, allein die
Akten einsehend und so leise verhandelnd, daß die andern Ratsmitglieder
nachher unterschreiben mußten, was sie gar nicht gehört und gesehen
hatten. Daß bei solchen völlig verwahrlosten Zuständen die Schuldenlaft
der Städte ins Unermeßliche anwuchs, ist selbstverständlich. Durch das
Elend des Dreißigjährigen Krieges wurden die Städte dann noch völlig
an den Rand des Verderbens gebracht.
Doch wozu noch weitere Beispiele für diese tolle Wirtschaft an—
führen! Schmoller stellt auf Grund seiner eingehenden Studien fest:
„Es ist ein Pfuhl von Korruption und Betrügerei, der sich in den Be—
ichten vor uns auftut.“ Und ein anderer Kenner der damaligen Ver—
jältnisse (Hintze) faßt sein Urteil darüber folgendermaßen zusammen:
„Man darf sich diese alten oligarchischen Cliquen nicht geradezu als eine
Bande von Gaunern und Profitmachern vorstellen; es waren gewiß viel
rüchtige und ehrenwerte Elemente darunter, aber der Geist der Lässigkeit,
des Egoismus, des Klasseninteresses, der Mangel an Verantwortlichkeits-Jefühl,
 an amtlicher Disziplin, an administrativer Schulung und Fähig—
keit — das waren doch Übelstände, die fast überall vorhanden waren,
die für dieses entartete, zurückgebliebene Stadtregiment geradezu charakte—
ristisch genannt werden können.“ —
Noch drängen sich uns die Fragen auf, wie war das Verhältnis
dieses Stadtregiments zu der Bürgerschaft; hatte diese überhaupt noch
einen Anteil an der Verwaltung?
Der Rat betrachtete sich als Obrigkeit, ließ sich „die Herren“ titu—
        <pb n="31" />
        — 24

lieren und bezeichnete die Bürger als „seine Bürger“, was bald wenig
mehr als „Untertanen“ bedeutete.
Zwar nahmen anfänglich die Bürger fast überall noch in gewisser
Weise an einzelnen städtischen Verwaltungsgeschäften teil, aber diese
Teilnahme war bereits seit Anfang des 17. Jahrhunderts mehr und
mehr verkümmert, teils durch Mißachtung und Unterdrückung seitens des
Rats, teils infolge der eigenen Teilnahmlosigkeit der Bürgerschaft. Frei⸗
lich direkt beteiligt war diese meist überhaupt nicht; fondern Zünfte,
Gilden und Stadtviertel übten die Gemeindevertretung aus, „weswegen
Magistratus eben nicht nötig hat, die ganze Bürgerschaft zu convociren,
als welche doch niemals vollkommen zu erscheinen pflegt“. Kam wirklich
noch eine Bürgerversammlung vor, von Bedeutung war sie nicht; galt
doch überhaupt für unvorsichtig „das gemeine derworrene Volk ohne hoch—
erheischende Nothwendigkeit zusammen zu fordern. Dann der gemeine Mann ist
unvorständig, hat offt andere Gedanken, nimmt es ungleich ein. So viel ge—
fährlicher ist's, wenn derselbe verschlagen: dann kann er den übrigen unverstän⸗
digen Pöbel, der jhm leichtlich Beyfall giebet, an sich ziehen, und du stehest alßdann
in Gefahr.“
Mit anderen Worten als mit denen „gemeiner Pöbel“ weiß die
Zopf⸗ und Perückenweisheit der Ratsherren das Volk nicht zu bezeichnen.
Die Kraft des Bürgertums ist gebrochen. Freilich, den Landes—
herren gegenüber stehen die Städte noch frei da. Aber welch ein
Zerrbild wahrer Bürgerfreiheit ist das! —
Wenn wir diesen geschichtlichen Prozeß des Niederganges der Städte
betrachten, so drängt sich uns notwendigerweise die Frage nach den letzten
inneren Gründen dieses Verhaltens auf.
Der hauptsächlichste wird in der Stellung der Städte zum Staate
zu suchen sein. Bei ihrer vollen Unabhängigkeit dem Staate gegenüber
mußten zwei Folgen eintreten. Einmal gerieten sie, die Einzelglieder
eines Gesamtkörpers — in ihrer Kraft nicht durch eine über ihnen
stehende straffe Organisation gebändigt —, untereinander und mit den
fie umgebenden Mächten des flachen Landes in politischen und wirt—
schaftlichen Hader; auch lehnten fie sich gegen ihr Oberhaupt, den Staat,
auf. Aus diesen Kämpfen aber siegreich hervorzugehen, dazu war weder
die Einzelstadt noch ihr locker geschlungener Föderalismus fähig. So
bekämpften sich die Glieder des einen Körpers untereinander, anstatt sich
zu dienen. Diese, leider dem deutschen Wesen eigentümlichen Sonder—
bestrebungen, die zur Schwächung des Gesamtstaatskörpers führen mußten,
haben in dem Dreißigjährigen Kriege eine unsäglich harte Lehre erhalten.
Da aber kein kräftiges Oberhaupt über den Städten stand, das
ausgleichend hätte einwirken können, so trat die weitere Folge ein, daß
auch im Innern jeder einzelnen Stadt die verschiedenen Parteien sich in,
teilweise wilden, Kämpfen befehdeten, bis schließlich die mächtigste zum
Nachteil der anderen die Oberhand errang und behielt. Diefe inner—
        <pb n="32" />
        25

städtische Entwickelung ist nicht nur in Deutschland die oben geschilderten
Bahnen gegangen, sie ist überall da typisch, wo die Städte in voller
Unabhängigkeit zum Staate stehen. Der große Rechtslehrer Rudolf
von Gneist, der durch seine eindringenden Studien recht eigentlich erst
das Wesen der Selbstverwaltung in ihrem klassischen Lande, in Eng—
land aufgedeckt, ja sogar dem englischen Volke selbst erst die Art seiner
eigentümlichen Verfassungsform klar zum Bewußtsein gebracht hat, —
dieser Kenner hat gezeigt, daß bei einer vollen Unabhängigkeit der Städte
vom Staate in diesen „gar zu leicht lokale Parlamente entstehen, in
denen egoistische Klasseninteressen den Ausschlag geben“. Auch in Eng—
land endete am Schlusse des 18. Jahrhunderts die Entwickelung in
„Bestechung, Verschleuderung und Mißanwendung des Kommunal—-vermögens“.

Aus diesem historischen Entwickelungsvorgang läßt sich sehr leicht
eine Lehre für die richtige Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung
ableiten: In einer völligen Unabhängigkeit der Städte vom Staate ruht
das Geheimnis einer guten Selbstverwaltung nicht. Ohne staatliche
Kontrolle wächst aus aller Selbstverwaltung gar zu leicht Klassenherrschaft.
—AVVVDDVV0
ausüben können, so muß sich auf der anderen Seite die staatliche Re—
gierung von jeder Bevormundung frei halten. Wo die richtige Abgren—
zung zwischen beiden Extremen zu suchen ist, das läßt sich natürlich im
allgemeinen nicht sagen, das kann nur der Einzelfall entscheiden, zumal
da für große Städte mit ihren geschulten Selbstverwaltungskörperschaften
andere Grundsätze zu gelten haben, als sie gegenüber kleineren Land—
städten zur Anwendung gebracht werden können. Als hoher Leitstern
steht freilich eins fest: es muß zwischen beiden, zwischen staatlicher Re—
gierung und städtischer Selbstverwaltung, volles gegenseitiges Vertrauen
herrschen.
In dem soeben besprochenen Sinne bedarf auch die oben in der Ein—
leitung wiedergegebene geschichtsphilosophische Anschauung Herders eine
Einschränkung: dem Gedanken von der hohen Kulturbedeutung eines
kraͤftigen Städtetums ist unter vollster Gleichberechtigung die erst in der
neueren Geschichte entstandene Idee des festgefügten Einheitsstaats zur
Seite zu stellen. —
Wie nun in der weiteren historischen Entwickelung diese Staatsidee
mehr und mehr an Geltung gewann, das wollen wir im nächsten Ab—
schnitt verfolgen.
        <pb n="33" />
        26

Dritter Abschnitt.

Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert:
Vernichtung städtischer Freiheit.

Die im vorigen Abschnitt geschilderten Mißstände treten uns noch
bis in die Anfangszeiten des 18. Jahrhunderts entgegen. Zwar ließ die
Bürgerschaft oft ihre Klagen über die verhaßten Magistratspersonen laut
werden, zumal die städtische Mißwirtschaft immer greller von der sich
stets steigernden Integrität und Tüchtigkeit der zielbewußten Staats—
verwaltung absticht; allein eine ünderung der völlig verwährlosten und
zerrütteten Zustände konnte sie selbst nicht herbeiführen — ein anderes
Element mußte ihr zu Hilfe kommen. Es sind das die Landesherren,
und zwar (indem wir uns von jetzt ab lediglich der Betrachtung der
preußischen Städte zuwenden) für Brandenburg-Preußen die Hohen—
zollern.
Auch in diesem Abschnitt können wir nicht näher auf die geschicht—
liche Entwickelung eingehen; es gilt nur die Hauptpunkte des jetzt folgenden
Gesundungsprozesses hervorzuheben, und diese knüpfen sich an die Maß—
nahmen Friedrich Wilhelms, des Großen Kurfürsten (1640 — 1688) und
besonders seines Enkels Friedrich Wilhelms J., des „Soldatenkönigs“
1713 - 1740)
Das Ziel der Bestrebungen der genannten beiden Herrscher war:
Selbständigkeit und Freiheit der Städte völlig zu brechen und
sie vollständig der Hoheit des Staates unterzuordnen. Und dieses Ziel
— um es gleich vorweg zu nehmen — haben sie auch erreicht. Man
hat nun früher von historischer Seite die Dinge immer so dargestellt,
als habe die langsam erstarkte landesherrliche Gewalt ohne jede innere
Berechtigung die alte Selbständigkeit und damit die Blüte der Staͤdte
vernichtet, als habe der absolute Fürstenstaat, jedes Verständnisses
für die Bedeutung einer Kommunalverwaltung bar, mit
brutaler Herrschermacht das städtische Leben als solches vollständig ertötet.
Diese geschichtliche Auffassung ist gewichen, seitdem Schmoller den
wahren Zustand des Städtewesens im 16. und 17. Jahrhundert durch
seine grundlegenden Untersuchungen klargelegt hat. Freiheit und Blüte
der Städte waren längst dahin, als das Fürstentum gegen die Städte
vorzugehen begann. Nach Vage der damaligen Verhältnisse konnte es
sich nur darum handeln, städtisches Wesen wieder in die Höhe zu
bringen: und dieses Ziel haben die genannten Herrscher auch erreicht.
Ohne daß sie es ahnten und wollten, haben sie in Preußen die Funda—
mente einer neuen städtischen Freiheit gelegt, dadurch, daß sie zunächst
        <pb n="34" />
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Ordnung schafften. Diese geschichtliche Entwickelung war ein notwendiger
Übergang von den verrotteten Zuständen des späteren Mittelalters zu der
Wiederbefreiung des Bürgertums durch die Städteordnung des Jahres 1808.
Die beiden Eingangspforten, durch die in den Morast der städtischen
Mißwirtschaft neues Leben hineingeführt wurde, sind gewesen: die Er—⸗
richtung der Garnisonen und die Einführung der Akzise.
Der Große Kurfürst ist noch nicht systematisch gegen die Verwaltung
der Städte vorgegangen. Er griff mit seiner Reformtätigkeit nur an
den Stellen ein, wo ihm die Lokalverwaltung für das allgemeine Staats—
wohl besonders gefährlich erschien; dem jungen aufstrebenden Militärstaat
lag vor allem an guter Heeresverfassung und an einer ergiebige Quellen
oͤffnenden Finanzverwaltung. Unter ihm war die Zeit, wo alle be—
deutenderen Mächte, so auch Brandenburg, ihr Augenmerk auf die
Schaffung eines stehenden Heeres — des miles perpetuus wie man da—
mals sagte, — lenkten. So wurden jetzt die Städte als militärische
Garnisonsplätze eingerichtet. Mit diesem Augenblicke aber war der
Anfang gemacht, daß neben die städtischen Beamten ein militärisch orga—
nisiertes Staatsbeamtentum trat. Die Garnisonskommandanten waren
zunächst natürlich bei all den städtischen Verwaltungsmaßnahmen beteiligt,
die in irgendwelcher Weise — wie Lebensmitteltaxen, Zustand der
Häuser und Straßen, Einquartierungswesen — mit den Truppen in
Verbindung standen. Bald werden ihnen auch mannigfache andere Einzel⸗
geschäfte übertragen. Die Möglichkeit, landesherrliche Anordnungen zu
erzwingen, ist jetzt gegeben.
Von noch größerer Bedeutung für die Entwickelung des Städte—
wesens wurde aber die Einführung der Akzise. Das junge Staatswesen
 bedurfte Geld, Geld und wieder Geld. Das bisherige Staats—
steuersystem beruhte auf einem von Fall zu Fall erfolgenden Bewilligungsrecht
 der Stände. An Stelle der direkten Steuern wird jetzt eine
allgemeine, indirekte Steuer, die Akzise, eingeführt. Ihr unterlagen
zunächst alle Getränke, Salz, Brot, Fleisch, Nutzvieh und Saatgetreide,
später auch alle Viktualien und „sonstigen Hantierungen“ der Kaufleute.
Durch diese Steuer wurden, ohne daß sie als besonders drückend
empfunden wurde, die Staatseinnahmen sehr bald von 400000 auf
114, Millionen Taler gesteigert. Die Einführung erfolgte zwar unter
heftigem Widerstaud der Stände, die jetzt ihr Bewilligungsrecht verloren,
dagegen unter allgemeiner Zustimmung der Bürger, die von jeder Steuer—
reform nur eine Erleichterung der ihnen von ihren Magistraten auf—
erlegten Steuerlasten zu erhoffen hatten.
Die Verwaltung und Eintreibung der Akzise ging von den Städten
bald auf landesherrliche Kommissare über, von denen jeder als reisender
Kontrollbeamter eine bestimmte Anzahl Städte unter sich hatte. Aus ihnen
haben sich allmählich die Steuerräte entwickelt, denen in der Folge ein
Petersilie, Preußische Städteordnung.
        <pb n="35" />
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immer weiter gehender Einfluß in der städtischen Verwaltung eingeräumt
wurde, bis sie schließlich unter Friedrich Wilhelm J. die eigentlichen
Leiter derselben geworden waren.
Durch diese und andere Maßnahmen des Großen Kurfürsten wurden
in vielen Städten die Verwaltung der Finanzen und andere Mißstände
geordnet, jedoch konnte eine völlige Neuordnung des verrotteten Städte—
wesens erst durch die straffe, zielbewußte Regierung Friedrich Wilhelms J.
erreicht werden.
Dieser Herrscher ging zunächst ganz systematisch damit vor, Stadt
für Stadt durch besonders dazu eingesetzte Kommissionen auf ihre Ver—
waltungstätigkeit untersuchen zu lassen, so daß alle Schäden aufgedeckt
und die Grundlagen für eine Neuordnung gelegt werden konnten. Dies
geschah sodann für jede Stadt besonders durch sogenannte rathäusliche
Reglements. In ihnen wurde die gesamte Verwaltung neu geregelt:
die Herrschaft der einzelnen Patrizierfamilien mit ihrem —X
wesen wird aufgehoben; jetzt steht dem König die Bestätigung aller
Magistratsmitglieder zu. Die wechselnden Ratsmittel werden beseitigt;
die Anzahl der Magistratsmitglieder wird, schon allein zur Ersparung
der Gehälter, fast überall herabgesetzt. Dazu ist der Magistrat jetzt
staatlichen Beamten, eben jenen Steuerräten, untergeordnet, was seinen
deutlichsten Ausdruck darin findet, daß der Steuerrat über alle Magi—
stratsmitglieder Konduitenlisten zu führen hat, da es „bekannt genug
ist, daß unter den vornehmen Magistrats- und Accisebedienten oft sehr
—D —
wissenmäßig angezeiget, entweder sich gewiß bessern oder selbst zur Ab⸗
setzung Anlaß geben würden!“ Das Resultat dieser Maßnahmen ist,
daß die Magistrate an Stelle der früheren unabhängigen Machthaber
jetzt eine Art königlicher Behörden geworden sind. Der Staat hat die Stadt⸗
verwaltung gewissermaßen in sich verschlungen. Im einzelnen: An der
Spitze jeder größeren Stadt stehen gewöhnlich drei Bürgermeister: einer
fuür die Polizei, einer für die Justiz, und einer für Finanzwesen und
Wirtschaftsleben. Dazu kommen noch eine Anzahl von Ratsherren oder
Senatoren und eine Anzahl anderer Beamter, wie Syndikus und
Kämmerer. Außer den Einzelbeamten der Steuerräte, deren Stellung
wir vielleicht der der heutigen Landräte vergleichen könnten, wurde die
Staatsaufsicht in höheren Instanzen noch durch die Provinzialbehörden
der Kriegs- und Domänenkammern und durch das Generaldirektorium,
die Ministerialinstanz für innere Verwaltung und Finanzen, geführt.
Am schärfsten griff die Reformtätigkeit des Königs auf dem
Gebiete des Finanzwesens durch. Hier wird die freie Bewegung des
Magistrats am meisten vernichtet und auf Schritt und Tritt wird er
vom Staate bevormundet; staatliche Beamte setzen jeden städtischen Etat
fest und entscheiden allein über die Notwendigkeit der Ausgaben und
        <pb n="36" />
        29 —

Deckung der Schulden. So darf z. B. kein Bau aus städtischen Mitteln
ohne Genehmigung des Steuerrats erfolgen. Kontrolle wird über Kon—
trolle gehäuft. Nicht einen Prozeß durfte der Magistrat ohne Erlaubnis
der Regierung führen; schließlich mußte oft sogar der König selbst über
eine außerordentliche Ausgabe entscheiden: über einen städtischen Bau,
dessen Kosten sechs Taler übersteigt, über Gehaltszulagen von wenigen
Talern, über Vergütungen für das Stellen der Stadtuhr, über Anschaffung
von Spritzen und Wagen, Bau von Brücken und Dämmen, über Ver—
besserung des Straßenpflasters; es kam vor, daß der König darüber zu
entscheiden hatte, ob jemand neben dem Totengräberdienst auch die An—
wartschaft auf die Nachtwächterstelle behalten sollte. In Polizeisachen
behielt der Rat zwar die Verwaltung, aber das wichtigste Recht, die
Verordnungsgewalt, wird von den Staatsbehörden ausgeübt. Die städtische
Gerichtsbarkeit verblieb allerdings den Stadtgerichten; ihre Mitglieder
wurden vom König ernannt. Daß man aber der Stadt diese beiden Zweige
der Polizei und Gerichtsbarkeit beließ, konnte bei der vollen Abhängigkeit
der Magistrate von den Staatsbehörden natürlich unbedenklich geschehen.
Die Teilnahme der Bürger an der städtischen Verwaltung ist diesem
Systeme entsprechend natürlich durchgängig sehr gering.
Es werden zwar neben den städtischen Behörden Bürgerdeputationen
erwähnt (die z. B. im Magdeburgischen als „Stadtverordnete“ bezeichnet
werden); wir haben sie aber wohl nur als Repräsentanten von Zünften
oder von Stadtvierteln anzusehen. Von größerer Bedeutung scheinen
sie nirgends gewesen zu sein. Die natürliche Folge dieser geringen Be—
teiligung der Bürgerschaft an ihren Angelegenheiten zeigte sich in einer
sehr geringen Entwickelung des kommunalen Wirkungskreises. Ins—
besondere das Unterrichtswesen und Armenwesen befanden sich in großem
Verfall. Über das Verhältnis von Magistrat und Bürgerschaft urteilt
der bekannte Geschichtsschreiber Friedrich von Raumer folgendermaßen:
„So zerfiel die Stadt in zwei ganz unverbundene Teile: die ganz Zurück—
gesetzten — die Bürgerschaft — gehorchten ungern und sahen (icht selten mit Recht)
in den Magistraten nur einseitige, eigennützige Gegner; und diese scheinbar Un—
beschränkten wurden doch auch ihrer Allmacht keineswegs froh. Denn erstens galten
die Stellen vieler Bürgermeister, Kämmerer, Ratsherren usw. oft für eine bequeme
Versorgung invalider Feldwebel und Unteroffiziere, welche, ohne Rücksicht auf
Fähigkeit oder Unfähigkeit, in die Magistrate hineingeschoben wurden; zweitens
slanden diese unter strengster Vormundschaft der Regierungen, ohne deren Zustimmung
kaum das Unbedeutendste beschlossen und vollzogen werden durfte. Außerdem waren
fast alle Städte der näheren Aufsicht eines Steuerrats untergeordnet, d. h. eines
Mannes, der laut seines Prüfungszeugnisses oft nicht Regierungsrat werden sollte,
aber doch für tauglich galt, zehn bis zwölf Bürgerschaften zu regieren.“
Immerhin muß gesagt werden, daß die Steuerräte, wenn es auch
an einzelnen Übergriffen nicht gefehlt haben mag, im großen und ganzen
ein tüchtiges Beamtentum gewesen sind.
Dasselbe Urteil kann man freilich über die Magistratspersonen nicht
        <pb n="37" />
        30

fällen. Die beiden Schichten, aus denen sich die Stadtverwaltung ergänzte,
waren vornehmlich die Juristen und, wie wir soeben gehört haben, die
Militäranwärter. Grundsatz der Regierung war, möglichst gediente
Soldaten, Offiziere und Mannschaften, in die Stellen zu bringen; sie
waren durch ihre Vergangenheit an Gehorsam gewöhnt. In einer
märkischen Stadt war vor 1806 ein Bürgermeister, „der den ganzen
Siebenjährigen Krieg als Soldat gedient hatte“. In einer anderen
wurde 1798 ein ehemaliger Sergeant vom 1. Bataillon Leibgarde
nach 31 jähriger Dienstzeit zum Bürgermeister gewählt und auf Grund
der vom Steuerrat angestellten Prüfung bestätigt; nach kurzer Zeit stellte
sich seine Unfähigkeit heraus und er mußte entlassen werden. Wo sollte
da zureichende Sachkenntnis für ihr Wirken herkommen? So fielen dann
in den meisten Fällen die Geschäfte den Richtern zu. Aber diese waren,
wie uns berichtet wird, zu Vormündern der Magistrate geworden. Die
Klage war allgemein, daß sie mit ihren Schreibern alle Geschäfte von
Belang einseitig abmachten und die übrigen Magistratspersonen nur
brauchten, um Verantwortlichkeit und unangenehme Geschäfte abzuwälzen.
Besonders groß war aber unter Friedrich Wilhelm J. der Einfluß
der Militärbehörden auf die städtische Verwaltung; es ist das das
Gebiet, auf dem sich die übertriebene Vorliebe des Königs für das
—DDD0000—
zu glauben, oft in unerfreulichster Weise zeigt. An Übergriffen, ja an
Brutalitäten aller Art seitens des Militärs hat es nicht gefehlt.
Immerhin muß darauf hingewiesen werden, daß solche schroffen Eingriffe
in einer Zeit gänzlicher Verrottung städtischen Behördentums oft praktisch
geboten gewesen sein mögen und einer korrupten, aller staatlichen Pflichten
entwöhnten Selbstverwaltung eine heilsame Lektion boten. Die Idee eines
straff organisierten Staatswesens mußte sich damals erst durchringen.
Freilich oft genug bekamen auch die Bürger selbst den Klassendünkel
der Offiziere, die sich als die Ersten im Staate anerkannt wußten, zu
fühlen und oft genug gebot Friedrich II. seinen Offizieren, den Buͤrger
nicht übel zu traktieren.
Wie weit die Befugnisse der Militärbehörden gingen, dafür noch
folgende Kompetenzabgrenzung für Berlin nach einem Berichte aus dem
Jahre 1734:
1. Feuersachen: behandelt die Serviskommission, die aus Magistrat und
Gouvernement gebildet ist.
2. Unterhaltung des Steinpflasters und der publiquen Brücken:
wird vom Gouvernement privative respizirt und aus den Fortifikationsgeldern im
Stande gehalten, ohne Concurrenz des Magistrats.
3. Rein- und Offenhaltung der Straßen: besorgt auch das Gouverne—
ment ohne Concurrenz des Magistrats. Nach dem Gassenreglement von 17385 bleibt
die Execution bei dem Gouvernement und der unter ihm stehenden Gassenfuhrwerks—
kommission, da vor dem Gassenunteroffizier auch der (von der Ortsgerichtsbarkeit)
—E
        <pb n="38" />
        t. Controle der Auf- und Vorkauferei: ist Sache beider.
5. Armenwesen: steht unter beiden.
g. Laternen und Nachtwächter: stehen unter einer besonderen Commission
unter Protection des Gouvernements; die Reglements werden von beiden zum
Effect gebracht.
P. Maß, Ellen und Gewicht: stehen unter dem Magistrat mit Con⸗
currenz des Gouvernements.
s. Gut, Brot, Fleisch, Bier ꝛc.: werden von beiden respizirt.
9. Bau der Stadt, wüste Stellen ꝛc.: besorgen S. K. Majestät immediate
durch eine besondere Commission, „wie der Succes und Effect davon es klär—
lich zeigen“.
Natürlich präsidiert bei allen gemischten Kommissionen das mili—
tärische Mitglied.
Der König ließ sich übrigens auch von den Kommandeuren und
Militärgouverneuren über alles, was vorging — oft in vertraulicher
Weise —, Rapport erstatten. —
Wir stehen am Schlusse des langen Weges, den wir vom Jahre 1200
ab in großen Schritten durchwandert sind: aus selbständigen Gemein—
wesen find staatliche Verwaltungsbezirke geworden; die freie Selbst—
overwaltung ist völlig vernichtet.
In dieser Lage sind die Städte auch noch den kurzen Zeitraum
hindurch verblieben, der uns noch vom Anbruch des neuen Lebens im
Jahre 1808 trennt. Zwar wurde in der Zwischenzeit, im Jahre 1794,
mit dem Allgemeinen Landrecht, das erstemal ein einheitliches
Städterecht für die preußische Monarchie erlassen; eine ünderung in der
Stellung der Städte ist dadurch nicht herbeigeführt worden.
Charakteristisch ist die Art, wie die damalige Zeit in diesem berühmten
Gesetzbuch die Bedeutung und das Wesen der Bürgerschaft auffaßte: die
Bürger als solche sind dem Allgemeinen Landrecht ein besonderer „Stand“,
der den beiden andern Ständen im Staatswesen, den Bauern und dem
Adel, entgegengesetzt ist. Dementsprechend sind auch die Städte Orte, die
„hauptsächlich zum Aufenthalte solcher Einwohner des Staates bestimmt
sind, welche sich mit der Verarbeitung oder Verfeinerung der Natur—
erzeugnisse und mit dem Handel beschäftigen“. Die damalige Zeit sieht
die ganze Bürgerschaft gewissermaßen als eine geschlossene Berufsklasse
innerhalb des Staates an; daß sie auch eine politische Stellung im
Staatswesen haben könne, kommt ihr nicht in den Sinn. Unter den
drei Ständen des Staats, Adel, Bürger und Bauern, besteht übrigens
ein geradezu kastenartiger Abschluß.
Aus den 178 Paragraphen dieser landrechtlichen „Städteordnung“
vom Jahre 1794 sei kurz einiges mitgeteilt, da nachher die Städte—
ordnung von 1808 darauf Bezug nimmt: Die Einwohnerschaft einer
Stadt wird eingeteilt 1. in „Bürger im eigentlichen Verstande“ (Die
Wohnsitz und Bürgerrecht in der Stadt haben), 2. in Eximierte Gürger
        <pb n="39" />
        — 832 —

die durch Ämter, Wuͤrden u. dgl. von der Ortsgerichtsbarkeit befreit sind).
und 3. in Schutzverwandte (alle, die weder zu den eigentlichen Bürgern,
noch zu den Eximierten gehören).
Gemeinschaftliche Angelegenheiten der Gesamtbürgerschaft werden mit
den „Repräsentanten“ verhandelt. Jedoch werden diese „Stadtver⸗
ordneten“ nicht von der Bürgerschaft, sondern von den Zünften und
sonstigen städtischen Korporationen gewählt, bisweilen sogar von der
Stadtobrigkeit bestellt; sie sind in der Ausübung ihrer Funktionen an
die Beschlüsse ihrer Mandanten gebunden.
Neben den gewöhnlichen Städten bestehen noch zahlreiche sogenannte
„Mediatstädte“ (die außer unter dem Staate noch unter einer — meist
adligen — Grundherrschaft stehen) und Flecken Dörfer, die jedoch die
Befugnis haben, gewisse städtische Gewerbe zu treiben).
Wir haben bis jetzt den Zustand der städtischen Verwaltung in
ihren Beziehungen zu Regierung und Bürgerschaft kennen gelernt. Wir
wollen uns nun noch ein Bild von der damaligen Bürgerschaft als solcher
und von ihrem Leben zu entwerfen suchen, denn sie ist es, die die
Städteordnung von 1808 vorfand. Es dient daher zum besseren
Verständnis, wenn wir eine genauere Vorstellung von ihrer Art besitzen.
Wir stehen im Jahrhundert kleinstädtischen Philistertums, in der
Zeit der kleinen Landstädtchen; noch sehlt die Weite internationalen
Lebens völlig. Zunächst wieder einige Ziffern, die uns über den
Charakter der damaligen Städte Aufschluß zu geben vermögen. Solche
sind freilich schwer zu beschaffen, denn allgemeine Volkszählungen werden
in Preußen fortlaufend erst seit 1816 vorgenommen. Wir halten uns
vor allem an des bekannten Süßmilchs Berechnungen. Zuerst folgen
einige Einwohnerzahlen heutiger Großstädte, mehr aus der Mitte des
18. Jahrhunderts; sie geben — meist nur auf Berechnung gestützt —
allerdings nur Annäherungswerte. Es hatten Einwohner in den Jahren:
Magdeburg (1782). 26270
München (1760).. 25650
Braunschweig (1 760) 25 200
Erfurt (1770)7 . 19 000
Stuttgart (1 750) 16800
Halle (1782). 15 500
Zittau (17585) . 14 000
Altstettin (1 740) 2860
Gotha (1766) ... 2800
Chemnitz (1755). .. 8960
Wittenberg (1 750) 7560

Von den westlichen Städten zählten — Soest (1735) mit 11480
Finwohnern weit voran — Altena, Hamm, Unna, Iserlohn, Bochum,
Duisburg etwa zwischen 2000 -3000 Seelen.
Nun noch einige Ziffern aus der Zeit um die Wende des Jahr—
        <pb n="40" />
        hunderts aus der Mark Brandenburg. Die Zahlen gelten fast aus—
nahmslos für das Jahr 1800; sie sind in fallender Reihe geordnet; es
ist die Zivil- und Militärbevölkerung berücksichtigt worden. Noch deut—
licher tritt die Kleinheit der Städte in damaliger Zeit hervor, wenn wir
sie mit ihrer heutigen Größe vergleichen. Diese ist daher in Klammern
beigefügt worden, und zwar genau für 100 Jahre später: für 1800.
Auch sonst zeigt uns die Vergleichung beider Zahlenreihen allerlei Inter—
essantes, besonders nach der Richtung hin, wie die einzelnen Städte sich
berschieden entwickelt haben.
Es hatten Einwohner:
Berlin .. 172122 (1888 848)
Potsdam.. 26780 6o9 796)
Frankfurt a.O. 12866 81882)
Prenzlau. . 10182 20229)
Landsberg a. W. 6955 53598)
Neuruppin. 3047 17120)
Spandau.. 5839 65080)
Kottbus. 5557 688822)
Stendal .. 5230 220768)
Küstrin .. 51660 016478)
Salzwedel 48898 110189)

Im ganzen Staate dürften wohl in der Mitte des 18. Jahrhunderts
12 Städte zwischen 4000- 10000
über 10000
* „40 000 Einwohner gehabt haben.
Was das Verhältnis der Stadtbevölkerung zur Gesamtbevölkerung
anlangt, so betrug etwa 1750 — um die zwei auseinanderliegendften
Zahlen der einzelnen preußischen Staatsgebiete zu nennen —
die städtische Bevölkerung die ländliche
in Kleve-Mörs: ... . 436)40 3270
n Preußen und Littauen: 2000 800
Im Jahre 1804 stellte sich das Verhältnis der städtischen zur länd—
lichen Bevölkerung im preußischen Gesamtstaate auf 256 zu 75 Prozent.
Immerhin ergibt sich, daß der preußische Staat des vorigen Jahr⸗—
hunderts nicht ein einförmiger Agrarstaat ohne alle Städte war, daß
Landadel und Bauer nicht seine einzigen Elemente waren, daß vielmehr
auch das städtische Element in manchen Gebieten über 2/, der Bevölkerung
ausmachte. Doch war der Gegensatz zwischen Stadt und Land nach
Wirtschafts- und Rechtsverhältnissen schroffer als heute, da die Haupt—⸗
masse der Gewerbe mehr als in der Gegenwart in den Städten kon⸗
zentriert war, wie wir allein schon aus der oben (S. 31) wiedergegebenen
Bestimmung des Allgemeinen VLandrechts sehen. Auf der anderen Seite
war die Bevölkerung der kleinen Städte der ländlichen insofern sehr
zhnlich, als daselbst Ackerbürger und Tagelöhner vorherrschten und die

2
        <pb n="41" />
        — 34

meisten Bürger noch ihr Vieh hielten, das sie auf die Gemeindeweide
trieben. In den ersten Jahren des vergangenen Jahrhunderts gab es
in den preußischen Städten noch einige 60000 Scheunen. Es ist die
Zeit der kleinen Ackerstädtchen, die uns Goethe in „Hermann und
Dorothea“ anschaulich hingestellt hat:
.... „Und heil dem Bürger des kleinen
„Städtchens, welcher ländlich Gewerb mit Bürgergewerb paart!
„Auf ihm liegt nicht der Druck, so ängstlich den Landmann beschränket;
„Ihn verwirrt nicht die Sorge der vielbegehrenden Städter,
„Die dem Reicheren stets und dem Höhern, weniqg vermögend,
„Nachzustreben gewohnt sind.“
Wir wollen nun noch das Einzelbild eines solchen behaglichen
Städtchens, seines Marktes und seiner Bewohner, wie es Goethe unserer
Phantasie lebendig gemacht hat, durch eine allgemeinere Darstellung er—
gäͤnzen. Wir wählen dafür wieder meist Freytags bedeutende kultur—
historische Schilderungen und versetzen uns mit ihm in die zweite Hälfte
des ablaufenden 18. Jahrhunderts.
Eine mäßig große Stadt. Noch immer stehen die alten Ziegel⸗
mauern und die Türme, nicht nur über den Toren, auch hier und da
über den Mauern. Aber schon wird darüber verhandelt, die Eingänge,
die für Menschen und Lastwagen zu enge sind, von dem alten Ziegeljoch
zu befreien und mit leichtem Gitterwerk zu schließen, an anderen Stellen
der Mauer neue Pforten zu öffnen. Der Stadtgraben auf der Außen⸗
seite liegt trocken, wird mit breitgegipfelten Bäumen bepflanzt und im
dichten Schatten der Linden und Kastanien halten jetzt die Städter ihren
Spaziergang. Auch die kleinen Gärten an der Stadtmauer sind ver—
schönert. Vielfach strecken schon die Vorstädte ihre Häuserreihen über die
alten Mauern weit in die Ebene hinaus. Die Torakzise ist eingeführt
und ein abgedankter Unteroffizier treibt sich, den Rohrstock in der Hand,
in der Nähe des Tores umher, um die Karren und Körbe der Land—
leute zu untersuchen.
Im Innern der Stadt stehen die schmucklosen Häuser nicht so
zahlreich als in früheren Jahrhunderten; die bisherigen wüsten Stellen
dazwischen haben sich in Gärten verwandelt. Bald vermehrt sich die
Zahl der Häuser; mit breiter Front Giebel an Giebel gelehnt, stehen sie
da, große Fenster, helle Treppen, weite Räume umschließend. Noch sind
die Zieraten ihrer Front von Gips und Kalk nüchtern angeklebt; helle
Kalkfarben in allen Schattierungen sind fast das einzige Charakteristische
und geben den Straßen ein buntes Aussehen.
Die Zeit des Rokoko ist im Schwinden:
... denn alles soll anders sein und geschmackvoll,
Wie sie's heißen, und weiß die Latten und hölzernen Bänke,
Alles ist einfach und glatt; nicht Schnitzwerk oder Vergoldung
Will man mehr, und es kostet das fremde Holz nun am meiften.
        <pb n="42" />
        25

Die Erbauer der vornehmen Häuser sind meist Kaufleute und
Fabrikanten, die heraufgekommen sind, jetzt fast überall die vermögenden
Leute der Stadt. Die Wunden, die der Siebenjährige Krieg dem
Wohlstande der Büuͤrger geschlagen, sind geheilt. Nicht umsonst hat der
Polizeistaat seit mehr als 50 Jahren ermahnt und befohlen. Aber erst
ein maäßiger Teil des Bürgertums sitzt in behäbigen Verhältnissen und
Deutschland gilt im Vergleich mit anderen Ländern mit Recht noch für
ein armes Land.
So ist auch manches noch schmucklos, dürftig und unschön. In den
düsteren, lichtarmen Räumen des Rathauses hängen Spinnengewebe, er⸗
heben sich graue Mauern von Akten, lagert unendlicher Staub. In der
Ratsstube stehen die steifen Polsterstühle, mit grünem Tuch und Messing—
nägeln beschlagen, in erhöhtem Raum, dessen Schranken die Ratsherren
von den Bürgern trennt. Es fehlt an Geld und Freude, die öffentlichen
Gebäude zu schmücken, sie werden vom Bürger als ein notwendiges Übel
hetrachtet, ohne Teilnahme, ohne jedes Selbstgefühl.
Die Straßen aus Feldstein kunstlos zusammengebaut, müssen ge—
kehrt werden; die Düngerhaufen, die noch im Anfang des Jahrhunderts
in ansehnlichen Mittelstädten vor den Häusern lagen, sind durch Ver—
ordnungen beseitigt; die Schweine und Rinder, die noch kurz vor 1700
zwischen den spielenden Kindern und Straßenschmutz sich belustigten.
werden streng in Höfen und Ställen gehalten.
Geschieden durch Kleidung, Haartracht und Titel stehen die Stu—
dierten und Beamten als Honoratioren der Stadt über den Bürgern.
Wie der Adel auf sie, blicken sie auf die Handwerker, diese auf den
Bauern herab. Auch der Kaufmann, zumal wenn er ein Stadtamt be—
kleidet oder Vermögen besitzt, hat unter den Honoratioren eine Stellung.
Der Handwerker arbeitet in der altet Weise fort; fast jeder steht
fest in seiner Zunft; streng wird von der Mehrzahl der Handwerker auf
alte Bräuche, am strengsten auf die Rechte der Zunft gehalten; wer
nicht nach Handwerkswahl in die Zunft aufgenommen ist, der wird als
„Pfuscher“ oder „Bönhase“ unter einem Hasse verfolgt, der ihn von
der bürgerlichen Gesellschaft auszuschließen sucht. Es fehlt jedoch nicht
mehr an solchen, die die alte Zunftverfassung für eine Last halten, weil
sie ihrem Bestreben, sich zur Fabrikstätigkeit zu erweitern, hartnaͤckig
widerstrebt; so die großen Tuchmacher und Eisenarbeiter. Denn schon nimmt
das Land ehrenwerten Anteil am Welthandel und der Wohlstand fängt
an sich zu mehren. Deutsche führen ihre Eisen- und Stahlwaren aus
der Grafschaft Mark, aus Solingen und Soest, Tuche aus allen Land⸗
schaften, Damastgewebe aus Westfalen, Leinwand aus Schlesien nach
Frankreich, England, Spanien, Portugal und in die Kolonien über See.
Gerade die Armut des Volkes, d. h. der niedrige Tagelohn machte die
Anlage mancher Fabriken lohnend und leicht.
        <pb n="43" />
        36

Die Mehrzahl der Honoratioren aber gehörte in jeder Stadt dem
Gelehrtenstande an: Theologen, Juristen, Ärzte. Dazu die VLehrer
der Stadtschulen; sie waren meist studierte Theologen, größtenteils
arme Kandidaten. Ein rührendes Geschlecht, an Entsagungen gewöhnt,
häufig mit einem kränklichen Körper behaftet, die Folge eines harten,
entbehrungsvollen Lebens, durch das sie sich heraufgearbeitet hatten.
Die Schule einer ansehnlichen Stadt war eine lateinische. Reichte
sie hoch, daß ihre oberen Klassen für die Universität vorbereiteten,
dann schieden sich aus der Quarta die Knaben, die ein Handwerk lernen
sollten. Diese Einrichtung half dazu, den Bürgersmann in Berührung
mit der gelehrten Bildung zu halten. Daß die Bildung in der Auf—
klärungszeit von intelligenten Bürgern so schnell aufgenommen wurde,
beruht auf dieser Art Schulen.
Denn bald beginnen Männer wie Leibniz, Thomasius und vor
allem Christian Wolf in Halle zu wirken. Bald sind viele aus dem
höheren Bürgertum — Gelehrte, Beamte, Geistliche, große Kaufleute und
Industrielle — Schüler des großen Philosophen von Königsberg. In
diesem letztgenannten Kreise, der sich äußerlich durch Tracht und Lebens—
weise vom Bürgersmann unterschied, war im letzten Jahrzehnte des
Jahrhunderts der beste Teil der nationalen Kraft zu finden. Er war
im Besitze der freiesten Bildung jener Zeit. Er umschloß Dichter und
Denker, erfindende Künstler und Gelehrte, kurz alle, die auf irgend einem
Gebiete des geistigen Lebens als Fuüͤhrer und Bildner Einfluß gewannen. —
Fuür das gesellige Leben der Honoratioren der kleinen Städte war
in den späten Morgenstunden die Apotheke ein schätzenswerter Mittel⸗
punkt. Dort wurden bei kleinem Glase Aquavit Politik und Stadt—
neuigkeiten besprochen und von der Decke und den oberen Gesimsen sahen
Gerippe von Haifischen, ausgestopfte Affen und dergleichen gleichgültig
auf die eifrige Unterhaltung der Gesellschaft herab. Denn schon wurde
außer dem Stadtgespräch mit Vorliebe — und oft mit leidenschaftlichem
Streit sogar unter Familienmitgliedern — Politik verhandelt. Die
Neuigkeiten der Stadt selbst und des Privatlebens darin beschäftigen
große und kleine Leute so ernsthaft, so leidenschaftlich, daß es uns gar
nicht leicht wird, diese tätige Anteilnahme zu begreifen. Der Klatsch
war unaufhörlich. Unter den Tagesereignissen ist das interessanteste die
Ankunft und Abfahrt des Postwagens. Gern bewegte sich der Spazier—⸗
gänger um diese Zeit in der Nähe der Post. Die gewöhnliche Land—
post ist ein sehr langsames, unbehilfliches Beförderungsmittel, ihr
Schneckengang ist berüchtigt. Es gab erst wenige und kurze Kunststraßen
in Deutschland. Doch schon verläßt der Deutsche häufiger Haus und
Stadt, ein bescheidenes Stück seines Vaterlandes zu durchreisen.
Das gewöhnliche gesellschaftliche Vergnügen war genügsam; es war
der Besuch öffentlicher Kaffeegärten. Sie blieben charakteristisch für die
        <pb n="44" />
        J

deutsche Geselligkeit durch fast 10 Jahre. Eine Verbesserung der Ge⸗
selligkeit, weil in diesen sich auch Familien versammelten, während die
Wirtshäuser nur für die Männer zugänglich waren.
Noch immer knapp und eng war im allgemeinen der Haushalt des
Staädters gewesen; nur wenige waren so wohlhabend, daß sie die Ein⸗
richtung des Hauses und ihres Lebens mit einigem Glanz umgeben
konnten. Erst gegen Ende des Jahrhunderts beginnen die Klagen über
Mangel an Sparsamkeit und unmäßige Vergnügungssucht der arbeitenden
Klassen — Klagen, die gewiß in vielen Fällen berechtigt waren, die aber
unvermeidlich immer wieder ertönen, wo der größere Wohlstand vieler
Einzelner auch in den unteren Schichten des Volkes die Bedürfnisse vermehrt.
Streng aber war die Ordnung des Bürgerhauses, genau bis aufs
kleinste stand fest, was andere zu leisten und was von ihnen zu empfangen
war. Die Glückwünsche, die Komplimente, d. h. die höflichen Anreden,
sogar die Trinkgelder, alles hatte seine genau bestimmte Größe und vor⸗
geschriebene Form. Durch diese zahllosen kleinen Regeln erhielt der
Verkehr eine gewisse unveränderliche Festigkeit, die sehr gegen die Un⸗
gebundenheit des heutigen Lebens absticht. Streng war die Zucht des
Hauses. Am Morgen war in den Familien kurze Hausandacht mit den
Kindern und gewöhnlich mit den Dienstboten. Früh wurde aufgestanden
bei guter Zeit.
Auch der Umgang im Hause war förmlich; von den Kindern und
Dienstboten wurde gehorsame Ehrfurcht in devoten Formen gefordert;
die Gatten der Hondratioren redeten einander mit Sie an und lernten
erst jetzt, sich das trauliche Du zu geben. Es war fast so, als sei
staatlicher Zwang auch in die Familie gedrungen. — Durch Hausfreunde
wurde Beförderung, Fürsprache, Begünstigung gesucht und erwartet.
Protegieren und Parteinehmen war eine Pflicht. Deshalb hielten vor—
aehme und einfache Kreise Bekanntschaften für ein ausgezeichnetes Gluͤck,
um das man zu werben hatte. Durch solche Gunst einzelner suchte man
sein Fortkommen in der fremden Welt. Die Devotion gegen Hoͤhere war
groß. In stereotyper Form floß das gesellschaftliche Leben. Wer einem
Gonner gegenübertrat, hatte wohl zu bedenken, daß sein Schritt nicht
zu schnell, nicht zu dreist, nicht zu scheu war. Die sichere und stolze
Selbftachtung, die wir von einem gebildeten und guten Manne fordern,
war damals selten in Deutschland. Fester Wille war allerdings zu
finden, bei der Arbeit und im Ausüben einer schweren Pflicht, dort kam
er sogar mit überraschender Energie zutage. Aber dieser Tüchtigkeit
fehlten zu sehr einige mannhafte Beigaben. Seit langer Zeit bestand
der Druck des polilischen Stiaates; er hatte den Bürger scheu, schwer—
fällig, oft furchtsam gemacht.
Soweit meist nach Gustav Freytag. Wir wollen uns nun noch kurz
die Bedeutung des damaligen Bürgertums für die kulturelle Entwickelung
        <pb n="45" />
        30

des deutschen Volkes vergegenwärtigen: Daß die höhere bürgerliche
Schicht die Traͤgerin aller geistigen Arbeit war, ist schon oben erwähnt;
von diesem Boden aus war der großartige neue Aufstieg des deutschen
Geisteslebens im 18. Jahrhundert erfolgt. Aber noch ein anderes ist es,
was das deutsche Volk besonders dem mittleren Buͤrgertum jener Tage
stets zu danken hat: daß das bürgerliche Familienleben glücklich der Ver—
sumpfung durch die von Frankreich ausgehende Frivolität widerstanden hat.
W. H. Riehl hat hierauf mit folgenden Worten hingewiesen:
„Der Bürgerstand der Perüclen- und Zopfzeit erscheint freilich in keinem
vdesonders vorteilhaften Lichte, wenn man ihn für sich allein betrachtet. Er hebt
sich aber um so glänzender ab, wenn man ihn mit der gleichzeitigen Gesunkenheit
der höheren Stände zusammenhält. Gerade in diesen trübseligen Tagen bewährte
sich das konservative Element, welches namentlich dem kleineren Gewerbestande ein⸗
wohnt. Er blieb wenigstens sittlich konservativ, während die Aristokratie in sittlicher
Auflösung unterzugehen drohte. In treuer, stiller Arbeit, im ehrenfesten, frommen
Familienleben war und blieb der deutsche Handwerker damals national, ob ihm
zleich das klare nationale Bewußtsein erloschen war. Das siebzehnte und achtzehnte
Jahrhundert zeigte den Sondergeist des deutschen Bürgerstandes inmitten trostloser
Besamtzustände in seiner größten Glorie. Daß uns heute noch die Begriffe des
bürgerlichen‘ und des ‚ehrbaren‘ als sehr nahe verwandt, wohl gar als identisch
gelten, datiert von daher.“
Politisch allerdings war der Bürger jener Tage „eben nicht mehr
»der minder auf dem Hund wie alle anderen Stäͤnde“.
Und bei dem „politischen“ Bürger müssen wir noch einen Augen—
blick verweilen, da er uns hier am meisten interessiert:
Die absolute Monarchie hatte sich in alle Lebensverhältnisse gemischt,
in große, wie in kleine. Das beste Beispiel hierfür haben wir an dem
Zeitalter Friedrichs des Großen. In die wirtschaftliche, in die gewerbliche
Tätigkeit, in die jetzt neu auftretende Industrie, in alles wurde ein—
gegriffen. Reglementiert wurden alle Lebensäußerungen. Die staatliche
Polizei mit ihren zahlreichen Verordnungen herrschte. Wie sollte da das
Bürgertum einen selbständigen, freien, unternehmenden Geist schwellen
fühlen, wo es seit langem gewöhnt worden war, alles von oben zu er⸗
warten. Hatte auch der große Friedrich in eiserner Arbeit, ja mit Härte
gegen sich selbst immer seinem hohen Staatsideale nachgestrebt, sein Volk
glücklich zu machen — zur Selbständigkeit hatte er es nicht erzogen. Im
absolutesten Sinne hatte er seine Herrscherstellung aufgefaßt und mit seiner
übermächtigen Persönlichkeit alle, Minister, Beamte und Offiziere nieder—
gedrückt. Die Untertanen vollends waren ganz auf den Gehorsam an—
gewiesen. Über ihre Interessen verfuüͤgte der König nach seinem Ermessen.
So drängte das Bürgertum sich vom öffentlichen Leben zurück.
Noch stehen wir aber auch in der Zeit, in der auf dem Wirtschafts—
leben, auf Handel und Gewerbe, Fesseln lasten, teils selbstgeschaffen durch
einseitige volkswirtschaftliche Anschauungen, teils als Reste einer noch
nicht abzuschüttelnden Vergangenheit. Noch ruht das Spiel der freien
        <pb n="46" />
        39

Kräfte völlig. So lag auch dem Bürger der Gedanke ans Vaterland
fern, der sich ihm schon bei jeder wirklichen Freiheit des Berufslebens
alsbald hätte einstellen müssen, weil doch an sich dieses Berufsleben im
Handel in den weiten Grenzen der Nation verlief. Wenn seine Interessen
hoch gingen, so waren sie doch wesentlich nur kosmopolitischer Art.
Wenn aber das weitere politische Interesse am nationalen Leben
ganz am Boden lag, wie sollte da der Wille zur eigenen Verwaltung
der nächsten öffentlichen Interessen, der kommunalen, lebendig werden.
Schwerlich dachte der Bürger des ausgehenden 18. Jahrhunderts über⸗
haupt an das Problem einer städtischen Selbstverwaltung, die etwa
die zerstörte Stadtfreiheit des Mittelalters hätte ersetzen können. „Salz⸗
mann, der Philanthropist, macht in seinem Roman Karl von Karlsberg⸗
1783—88) die Ideen einer bürgerlichen Selbstverwaltung noch lächerlich
und offensichtlich hält er es für ausgeschlossen, daß ihre Durchführung in
den Bereich des Moͤglichen treten könnte.“
So hatte also die Bürgerschaft jener Tage in politischer Hinsicht
„ein ganz passives Wesen“ angenommen. Daher ist es auch erklaͤrlich,
daß die französische Revolution keinen besonderen Eindruck im preußischen
Staate hervorrief; nur in der Bauernschaft kam es zu einer — bald
uberwundenen — Gärung; in der Bürgerschaft sind die Kundgebungen
zugunsten der französischen Revolution nur gering gewesen. Dies lag
aber auch an der Tatsache, daß die große Masse, jeder Selbständigkeit
entwöhnt, mit der Regierungsweise an sich ganz zufrieden war, denn es
ist nachdrücklich zu betonen: Der Zustand des Staates vor 1806 war
keineswegs vollkommen versumpft und zerrüttet, wie das wohl öfter dar—
gestellt zu werden pflegt. Das Bild des damaligen Staates ist, trotz
allem und allem, nicht etwa völlig grau in grau zu malen. Es waren
auch vor 1806 seit Friedrichs des Großen Tagen im Staatswesen manche
— freilich nicht durchschlagende — Reformen ausgeführt worden. Man
war immerhin in einer, wenn auch langsam fortschreitenden Entwickelung
begriffen, besonders tritt dies dann hervor, wenn man sich den Stillstand
in den sonstigen europäischen Staaten während des 18. Jahrhunderts
vor Augen führt, In diesem Sinne urteilt der gelehrte Militärschrift—
steller Clausewitz, Scharnhorsts Schüler, über den Zustand der Zeit
bor 1806: „Das Volk befand sich unstreitig ganz wohl in seiner Haut.
Handel und Wissenschaften blühten; eine gelinde liberale Regierung
gestattete dem Einzelnen eine große Freiheit des Lebens und die nationale
Taͤtigkeit schritt ruhig zu groͤßerem Wohlstande fort. Unter diesen Um—
ständen konnte im preußischen Staate kein eigentliches Mißvergnügen
herrschen.“
Freilich frisches vorwäͤrtsstrebendes Leben herrschte auch nicht. Es
blieb dabei: das Bürgertum in Preußen, wie überhaupt in Deutschland,
war in politischer Hinsicht ein ziemlich klägliches, kleinbürgerliches
        <pb n="47" />
        —4)

„Es gab zu Anfang des 19. Jahrhunderts kein kompaktes, selbstbewußtes,
zu politischer Wirksamkeit befähigtes Bürgertum.“ —
Eine solche Bürgerschaft fanden die Ereignisse des Jahres 1806:
nicht gewöhnt, ihre alltäglichen Angelegenheiten zu besorgen, zeigte sie
sich den Anforderungen des großen Krieges nicht gewachsen. Denn dieselbe
Gleichgültigkeit öffentlichen Dingen gegenüber herrschte wie unter den
Bürgern so in allen Kreisen der Gesellschaft. Man hat gesagt: „An
der Teilnahmlosigkeit des Kapitalbesitzes, des Handels- und Gewerbestandes,
wie des Kleingrundbesitzes, an der egoistischen Verzweiflung des herrschenden
Großgrundbesitzes und Beamtentums war der Staat zugrunde gegangen.“
„Die absolute Regierung hatte ihre Schuldigkeit getan; sie mußte in
eine rühmliche Vergangenheit zurückweichen, um neuen Anforderungen
Raum zu geben. Weil Preußen nicht fortschritt, war es zurückgegangen;
alle Welt hatte das Vertrauen auf das bisherige System verloren.“
Gewiß — dies alles ist richtig. Wir müssen aber doch bei dem Auf—
suchen der Gründe des ungeahnten Zusammenbruchs, dessen Schilderung
wir uns jetzt zuwenden, vor allem auch die bedeutende zahlenmäßige
Ubermacht der französischen Heere und die überragende Bedeutung der
Persönlichkeit ihres Führers in Rechnung ziehen.

Vierter Abschnitt.
Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.

Erstes Kapitel.

Die Stessung der

Städteordnung im Gesamtreformwerk
Stein⸗Hardenbergs.

Der 14. Oktober des Jahres 1806 war herangekommen. Die
Doppelschlacht von Jena und Auerstädt war geschlagen und verloren.
Aus seinem Hauptquartier in Jena schleuderte Napoleon einen haß—
sprühenden Blitz nach dem anderen. Wir teilen im folgenden (nach
Oncken) eine Reihe dieser Kundgebungen mit. So erließ der arggesinnte
Sieger sogleich am Tage nach der Schlacht ein Bulletin der großen
Armee, das mit dem Wort anfing:
„Die Schlacht von Jena hat den Schimpf von Roßbach abgewaschen und in
sieben Tagen einen Feldzug entschieden, der jene kriegerische Fieberhitze gekühlt hat.
die sich der preußischen Köpfe bemächtigt hatte.“
An demselben Tage erging ein Dekret, in dem es hieß:
        <pb n="48" />
        „In Erwägung, daß das Ergebnis der gestrigen Schlacht die Eroberung aller
dem König von Preußen gehörigen Länder diesseits der Weichsel ist, verordnen wir,
was folgt“ —
und nun kam eine lange Reihe von Kriegsschatzungen, die zusammen
über 150 Millionen Franks betrugen.
In Halle schrieb er am 20. Oktober an den König von Württemberg:
„Die preußische Armee ist gewesen: von 160000 Mann sind mehr als 100000
vernichtet; Geschütze, Fuhrwerke, Schießbedarf, Magazine, alles ist genommen. Ich
habe mehr als 40000 Gefangene, 400 Geschütze, 1200 Wagen, 60 bis 80 Fahnen,
drei Viertel der Generäle sind gefangen oder tot.“
In Wittenberg ordnete er am 23. Oktober die Besitzergreifung von
allen preußischen Staaten zwischen Rhein und Elbe an. Am 24. Oktober
stand er in Potsdam. Den Degen Friedrichs des Großen schenkte er
den Invaliden in Paris mit Spott gegen den Hof, der das Grab seines
größten Mannes so schmucklos lasse:
„Die Überreste dieses großen Mannes sind in einem hölzernen Sarg, der mit
Kupfer überdeckt ist, in einem Gewölbe ohne Schmuck, ohne Siegeszeichen, ohne
rgend welche Auszeichnungen, welche an seine Heldentaten erinnern.“
Am 27. Oktober hält der Kaiser, umgeben von seinen Marschällen,
einen prunkenden Siegeseinzug in Berlin. Geflissentlich trug er in Schaden⸗
freude des Eroberers Verachtung gegen alles, was preußisch hieß, zur Schau.
Es kamen dann die Tage der Schmach, in denen die Festungen
ohne Kampf die Waffen streckten. Erfurt, stark und wohlversehen, hatte
am 16. Oktober begonnen und das schlimme Beispiel den anderen ge—
geben. Spandau, Stettin, Küstrin, Magdeburg, Hameln folgten. Im
November konnte Napoleon in Berlin schreiben: „Die ganze preußische
Monarchie ist in meiner Gewalt.“ „Preußen ist verschwunden.“
In der Tat, die Vernichtung des Staats schien gekommen. Es
war keinem zu verdenken, der da glaubte, die einst so stolze Monarchie
sei zertrümmert. Friedrich Gentz meinte in diesen Tagen: „es wäre mehr
als lächerlich, an die Wiederaufstehung Preußens auch nur zu denken!“
So war das Urteil der Patrioten in jenen Tagen. Joh. Wil—
helm von Archenholz, der begeisterte Verehrer Friedrichs des Großen,
gab damals in seinen „Betrachtungen eines Deutschen am Grabe der
preußischen Monarchie“ das Urteil der öffentlichen Meinung getreulich
wieder, wenn er am 15. November 1806 schrieb:
„Das achtzehnte Jahrhundert sah ein in der Geschichte noch nie aufgezeichnetes
Meteor am politischen Horizont: einen aus kleinen, unbedeutenden Ländern ent—
standenen, trotz allen Hindernissen der Natur und des Zeitalters schnell empor—
steigenden, durch mancherlei Einrichtungen bewunderungswürdigen, in vielen Zweigen
der Gesetzgebung musterhaften großen Staat, dessen sonderbares Schicksal war, mit
dem Jahrhundert anzufangen und auch mit dessen Schluß zu endigen. — Diese
Herrlichkeit, die in den letzten zwanzig Jahren nach und nach, aber auf eine un—
sichtbare, nur dem scharfen Beobachter bemerkbare Art im Innern abnahm, ist nun
auf einmal, wie durch den Schlag einer Zauberrute, verschwunden und auf ewig
dahin. Vom Oktober 1806 existiert die so lange hoch geachtete, in einem auf—
        <pb n="49" />
        42

zeklärten Zeitalter — wo man prüfte und sich mit dem Lobe nicht übereilte —
bdewunderte, durch einen großen Mann verherrlichte preußische Monarchie nur noch
in der Geschichte als historisches Phänomen. Ein einziger Krieg, der höchst übereilt
und unbesonnen angefangen wurde, bei dem man auf eine unbegreifliche Weise
nichts, gar nichts berechnet, ja die gemeinsten Vorkehrungen unterlassen hatte; wo
die größte Unordnung bei allen Zweigen des Kriegswesens präsidierte und wo man
auf eine entfernte kriegerische Hilfe baute, war zum gänzlichen Untergang einer
großen militärischen Monarchie hinreichend. Was sage ich? Ein Krieg? Nein,
kein Krieg! Die Welt sah bloß einige Kriegsszenen, die in dem kurzen Lauf eines
einzigen Monats vorfielen. — So sah man nicht das Sinken eines Staates; nicht
dessen Erschütterung in seinen Grundfesten, nicht dessen herannahende, drohende Auf—⸗
lösung. Nein! Auf so gewöhnliche Dinge war man hier nicht beschränkt. Die
preußische Monarchie verschwand auf einmal von der Erde, wie ein Schattenbild,
aAnd mit ihr die von den germanischen Eichenhainen an bis jetzt durch alle Jahr—
hunderte behauptete deutsche Unabhängigkeit.
Noch aber war man nicht am Ende. Der Winter bringt zwar
oorläufig den Kampf zum Stillstand. Auch stellt sich wenigstens die
Waffenehre im Beginn des folgenden Jahres am 7. und 8. Februar in
der mörderischen Schlacht bei dem unweit Königsberg gelegenen Preußisch⸗
Eylau wieder her. Doch furchtbar duldete das arme Land. Wir besitzen
ein Schreiben des edlen Scharnhorst aus jenen Tagen. Es heißt da:
„Die Verwüstung des Landes ist mir schrecklicher als der Krieg selbst. Ganze
Strecken von zwölf bis fünfzehn Meilen sind verwüstet. Niemand, keine lebendige
Seele im Dorfe; nur nach der Karte sind die Namen derselben zu erraten — der
äbrige, von diesen entfernte Teil des Kriegstheaters ist so aufgezehrt, daß auch nichts
da ist. Kein Huhn, keine Kartoffeln, als die, welche die Leute noch heimlich in der
Erde haben, womit sie ihr Leben hinhalten — die Pferde laufen auf der Straße und im
Felde umher — das übrige Vieh aufgezehrt — die Not macht, daß ein jeder tut, was
er will — der Feind glaubt Recht dazu zu haben, die Rufsen haben keine anderen
Mittel, und die große Menge der Kosaken sind wild und nicht diszipliniert. — Wir
tehen seit einigen Tagen auf dem Schlachtfelde vom 8. dieses — die Dörfer noch
poller Verwundeten, halb oder ganz verhungert; noch gestern fanden wir zwanzig
»erwundete Franzosen in einigen Häusern eines wüflen Dorfes, die um Brot
leheten. In dem Quartiere eines angesehenen Gutsbesitzers fanden wir nicht allein
ein Brot oder sonst etwas, auch er selbst war seiner Kleidung, außer einem
chlechten Rocke und schlechten Pantoffeln, beraubt. — In einem anderen Hause
and sich unter dem Dache der Besitzer eines großen Gutes ohne Bekleidung im
Bette — er war 70 Jahre alt; seine Haushaltsgebäude waren abgebrannt, sein
Vieh, alles war verloren, die Domestiken weg, sein Haus voller Verwundeten. Er
var ehemals Oberstleutnant. Noch liegt das Schlachtfeld voller toter Körper —
an manchen Stellen Mann an Mann. Man behauptet, daß die Anzahl der Pferde
gegen 15 000 und die der noch liegenden Menschen über 12000 betrage. Dies ist
eine Berechnung, die auf der Stelle in diesen Tagen gemacht ist, indem man in
einem Bezirk alle Körper zählie. Die Anzahl der Verwundeten ist vier bis fünf
Mal größer als der auf der Stelle Gebliebenen; dies weiß man aus allen Kriegen.
Welch eine Verwüstung, welch ein Morden!“
Die Schlacht bei Friedland am 14. Juni bringt dann die volle
Vernichtung. Der Staat war bis in seine tiefsten Grundlagen erschüttert,
aber der Friede zu Tilsit am 9. Juli 1807 brachte erst den ganzen
Jammer völliger Auflösung. Preußen tritt ab: zur freien Verfügung
        <pb n="50" />
        45
——

Napoleons alle Länder zwischen Rhein und Elbe, inbegriffen Magde—
burg; an Sachsen den Kottbuser Kreis; zur Bildung des Herzogtums
Warschau alle nach 1772 von Polen genommenen Länder, auch Danzig
nebst Gebiet.
Von 5714 Quadratmeilen mit fast 10 Millionen Bewohnern be—
hält es noch 2868 mit nicht ganz 5 Millionen. Napoleon sorgte auch
dafür, daß der Stachel der Bitterkeit auch recht empfunden wurde. Er
zrläßt dies Gnadenteil dem Könige von Preußen nur „aus Achtung für
den Kaiser aller Reußen und um den aufrichtigen Wunsch zu betätigen,
hzeide Nationen — Frankreich und Rußland — durch unauflösliche
Bande der Freundschaft und des Vertrauens zu verbinden“.
Dazu die Kriegsentschädigung, die von Frankreich zunächst auf
112 Millionen Franks festgesetzt, später auf 140 Millionen gesteigert
vird. Doch hiermit nicht genug: es wird in den Abmachungen der
schlimme Vorbehalt eingefügt, der von Preußen zunächst nicht in seiner
oollen Schwere verstanden wurde, daß die Räumung des preußischen
Bebietes und die Rückgabe der Festungen seitens der französischen Truppen
erst dann erfolgen würde, wenn alle rückständigen Kriegsentschädigungen
abgetragen sein würden. Auf diese Weise gelang es Napoleon, 160000
Mann und 50600 Pferde lange Zeit hindurch auf Preußens Kosten in
den Ländern zwischen Elbe und Weichsel verpflegen zu lassen. Endlich
bewirkte es die Wendung, die im Sommer 1808 der Krieg in Spanien
aahm, daß Preußen von dieser unendlichen Last befreit wurde, und am
5. Dezember 1808 verließ die französische Armee Preußen bis auf die
drei an der Oder entlang gelegenen Festungen: Glogau, Küstrin, Stettin.
Jetzt erst wird es den Landesbehörden möglich, ihre vollen Funk—
tionen aufzunehmen und die erlittenen Schäden vollständig zu übersehen.
Der französischen Armee waren vom Oktober 1806 bis Dezember 1808
zeliefert worden:
Hülsenfrüchte im Wert von.
Betränke. .
Brot und Fleischh...
Z„chlachtvieh war geliefert im Wert von
Hetreide war geliefert im Wert von
yourage..
Pferde im Wert voonnn.
Andere Lieferungen und Lazarettkosten hatten betragen ..
Erpressungen und Plünderungennn.
Tafel- und Indemnisationsgelder.
Brandschäden und Verwüstungeenn.
Die Verpflegungs- und Quartierkosten nach dem Satze von
acht Groschen für den zu beköstigenden Mann und zwölf
GBroschen für das zu fütternde Pferd ergaben bei der langen
Dauer der Okkupation WW

....... . 6585848369,
Summa 216840646 Taler.

PBetersilie, Preußische Städteordnung.
        <pb n="51" />
        Napoleon täuschte weder sich noch den Grafen Roederer, als er
diesem in einer Unterredung in den Tuilerien am 6. März 1809 sagte:
„Ich habe eine Milliarde aus Preußen gezogen.“
Welches Elend im Lande hatten diese Kontributionen erzeugt!
Hören wir Droysens packende Darstellung über jene Zeiten: „Die Kon—
tinentalsperre tötete den Handel, allein Schlesiens Leinenausfuhr
hatte sonst gegen zehn Millionen Taler gebracht, nun war sie nichts.
Der Landmann war ruiniert; in Ostpreußen war die Pferdezucht auf
den zwölften Teil ihres Bestandes gesunken, auf einem Raum von vier
Quadratmeilen gab es noch drei Kühe; man hatte kein Korn zur Aus—
saat, ganze Gegenden blieben unbebaut; an der Passarge schwanden
ganze Dörfer mit ihren Bewohnern, bald bedeckte Waldwuchs ihre Stelle.
berall Verarmung der einst Wohlhabenden, Brotlosigkeit des Mittel⸗
standes, grenzenlose Not der kleinen Leute; mit Beamten überladen,
hatte der Staat die Mittel nicht, sie zu besolden; Abzüge, Stocken der
Zahlungen, gänzliches Ausbleiben der Gehalte und Pensionen stürzte sie
und ihre Familien, stürzte Witwen und Waisen in Schulden und Elend.
Eine große Zahl Offiziere wurde auf halben Sold gesetzt; so weit ging
die Not, daß (1808) ihnen und den Unteroffizieren bis zur nächsten
Ernte von Staats wegen unentgeltliche Brotvortionen, täglich zwei Pfund,
gereicht werden mußten.
Was allen Jammer aufzählen.
Es sind die unvergeßlichen Segensjahre des Unglücks, von denen
wir zu sprechen haben.
Es war ein Zustand, recht eigentlich dazu gemacht, den furchtbaren
Druck durch alle Klassen der Bevölkerung fühlbar zu machen. Es waren
ungeheure Zeiten. Die gleiche Not riß die Schranken der Stände nieder,
—
vereinen“ menschenfreundlichen Helfens, weckte Tugendübungen, wie das
Glück sie nicht kennt, gab der Armut selbst einen sittlichen Adel nie ge—
kannter Art; überall „tausend schöne Züge von Eintracht und Einsicht
und schnell geheilter Torheit“. Auf das rührendste gingen König und
Königin mit dem Beispiel eines tiefumgewandelten Lebens voran. Sie
schrieb in einem Briefe jene Goetheschen Verse: „wer nie sein Brot mit
Tränen aß, wer nie die kummervollen Nächte auf seinem Bette wachend
saß, der kennt euch nicht, ihr himmlischen Mächte.“ Zur Taufe ihrer
füngsten Tochter, wie ärmlich waren da die Geschenke an die Hofdamen:
„nehmen Sie es nicht als Geschenk einer Königin, sondern als Geschenk
einer verarmten Freundin.“ In jener Zeit war es, wo der König auf
der Bauernhufe, die Hippel besessen, den Sommer lebte; wie manche
Stunde ernster Betrachtungen ward dort mit Borowsky verlebt, dem
würdigen Geistlichen von Königsberg.
        <pb n="52" />
        45 —

In Wahrheit, die Zeiten der Leichtfertigkeit und Frivolität waren
vorüber; ein tiefer Ernst ergriff das Leben; wer mochte helfen, wenn
nicht Gott und mit Gottes Beistand die sittliche Kraft aller, des Volkes
Treue, der „Wille freier Männer“. Wundervoll, wie man sich inner—
lich aufrichtete. Die Königin schrieb: „Der Krieg, der so viel unver—
meidliches Übel über die Nation brachte, hat auch manche schöne Frucht
zur Reife gebracht und für vieles Gute den Samen ausgestreut; ver⸗
einigen wir uns, ihn mit Sorgfalt zu pflegen, so dürfen wir hoffen,
den Verlust an Macht durch Gewinn an Tugend reichlich zu ersetzen.“
Und in einem Briefe an ihren Vater:
„es wird mir immer klarer, das Alles so kommen mußte, wie es gekommen
ist. Die göttliche Vorsehung leitet unverkennbar neue Weltzustände ein und es soll
eine andere Ordnung der Dinge werden, da die alte sich überlebt hat und in sich
selbst als abgestorben zusammenstürzt. Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren
Friedrichs des Großen, der, der Herr seines Jahrhunderts, eine neue Zeit schuf.
Wir sind mit derselben nicht fortgeschritten, deshalb überflügelt sie uns; das sieht
niemand klarer ein als der König. Noch eben hatte ich mit ihm darüber eine lange
Unterredung und er sagte, in sich gekehrt, wiederholentlich: das muß auch bei
uns anders werden.“

Welch ein Arbeiten nun beginnt. Um den König her jene unver—
gleichliche Schar kühner, treuer, hochherziger Männer: die Scharnhorst,
Humboldt, Niebuhr, Stegemann, Boyen, Morgenbesser, Schön, wer nennt
sie alle. Was ein wackerer Genosse jener Zeit von den Kriegsmännern
des preußischen Freiheitsheeres sagt, gilt auch von ihnen: „es war eine
große Zeit, wo sich ein Häuflein edler Menschen durch Gottes Fügung
und durch des eigenen Herzens Sendung zur Rettung und Befreiung
des Vaterlandes in einer großartigen Gemeinschaft zusammengefunden
hatte; ich nenne statt vieler die Namen Blücher, Gneisenau, Boyen,
Grollmann; wenn man diese Männer einzeln, jeden für sich betrachtete
und wog, so ließ sich kaum eine größere Verschiedenheit der Charaktere
denken, und doch ist ihnen das Seltsame gelungen, durch einträchtige,
beständige Tugend, die sich immer dem Zweck und der Pflicht unter—
ordnete, als wenn nichts Eigenes und Besonderes in ihnen gewesen wäre,
das Größte zu vollbringen.
In solcher Tugend höchster Selbstverleugnung und Hingabe an das
Vaterland ward das neue Preußen auferbaut. In ihr erst gewannen
jene Erkenntnisse, die sonst nur Mißstimmung und bitteren Hader ge—
nährt hatten, jenes Vorwärtsdrängen der jüngeren Männer, das so lange
durch die Trägheit der Zustände und den herkömmlichen Mechanismus
des Offentlichen gehemmt war, es gewann jene Pflichttreue, die Kants,
jener sittliche Zorn, den Fichtes Lehre geweckt hatte, Raum sich zu be—
täätigen. Lernen wir von unserer Zeit, was es heißt, daß ein Mann
fehlt; weder Talent noch Vielseitigkeit noch Eifer noch Tendenz ersetzt
ihn. Einen Mann, einen mächtigen, festen, kühnblickenden, fand jene
4*
        <pb n="53" />
        46

schwere Zeit in dem Freiherrn von Stein; um ihn her scharten sich jene
anderen, fanden in ihm ihren Vormann, ihre Einigung. Mit kühner
Hand hoch am Steuer riß er das halbzerschellte Preußen in neue Bahnen;
ihm galt es, durch Preußen Deutschland zu retten. Mit ihm zum ersten
Male erhob Preußen, eben da es am tiefsten erniedrigt war, den Blick
weit hinaus über die alte dynastische und Kabinettspolitik zu einer
nationalen, deutschen; als Macht vernichtet, begann es sich als Staat neu
zu gründen. Mit ihm begann das Volk Preußens sich als Volk zu
fühlen und sich deutsch zu fühlen. Mit ihm begann jene großartige
Umwandlung aller inneren Staatsverhältnisse, die man als den ersten
Versuch bezeichnen darf, die bürgerliche Freiheit, wie sie Altengland ge⸗
rettet, mit der staatlichen Energie, die die Revolution geschaffen, zu ver—
binden, oder richtiger die Machtvollkommenheit des Thrones sich ergänzen
zu lassen durch die Staatsbürgerlichkeit des Volkes, den Staat in der
Wahrheit seines sittlichen Berufes zu erfassen und auszuprägen, in diesem
seine geschichtliche Bedeutung zu gründen.“
Ja wahrlich, es lohnt sich diese kühne Edelgestalt recht altdeutscher
Art näher kennen zu lernen: seinen Lebensgang und seine Worte und
Taten. Es sind unter den Männern jener Zeiten „wahrlich Heroen ohne
Fehl und Tadel, zu denen man mit ehrfürchtiger Bewunderung aufschaut;
leuchtendere Vorbilder gibt es nirgends in der Geschichte. Wer den
Deutschen Erzieher empfehlen will, der mag sie an Stein und Scharn—
horst weisen, und wer in hingebender Arbeit zu ermatten fürchtet, weil
ihm scheinbar der Lohn versagt bleibt, der gedenke ihres entsagungs—
vollen Ringens, dem der Dank der Nachwelt gefolgt ist“. —
Eine Schilderung des Menschen Stein wollen wir jedoch in das nächste
Kapitel verweisen, um hier zunächst sogleich weiter verfolgen zu können,
wie die innere Gesundung Preußens nun vor sich ging. Diese Wiederauf—
richtung Preußens ist eins der großartigsten Schauspiele der deutschen
Geschichte, eine Lehre, was Willen und Wissen im Verein vermögen.
Wir können hier nur kurz die Richtlinien der Reorganisation auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung und des wirtschaftlichen Lebens
wiedergeben. Die großartige Neuordnung des Heeres lassen wir ganz
beiseite.
Ein Mann ist hierbei noch zu nennen: Hardenberg. Wir haben
uns ja gewöhnt, die Reformen dieser Jahre mit einem Gesamtnamen
als die Stein-Hardenbergischen zu bezeichnen. Beide Männer haben
an der Wiederaufrichtung Preußens gearbeitet, freilich beide in ver—
schiedenem Geiste, jeder nach seiner Art.
Zunächst einige Bemerkungen zur allgemeinen Orientierung über
den äußeren Gang der Dinge. Seit dem 14. April 1804 hatte
Hardenberg als Minister die Leitung der auswärtigen Geschäfte über⸗
dommen. Am 27. Oktober desselben Jahres erhielt Stein das Finanz⸗
        <pb n="54" />
        47

ministerium übertragen und verwaltete es mit Auszeichnung; jedoch ein
erbitterter Gegner des zwischen König und Ministern stehenden Kabinetts,
hatte er zu Anfang des Januars 1807 einen heftigen Zusammenstoß
mit dem Könige, an dem freilich auch seine unbeugsame Art schuld war,
und wurde in Ungnade entlassen; er lebte seitdem zurückgezogen auf
seinem Stammschloß zu Nassau an der Lahn. Doch auch hier, in der
Entfernung, für den Staat wirkend, dem seine Jugendliebe und seine
Manneskraft angehört hatte: es entsteht jetzt, im Juni 1807, die
Nassauer Denkschrift.
Auch Hardenberg mußte kurz darauf von seinem Platze weichen.
Er hatte sich den Haß Napoleons zugezogen. Dieser äußerte sich bei
den Verhandlungen zu Tilsit in einer Weise über ihn, die einer Achtung
gleich kam: „Ich bin rachsüchtig, ich gestehe es, sagte er, der Baron
Hardenberg kann ein achtbarer Mann sein, aber er hat mich be—
leidigt, mich und die französische Nation, durch sein Benehmen gegen
meine Minister; es ist, als hätte er mich persönlich geohrfeigt!“
Napoleons Befehl verweist ihn 40 Stunden weit vom preußischen Hofe.
Am 10. Juli 1807 legt Hardenberg sein Amt nieder und nimmt vom
König und der Königin Abschied. Er geht nach Riga und verfaßt dort
die Denkschrift, von der unten noch die Rede sein wird.
Wer soll nun in der Not helfen? Alles setzt seine Hoffnung auf
den Freiherrn von Stein. Die Königin schreibt in einem Briefe:
„Wie es uns geht, ist nicht zu glauben. Wo bleibt nur Stein?
Dies ist noch mein letzter Trost. Großen Herzens, umfassenden Geistes,
weiß er vielleicht Auswege, die uns noch verborgen sind.“ So hatte
auch Hardenberg, bevor er abreiste, noch nach einer Unterredung mit
dem König und mit dessen Zustimmung an den ehemaligen Finanzminister
 geschrieben:

„Sie allein, lieber Freund, können in diesem Augenblicke retten, was Preußen
bleiben wird; Sie allein können die Leiden lindern, die es zu Boden drücken —
Sie werden jeder persönlichen Empfindlichkeit Schweigen gebieten, um der Genug—
tuung willen, einen Staat zu retten, dem Sie von Jugend auf Ihre Fähigkeiten
gewidmet haben. Sie sind wirklich und wahrhaftig der Einzige, auf den alle guten
Patrioten ihre Hoffnung setzen. Würden Sie sich weigern, sie zu erfüllen? Ich
derwerfe den bloßen Gedanken“

Stein lag am schweren Wechselfieber krank danieder, als ihn
dieses Schreiben mit dem Rufe seines Königs traf. Er antwortete, er
befolge die Befehle Sr. Majestät unbedingt. „In diesem Augenblick all—
gemeinen Unglücks wäre es sehr unmoralisch, seine eigene Persönlichteit
in Anrechnung zu bringen, um so mehr, da Eure Maiestät einen so
hohen Beweis von Standhaftigkeit geben.“.
So wurde ihm am 3. Oktober 1807 die Oberleitung der gesamten
Zivilangelegenheiten in einem Umfange übertragen. wie das in Preußen
        <pb n="55" />
        48

noch nie geschehen war. Diese Zeit ist es, in der Stein die Epoche der
unvergleichlichen Reformarbeit einleitete.
Doch schon nach Jahresfrist mußte er abermals von seinem Posten
weichen. Er galt als sichtbares Haupt der gegen Napoleon gerichteten
unsichtbaren Partei. Napoleons ganzer Haß traf ihn. Der König muß
sich entschließen, seinen großen Minister zu entlassen. Er gibt ihm am
24. November 1808 das Abschiedswort auf den Weg:
„Es ist gewiß ein höchst schmerzliches Gefühl für mich, einem Manne Ihrer
Art entsagen zu müssen, der die gerechtesten Ansprüche auf mein Vertrauen hatte
und der zunächst das Vertrauen der Nation so lebhaft für sich hatte. Auf jeden
Fall müssen Ihnen diese Betrachtungen, sowie das Bewußtsein, den ersten Grund,
die ersten Impulse zu einer erneuten, besseren und kräftigeren Organisation des in
Trümmern liegenden Staatsgebäudes gelegt zu haben, die größte und zugleich
edelste Genugtuung und Beruhigung gewähren.“
So schied der Minister von Stein zum zweiten Male, und nun
für immer aus dem Staatsdienste Preußens.
Der Minister Altenstein trat an seine Stelle. Wohl wäre
dardenberg mit seiner gewandten und geschmeidigen Art der geeignete
Mann gewesen, das Fahrzeug durch die Klippen und die Stürme der
Zeit zu steuern. Doch noch immer steht er im Zorne Napoleons. Erst
nach zwei Jahren gelingt es, diesen von Hardenbergs Loyalität zu
überzeugen, so daß er am 18. Mai 1810 an seinen Minister, den Grafen
Saint-Marsan, verfügt, er solle die Wiederberufung Hardenbergs ins
Ministerium dem Könige von Preußen gegenüber gutheißen, wenn er
glaube, daß dieselbe den Interessen Frankreichs förderlich sein werde.
Vor allem rechnete Napoleon darauf, daß Hardenbergs Geschicklichkeit
neue Geldquellen erschließen und daß er reichlicher zahlen werde, als
das bisherige Ministerium. So wurde Hardenberg am 4. Juni 1810
zum Staatskanzler ernannt und übernahm nun als solcher die Leitung
des Staates
Nun erst werden nach einer Zwischenzeit des Hin- und Her—
schwankens die von Stein begonnenen Reformarbeiten weiter und zu
Ende geführt. —
Doch nun zur Sache selbst.
Den Grundgedanken Steins, auf dem alle seine Reformen be—
ruhen — die Weckung des Gemeingeistes im Volke — ersehen wir sehr
gut aus einem Schreiben über die innere Verwaltung vom Jahre 1807.
Es galt ihm, einen sittlichen, religiösen, vaterländischen Geist in der
Nation zu entzünden, ihr wieder Mut, Selbstvertrauen, Bereitwilligkeit
zu jedem Opfer für Unabhängigkeit von Fremden und für Nationalehre
einzuflößen, und dann die erste günstige Gelegenheit zu ergreifen, um
den wagnisvollen Kampf zur Befreiung des Vaterlandes beginnen zu
können. In diesem Sinne ergriff und führte er das Steuerruder des
Staatsschiffes, als er im Oktober 1807 kühn auf seinen Posten trat.
        <pb n="56" />
        49

Erinnern wir uns, noch lag das französische Heer in Festungen und
großen Lagern über das Land verteilt; noch war nur der Strich zwischen
der Memel und der Weichsel geräumt, die Reformen konnten erst an
einer einzigen Provinz, Ostpreußen, verwirklicht werden.
Stein äußerte sich in dem soeben genannten Schreiben über seine
Absichten folgendermaßen:
Hat man sich überzeugt, daß das Verdrängen der Nation von jeder Teilnahme
an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheit den Gemeingeist erstickt, und daß dessen
Stelle eine Verwaltung durch besoldete Behörden nicht ersetzt, so muß eine Ande⸗
rung in der Verfassung erfolgen. Das zudringliche Eingreifen der Staatsbehörden
in Privat- und Gemeindeangelegenheiten muß aufhören, und dessen Stelle nimmt die
Tätigkeit des Bürgers ein, der nicht in Formen und Papier lebt, sondern kräftig
„andelt, weil ihn seine Verhältnisse in das wirkliche Leben hinrufen und zur Teil—
nahme an dem Gewirre der menschlichen Angelegenheiten nötigen. Man muß be—
müht sein, die ganze Masse in der Nation vorhandener Kräfte auf die Besorgung
hrer Angelegenheiten zu lenken, denn sie ist mit ihrer Lage und ihren Bedürfnissen
am besten bekannt, und auf diese Art nimmt die Verwaltung eine dieser Lage
gemäße Richtung und kommt in Übereinstimmung mit dem Zustand der Kultur
her Nation. Es wird die Gesetzgebung einer Nation mangelhaft bleiben, wenn sie
sich allein aus den Ansichten der Geschäftsleute oder der Gelehrten bildet. Die
ersieren sind mit Besorgung des Einzelnen so sehr überladen, daß sie die Übersicht
des Ganzen verlieren, und so sehr an das Erlernte, Positive gewöhnt, daß sie allem
Fortschreiten abgeneigt sind! Die letzteren sind vom wirklichen Geschäftsleben zu
sehr entfernt, um etwas Nützliches leisten zu können. Hat eine Nation sich über
den Zustand der Sinnlichkeit erhoben, hat sie sich eine bedeutende Masse von Kennt⸗—
nissen erworben, genießt sie einen mäßigen Grad von Denkfreiheit, so richtet sie
hre Aufmerksamkeit auf ihre eigenen National- und Kommumnalangelegenheiten.
Rüumt man ihr nur eine Teilnahme daran ein, so zeigen sich die wohltätigsten
Äußerungen der Vaterlandsliebe und des Gemeingeistes; verweigert man ihr alles
Mitwirken, so entsteht Mißmut und Unwille, der entweder auf mannigfaltige schäd⸗
liche Art ausbricht oder durch gewaltsame, den Geist lühmende Maßregeln unter—
drückt werden muß. Die arbeitenden und die mittleren Stände der bürgerlichen
Besellschaft werden alsdann verunedelt, indem ihre Tätigkeit ausschließend auf Er—
werb und Genuß geleitet wird, die oberen Stände sinken in der öffentlichen Achtung
durch Genußliebe und Müßiggang oder wirken nachteilig durch wilden, unverständigen
Tadel der Regierung. Die spekulativen Wissenschaften erhalten einen usurpierten
Wert, das Gemeinnützige wird vernachlässigt, und das Sonderbare, Unverständliche
zieht die Aufmerksamkeit des menschlichen Geistes an sich, der sich einem müßigen
Hinbrüten überläßt, statt zu einem kräftigen Handeln zu schreiten.
In solchem Geiste begannen dann die einzelnen Reformarbeiten.
Allein hat Stein diese Gesetze nicht alle gemacht. Er konnte Vorarbeiten
benutzen und traf unter den höheren Beamten tüchtige Gehilfen, wie vor
allen zunächst den trefflichen Provinzialminister Freiherrn von Schrötter
und den begabtesten unter dessen Räten, Theodor von Schoen. Aber
der Führer war und blieb er.
Das erste Gesetzgebungswerk war das berühmte Edikt vom
d. Oktober 1807, über Grundeigentum und Aufhebung der Gutsunter—⸗
tänigkeit:
        <pb n="57" />
        50

Jeder Preuße, ob adelig oder nicht, ist von nun an zum eigentüm—
lichen Besitz unbeweglicher Güter jeder Art berechtigt. Jeder Edelmann
ist fortan befugt, ohne Nachteil seines Standes, buͤrgerliche Gewerbe zu
treiben; jeder Bürger und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauern- in den
Bürgerstand und aus dem Bürgerstand in den Bauernstand zu treten.
Und im 8 12 heißt es im Wortlaut:
„Mit dem Martinitage eintausendachthundert und zehn hört alle Guts—
untertänigkeit in Unsern sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 gibt
es nur freie Leute, sowie solches auf den Domänen in allen unsern Provinzen
schon der Fall ist.“

Mit diesen drei Freiheiten war die ganze staͤndische Gesellschafts—
ordnung, wie wir sie als Grundlage des Allgemeinen Landrechts (S. 31)
kennen gelernt haben, aus den Angeln gehoben. Doch man mußte noch
einen Schritt weiter gehen: man fügte zur Freiheit der Person das
Eigentum. Das Gesetz vom 27. Juli 1808 verlieh sämtlichen Einsassen
in den Königlichen Domänen „das volle uneingeschränkte Eigentum ihrer
Grundstücke“. Nicht mehr aus Grundstücken, sondern aus Menschen
sollte der Staat bestehen, indem vorher der Mensch nur als Zugabe, als
Inventarium des Grund und Bodens gegolten hatte. Nach Steins Be—
rechnungen, die wohl bestimmt waren, ihm selbst volle Klarheit zu ver—
schaffen, wurde allein in Ost- und Westpreußen 47000 Familien die
Wohltat dieses Gesetzes zuteil.
Das nächste war, in gleicher Weise das gewerbliche Leben zu
entfesseln. Auch der Gedanke der Handelsfreiheit wird grundsäͤtzlich
ergriffen; überhaupt kommt es Stein darauf an, die inneren Kräfte des
Landes von hemmenden Fesseln zu befreien. So wird z. B. die Auf—
hebung des Zunftzwanges zunächst wenigstens für die Gewerbe verfügt,
in denen er den Konsumenten am lästigsten fiel. Durch Edikt vom
29. März 1808 wird der Mühlenzwang aufgehoben und die Er—
bauung von Mühlen jedem Eigentümer freigestellt; durch Edikt vom
24. Oktober 1808 fällt der Zunftzwang und das Verkaufsmonopol der
Bäcker⸗, Schlächter- und Hökergewerbe.
Waren nun aber die Bauern — zunächst wenigstens auf den Domänen —
zu freien Menschen und Eigentümern gemacht, so geht das Reformwerk
zur zweiten großen Aufgabe: die Errichtung der städtischen
Selbstverwaltung durch freie Bürger. Die Städteordnung vom
19. November 1808 wird erlassen.
Fünf Tage nach dem Erlaß des denkwürdigen Gesetzes muß der
Minisser von Stein vor dem Zorn Napoleons aus dem Staatsdienst
weichen. Doch noch unterzeichnete der König in den letzten Stunden der
Amtsfuͤhrung seines großen Reformers dessen letztes Werk: die Ver—
ordnung über „die veränderte Verfassung der obersten Ver—
waltungsbehörden in der preußischen Monarchie vom 24. No—
        <pb n="58" />
        77

vember 1808“. Die darin bezweckte Aufgabe: die Vollendung der
Staatseinheit, hatte Stein seit langem besonders am Herzen gelegen.
Bisher bestand ein wunderliches „Durch- und Nebeneinander von Pro—
vinzial- und von Fachministern“. Steins Hauptzweck war, der Geschaͤfts—
verwaltung „die größtmöglichste Einheit, Kraft und Regsamkeit zu geben,
und sie in einem obersten Punkte zusammenzufassen“.
Die Provinzialminister sollen beseitigt und lediglich fünf Fach—
minister für das Innere, die Finanzen, das Auswärtige, den Krieg und
die Justiz eingesetzt werden. Damit der einzelne von ihnen als solcher
nicht zu mächtig werde, sollen sie sich bei bestimmten Maßnahmen in
dem Staatsrat, als der höchsten Behörde der Monarchie, vereinigen.
Doch weiter liegt in Steins großartigen Plänen: eine Kommunal—
ordnung für das platte Land zu schaffen; sodann Stadt und Land in
Kreisordnungen und Kreistagen zu vereinen; darüber in weiterem Kreise
die Provinzen in Provinzialständen zusammenzuschließen und den ganzen
Bau durch eine Nationalvertretung, einen Reichstag, mit reichsständischer
Verfassung zu krönen. Es galt ihm vor allem, sämtliche Staatsbürger
an den mittleren und unteren Stufen der Staats- und Kommunalverwaltung
 teilnehmen zu lassen. Auch in die Bezirksregierungen und
die Kreise sollten auf diese Weise Elemente der Selbstverwaltung eingeführt
werden. Durch eine tätige und regelmäßige Teilnahme der Nation an
den Geschäften der Verwaltung sollte den Männern vom grünen Tische
ein aus der Fülle der Natur genommener Reichtum von Gefühlen und
Ansichten zuströmen und wissenschaftlich, technisch, wirtschaftlich beratende
Laienkörperschaften sollten den staatlichen Verwaltungsbehörden zur Seite
treten. Diese Pläne sind, wie wir wissen, in jenen Zeiten nicht ver—
wirklicht worden; erst wir im neuen Reiche und in der neuen preußischen
Verwaltungsorganisation sind dieser Gedanken froh geworden. Schon die
zuletzt erwähnte Verordnung über die Reorganisation der obersten Ver—
waltungsbehörden kam nicht voll zur Ausführung. Stein schied für immer
aus dem preußischen Staatsdienst. Nur 14 Monate hatte er das Ruder
des Staates führen können. Aber was war in dieser kurzen Zeit alles
geschehen! Ein neues Staatsideal war erfaßt. Mit machtvollem Ruck
war das gesamte Staatswesen in andere Bahnen gerissen worden.
Freilich schier unersetzlich war der Verlust Steins für Preußens inneres
Leben, und der Staat hat lange an den Folgen dieses Schlages zu
tragen gehabt.
Die letzten Stunden seines Aufenthalts verwandte Stein dazu, seine
Freunde und die Teilnehmer seines Wirkens zum treuen, geduldigen und
cinträchtigen Ausharren bei der Sache des Vaterlandes aufzufordern. Am
Abend vor seiner Abreise legte ihm Schön als Abschiedsschreiben das
schon einige Tage vorher verfaßte „Sendschreiben an die oberste Ver—
waltungsbehörde Preußens vom 24. November 1808“ vor und bat um
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—DD
Königsberg am 5. Dezember 1808.
Dieses Abschiedsschreiben ward durch Schön den obersten Beamten
der Verwaltung zugesandt; erst mehrere Jahre später, als man nach
Beendigung der Kriege der weiteren Gestaltung Preußens entgegensah,
ward es von unbekannter Hand veröffentlicht, und machte in jener auf—
geregten Zeit durch seinen Inhalt wie durch den Charakter seines Ver—
fassers den tiefsten Eindruck auf die Deutschen, welche in „Steins
politischem Testamente“ den bündigen Ausdruck seiner politischen
Überzeugungen als Ziel ihrer eigenen Zukunft aufgestellt sahen. Es
wurde als eine Art Programm der konstitutionellen Parteien hoch in
Ehren gehalten.
In diesem Abschiedsschreiben erinnert der Entlassene seine Beamten
noch einmal an alle die gewaltigen Neuerungen dieses reichen Jahres und
bezeichnet sodann in großen Zügen, was Not tue.
Es heißt darin:
Umstände, deren Darstellung es nicht bedarf, forderten meinen Austritt aus
dem Dienste des Staates, für den ich lebe und für den ich leben werde.
In den äußeren Verhältnissen herrscht die Notwendigkeit so stark und mächtig,
daß die Stimme eines Individuums darin wenig vermag. In die Verwaltung des
Innern setzte ich mein Ziel. Es kam darauf an, die Disharmonie, die im Volke
stattfindet, aufzuheben, den Kampf der Stände unter sich, der uns unglücklich
machte, zu vernichten, gesetzlich die Möglichkeit aufzustellen, daß jeder im Volke
seine Kräfte frei in moralischer Richtung entwickeln könne, und auf solche Weise
das Volk zu nötigen, König und Vaterland dergestalt zu lieben, daß es Gut und
Leben ihnen gern zum Opfer bringe.
Mit Ihrem Beistande, meine Herren, ist vieles bereits geschehen. Der letzte
Rest der Sklaverei, die Erbuntertänigkeit, ist vernichtet, und der unerschütterliche
Pfeiler jedes Throns, der Wille freier Menschen, ist gegründet. Das unbeschränlte
Recht zum Erwerb des Grundeigentums ist proklamiert. Dem Volke ist die Be—
;ugnis, seine ersten Lebensbedürfnisse sich selbst zu bereiten, wiederzugeben. Die
Städte sind mündig erklärt, und andere, minder wichtige Bande, die nur einzelnen
nützen und dadurch die Vaterlandsliebe lähmten, sind gelöset. Wird das, was bis
jetzt geschah, mit Festigkeit aufrecht erhalten, so sind nur wenige Hauptschritte noch
übrig. Ich nehme mir die Freiheit, sie Ihnen einzeln aufzuzählen, nicht um Ihre
Handlungen dadurch zu leiten, denn Ihre Einsicht und Patriotismus bedürfen keiner
Leitung, sondern um Ihnen zur Beurteilung meiner Handlungen und Absichten
einen Maßstab zu geben.
1. Regierung kann nur von der höchsten Gewalt ausgehen. So—
bald das Recht, die Handlungen eines Mituntertans zu bestimmen und zu leiten,
mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft werden kann, verliert die höchste Gewalt
ihre Würde, und im gekränkten Untertan wird die Anhänglichkeit an den Staat
geschwächt. Nur der König sei Herr, insofern diese Benennung die Polizei—
gewalt bezeichnet, und sein Recht übe nur der aus, dem er es jedesmal überträgt.
2. Derjenige, der Recht sprechen soll, hänge nur von der höchsten
Gewalt ab. Wenn diese einen Untertanen nötigt, da Recht zu suchen, wo der
Richter vom Gegner abhängt, dann schwächt sie selbst den Glauben an ein un—
erschütterliches Recht, zerstört die Meinung von ihrer hohen Würde und den Sinn
        <pb n="60" />
        53

für ihre unverletzbare Heiligkeit. Die Aufhebung der Patrimonialjurisdiktion ist
bereits eingeleitet.
3. Die Erbuntertänigkeit ist vernichtet. Es bestehen aber noch in
einigen Gegenden Gesindeordnungen, welche die Freiheit des Volkes lähmen. Auch
hat man Versuche gemacht, wie der letzte Bericht der Zivilkommissäre der Provinz
Schlesien zeigt, durch neue Gesindeordnungen die Erbuntertänigkeit in einigen
Punkten wiederherzustellen. ... Es bedarf meiner Einsicht nach keiner neuen Ge—
sindeordnungen, sondern nur der Aufhebung der vorhandenen. Das, was das
Allgemeine Landrecht über das Gesindewesen festsetzt, scheint mir durchaus zu—
reichend.
In diesen dreien Sützen ist die Freiheit der Untertanen, ihr Recht und ihre
Treue gegen den König gegründet. Alle Bestimmungen, die hiervon ausgehen,
können nur Gutes wirken. ...
4. Eine allgemeine Nationalrepräsentation. Heilig war mir und
bleibe uns das Recht und die Gewalt unseres Königs. Aber damit dieses Recht
und diese unumschränkte Gewalt das Gute wirken kann, was in ihr liegt, schien es
mir notwendig, der höchsten Gewalt ein Mittel zu geben, wodurch sie die Wünsche
des Volks kennen lernen und ihren Bestimmungen Leben geben kann. Wenn dem
Volke alle Teilnahme an den Operationen des Staates entzogen wird, wenn man
ihm sogar die Verwaltung seiner Kommunalangelegenheiten entzieht, kommt es bald
dahin, die Regierung teils gleichgültig, teils in einzelnen Fällen in Opposition mit
sich zu betrachten. Daher ist der Widerstreit oder wenigstens Mangel an gutem
Willen bei Aufopferung für die Existenz des Staats. Wo Repräsentation des
Volks unter uns bisher stattfand, war sie höchst unvollkommen eingerichtet. Mein
Plan war daher, jeder aktive Staatsbürger, er besitze 100 Hufen oder eine, er treibe
Landwirtschaft oder Fabrikation oder Handel, er habe ein bürgerliches Gewerbe oder
sei durch geistige Bande an den Staat geknüpft. habe ein Recht zur Repräsentation.
Mehrere mir eingereichte Pläne sind von mir vorgelegt. Von der Ausführung oder
Beseitigung eines Planes hängt Wohl und Wehe unsers Staats ab; denn auf
diesem Wege allein kann der Nationalgeist positiv erweckt und belebt werden.
5. Zwischen unsern beiden Hauptständen, dem Adel und dem Bürgerstande,
herrscht durchaus keine Verbindung. Wer aus dem einen in den anderen übergeht,
entsagt seinem vorigen Stande ganz. Dieses hat notwendig die Spannung, die
stattfindet, erzeugen müssen. Der Adel ist, um den Wert, den man ihm beilegen
kann, zu behaupten, zu zahlreich und wird immer zahlreicher. Bei dem Gewerbe,
das er bisher allein trieb, und dem Staatsdienste, den er bisher ausschließlich be—
kleidete, hat zur Erhaltung des Ganzen Konkurrenz gestattet werden müssen. Der
Adel wird daher zu Geschäften und Gewerben schreiten müssen, die mit der Aus—
zeichnung, auf die er wegen seiner Geburt Ansprüche macht, im Widerspruche stehen.
Er wird dadurch ein Gegenstand des Spottes und verliert, was bald daraus folgt,
die Achtung, die ihm schon als Staatsbürger gebührt. Jeder Stand fordert jetzt
abgesondert den Beistand der höchsten Gewalt, und jedes Gute, jedes Recht, das
dem einen widerfährt, betrachtet der andere als eine Zurücksetzung. So leidet der
—
von der Notwendigkeit der Reformation des Adels veranlaßt. Die Verhandlungen
darüber liegen Ihnen vor. Durch eine Verbindung des Adels mit den andern
Ständen wird die Nation zu einem Ganzen verkettet, und dabei kann das Andenken
an edle Handlungen, welche der Ewigkeit wert sind, in einem höheren Grade er—
halten werden. Diese Verbindung wird zugleich
6. die allgemeine Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes lebhaft
begründen, und auch diese Allgemeinheit muß notwendig gleichen Eifer für die
Regierung in jedem Stande erzeugen. Nur der Bauernsiand wird deshalb, weil
        <pb n="61" />
        54

er durch Erbuntertänigkeit so lange zurückgehalten wurde, einiger positiven Unter—
stützung zur Erhöhung seines persönlichen Wertes noch bedürfen. Hierzu zähle ich
7. die Aufstellung gesetzlicher Mittel zur Vernichtung der Frohnen. ...
. Damit aber alle diese Einrichtungen ihren Zweck, die innere Entwickelung
des Volkes, vollständig erreichen und Treue und Glauben, Liebe zum Könige und
Vaterlande in der Tat gedeihen, so muß der religiöse Sinn des Volkes neu belebt
werden. Vorschriften und Anordnungen allein können dieses nicht bewirken. Doch
liegt es der Regierung ob, mit Ernst diese wichtige Angelegenheit zu beherzigen,
durch Entfernung unwürdiger Geistlichen, Abwehrung leichtsinniger und unwissender
Kandidaten und Verbesserung der theologischen Vorbereitungsanstalten die Würde
des geistlichen Standes wieder herzustellen, auch durch eine angemessene Einrichtung
der Pfarrabgaben und durch Vorsorge für anständige Feierlichkeit des äußeren
Gottesdienstes die Anhänglichkeit an die kirchlichen Anstalten zu befördern.
9. Am meisten aber hierbei, wie im ganzen, ist von der Er—
ziehung und dem Unterricht der Jugend zu erwarten. Wird durch eine
auf die innere Natur des Menschen gegründete Methode jede Geisteskraft von innen
heraus entwickelt und jedes edle Lebensprinzip angereizt und genährt, alle einseitige
Bildung vermieden, und werden die bisher oft mit seichter Gleichgültigkeit vernach—
läjsigten Triebe, auf denen die Kraft und Würde des Menschen beruht, Liebe zu
Gott, König und Vaterland, sorgfältig gepflegt, so können wir hoffen, ein
physisch und moralisch kräftiges Geschlecht aufwachsen und eine bessere Zukunft sich
eröffnen zu sehen! —
Königsberg, den 24. November 1808. Stein.
Nach zwei Jahren trat Hardenberg sodann an seine Stelle. „Man
sagt wohl, er habe in Steins Geist den Staat weiter geleitet; wie
sollte er aber, der vielgewandte Diplomat der alten Schule, der Meister
in Finanzen und Verwaltung, der mit Sinn und Wahl genießende
Ldebemann, mit jenem herben, energischen, gedankenmächtigen, dem mit
Stolz und Zorn deutschen Mann desselben Weges gehen? Um beide
breitete sich, so berichten die ihnen nahe gestanden, ein eigentümlicher
Zauber; um Stein, der des mächtigen Charakters, der sittlichen Hoheit
und Schönheit, der mit sich reißenden Gewalt großer Gedanken, — um
Hardenberg, der des immer bereiten Wohlwollens, der Milde und Ruhe
seines heiteren Blickes, der Zuversicht gewiß bester Leitung, gewiß mög—
lichster Firderung. Wohl begegneten sie sich mannigfach in ihren Maß—
nahmen, aber sie stammten bei ihnen aus einer völlig verschiedenen Auf—
fassung menschlicher Dinge, ihrer Grundlagen und Aufgaben. Keines—
wegs trat Hardenberg dem durch Stein geweckten oder vertretenen Geist
in Preußen schroff entgegen, vielmehr verhielt er sich mit demselben,
ließ ihn gewähren, verwandte ihn. Und es konnte scheinen, als wenn
der behutsamere Hardenberg allein den preußischen Namen hindurchrettete,
den Steins rücksichtsloser Ungestüm vielleicht in unabwendbares Verderben
gestürzt hätte.“
Auch Hardenberg hatte seine Ideen, wie wir gehoört haben, in
einer Denkschrift niedergelegt und diese seinerzeit (September 1807) von
Riga aus dem Koönige gesandt. In dieser Rigaer Denkschrift haben
wir die hauptsächlichsten Grundsätze zu suchen, nach denen Hardenberg
        <pb n="62" />
        55

gehandelt hat. Auch in ihr sind herrliche Worte enthalten. Einiges
daraus mag hier Platz finden:
J. Allgemeine Gesichtspunkte.
Die Begebenheiten, welche seit mehreren Jahren unser Staunen erregen und
unserem kurzsichtigen Auge als fürchterliche Übel erscheinen, hängen mit dem großen
Weltplan einer weisen Vorsehung zusammen. Nur darin können wir Beruhigung
finden. Wenngleich unserem Blick nicht vergönnt ist, tief in diesen Plan einzu—
dringen, so läßt sich doch der Zweck dabei vermuten: Das Schwache, Kraftlose,
Veraltete überall zu zerstören und nach dem Gange, den die Natur auch im
Physischen nimmt, neue Kräfte zu weiteren Fortschritten zur Vollkommenheit zu
beleben.
Der Wahn, daß man der Revbolution am sichersten durch Festhalten am
Alten und durch strenge Verfolgung der durch solche geltend gemachten Grundsätze
entgegen streben könne, hat besonders dazu beigetragen, die Revolution zu befördern
und derselben eine stets wachsende Ausdehnung zu geben. Die Gewalt dieser
Grundsätze ist so groß, sie sind so allgemein anerkannt und verbreitet, daß der
Staat, der sie nicht annimmt, entweder seinem Untergange oder der erzwungenen
Annahme derselben entgegensehen muß
Also eine Revolution in gutem Sinn, geradehin führend zu dem großen
Zweck der Veredelung der Menschheit, durch Weisheit der Regierung und nicht durch
gewaltsame Impulsion von innen oder von außen — das ist unser Ziel, unser
leitendes Prinzip Demokratische Grundsätze in einer monarchischen Regierung; —
dieses scheint mir die angemessene Form für den gegenwärtigen Zeitgeist.
II. Auswärtige Verhältnisse.
Soviel ich sehe, sollte Preußen folgende Grundsätze befolgen: 1. Vor allen
Dingen muß es Kraft sammeln, das Innere in allen Zweigen wohl ordnen und
planmäßig in Übereinstimmung bringen, auch sich ohne Zeitverlust wieder zum
Kampf rüsten, soweit es die Mittel gestatten, besonders zu dem der Verteidigung. ..
2. Man nähre ja nicht den Wahn, neutral bleiben zu können, und hüte sich, dieses
System aufzustellen und anzukündigen. .. 8. Überhaupt zeige man Charakter.
Dieser muß dem Staat wieder aufhelfen, so wie der Mangel daran ihn gestürzt
hat. Wesentliche Schritte dazu sind geschehen. Preußen hat durch sein Betragen
im Unglück und durch treue Beharrlichkeit einen großen Teil der verlorenen Achtung
wieder erworben und sich reingewaschen von den alten politischen Sünden usw
III. Grundverfassung im Innern.
Auf einer recht zweckmäßigen Einrichtung der Grundverfassung des Innern
beruht jetzt die Hoffnung und die künftige Existenz des preußischen Staates. Hier
gilt es vor allem, harmonisch mit dem Zeitgeist und dem Weltplan der Vorsehung
zu verfahren; und wenn es auch sonst Bedenklichkeiten haben könnte, die Verfassung
zu ändern, so verschwinden sie in der gegenwärtigen Lage des Staates. Das Vor—
arteil predigt zwar immer das Alte und nur das Alte. Der stolze Stumpfsinn
und träge unwissende Selbstzufriedenheit werden es weit weg werfen, das Fehler⸗
hafte und nicht mehr Passende in der bisherigen Verfassung anzuerkennen. Sie
werden ihre Stimmen laut genug erheben. Aber man höre sie nicht.
Will man den Staat retten, ihn wieder aufblühen sehen, so säume man nicht,
die einzigen Mittel dazu zu ergreifen. Ein Phönix erstehe aus der Asche. Man
jchrecke nicht zurück vor dem ... Hauptgrundsatz: möglichst Freiheit und
Gleichheit.
1. Der Adel. Jede Stelle im Staat ohne Ausnahme sei nicht dieser oder
jener Kaste, sondern dem Verdienst und der Geschicklichkeit und Fähigkeit aus allen
Ständen ofsen. Keine Kraft werde im Emporstrebhen zum Guten gehemmt.
        <pb n="63" />
        23

2. Der Bürgerstand. Dadurch, daß einem jeden der Zugang zu allen
Stellen, Gewerben und Beschäftigungen eröffnet wird, gewinnt der Bürgerstand
und muß dagegen auch seinerseits auf alles Verzicht leissien, was andere Stände
hisher ausschloß.

3. Der Bauernstand. Der zahlreichste und wichtigste, bisher allerdings
am mehrsten vernachlässigte und gedrückte Stand im Staate, der Bauernstand, muß
notwendig ein vorzüglicher Gegenstand seiner Sorgfalt werden. Die Aufhebung
der Erbuntertänigkeit müßte durch ein Gesetz kurz und gut und sogleich verfügt
werden.
5. Freier Gebrauch der Kräfte der Untertanen aller Klassen. Die
Ausübung persönlicher Kräfte zu jedem Gewerbe oder Handwerk werde frei und
die Abgabe darauf gleich in den Städten und auf dem Laude. Die Abschaffung
der Zünfte und der Taxen, wo nicht auf einmal, doch nach und nach, würde fest⸗
zusetzen sein.
6. Nur eine Radikalkur unserer Verfassung kann dem Staate wieder neues
Leben geben und ihm solches erhalten. Möge man sie doch nicht scheuen und mit
starker Hand die nötigen Maßregeln — ja keine halben — ergreifen! Hindernisse
werden sich genug auftürmen, aber sie werden zusammenfallen, wenn man ohne
Weitläufigkeit und mit Mut auf sie losgeht.

Wir geben nun noch kurz einen knappen Überblick über die unter
Hardenberg entstandenen Reformen. Dieser entfaltete jetzt eine erstaun—
liche Tätigkeit. Die Gesetze folgen Schlag auf Schlag. Das erste war
die „Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staats—
behörden in der preußischen Monarchie“ vom 27. Oktober 1810. Der
„Staatsrat“ wird errichtet, freilich im anderen Sinne, als Stein es
einst gewollt. Hardenberg stärkte hierin die Macht des Staatskanzlers
und damit die seinige; an einem selbständigen Leben der Einzelprovinzen
lag ihm nicht viel. Unter demselben Datum folgt ein „Edikt über die
Finanzen“, das einen umfassenden Finanzplan zum Zwecke der Schulden—
zahlung an Frankreich bekannt macht.
Am 8. November 1810 ergeht in einem für damalige Zeiten —
wo der harte Gesindezwang kaum erst aufgehoben war — ungemein
freisinnigen, ja radikalen Geiste die Gesindeordnung; es werden hier
zum ersten Male die Pflichten und Rechte der Herrschaft und des Ge—
findes gesetzlich geordnet. Das Edikt vom 2. November 1810 und das
Gesetz vom 8. September 1811 brachten sodann in kühner Neuerung,
die ihrer Zeit weit vorauseilte, die vollständige Gewerbefreiheit, wie
sie unter Stein schon angebahnt war. Der kleine Mann genoß fortan
in Preußen eine wirtschaftliche Freiheit, wie sie nirgendwo in Deuschland
hestand.
Wir haben hier noch ganz besonders zu betonen, daß dies Gesetz
eigentlich erst der Wirkung der Städteordnung Steins freie Bahn
öffnete, ja sie insofern zum Abschluß brachte, als jetzt erst, durch
die Freiheit des gewerblichen Lebens angeregt, die Bevölkerung in den
Städten zunächst langsam und sodann unaufhaltsam anzuwachsen be—
        <pb n="64" />
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gann. In diesem Boden ruht die andere Wurzel unserer heutigen groß⸗
städtischen Entwickelung.
Weiter folgt das bedeutungsvolle Gesetz vom 14. September 1811,
das die Bauernbefreiung in Preußen vollendete, indem es auch den Bauern
der Rittergüter freies Eigentum verlieh, wie es den Bauern auf den
königlichen Domänen schon verliehen war. So können z. B. allein in
der Mark Brandenburg zu den bisherigen 3148 freien bäuerlichen
Familien noch 78000 Familien gutsherrliche Bauern — bisher das
geborene Gesinde der Edelhöfe — fortan zu gleichem, echtem Eigentum
kommen. Noch unter demselben Datum erging das Edikt zur Beförderung
der Landeskultur, das jedem Grundbesitzer das Recht gab, sein Gut
durch Verkauf zu verkleinern oder durch Ankauf zu vergrößern. Es
sollte hierdurch den sogenannten kleinen Leuten die Möglichkeit gegeben
werden, ein Eigentum zu erwerben oder nach Kräften zu vermehren.
Eine lange Reihe grundstürzender Reformen, die die bisherige Ge—
bundenheit des wirtschaftlichen Lebens vollständig aufhebt. Und diese
gesamte innere Neugestaltung in einer Zeit, wo immer wieder schwere
äußere Krisen das Dasein des Staates in Frage stellen. Wahrlich diese
Männer glaubten an die Zukunft ihres Staates! —
Wir haben nunmehr einen Überblick über die lange Reihe der
Reformgesetze gewonnen, von denen wir jedoch nur die wichtigsten nam—
haft gemacht haben. Herrliches war geleistet. Freiwillig war von der
Krone dem Volke gegeben, was in Frankreich nur eine Revolution hatte
zustande bringen können. Ohne in die öde Gleichmacherei der fran—
zösischen Revolution zu versinken, war eine lebensvolle, staatsbürgerliche
Freiheitlichkeit geschaffen.
Freilich oft war man seiner Zeit vorausgeeilt und hatte so in allen
Ständen der Bevölkerung vielfach mit dem erbittertsten Widerstande zu
kämpfen gehabt. Es galt oft die heftige Gegnerschaft, ja geradezu den Haß
des altpreußischen Adels und Beamtentums, die die unerhörten Neuerungen
kaum fassen konnten und auch an eigener Macht erheblich einbüßten, zu
besiegen. Die unerschrockenen Reformer haben sich nicht beirren lassen.
Noch ein Wort über den Unterschied der beiden Minister in ihrer
Reformtätigkeit: Steins Bestrebungen sind in der Hauptsache stets auf
die Reform der Verwaltung und ihrer Organisation gerichtet gewesen;
er wollte eine Neuordnung der Zentral- und Provinzialbehörden; er
—
für das platte Land, überall immer mit dem Grundgedanken, daß das
Staatsbürgertum sich selbsttätig an allen Zweigen der Kommunal- und
Staatsverwaltung beteiligen sollte. Die Bedeutung Hardenbergs liegt
mehr auf dem Gebiete der Reform der Wirtschaftsgesetzgebung; er führte
das Freihandelssystem durch, indem er für Gewerbefreiheit, Teilbarkeit
des Grundbesitzes, freie Disposition bezüglich der Waldungen, sowie für
        <pb n="65" />
        58

Handelsfreiheit im engeren Sinne die Wege bahnte; er führte ferner die
Bauernbefreiung zu Ende. In all dieser Tätigkeit liegt die Größe
seiner Reformen. Von Selbstverwaltung wollte er wenig wissen und
trat bei der Neuordnung auf dem Verwaltungsgebiete überall mehr für
eine wohlgeordnete Bureaukratie und für Regierungssystem ein. War für
Stein eine Selbstverwaltung nach dem Muster Englands das Ideal, so
befolgte Hardenberg eher die neuen französischen Grundsätze; nach den
Anfangsworten seiner Rigaer Denkschrift unterliegt es für ihn keinem
Zweifel, daß die Idee der französischen Revolution durch eine Revolution
m guten Sinne, durch eine Revolution von oben her auf Preußen über⸗
tragen werden müsse. Er steht eher auf dem Standpunkte des modernen
diberalismus, waͤhrend Steins Art stets mehr geneigt war, konservativ
an alten Traditionen sestzuhalten und diese fortzubilden. — Hardenbergs
Grundsätze über die Selbstverwaltung lassen sich schon aus seiner Denk⸗
schrift ersehen. Was er über den Bürgerstand sagt, ist oben (S. 56) in
seiner Gesamtheit wiedergegeben. Ganz kurz sind auch seine Bemerkungen
über Gemeindeverfassungen. Es handelt sich bei ihm immer nur um weit—⸗
gehende wirtschaftliche Freiheit des einzelnen. Einer freien erziehlichen
Selbstverwaltung redet er nicht das Wort, wenn er ihr auch keineswegs
grundsätzlich entgegenstand. Es war gut, daß noch unter der Zeit des
Freiherrn von Stein die Städteordnung erlafsen werden konnte, Auch
sie ist ein Teil des Gesamtreformwerkes, das wir nach beiden Männern
zu nennen pflegen: ihr Vater ist aber doch lediglich und allein Stein.
Wir wollen uns nun ihrer engeren Entstehungsgeschichte zuwenden.

Zweites Kapitel.

Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.

Wie für die Agrarfrage jener Reformzeit Georg Friedrich Knapp,
so hatte für die Verwaltungsorganisation Ernst Meier bisher die Grund⸗
lage gelegt. Für letzteres Gebiet ist nun in neuerer Zeit Max Lehmann
mit seiner dreibaͤndigen Steinbiographie hinzugetreten und hat in diesem
bedeutenden und anerkannten Werk alles bisher nicht verarbeitete Material
wohl restlos erschöpft. Sein Werk hat von nun an als „die“ wissen—
schaftliche Steinbiographie zu gelten.
Diesen beiden letztgenannten Männern der Wissenschaft haben wir
in nachstehenden Zeilen zu folgen; auch hier sind wieder nur die Haupt⸗
punkte hervorzuheben. Durch die neue Bearbeitung des Aktenmaterials
durch Lehmann ist manches in ein neues Licht gerückt worden, so vor
allem die bisher wenig gewürdigte Tatsache, daß bei der Entstehung der
Städteordnung der Königsberger Polizeidirektor Geheimrat Johann
Bottfried Frey sehr bedeutend mitgewirkt, aber auch die Tatsache, daß
        <pb n="66" />
        72
— 2 —

der Freiherr von Stein nach wie vor als der eigentliche intellektuelle
Urheber der Städteordnung zu gelten hat, wenn er sich auch bei diesem
Reformgesetz seiner Räte und anderer Sachverständiger bediente.
Zum ersten Male hat sich der Reichsfreiherr über die Reform der
städtischen Verwaltung in der Nassauer Denkschrift (vgl. S. 47)
zeäußert. Wir geben daraus folgendes wieder:
„In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landes⸗Collegia drängt sich leicht
und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein Leben in Formen und Dienstmechanismen,
eine Unkunde des Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine lächer—
liche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Veränderungen und Neuerungen,
die die Arbeit vermehren, womit die besseren Mitglieder überladen sind, und der
die geringhaltigeren sich entziehen.
Man tötet, indem man den Eigentümer von aller Teilnahme an der Ver—
waltung entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie, man nährt
den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfältigt die Beamtenstellen, und ver—
euert die Kosten der Verwaltung.
Hat man sich von dieser Wahrheit überzeugt, daß die Teilnahme der Eigen⸗
ümer an der Provinzialverwaltung von den wohltätigsten Folgen sei, so muß man
aun seine Aufmerksamkeit richten auf die Bestimmung der Geschäfte, die ihnen
übertragen werden sollen, und auf die Form der Organisation sowohl der Kommunal⸗
als der Provinzialbehörden.
Die Städte besitzen zwar Wahl-Magistrate, die besoldet, permanent und mit
dem Wahlrecht versehen sind, sie haben aber alle den Nachteil der besoldeten
Tollegien, und an ihre Stelle würden von der mit Häusern und Eigentum an⸗
gesessenen Bürgerschaft gewählte Magistrate, alle 6 Jahre erneuert, ohne Gehalt,
exrichtet; nur der Rendant erhielte eine Besoldung und bliebe für die Lebenszeit.
Die gewählten Magistratspersonen erhielten ihre Bestätigung vom Staat, der in
den großen über 8000 Seelen habenden Städten, zu besoldeten Stadtdirectoren aus
3 von der Bürgerschaft präsentirten Subjecten wählte.
Die Zahl der Magistrats-Mitglieder richtet sich nach der Bevölkerung der
Stadt, und ihnen sind noch Stadt-Verordnete oder Bürgerschafts⸗Deputirte, die zu
außerordentlichen Deliberationen, als Rechnungsabnahme, Vererbpachtung der
Brundstücke usw. zugezogen werden, beizuordnen.
Die Geschäfte, welche den Magistraten und den Dorfgerichten unter Aufsicht
der Provinzial-Collegien übertragen worden, sind:
1. Verwaltung des Gemeinde-Vermögens der zum öffentlichen Unterricht,
Wohltätigkeit und sonstigen öffentlichen Communitätsbedürfnissen bestimmten Anstalten.
2. Verwaltung gewisser Zweige der niederen Gerichtsbarkeit, z. B. Bagatell⸗
sachen, Feldfrevel usw.
3. Oertliche Polizei.
Die Etats- und Rechnungsverhandlungen über Kämmerei, Armen⸗, Kirchen⸗
und Gemeinde-Vermögen, müssen öffentlich in der Gegenwart der Stadt⸗Verordneten
geschehen, und in den größeren Städten die mehr als 4000 Taler Renten haben,
werden jährlich deutliche Rechnungs-Extracte zur Einsicht jedes Hausbesitzers gedruckt,
der die Beläge auf der Registratur einsehen kann, dagegen hört die Einfendung
derselben an die Ober-Rechnungs-Kammer auf und dieser wird ein beträtiche,
Teil ihrer Geschäfte abgenommen.
Die vorgeschlagene Abänderung in der Magistrats⸗Verfassung erleichtert die
dämmereien betrüchtlich, wenn man erwägt, daß in jedem Magistrats⸗Collegio der
1000 Städte des preußischen Staates im Durchschnitt an Gehälter der Rats⸗
Vetersilie, Preußische Städteordnung.
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        — 60 —

herren usw 200 Taler gespart würden, und hierdurch eine Minderausgabe von
200 000 Talern für das Kämmerei-Vermögen erlangt werden kann.
Ersparung an Verwaltungskosten ist aber der weniger bedeutende Gewinn,
der erhalten wird durch die vorgeschlagene Teilnahme der Eigentümer an der
Provinzial: Verwaltung, sondern weit wichtiger ist die Belebung des Ge—
meingeistes und Bürgersinns, die Benutzung der schlafenden oder falschgelei—
eten Kräfte, und der zerstreut liegenden Kenntnisse, der Einklang zwischen dem
Beist der Nation, ihren Ansichten und Bedürfnissen und denen der Staatsbehörden,
die Wiederbelebung der Gefühle für Vaterland, Selbständigkeit und National-Ehre.
Der Formenkram und Dienst-Mechanismus in den Collegien wird durch
Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des praktischen Lebens zertrümmert,
und an seine Stelle tritt ein lebendiger, fest strebender, schaffender Geist, und ein
aus der Fülle der Natur genommener Reichtum von Ansichten und Gefühlen.
Es wird aber so wenig an einer hinlänglichen Zahl geschäftsfähiger Männer
in der Klasse der Eigentümer fehlen, als daß die Regierung Ursache hat, durch ihre
Zuziehung für die Erhaltung der inneren Ruhe besorgt zu sein. Die Anzahl der
Bebildeten und verständigen Männer ist in allen Klassen der Einwohner in den
alten Provinzen des preußischen Staates so groß, daß es an geschäftsfähigen mit
hraktischen Kenntnissen ausgerüsteten Männern, die mit Erfolg dem ihnen an—
gewiesenen Geschäftskreis vorstehen werden, nicht fehlen kann.
Soll die Nation veredelt werden, so muß man dem unterdrückten Teile der⸗
selben Freiheit, Selbständigkeit und Eigentum geben, und ihm den Schutz der
Gesetze angedeihen lassen.“ —
Das Ziel, das er sich steckt, ist also: Belebung des Gemeingeistes
uind des Bürgersinns. Erreicht soll es werden durch die Selbftver—
waltung. Die Einmischung des Staats in die Stadtangelegenheiten
joll sich auf ein Aufsichts- und Bestätigungsrecht beschränken. Ein von
der Bürgerschaft gewählter (nicht mehr vom Staate ernannter) Magistrat
und neben ihm die ebenfalls von der Bürgerschaft gewählten Stadtver—
ordneten führen die städtische Verwaltung.
Uber anderen drängenden Arbeiten tritt jedoch Stein diesem Reform⸗
olan längere Zeit hindurch nicht näher.
Erst in dem ausführlichen Schreiben an den uns schon bekannten
Minister von Schrötter vom 27. Juni 1808, in dem von der Organi⸗
sation der Provinzialunterbehörden die Rede ist, kommt Stein auf den
Gegenstand zurück. Er schreibt hier:
„Über die künftige Organisation der Magistrate und der Kommunalverwal—
cungen habe ich mehrere Gutachten erfordert, bisher aber noch nichts erhalten.
Ich überlasse daher Ew. Excellenz lediglich ganz ergebenst, einen Plan hierzu
gefälligst zu entwerfen, der zu dem Ganzen paßt. Schon dadurch werden die
Hauptgrundsätze, und daß so wenig als möalich dabei auf besoldete Diener zu
rechnen ist, bestimmt“ —
und wiederholt sodann in Kürze die Ideen aus der Nassauer Denk—
chrift.

Erst im Laufe des Juli erhielt Stein kurz hintereinander zwei
solcher erforderten Gutachten, beide aus Königsberg; das eine von dem
schon genannten Polizeidirektor Geheimrat Frey, das andere von den
        <pb n="68" />
        31

Ältesten der dortigen Bürgerschaft. Das letztere hat jedoch keine
weitere Bedeutung erlangt, da nach ihm die Bürgerschaft wieder wie
bisher durch die Zünfte und Korporationen vertreten werden sollte.
Solchem Gedanken war aber Stein mit seinem Ziel durchaus abhold.
Dagegen ist das andere, der Freysche Entwurf, für die folgenden Ver—
handlungen grundlegend geworden.
Frey hat warten müssen, bis ihm die Anerkennung zuteil geworden
ist, die ihm die deutsche Bürgerschaft schuldet. Bisher war sein Name
fast ganz vergessen. Es ist, wie schon angedeutet, das Verdienst des
Historikers Max Lehmann, Freys Person und Hauptlebenswerk ge⸗
legentlich und in seiner Steinbiographie eingehend gewürdigt und ihn
so der Vergessenheit wieder entrissen zu haben. Auch Frey ist eine von
den prächtigen Gestalten aus dem großen Kreise der damaligen ums
Vaterland hochverdienten Männer: ein Charakter. Was die neuere Zeit
über sein äußeres Leben und seine Denkart wieder zutage gefördert
hat, wollen wir im folgenden Abschnitt kurz schildern. Er kann sich
dem, dem dieses Kapitel gewidmet sein soll, würdig zur Seite reihen.
Zunächst wollen wir kurz die Grundsätze kennen lernen, aus denen
heraus Frey den Städten eine Verfassung zu geben gedachte. Erinnern wir
uns dabei der damals noch geltenden städtischen Verfassung, wie wir
iie oben (S. 31) mit ihrem letzten Abschlusse, dem Allgemeinen Landrecht,
ennen gelernt haben.
Frey hatte die Steinsche Nassauer Denkschrift etwa im Januar 1808
kennen gelernt und war so mit den darin niedergelegten Reformgedanken
des Freiherrn vertraut; dazu war er seit mehr als 20 Jahren in ver—
schiedenen städtischen Stellungen in Königsberg tätig gewesen und kannte
somit die Verhältnisse, über die zu urteilen er jetzt berufen wurde, aus
anger Erfahrung.
Er ist den Zünften entschieden abhold und wirft ihnen den erbärm—
lichen Geist der Einseitigkeit, des Zwiespalts und des Eigennutzes vor.
Nicht sie sollen die Bürgerschaft vertreten, sondern Repräsentanten
Stadtverordnete), die die gesamte Bürgerschaft zu wählen hat. Und
zwar soll jeder Buͤrger seine Vertreter lediglich in seiner Eigenschaft
als Buͤrger wählen ohne alle Beziehung auf Zünfte und Korpo—
rationen. Frey hegte von den Repräsentanten als den Vertretern
eines freien Bürgertums eine hohe Vorstellung. Er, der wie fast alle
hervorragenden Ostpreußen seiner Zeit, Kant nahe stand, stellte die
Stadtverordneten für ihre Tätigkeit in eine hohe Pflicht: „nur ihrem
Gewissen sind sie Rechenschaft schuldig“. Daher haben auch die
Repräsentanten lediglich nach ihrer freien Überzeugung zu handeln und
zu stimmen, und sind nicht an die Instruktionen ihrer Auftraggeber ge—
bunden, wie dies das Allgemeine Landrecht zuließ.
Neben ihnen steht der Magistrat. Die Wahl des Magistrats und
        <pb n="69" />
        — 62

der Repräsentanten soll in geheimer Abstimmung erfolgen, damit der
Einfluß der Reichen und Mächtigen gehemmt wird. Vor allem soll
die Justiz von der Verwaltung getrennt und auf diese Weise die Städte
aus ihrer Abhängigkeit von ersterer befreit werden. Ebenso muß aber
auch die Herrschaft des Militärs, und die Bevormundung durch die
Regierungen (KKammern) von den Städten genommen werden. Sehr
scharf wird von Frey die Versorgung des Militärs mit städtischen
Ämtern bekämpft; hier findet er bittere Worte. Er befürwortet ferner
eine leichtere Gewährung des Bürgerrechts.
Dies waren die Grundsätze Freys, die für die Reform der städtischen
Verfassung maßgebend sein sollten. Doch hören wir nun ihn selbst.
Wir teilen im folgenden (nach Oncken) aus Freys „Vorschlägen zur
Organisierung der Munizipalverfassungen“ mehrere Stücke mit. Zunächst
beginnt Frey in dem 74 Nummern umfassenden Aufsatz mit einer klaren
und zutreffenden Schilderung der Übelstäͤnde, die im städtischen Ver⸗
waltungswesen herrschten und knüpft daran die Andeutung der oben kurz
zusammengefaßten Grundsätze, nach denen ihnen abgeholfen werden sollte.
Das Gutachten fängt gleich mit folgenden schönen Worten an:
„Zutrauen veredelt den Menschen, ewige Vormundschaft hemmt
sein Reifen, Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten gibi politische Wichtigkeit,
und jemehr diese an Umfang gewinnt, wächst das Interesse für Gemeinwohl und
der Reiz zur öffentlichen Tätigkeit, welche den Geist der Nation erhebt, zur Er—⸗
werbung gemeinnütziger Kenntnisse, ja selbst eines unbescholtenen Rufes anfeuert
und dadurch den Egoismus und die Frivolität zügelt. Im preußischen Staat ist
beinahe seit einem Jahrhundert die Autokratie der städtischen Gemeinen absichtlich
niedergedrückt, die Verwaltung mit Ausschließung aller bürgerlichen Mitwirkung
fremden Invaliden, juristischen Routiniers und Schreibern übergeben worden und
diese Verfassung hat auf völlige Tötung des so schätzenswerten Bürgersinnes hin⸗
gewirkt. Nur in den großen Städten findet sich wiewohl auch nur ein bloßer
Schatten von Repräsentation durch die Zünfte vor, in welchen aber ein erbärmlicher
Geist der Einseitigkeit, des Zwiespaltes und des Eigennutzes herrschend ist. Die
traurigen Folgen davon, Mangel an Gemeingeist, Geringschätzung des Bürgers und
das gesunkene Ansehen der Registraturen sind nicht mit einem Federstrich wieder
zu tilgen; aber dennoch ist es jetzt oder nie Zeit, eine Reform zu beginnen, deren
Früchte erst für die folgenden Generationen reifen können“

Diese Anschauungen stimmten mit dem überein, was viele der höchsten
Beamten des preußischen Staats damals dachten. Ein schönes Zeichen
ihres Vertrauens auf die sittliche Kraft des Volkes. Oncken sagt hier—
über: „Etwas Rührendes liegt in diesem zuversichtlichen Glauben an
die veredelnde Kraft des Zutrauens, mit welchem die Staatsgewalt sich
an die Selbsthilfe und den gesunden Sinn des Bürgers wenden soll und
gerade dieser Glaube ist's, der dem Bureaukraten und dem Demagogen
gleich ferne liegt, denn beide sind tyrannisch aus Mißtrauen, nur daß
der letztere das hinter freisinnigen Redensarten versteckt, an die er selbft
nicht glaubt. Jetzt oder nie! rief es in diesem patriotischen Beamten—
        <pb n="70" />
        körper, als die alte Staatsmaschine in Scherben an der Erde lag, aber
was schwebte ihm dabei vor? Nicht die Steigerung seiner eignen vor⸗
mundschaftlichen Gewalt, sondern die Erhebung der Nation zur Mündig—
keit, und damit ist denn gesagt, daß die Spitzen dieses Beamtentums
eben keine Bureaukraten, sondern freiwillige Volksvertreter waren, erfüllt
von dem edelsten Idealismus ihrer Zeit.“
Drei Einzelübel sind es, die Frey verantwortlich macht für das
Gesamtübel, welches auf dem städtischen Gemeindewesen lastet. Es ist
der Druck des Militärstaates, der Druck der Kammern und das fehler⸗
hafte Verhältnis der Justiz zur Verwaltung insbesondere der Polizei.
In erster Beziehung sagt Frey:
„Ein solcher gedienter Krieger glaubt, er habe den Staat in seiner früheren
Bestimmung durch seine geleisteten Dienste zu seinem verpflichteten Schuldner ge—
macht und sieht den erhaltenen Zivilposten nunmehr als einen bequemen Sessel an,
auf welchem er sanft ausruhen könne. Wo auch diese Ansicht nicht stattfindet, da
hindert auf der andern Seite körperliche und geistige Invalidität, unzureichende
Kenntnisse der Geschäfte und Verhältnisse, eine nützliche Wirksamkeit, deren Mängel
auf das so notwendige Ansehen der Offizianten und auf das Vertrauen der Bürger⸗
schaft gleich nachteilig einwirkt.“
„Der Soldat ist kein Mitglied des Bürgerverbandes einer Stadt — denn er
gehört dem Staate an —, sondern nur zufüälliger Bewohner derselben und trägt
nichts zu den polizeilichen Anstalten derselben bei, obwohl er ihre Vorteile mit
genießt. Woher kommt ihm also das Recht der Einmischung in die Verwaltung
derselben, und wenn er gleich die Verpflichtung hat, als der stärkere Arm der Ortspolizei
 dienstbar zu sein, so erwächst ihm hieraus kein Recht, den Kommandostab
in bürgerlichen Angelegenheiten zu ergreifen und aus einer assistierenden eine
kommandierende Behörde zu werden. Dieses Rechtsverhältnis ist durchaus gar nicht
beachtet und daraus der Erfolg hervorgegangen, daß kein rechtlicher und tüchtiger
Bürger sich dazu verstehen will, den Posten eines Bürgermeisters oder Ratsherrn
in einer kleinen Stadt anzunehmen, weil der Garnisonschef es sich herausnehmen
darf, ihn in ein untergeordnetes Verhältnis zu stellen, grobe Vorwürfe zu machen
und wohl mitunter ihn auch zu mißhandeln. Wie weit und arg es damit gehen
kann, hat die Erfahrung alter und neuer, selbst der neuesten Zeit sattsam dar—
getan.“
Über „die bis ins kleinste Detail einwirkende Vormundschaft der
Kammern“ (Regierungen) führte Frey in den Worten Klage:
„Das in der preußischen Staatsverfassung allgemein herrschende Prinzip des
Mißtrauens hat veranlaßt, daß Kontrollen über Kontrollen gehäuft und diesen auch
die Angelegenheiten der Stadtgemeinden unterworfen wurden. Alles, auch die un—
bedeutendste Kleinigkeit mußte höheren Ortes beprüft, alles von oben herab ent—
schieden, alles von oben herab befohlen werden. Wie sehr dadurch die Arbeiten
von beiden Seiten vermehrt und wie wenig dennoch zum Zweck gewirkt worden,
dies werden die überfüllten Aktenschränke und der überall sichtbare schlechte Zustand
der städtischen polizeilichen Anstalten sattsam erweisen. Durch dieses System, welches
die Wahlrechte der Bürgerschaft nach und nach vernichtete, und selbige von aller
Teilnahme an den Kommunalangelegenheiten ausschloß, sind die Bande zwischen
der Magistratur und der Bürgerschaft völlig zerrissen und dadurch das gegenseitige
Zutrauen und die wechselseitige Achtung verloren gegangen, ohne welche keine
Administration Gutes zu wirken imstande ist. —
        <pb n="71" />
        — 64 —

Es ist kein Akt der Güte, sondern der Gerechtigkeit, der Bürgerschaft die
usurpierten Rechte wiederzugeben, ihr die Verwaltung ihres Privateigentums und
ämtliche Kommunalangelegenheilen nach einem wohlgeordneten Plane selbst zu
überlassen, die Teilnahme aͤn den öfsentlichen Geschäften und mit dieser das Interesse
für Gemeinwohl zu wecken und dadurch die Liebe zum Vaterlande und jene warme
Anhänglichkeit an den Vater desselben zu fesseln. die für Bürgertum uud Staaten
zleich beglückend ist.“
Von dem letzten der drei Übelftände endlich sindet sich bei Frey
olgende Beschreibung:
„Die Verbindung der Justiz mit der Magistratur hat die Regierung aller
kleinen Städte in die Hände der Richter gegeben, die ihre Uberlegenheit im Schreiben
zu Vormündern der Magistrate gemacht hat. Die Klage ist allgemein, daß sie mit
ihren Schreibern alle Geschäfte von Belang einseitig abmachen und die übrigen
Magistratspersonen nach Gefallen nur gebrauchen, um Verantwortlichkeit und un—
angenehme Geschäfte abzuwälzen. Ehe ein Schritt zur Verbesserung der klein⸗
jtädtischen Organisation geschehen kann, muß diese verderbliche Einwirkung vernichtet
werden. Jetzt sitzen einzelne Richter in ihren Expeditionszimmern, beladen mit
der Rechtspflege einer Stadt, zehn oder mehreren Justiziariaten, einem weit läufigen
Deposital⸗, Hypotheken⸗ und Pupillenwesen, nebenher als Stadtschreiber mit der
jtädtischen Tabellenarbeit und wohl noch mit Justiz, Kommissariats- und Notariats
geschäften. Diese Winkeljustiz ist durchaus wider alle Begriffe von einer zweck⸗
mäßigen Justizverfassung, dem ohnerachtet sind mehr als drei Viertel der Nation
eswungen, von ihr in erster Instanz Recht zu nehmen. Eine Unendlichkeit von
Schreibereien und Zögerungen entsteht dadurch, daß das Land in hundert kleine
Jurisdiktionen zerstückelt ist; Kreisgerichte, die alles umfassen, würden die Hälfte
dieser Arbeiten, alle die Requisitionsschreiben, die Communicatorien und Excitatorien,
die nur die Aktenschränke füllen und die Sachen verzögern, verrichten.“
Die Tendenz dieses Freyschen Entwurfs stimmte dermaßen mit den
Grundgedanken der Nassauer Denkschrift überein, daß Stein sie sich
aneignete. Da beide Männer in jener Zeit in Königsberg Hausgenossen
waren, so mag es auch wohl sein, daß Frey während der Ausarbeitung
mit Stein Rücksprache gehabt hat. Der äußeren Fassung nach stellte
sich Freys Ausarbeitung eher als eine Denkschrift, denn als Gesetzesentwurf
 dar. Stein arbeitete sie durch und versah sie mit Bemerkungen.
Hierin ging er zum Teil noch grundsätzlich über die Vorschläge Freys
hinaus:

So hatte Frey den Erwerb des Bürgerrechts an allerhand Be—
dingungen geknüpft; Stein fand dies zu ängstlich; warum sage man
nicht, daß wer in einer Stadt wohne, domiciliere, am städtischen Wesen
eilnehmen müsse? Frey hatte ferner die Wahl von Repräsentanten
auch durch die Bemerkung motiviert, daß sehr viele Bürger nicht den
Grad der Kultur hätten, der zur fruchtbaren Erwägung öffentlicher An—
gelegenheiten erfordert werde; Stein wollte von eincm solchen Miß—
trauen nichts wissen. Er schreibt dazu: „Es frägt sich, wo dieser Grad
der Kultur anfängt und wo er aufhört. Ein verständiger, welterfahrener
Gewerbtreibender urteilt besser über städtische Angelegenheiten als der
Gelehrte, und es ist sehr zu wünschen, daß unter den Repräsentanten
        <pb n="72" />
        85 —

sich viele Individuen aus der gewerbtreibenden Klasse befänden.“ Wie
viel Frey auch vorgeschlagen hatte, um zu verhüten, daß die Bürger—
schaft von einem juristischen Beamtentum regiert werde — Stein fand,
daß er noch nicht weit genug gegangen sei. Das eine Mal bemerkte
er: vor einer Verwaltung durch Officianten (er meint bezahlte Beamte)
müsse man sich hüten; ausgezeichnete Maͤnner müßten die städtischen
Ämter aus Liebe zum gemeinen Besten suchen. Das andere Mal: in der
Repräsentanten-Versammlung müsse die Zahl der Rechtskundigen genau
bestimmt werden, sonst bekäme man eine Repräsentation von Advokaten,
die gar nichts tauge; das Beste sei, alle Justiz-Commissarien (d. s. Recht⸗
anwälte) für wahlunfähig zu erklären. Noch eines Zusatzes ist Er—
wähnung zu tun. Stein war eine tiefreligiöse Natur. Je schwerer
das Unglück auf seinem Volke lastete, desto mehr sah er in der Religion
den mächtigsten Hebel für jede Tugend. So machte er den Zusatz:
„die Wahlversammlung wird nach vorhergegangener gottesdienstlicher
dandlung gehalten“.
Diesen Entwurf übersandte sodann Stein an den Minister
von Schrötter für das sogenannte Provinzialdepartement, dessen Räte
Wilckens, Friese und Morgenbesser waren, und an das sogenannte
Generaldepartement (der soeben errichteten Zentralbehörde für die innere
Verwaltung und die Finanzen), in dem unter dem Vorsitz von Klewiz
vor allem die beiden Geheimen Finanzräte von Altenstein und Schön
tätig waren. Der ostpreußischen Provinzialbehörde lag die Aufstellung
des eigentlichen Entwurfes ob, weil nach der ursprünglichen Absicht die
Städteordnung zunächst nur für das Verwaltungsgebiet dieser Behörde
in Kraft treten sollte.
Die zahlreichen Zwischenverhandlungen in der Zeit vom 17. Juli
bis 19. Oktober 1808 und die Aufzählung der mancherlei Differenz—
punkte unter den Bearbeitern in beiden Behörden übergehen wir hier und
erwähnen nur folgendes daraus.
Zunächst ein Beispiel von den Beratungen eines Einzelpunktes:
Frey wurde am 3. August von Schrötter nochmals zu einem Gut—
achten über die Frage aufgefordert, wie weit die Repräsentanten an der
Polizei (d. h. an dem, was wir heute Verwaltung und Volizei nennen)
zu beteiligen seien.
In zwei Denkschriften „Von der Geschäfts-Organisation“ und „von
der Polizei und ihrem Verhältnisse zur Stadt-Kommune“, antwortete Frey
auf diese Frage; außerdem entwarf er darin einen vollständigen Aufriß
der Stadtverwaltung, wo unterschieden waren die Teile, die sich für den
Magistrat und die, die sich für gemischte Deputationen eigneten.
Viel wurde nun bei den folgenden Beratungen über das Verhältnis
der Polizei zur Stadtbehörde hin und her verhandelt. Bisher war ja,
wie wir wissen, Justiz und Polizei beim Magistrat vereinigt. Daß
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erstere von der Stadtverwaltung loszulösen und dem Staate, dem allein
sie gebührte, zu überlassen sei, darüber war man sich einig. Wie aber
sollte es mit der Polizei gehalten werden? „Trennte man sie von der
Justiz und nahm ihr jede Strafgewalt, so machte man sie ohnmächtig.
Ließ man sie den Städten, so war die allgemeine Sicherheit, sonderlich
in jenen unruhigen Zeitläuften, erst recht bedroht: es hieß fast eine
Prämie auf das Verbrechertum setzen, wenn die zuständige Polizeibehörde
an der Grenze des Weichbildes auch die Grenze ihrer Wirksamkeit hatte:
das Wesen der Polizei ist Zentralisation. Nahm man dagegen der
Bürgerschaft die Polizei und organisierte sie bureaukratisch, so drohte der
Selbstverwaltung Gefahr; denn was kann ein strebsamer Polizei⸗Chef alles
unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit bringen.“
Zum Teil erklärte man so bei den Erörterungen, es sei notwendiges
Erfordernis einer wohlorganifierten Stadtgemeinde, „daß sie die Polizei
selbst verwalte“; dem wurde entgegengehalten: die Polizei sei ein un—
veräußerliches Attribut dessen, was man höchste Gewalt nenne. Wie könne
hier „ein Volk sich selbst regieren!“ Das war denn Stein doch zu
stark; er setzte darunter die Worte, welche recht eigentlich das Programm
seiner ganzen Verwaltung darstellen: „Warum nicht, wenn es dazu fähig
istz“ Er gab dann schließlich den Ausschlag in dieser Frage, indem er
äußerte: „Der Magistrat übt die Polizei kraft von seiten des Staates
übertragenen Rechtes aus“.
Auf Grund der Beratungen war dann vom Rat Wilckens aus
dem Provinzialdepartement unter dem 9. September 1808 „die Kon—
titution für sämtliche Städte in Ostpreußen, Littauen und
Westpreußen“ als Gesetzentwurf verfaßt worden. Dieser hatte sich bei
der Fassung des Wortlauts in den ersten Titeln an das Allgemeine Land⸗
recht angelehnt unter Benutzung dessen, was ihm aus den Federn Freys
und Steins zugegangen war; in den spätern Titeln übernahm er fast
wörtlich Teile von den von Frey noch kürzlich eingereichten beiden
Aufsätzen.
Unter anderem war hierbei auch folgende Zutat in den Entwurf
gekommen: Der Magistrat sollte die Zustimmung der Provinzialpolizei⸗
behörde einholen, sobald Grundstücke erworben, veräußert und Kapitalien
zekündigt oder aufgenommen würden. Frey erklärte, kaum seinen Augen
zetraut zu haben, als er diesen Paragraphen gelesen hätte. „Ich war
aus dem liberalen System, welches das Ganze beherrscht, wie durch einen
Zauberschlag herausgeworfen und fand die alten Fesseln wieder. welche
man ganz zu zerbrechen bemüht war.“
Es verstand sich von selbst, daß eine solche Zutat fallen mußte.
Dieser Wilckenssche Entwurf wurde nun den weiteren Beratungen
zugrunde gelegt; er stellt in der Hauptsache bereits die spätere Städte—
»rdnung dar. Die Einzelverhandlungen übergehen wir wieder. Nur
        <pb n="74" />
        67 —

noch folgendes: Stein wünschte den Entwurf von den vielen ausländischen
Wörtern gereinigt zu sehen. Für Repräsentant schlug er Stellvertreter
»or. Es war ihm nicht gegenwärtig, daß er selber schon in der
„Nassauer Denkschrift“ bereits eine andere, später angenommene Be—
nennung gebraucht hatte: „Stadtverordneter“. Die übrigen Ver—
deutschungen waren: „Stellvertreter“ (Suppleant), Stadtrat (Senator),
Ältefster (Senior), gesetzlich (legal), Gemeinde (Kommune), Bezirk
Distrikt), Ordnung (Konstitution). Von dem letzten Worte heißt es:
‚ein in älteren Zeiten sehr gebrauchter und passender Ausdruck“.
So näherte sich denn das große Werk seiner Vollendung. Am
9. Oktober 1808 war alles so weit gediehen, daß die beiden genannten
Staatsbehörden neben den Chefs anderer Zentralbehörden in der „General—
konferenz“ zur Beratung der Städteordnung schreiten konnten. An—
wesend waren: Stein, der den Vorsitz führte; die beiden (Minister und
Kanzler) Schrötter; Scharnhorst und Lottum als Chefs der beiden
Departements, in welche die „Militärkommission“ zerfiel; Altenstein,
Klewiz, Schön und Sack als Räte des Generaldepartements; Friese
vom Provinzialdepartement; der Geheime Legationsrat Lecoq als Ver—
treter des Auswärtigen Departements; der Kammergerichtsrat Albrecht
als Vertreter des Kabinetts. Welche Namen darunter! Jedoch fand das
Seltsame statt, daß derjenige, dessen Worte am häufigsten gehört wurden
Frey —, nicht zugegen war.
Die Sitzung beginnt. Den einleitenden Vortrag hält Altenstein;
der gestrenge Chef hat zur Eile gemahnt. Man tritt in die Diskussion
ein. Nur um drei größere Differenzpunkte handelt es sich noch. Man
einigt sich über sie. Schließlich kommt noch das Aufsichtsrecht des Staats
zur Sprache. Es war zwar sowohl von Frey als auch während der Be—
ratungen in zahlreichen Einzelfällen geltend gemacht, aber niemals grund—
jätzlich formuliert. Stein drang darauf, daß dies geschehe. Die Aufsicht
des Staates, erklärte er, sei nötig, damit nicht eine Menge kleiner
Republiken entstehe; eine Aufsicht, die sich zu erstrecken habe auf die Ver—
fassung und das Vermögen der Städte sowohl, wie auf ihre Polizei. Man
pflichtet bei und schlägt vor, das Gesetz mit diesem Punkte in einem
neuen voranzustellenden Titel zu eröffnen. Auch dies findet den Beifall
der Versammlung. Das große Werk war zu Ende geführt.
Jetzt blieb nur noch übrig, die Zustimmung des Monarchen ein—
zuholen. Dies geschah durch den Immediatbericht vom 9. November, der
zunächst von Schrötter als dem Dienstältesten und sodann von Stein
gezeichnet wurde. Ein Teil daraus mag im folgenden Platz finden ˖ F
Des Königs Majestät. —V——
Auf Annan der Altesten o dee ure megem * ng ene N
esetzlichen Repräsentation, um an dem städtischen Gemeinwesen —D — —
ad Art nehmen zu können. 2 ivorsitat 3*
MIL.
2. —

—— IJ
        <pb n="75" />
        68

haben Eure Königliche Majestät mir dem Staatsminister Freiherrn v. Schrötter
mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25. Juli den huldreichen Auftrag zu erteilen
geruht, den Plan zu einer vollständigen Munizipal-Verfassung mit Rücksicht auf
die Verhältnisse der verschiedenen Städte nach ihrem Umfange und ihrer Bevölkerung
zu entwerfen, über die Sache selbst mit den städtischen Ständen zu conferiren, und
das Ganze zu E. K. M. Allerhöchster Genehmigung einzureichen.
Nach Eurer Königlichen Majestät landesväterlichen Absicht soll die Verfassung
so gebisdet werden, daß durch solche die städtische Gemeinde und ihre Vorsteher eine
zweckmäßige Wirksamkeit erhalten und sie nicht nur von den Fesseln unnützer schwer—
fälliger Formen befreit werden, sondern auch ihr Bürgersinn und Gemeingeist, der
durch die Entfernung von aller Teilnahme an der Verwaltung der städtischen An—
gelegenheiten vernichtet worden, wieder neues Leben empfängt.
Mit der vollkommensten Überzeugung von der Nützlichkeit und Notwendigkeit
einer solchen Verfassung hat es mir zur angenehmsten Pflicht gereicht, so schleunig
als es der Umfang und die Wichtigkeit des Werks nur erlaubten, Eurer Königl.
Majestät gnädigem Befehl durch die Ausarbeitung eines den Gegenstand umfassenden
Gesetz- Entwurfes zu genügen.
In der Absicht des speziellen Inhalts der Gesetz- Entwürfe müssen wir zwar,
um nicht zu weitläufig zu werden, auf die Beilagen alleruntertänigst Bezug nehmen.
Erlauben indessen Allerhöchstdieselben, daß wir hier nur im Kurzen mit einigen
Bemerlungen über die bisherige Verfassung das dringende Bedürfnis der neuen
Einrichtung belegen und das Wesen der letzteren berühren dürfen.
Die jetzige Verfassung der Städte ist in Absicht ihres Gemeinwesens zwar
mehr oder weniger verschieden, je nachdem der Zufall in der Vorzeit die Verfassung
gebildet hat, die Reste der alten zum Teil trefflichen Einrichtungen sich erhalten
haben und mehr oder weniger von den Stadtsbehörden in solche eingegriffen worden
ist. Bei allen Städten hat aber leider das Wesentliche der Verfassung älterer Zeit,
die Teilnahme der Bürgerschaft an dem Gemeinwesen, welcher beinahe alle noch
vorhandenen größeren guten Einrichtungen in den Städten, als Werke des Gemein—
geistes, ihr Dasein verdanken, sich größtenteils verloren.
Die im Jahre 1728 stattgefundene Einrichtung der Kriegs- und Domänen—
kammern und des General-Direktorii, besonders aber die Anordnung der Steuer⸗Räte,
erzeugte allmählich die ungünstigen Veränderungen in der Verfaffung.
Weder die Stadtgemeinen noch der Magistrat durften sich nunmehr ohne
Genehmigung der Kammern eine Disposition über das städtische Gemeinwesen er⸗
lauben. Eine solche Aufsicht und Leitung des Gemeinwesens durch die Kammern
und Steuerräte mußte nach der Natur der Sache in eine formelle, alles lähmende
Kontrolle und unfruchtbare schädliche Schreiberei ausarten.
Der Bürger hatte weder Kenntnis vom Gemeinwesen noch Veranlassung dafür
zu wirken, selbst nicht ein Mal einen Vereinigungspunkt.
Eifer und Liebe für die öffentlichen Angelegenheiten, alter Gemeingeist, jedes
Gefühl dem Ganzen ein Opfer zu bringen, mußten verloren gehen. Selbst Buͤrger
zu sein, ward längst nicht mehr für Ehre gehalten.
Man erwartete dagegen alles vom Staate ohne Vertrauen zu seinen Maß⸗
regeln und ohne Enthusiasmus für die Verfassung. Das Gemeine-Wesen ist daher
auch seit geraumer Zeit nicht fortgeschritten, sondern mehr oder minder zurück⸗
gekommen. Besonders aber setzte die letzte Unglücksperiode des Staates die früher
schon sehr merklich gewesenen Nachteile der Verfassung des städtischen Gemeinwesens
in das hellste Licht. So wie sich die Gefahr einer Stadt näherte oder in solcher
kräftige Anstrengung nötig war, zeigte sich die Unzulänglichkeit der bestehenden Ver—
fassung. Es blieb nichts übrig als das Gemeinwesen, und was damit in Ver—
bindung stand, schnell in die Hünde der Bürgerschaft zu geben, oder sie zu größerer
Teilnahme aufzufordern.
        <pb n="76" />
        39

Alle diese Wahrnehmungen haben die Gesichtspunkte zu der Bearbeitung der
neuen Städteordnung gegeben...
In Absicht der Ausführung der entworfenen Städteordnung scheint uns nicht
ratsam, die dadurch bezweckte neue Einrichtung sofort bei deren Publikation gleich⸗
zeitig in sämmtlichen Städten einzuführen. Wir halten vielmehr für angemessener,
daß solches zuerst in einigen großen Städten, und hiernächst nach den Umständen
weiter geschieht. Es ist die Einleitung getroffen, daß mit dem 1. Januar 1809 in
Königsberg und Elbing die neue Einrichtung ihren Anfang nehmen könne.
Bei Ew. Königlichen Majestät tragen wir daher allergehorsamst darauf an:
Die angeschlossene neue Städte-Ordnung huldreichst zu vollziehen und uns bei
Zurückfertigung derselben zu deren Publikation und Ausführung in der beabsichtigten
Art, allergnädigst zu autorisiren.
Königsberg den 9. November 1808. Schrötter. Stein.
Der König willigte am 19. November 1808 in folgender Kabinetts—
order ein:
Meine lieben Staatsminister Freiherr von Schrötter und Freiherr von Stein!
Der Wunsch der hiesigen Bürgerschaft nach einer gesetzlichen Repräsentation und
einer Teilnahme am städtischen Gemeinwesen ist gewiß allgemein. Beides wird
auch den Bürgersinn und Gemeingeist beleben. Gerne habe ich daher die mir von
Euch am Oten des Monats vorgelegte hierbei zurückgehende Städteordnung sogleich
für sämtliche Städte Meiner Monarchie vollzogen ohne deshalb noch weitere Rück—
fragen nötig zu finden; genehmige ich auch, daß die Ausführung geschehe und damit
sogleich in den großen Städten der Anfang gemacht und sodann fortgefahren werde.
Ihr der Staatsminister Freiherr von Schrötter werdet für das Königreich Preußen
und Ihr der Staatsminister Freiherr vom Stein durch die Immediatcommission in
Berlin für die übrigen Provinzen wegen der sogleich vorzunehmenden Publication
das Nötige verfügen. Ich bin euer wohl affektionirter König.
Königsberg den 19ten November 1808.
Friedrich Wilhelm.

An
die Staatsminister Freiherrn von Schrötter
und Freiherrn von Stein
hierselbst.
Dasselbe Datum bekam auch die vom Könige vollzogene Städte—
ordnung unter dem Titel:
„Ordnung für sämtliche Städte der preußischen Monarchie
mit dazu gehöriger Instruktion, Behuf der Geschäftsführung
der Stadtverordneten bei ihren ordnungsmäßigen Versamm—
lungen“, Königsberg 19. November 1808 (gegengezeichnet von Schroetter
und Stein); Gesetzsammlung S. 324ff.
Als Zeichen, wie der arme Staat damals rechnete und mit welchen Einzel—
fragen man sich an leitender Stelle befassen mußte, sei noch erwähnt, daß Stein
in einem Schreiben an den Minister Schrötter seine Meinung über die Kosten des
Abdrucks der neuen Städteordnung äußert: Der Druck soll auf Königl. Kosten ver—
anlaßt und der Verkauf einem Buchhändler gegen Provision überlassen werden;
durch den Verkauf würden die Kosten wohl wieder einkommen. Übrigens hatten
die Königsberger Buchdrucker — ein Zeichen des damaligen Zustandes der Gewerbe
— einen Zeitraum von drei Wochen verlangt, um das auf sechs Bogen berechnete
Gesetz einige Tausend mal abzudrucken, weil man nur für einen Bogen Schrift hatte.
        <pb n="77" />
        70

So war nun das Werk völlig abgeschlossen, die Bahn für das Auf—
streben der Städte war jetzt frei; mochten sie nun zeigen, was sie leisten
konnten. Diese Städteordnung ist das populärste unter Steins Re—
formen geworden und kein Beiname ist ihm häufiger gegeben als der des
Städteerbauers. Eine kühne Tat: das arme, halb zertrümmerte
Preußen war ganz Deutschland, war Europa weit vorausgeeilt.
Das hohe Verdienst der Urheber der Städteordnung tritt um so.be—
wunderungswürdiger hervor, wenn wir sehen, daß sie nirgends in Europa
ein Vorbild fanden. Was hatte sonst in jener Zeit die Staatskunst auf
dem Gebiete der Städteverfassungen geleistet? In Deutschland hatte
Bayern wenige Wochen vor dem Erscheinen der Preußischen Staͤdte—
ordnung (am 24. September 1808) in Anlehnung an franzöfische Stadt—
verfassungsgrundsätze, die Verwaltung des Gemeindevermögens aller seiner
Städte von mehr als 5000 Seelen an Regierungsbeamte überantwortet,
die von dem Ministerium des Innern ernannt wurden.
Und im gerühmten Lande der Freiheit, in Frankreich, war man schon
zur Zeit der Republik den freien Kommunen nicht hold, man nannte sie
„Schlupfwinkel der Royalisten, die Herde des Widerstandes gegen die
alldurchdringende Kraft der Freiheit“; die Direktorialverfassung warf alle
Selbständigkeit der Gemeinden zu Boden und die letzten Stöße hat dann
noch Napoleon als Konsul und als Kaiser gegen die Staͤdtefreiheit ge⸗
führt: Gemeindevermögen ist Staatsvermögen; jede Gemeinde — Stadt
und Land ist völlig gleichgestellt — hat ihren auf 5 Jahre angestellten
Maire, der jederzeit suspendiert werden kann; er wird beaufsichtigt durch
den Unterpräfekten der Bezirksverwaltung, der seinerseits wieder mit
strenger Verantwortlichkeit unter der Kontrolle des Präfekten der Departe—
mentsverwaltung und des Ministers steht. Keine der drei Behörden
darf aus den Gemeinden selber hervorgehen. Als beratendes Organ
steht dem Maire zwar ein Gemeinderat zur Seite, aber auch dieser ist
staatlich ernannt und jederzeit absetzbar: das französische Munizipal—
präfektensystem. Erst Gesetze aus den Jahren 1881 und 1837 haben
größere Freiheit gegeben.
Und in Rußland? In Rußland hatte Kaiser Paul alle Städte in
seinem Reiche, die ihm nicht gefielen. aufgehoben. und sie Marktflecken zu
nennen befohlen. —
Wir haben oben gesagt, daß Stein der intellektuelle Urheber der
Städteordnung gewesen sei. Damit ist aber seine Bedeutung für das
Zustandekommen des Werkes bei weitem nicht erschöpft. Mochte Frey
noch so großen Anteil an der Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen
haben, ohne Steins kraftvolle Persönlichkeit hätte das Werk nicht so zu
Ende geführt werden können, wie es geschehen ist. Wenn wir die Einzel⸗
beratungen lesen, so merken wir erst, welche erhebliche Gefahr den großen
Ideen der Selbstverwaltung immer wieder von seiten der mitwirkenden
        <pb n="78" />
        —

anderen höheren Beamten drohte. War es doch z. B. dem Minister
Schrötter bei seiner mehr altpreußischen, friderizianischen Auffassung
hon Staate anfänglich ein unfaßbarer Gedanke, daß die Stadtverord⸗
neten sich „ohne Vorwissen und Auftrag der vorgesetzten Behörden“
lediglich auf Einberufung ihres Wortführers sollten versammeln können.
Nur eine durchgreifende Energie, wie die des Reichsfreiherrn, konnte hier
den Gedanken der wirklich freien Selbstverwaltung durch alle die Klippen
der ängstlichen Besorgnisse hindurchretten.
Aber noch andere Widerstände waren zu überwinden: Wie wir sehen
werden, erfaßte das Bürgertum in seinen weiten Kreisen überhaupt nicht,
welches Geschenk ihm in den Schoß gelegt werden sollte. Man verhielt
iich bei völlig ermattetem Gemeinsinn zunächst gleichgültig und sogar
ablehnend.
Das alte Beamtentum aber war ebenfalls nicht fähig, die Neuord—
nung zu verstehen und klagte über die republikanischen Grundsätze der
Städteordnung. Der heftigste Widerstand kam jedoch von seiten des Adels,
der bei der Neuordnung der städtischen wie auch der bäuerlichen Verhält⸗
nisse am meisten von seinen grundherrschaftlichen Machtbefugnissen verlor.
Hier wurde von Männern, die sonst —
das Vaterland hinzugeben, nach Kraften gegen das „Natterngezücht“ der
Reformer und ihre „jakobinischen Neuerungen“ Front gemacht.
In der Tat, wie lag doch eigentlich alles beim Gelingen des Werkes
an der tiefgehenden Energie von wenigen ideal gesinnten kühnen Männern,
allen voran des unerschütterlichen titanischen Reichsfreiherrn.

Drittes Kapitel.
Die Schöpfer der Städleordnung: Freiherr von Stein und Frey.

Wir haben nun noch nachzuholen, was wir im vorigen Kapitel bei⸗
seite gestellt hatten: uns einen überblick über äußeres Leben und Art
der beiden Schöpfer der Städteordnung zu verschaffen.
Beide Männer feiern jetzt mit und in ihrem Werk ebenfalls ein
Jubelfest. Es ziemt sich, daß wir uns ihrer dankbar erinnern.
Wenn wir zunächst beim Freiherrn von Stein beginnen, so wollen
wir uns vor allem ein Bild von seiner Denkweise, von seinem Cha—
rakter und Wesen zu entwerfen suchen, dagegen weniger genau auf sein
außeres Leben eingehen. Freilich von ihm besitzen wir nicht wie von
anderen großen Deutschen, von Bismarck, von Goethe, jene Fülle köstlicher
Briefe, die uns den ganzen Reichtum ihres Innern deutlich zeigen.
Stein, der Mann der Tat und steten Wirksamkeit, ist überhaupt
sehr sparsam in Äußerungen seiner Gefühle und seines inneren Emp—
        <pb n="79" />
        723 —

findens gewesen, und nicht leicht ist es, viel hierüber zu erfahren. Nur
eine Quelle fließt uns hier und die zum Glück hell und reich: Ernst
Moritz Arndts, seines getreuen Mitstreiters und Gehilfen, Schilde—
rungen. Arndt ist mit „seinem Minister“ im Jahre 1812 in Ruß⸗
land zusammengetroffen. Seitdem haben ihn Bande ehrfurchtsvoller
Freundschaft mit Stein bis zu dessen Tode im Jahre 1831 verbunden.
Für diese ganze Zeit gelten Arndts Aufzeichnungen; an sie wollen wir
uns im folgenden halten.
Für die Zeit vor 1812 wollen wir uns einen Überblick in der
Weise zu verschaffen suchen, daß wir, zum Teil an der Hand der von
Stein selbst entworfenen Skizze einer Lebensbeschreibung, kurz die wich—
tigsten Daten seines äußeren Lebensganges aufzählen.
Zunächst jedoch als Einleitung etwas aus der Darstellung
Treitschkes über den Reichsfreiherrn:
„Das Schloß seiner Ahnen lag zu Nassau, mitten im buntesten Ländergemenge
der Kleinstaaterei; von der Lahnbruͤcke im nahen Ems konnte der Knabe in die
Gebiete von acht deutschen Fürsten und Herren zugleich hineinschauen. Dort wuchs
er auf, in der freien Luft, unter der strengen Zucht eines stolzen, frommen, ehren⸗
festen altritterlichen Hauses, das sich allen Fürsten des Reiches gleich dünkte.
Standen doch die Stammburgen der Häuser Stein und Nassau dicht beieinander auf
demselben Felsen; warum sollte das alte Wappenschild mit den Rosen und den
Balken weniger gelten als der sächsische Rautenkranz oder die württembergischen
Hirschgeweihe? Der Gedanke der deutschen Einheit, zu dem die geborenen Unter—
tanen erst auf den weiten Umwegen der historischen Bildung gelangten, war diesem
stolzen reichsfreien Herrn in die Wiege gebunden. Er wußte es gar nicht anders:
„ich habe nur ein Vaterland, das heißt Deutschland, und da ich nach alter Ver—
fassung nur ihm und keinem besonderen Teile desselben angehöre, so bin ich auch
nur ihm und nicht einem Teile desselben von ganzem Herzen ergeben.“ Wenig
berührt von der ästhetischen Begeisterung der Zeitgenossen versenkle sich sein tat⸗
kräftiger, auf das Wirkliche gerichtete Geist früh in die historischen Dinge. Alle die
Wunder der vaterländischen Geschichte, von den Cohortenstürmern des Teutoburger
Waldes bis herab zu Friedrichs Grenadieren, standen lebendig vor seinen Blicken.
Dem ganzen großen Deutschland, so weit die deutsche Zunge klingt, galt seine feurige
Liebe. Keinen, der nur jemals von der Kraft und Großheit deutschen Wesens
Kunde gegeben, schloß er von seinem Herzen aus; als er im Alter in seinem Nassau
einen Turm erbaute zur Erinnerung an Deutschlands ruhmvolle Taten, hing er die
Bilder von Friedrich dem Großen und Maria Theresia, von Scharnhorst und
Wallenstein friedlich nebeneinander. Sein Ideal war das gewaltige deutsche Königtum
der Sachsenkaiser; die neuen Teilstaaten, die sich seitdem über den Trümmern der
Monarchie erhoben hatten, erschienen ihm samt und sonders nur als Gebilde der
Willkür, heimischen Verrates, ausländischer Ränke, reif zur Vernichtung sobald
irgendwo und irgendwie die Majestät des alten rechtmäßigen Königtums wieder er—
stünde. Sein schonungsloser Freimut gegen die gekrönten Häupter entsprang nicht
bloß der angeborenen Tapferkeit eines heldenhaften Gemütes, sondern auch dem
Stolze des Reichsritters, der in allen diesen fürstlichen Herren nur pflichtvergessene,
auf Kosten des Kaisertums bereicherte Standesgenossen sah und nicht begreifen wollie
warum man mit solchen Zaunkönigen soviel Unistände mache.
Ein Charakter wie aus dem hochgemuten sechzehnten Jahrhundert, — so
geistvoll und so einfach, so tapfer unter den Menschen und so demütig vor Gott —
        <pb n="80" />
        73 —

der ganze Mann eine wunderbare Verbindung von Naturkraft und Bildung, Frei⸗
sinn'und Gerechtigkeit, von glühender Leidenschaft und billiger Erwägung.“
Hierin ist der Grundzug dieser deutschen Edelgestalt fest und klar
hingestellt.
Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein wurde in
Nassau am 26. Oktober 1757 geboren. Sein Vater war eine kalte und
ernste, mäßige und nüchterne Natur. Die Mutter wird uns als eine
geistig sehr hochstehende, liebevolle Frau geschildert. Ihr verdankte der
Sohn viel. Er selbst nennt sie eine der edelsten, tätigsten, frömmsten
und des höchsten Grades unwandelbarer Freundschaft fähigen Frauen;
jede Abweichung von ihrem segensvollen Beispiel sei für ihn ein Schritt
zum Verderben und ein Grund bitterer Reue gewesen.
Die Ansicht der Welt und der menschlichen Verhältnisse schöpfte der
Knabe und Jüngling in der Einsamkeit des Landlebens aus der alten
und neuen Geschichte, besonders sprachen ihn die Ereignisse der viel—
bewegten englischen an.
In der Auswahl seiner Freunde war er streng.
Im Herbst 1773 besuchte er die Universität Göttingen, wo er „aus
Gehorsam gegen den Willen der Eltern“ sehr ernsthaft Jurisprudenz
studiert, zugleich aber auch mit der englischen Geschichte, ihren statisti⸗
schen, ökonomischen und politischen Werken sich bekannt macht. Ostern
1777 verläßt er Göttingen, geht nach Wetzlar, um daselbst nach dem
Willen der Eltern seine Laufbahn zu beginnen, die ihn zu einer Stelle
heim Reichsgerichte bestimmt hatten.
Doch nur drei Monate ist er dort; die Eltern geben seiner Ab—
neigung gegen eine Anstellung bei dem Reichsgerichte nach. Und nun
kommt die für Preußen segensvolle Entscheidung. Er geht im Februar
1780 nach Berlin. Seine „hohe Verehrung für Friedrich den Einzigen,
der durch die Erhaltung von Bayern sich die Dankbarkeit dieses Landes
und des ganzen Vaterlandes erworben hatte, hatte den Wunsch in ihm
erregt, diesem zu dienen, unter ihm sich zu bilden“.
Nach der gewöhnlichen Ordnung der Dinge mußte er als Referen⸗
darius bei einer Kriegs— und Domänenkammer anfangen, „vielleicht wäre
er in Förmlichkeiten untergegangen und die Abhängigkeit von einem
mittelmaͤßigen, steifen, in Förmlichkeiten befangenen Vorgesetzten hätte
verderblich und niederschlagend auf ihn gewirkt“. Das ist ihm erspart
geblieben, auch keine der zwei seit kurzem vorgeschriebenen Prüfungen hat
er zu bestehen gehabt, so daß er, der Reformator des preußischen Staates
niemals irgend ein Examen gemacht hat. Er fand nämlich sehr bald in
dem vortrefflichen Staatsminister von Heinitz „einen väterlichen, sein
Schicksal mit Liebe, Ernst und Weisheit leitenden Vorgesetzten“.
Nun geht der Aufftieg des Reichbegabten rasch. 1780 tritt er in
die Behörde für Bergbau ein. „Das Leben.“ urteilt er selbst „hatte in
        <pb n="81" />
        74

einem auf die Natur und den Menschen sich beziehenden, die körperlichen
Kräfte zugleich entwickelnden Geschäfte, den Nutzen, den Körper zu stärken,
den praktischen Geschäftssinn zu beleben, und das Nichtige des toten
Buchstabens und der Papiertätigkeit kennen zu lehren.“ 1782 wird er
zum Oberbergrat ernannt. 1784 ist er Direktor der westfälischen Berg⸗
werke und Fabriken. Sofort erfolgen von ihm Reformvorschläge. 1785
erhielt er ganz unerwartet den Auftrag als preußischer Gesandter nach
Mainz, Zweibrücken und Darmstadt zu gehen. Er bittet um seine
Zurückberufung, da er „der Diplomatie immer abgeneigt war, wegen
seines Hanges zur Unabhängigkeit, Offenheit und Reizbarkeit“. Die
Bergwerksreform wurde fortgesetzt. Das Angebot einer Gesandtschaft
nach dem Haag, dann nach Rußland, schlägt er aus.
1788 wird der 30 jährige erster Direktor der Kriegs⸗ und Domänen⸗
kammer in Kleve. Es ist dies ein wichtiger Moment in Steins Leben,
daß er gerade zu diesem Amte berufen wurde. Hier bei den Ständen
in Kleve und Mark lernt er eine lebenskräftige Selbstverwaltung kennen.
Es bestanden hier z. B. noch Überreste altgermanischer Gemeindefreiheit
in den bäuerlichen „Erbentagen“. 1796 erhält er das Oberpräsidium
von Westfalen. Zunächst in Minden, geht er 1802 nach Münster. Hier
unter den freien Bauern der roten Erde und dem stolzen alteingesessenen
Adel fand er eine zweite Heimat, „bei Wind und Wetter imner selbst
zur Stelle, um nach dem Rechten zu sehen, herrisch durchgreifend, rastlos
anfeuernd, aber auch gütig und treuherzig— durch und durch praktisch,
nicht minder besorgt um die Kühe der kleinen Kötter, wie um die Wasser—
wege für die reichen Kohlenwerke — ein rechter Edelmann, vornehm
zugleich und leutselig, großartig in allem, ein kleiner König seiner
Provinz“.
Für uns ist noch wichtig, zu erwähnen, daß er sich hier wie schon
in der Mark das erste mal naͤher mit der Verfassung der Städte seines
Bezirkes befaßt, ohne natürlich zu grundlegender Reform gelangen zu
können. Während seiner Mindener Zeit ist er wahrscheinlich auch das
erstemal mit dem anderen großen Charakter aus den großen Männern
jener Zeit, mit seinem spaͤteren Mitarbeiter Scharnhorst, zusammen—
gekommen.
1804 wird er zum Finanzminister ernannt. Nur ungern verläßt
er sein geliebtes Westfalen.
1806 erfolgte dann der Zusammenbruch des Staates. Stein
rettet mit großer Umsicht die saͤmtlichen Geldvorräte der königlichen
Kassen, sowie die der ihm unterstehenden Bank und Seehandlung. Ein
Tag Verzug hätte ihren Verlust zur Folge gehabt; mit ihrer Hilfe wurde
der Krieg bis zum Tilsiter Frieden fortgesetzt.
Gegen Ende des Jahres entspinnt sich der Konflikt mit dem König,
da Stein die Beseitigung des zwischen Ministern und König stehenden
        <pb n="82" />
        14

Kabinetts, einer Kamarilla, und die Entlassung des Ministers Beyme
verlangt.
Er führte zu Steins Entlassung, deren Kunde bei allen Vaterlands—
freunden einen tiefen und schmerzlichen Eindruck hervorrief. Stein zieht
sich auf sein Schloß in Nassau zurück. Dies und die weitere Entwicke—
lung der Dinge ist schon oben (S. 47) kurz gestreift.
Zur Ergänzung des dort Gesagten noch folgendes: Im Sommer
1808 spitzten sich die Ereignisse zu, die zu seinem zweiten Abgange
führten. Mitte August war infolge französischer Spionage ein Brief
Steins, der sehr offenherzige Bemerkungen über die allgemeine Lage
enthielt, aufgefangen worden und zur Kenntnis Napoleous gekommen.
Schon jetzt wurde Steins Stellung unhaltbar. Er bat um seinen Ab—
schied, aber der König wollte seinen Minister nicht verlieren und verweigerte
ihn. Da erschienen Ende Oktober und Anfang November in der Königs—
berger Zeitung zwei Gedichte;: das erste lautete:
„An den, dem es gilt.
Fest, Edler, steh! ein Fels, an dem in grausen Wettern
Des Sturmes Grimm vertobt, der Wogen Drang sich bricht.
Empörtes Element umschlag' ihn rings; zerschmettern —
Verrücken mag es ihn, den Ur-Granit-Stein nicht!
Bleib' unser Hort! Geführt von Dir, mit Dir verbündet,
Hofft noch der Biedermann, hegt unverzagten Mut!
Und unerschüttert steht, unwandelbar gegründet
Der Bau, der fest auf Dir, dem starken Grundstein ruht!
Wer Dich besitzt, ist reich, ist sicher in Gefahren;
Ein Schatz von Geist und Kraft, vereint in Dir, ist Sein.
O mög er sorgsam Dich, dem Volk zum Heil, bewahren,
Dich, seines Diadems kostbarsten Edelstein.“
Es ist hierin schon der Spruch enthalten, den das Volk später seinem
Stein oft gegeben hat:

„Des Guten Grundstein,
Des Bösen Eckstein,
Des Deutschen Edelstein.“
Freilich jetzt wurde die Lage hierdurch nur verschärft. Die Verse
erregten die Wut der Franzosen. die hierin einen unerlaubten Trotz gegen
Napoleon sahen.
Stein bittet am 7. November zum zweiten Male um seine Ent—
lassung. Noch immer nicht kann sich der König entschließen. Doch die
Entlassung wird schließlich zur Notwendigkeit. Aus Spanien kommen
Nachrichten von dem zunehmenden Zorn Napoleons, weil Stein noch
immer im Amte ist. Der Bestand ganz Preußens ist deshalb bedroht.
So legt Stein sein Amt nieder. Durch die oben (S. 48) erwähnte
Kabinettsorder vom 24. November 1808 wird ihm seine Entlassung er—
teilt. Stein begibt sich zunächst nach Berlin und trifft dort nach langer
Petersilie, Preußische Städteordnung.
        <pb n="83" />
        76

Trennung seine Familie. Am 16. Dezember verhängt Napoleon in Madrid
über ihn die Ächtung:

Kaiserliches Dekret.
1. Ein gewisser Stein (De nommsé Stein), welcher Unordnungen in Deutsch—
land zu erregen sucht, wird hierdurch für einen Feind Frankreichs und des Rhein—
hundes erklärt.
2. Die Güter, welche der genannte Stein, sei es in Frankreich oder im Gebiete
des Rheinbundes, besitzen möchte, werden mit Beschlag belegt.
Der genannte Stein wird aller Orten, wo er durch unsere Truppen oder die
unserer Verbündeten erreicht werden kann, persönlich zur Haft gebracht.
In unserem Kaiserlichen Lager von Napoleon.
Madrid, am 16. Dezember 1808

Der mächtigste Herrscher der Erde fürchtet den einzelnen Mann!
Durch diese Handlung sind jetzt weithin die Blicke der Völker auf Stein
gerichtet, der nun eine führende Stellung unter denen, die die Welt von
der unerträglichen Tyrannei befreien wollen, einnimmt. Stein muß
flüchten und das Land verlassen, dessen Dienste er dreißig Jahre seines
debens mit der Glut seines Herzens gewidmet hatte. Er entschließt sich
für Osterreich. Zu Wagen und zu Schlitten geht es nach dem Riesen⸗
gebirge zu. Über Sagan und Bunzlau ist in zwei Tagen Löwenberg
erreicht. Nach kurz bemessener Ruhe geht es nachts 1 Uhr weiter.
Nicht ohne Bewegung lesen wir die Schilderung des geächteten
Mannes über diesen letzten Teil der Flucht:
„Die Nacht war sehr schön, die Witterung milde, der Himmel bald bewölkt,
bald hell, die Natur still und feierlich, die zahlreichen Wohnungen der Menschen,
durch die man reiste, ruhig. Eine solche Nacht und solche Umgebungen gaben der
Seele eine Stimmung, die alles Menschliche, und sei es noch so kolossalisch scheinend,
auf seinen wahren Wert zu bringen bereit ist.“
Er erinnert sich dabei, daß er mit den geliebten Seinigen am letzten
Neujahrstage Schleiermachers Predigt gelesen habe „über das, was der
Mensch zu fürchten habe, und was nicht zu fürchten sei“.
Nun ist er an der Grenze und in Sicherheit. Am 16. Januar 1809
trifft er in Prag ein. —
Mit seinen preußischen Vaterlandsfreunden bleibt Stein auch in der
Verbannung in lebhaftem Verkehr. Er arbeitet unausgesetzt wie für sein
Preußen, so auch jetzt für Österreich.
Am 27. März 1812 schreibt ihm der Kaiser Alexander von
Rußland:

„Die Achtung, welche ich immer für Sie hegte, hat keine Anderung durch die
Ereignisse erlitten, welche Sie von dem Steuer der Geschäfte entfernten. Es ist die
Energie Ihres Charakters und Ihre ausnehmenden Talente, die sie Ihnen er⸗
worben haben.
Die entscheidenden Umstände des Augenblicks müssen alle wohldenkenden Wesen,
Freunde der Menschlichkeit und der freisinnigen Ideen, wieder verbinden. Es
handelt sich darum, sie vor der Barbarei und der Knechtschaft zu retten, die sich
        <pb n="84" />
        77 —

bereiten, um sie zu verschlingen. Napoleon will die Knechtung Europas vollenden, und
um dieses zu erreichen, muß er Rußland niederwerfen. Schon lange bereitet man
iich hier für den Widerstand, und die kräftigsten Mittel sind hier seit langer Zeit
versammelt.
Ich lade Sie auf die inständigste Weise ein, mir Ihre Gedanken mitzuteilen,
sei es schriftlich auf eine sichere Weise, sei es mündlich, indem Sie zu mir nach
Wilna kommen.
Ich habe nicht nötig, Ihnen zu versichern, daß Sie in Rußland mit offenen
Armen empfangen werden. Die aufrichtigsten Gesinnungen, die ich gegen Sie hege,
sind Ihnen dafür eine sichere Gewähr.“
Ohne viel Besinnen ist Stein entschlossen. Er macht sich reise⸗
fertig. Freilich verhehlt er sich nicht die Zweifelhaftigkeit seiner Lage.
Ist auch Rußland befiegt, so gewährt ihm auch dieses keine Freistätte
mehr. „Wundern Sie sich nicht,“ sagte er zu einem Bekannten, „daß
ich auf gut Glück wie ein junger Mensch eine neue ungewisse Bahn
antrete. Wer sein Vaterland verloren hat, der ist notwendig ein Aben⸗
teurer. Ich habe keine Wahl, ich muß Freiheit und Vaterland am Eude
der Welt suchen.“
Am 12. Juni kam er in Wilna an. Schon am 18. Juni übergab
er dem Kaiser eine Denkschrift „über die Mittel, die Teilnahme Deutsch⸗
sands an dem Kriege gegen Frankreich anzuregen und zu erhalten“.
Über die Wirksamkeit, die er nun am Petersburger Hofe entfaltet,
wollen wir jetzt Ernst Moritz Arndt hören, der im Jahre 1858 in
den „Wanderungen und Wandlungen mit dem Reichsfreiherrn von Stein“
dem großen Manne ein herrliches Denkmal gesetzt hat. Das folgende ist
in Auswahl und freier Anordnung wiedergegeben.
Arndt, ebenfalls geächtet und von Stein nach Petersburg berufen,
erzählt uns:
Gegen Ende Augusts des Jahres 1812 stand ich vor dem berühmten
Minister Freiherrn vom Stein.
Er empfing mich freundlich mit den Worten: „Gut, daß Sie da
sind. Wir müssen hoffen, daß wir hier Arbeit bekommen.“ Ich sah
einen Mann vor mir gedrungenen mittleren Wuchses, schon mit er—
zrauendem Haar und etwas vornübergeneigt, mit leuchtendsten Augen
und freundlichster Gebärde. In bester getreuester Meinung hatte er mich
zu sich gewünscht und gerufen, und ich, wie ich vor ihm stand, schien
einem Bilde solches Wohlwollens zu entsprechen. Er empfing mich wirk⸗
lich mit solcher fröhlichen Zärtlichkeit, als hätten wir uns schon Jahre
zekannt, und ich, mit welcher hohen Verehrung ich auch vor den be—
rühmten Mann getreten war, deuchte mir fast wie vor einem alten Be—
kannten vor ihm zu stehen. Die Jugendblödigkeit des geborenen Ple⸗
bejers, die auch nie sehr demütig gewesen war, war in dem Dreiund—
oierzigiährigen, der vor dem fünfundfünfzigjährigen Freiherrn stand,
schon vor einem Vierteljahrhundert abgerieben und abgeklopft. Ich ging
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gerührt und bewegt durch die Haltung, Art und Rede des ritterlichen
Mannes in mein eignes Kämmerlein und mußte grübeln über eine An—
wandlung von Erinnerungen, wo mir eben die Menschen und Dinge der
Erinnerungen nicht kommen wollten. Diese Anwandlung von Erinne—
rungen und Ähnlichkeiten und meine Grübelei nahm die folgenden Tage
noch zu, bis ich es einmal plötzlich hatte und rufen mußte: Fichte!
Ja mein Fichte, mein alter Fichte war es fast leibhaftig: dieselbe ge—
drungene Gestalt, dieselbe Stirn, die auch bei Fichte zuweilen recht hell
und freundlich glänzen konnte, dieselbe mächtige Nase bei beiden. Beide
konnten freundlich sein, Stein noch viel freundlicher als Fichte; in
beiden ein tiefer Ernst und zuweilen auch eine schreckliche Furchtbarkeit
des Blickes, der bei dem Sohn des deutschen Ritters gelegentlich doch
viel schrecklicher war als bei dem Sohn des armen lausitzer Webers.
Der Freiherr Karl von Stein war mittlerer Größe, dem Kurzen
(ein rechter Kurzbold) und Gedrungenen näher als dem Hohen und
Schlanken, der Leib stark und mit breiten, deutschen Schultern, Beine
und Schenkel wohl gerundet, die Füße mit scharfer Rist, alles zugleich
stark und fein wie von altem Geschlecht, dessen er war; seine Stellung
wie sein Schritt fest und gleich. Auf diesem Leibe ruhte ein stattliches
Haupt, eine breite Stirne, wie die Künstler sagen, daß der große Mann
sie häufig haben solle; seine Nase, eine mächtige Adlernase, unter ihr ein
feingeschlossener Mund und ein Kinn, das wirklich ein wenig zu lang
und zu spitz war.
Hierbei sei ein für allemal gesagt und zwar gegen diejenigen, welche
immer mit der feinsten, weißen Haut und den silberklarsten, blauen Augen
als dem Urstempel des edelsten Menschen und dem echtesten Geniezeichen
herankommen, daß die beiden größten Deutschen des 19. Jahrhunderts,
Goethe und Stein, aus braunen Augen die Welt anschauten, mit dem
Unterschiede, daß das Goethische Auge breit und offen meist im milden
Glanze um sich und auf die Menschen herabschaute, das Steinsche, kleiner
und schärfer, mehr funkelte als leuchtete und oft auch sehr blitzte. In der
Regel sprach dieses Auge Freundlichkeit und Treue, aber wenn der Mann
in sehr ernster oder gar, wenn er in zorniger Stimmung war, konnte
es auch fürchterlich blitzen. Das war das Besondere bei dem edlen Ritter,
daß sich auch bei der heftigsten Seelenbewegung auf seinem Gesichte gleich—
sam zwei verschiedene Menschen abspiegelten. Seine Stirn, meistens auch
sein Blick, wurden von dem Nebelgewölk des Verdrusses oder vollends
von den düstern Donnerwolken des Zorns selten überzogen, dort leuchtete
fast immer der klare, heitre Olymp eines herrschenden, bewußten Geistes;
unten aber, um Wangen, Mund und Kinn, zuckten die heftigen empörten
Triebe, die wohl an einen Löwengrimm mahnen konnten. Fast immer
trat er die Menschen, auch die gewöhnlichen, die nur Gewöhnliches zu
bringen und vorzutragen hatten, mit sehr freundlichem Ernst an, aber
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seine Gebärde erfüllte doch die meisten mit Blödigkeit und Verlegenheit.
Er war durch Gott ein Mensch des Sturmwinds, der rein fegen und
niederstürzen sollte, aber Gott der Herr hatte in den treuen, tapfern,
frommen Mann auch lieblichen Sonnenschein und fruchtbaren Regen für
die Welt und für sein Volk gelegt.
Er erschien mir später auch oft so, daß er schwer werde dienen
können und also herrschen und immer in erster Stelle stehen müsse.
Seiner Sturmwindsnatur und daß es in ihm oft zu wild brausen und
stürmen wolle, daß er in seinem Ungestüm zuweilen dem Jähzorn preis—
gegeben sei, und daß es dann mit ihm durchgehen könne, dieses Mangels
war er sich wohl bewußt und klagte sich dann zuweilen wohl über alle
Gebühr an, wie es denn seine Art war, als ein wahrhaft demütiger und
rechtschaffener Mann seine Fehler nicht nur anzuerkennen, sondern auch
wieder gut zu machen, wo er glaubte gute Menschen durch zu große
Geschwindigkeit und Heftigkeit verletzt zu haben. Das habe ich an mir
selbst und an vielen andern genug erfahren. Wie oft hat der fromme,
tapfre Mann, von längst verschienenen Jahren, besonders von seinen
Jugendjahren sprechend, im Bewußtsein dieser seiner natürlichen Leiden—
schaftlichkeit und anderer angeborenen Feuertriebe, wie solche in gewaltigen
Herzen strudeln und sprudeln, gesagt: „Glauben Sie mir, der Mensch soll
mit seiner Natur nimmer prahlen, wir sind, wie Dr. VLuther sagt, alle
arme Sünder; aus mir hätte ein Bösewicht werden können, hätte eine
fromme Mutter und eine noch frömmere ältere Schwester meinen Knaben—
und Jünglingsjahren nicht Zügel angelegt.“
Und sein Geist? Wer kann das Wunder Geist, in einem jeglichen
Menschen immer eine andere neue Erscheinung, beschreiben?
Solcher Natur gemäß war Sprache und Rede: festgeschlossen und
kurz floß es ihm von den Lippen, selbst in heftiger Aufregung und im
zornigen Mute purzelten und stürzten seine Worte nimmer unordentlich
durcheinander. Gradaus! und Graddurch! war sein Wahlspruch;
Mut und Wahrheit fanden immer die rechte Stellung und die rechte
Rede, diese hätten nimmer krumme, verschlungene Pfade gehen, für alle
Schätze der Welt Ja und Nein nimmer willkürlich wechseln können.
Wenn dieser Mann als Minister ein offenes freies Parlament vor sich
gehabt hätte, gewiß würde er für einen alles niederdonnernden, zer—
schmetternden Redner gegolten haben mit seinem unbezwinglichen Mute
und seiner Tugend und Kraft.
Dieser Mann, durch die jammervollen Geschicke seines Volks seit
fünf, sechs Jahren durch die Welt umhergejagt und ein Land der
Freiheit und Ehre mit der Seele suchend, saß nun in Petersburg,
saß und stand da bald als ein von vielen beneideter und gefürchteter
Mann, im Rat des Zaren Alexander der Erste und Oberste. —
Stein wies mir ungefähr die Stellung an, welche ich mit
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und an und unter ihm haben sollte. Das Unter aber hat er niemals
gegen mich gebraucht. Über seine Stellung zu dem hohen Zaren sprach
er nimmer ein Wort, sondern schloß das kurz mit den Worten ab: „Sie
wissen ja, warum und wozu ich hier bin, so gut Sie es wissen, warum
Sie so weit nach Osten ziehen gewollt haben. Unsre kleinen Geschäfte
werden sich finden.“ Und dann nannte er mir das Nächste und die
nächsten Personen, welche ich sehen müsse, und bei welchen ich schon an—
gemeldet sei. Ich habe nur hinzugehen und meinen Namen zu nennen.
So begann, so stand mein Petersburger Leben. Mit meinem lieben
Minister kam ich in wenigen Tagen auf einen Fuß, als hätten wir
jahrelang miteinander gelebt und verhandelt. Er hatte mich, der doch
schon für Rußland segelfertig war, zu sich gerufen, weil die Art Ge—
sinnung und Weltansicht, wie sie in meinen politischen Schriften aus—
gesprochen waren, mit den seinigen übereinstimmen.
Meine Stellung war also die eines Schreibers, an der Hand und
unter dem Schirm des großen Steinschen Namens, wenn man vor⸗
nehmer sprechen will, die Stellung eines deutschen Schriftstellers, der
einige Stellen in Europa kannte, wo sein Kopf vor den Klauen des
allgewaltigen Vogels Roch des Tages nicht sicher war. Es waren da
durch den Druck ausfliegen zu lassen: kleine Pamphlets, Aufforderungen,
Verkündigungen, Gegenschriften und Widerlegungen napoleonisch-fran⸗
zösischer Verkündigungen und Berichte — einiges, wie es aus russischem
Sinn und Sprache geflossen, gemessen und zugeschnitten war, das meiste
jedoch mehr im deutschen — darf ich sagen? — im Steinschen Sinn.
Solches ward gelegentlich deutsch gedruckt und hin und her ausgegeben,
auch wohl ausgeworfen oder versandt; zuweilen hat man's auch in fran—
zösischer Übersetzung laufen gelassen. Solche Vlatter fliegen wie aus—
zestreute Funken, von welchen gehofft wird, sie werden hie und da ein
pulvergefülltes Herz finden und zünden, damit es weiter zünde.
Meine Arbeit, wenngleich durch die erlangte Einsicht in den Gang
der großen laufenden Dinge mitunter erquicklich, war doch häufig eine
sehr unerfreuliche Arbeit. Es galt nämlich England, welches noch den
gewaltigen Kampf in Spanien gegen Napoleon kämpfte, und Rußland
wieder zu verbinden und ein von Großbritannien mit Recht gehegtes
Mißtrauen in Alexanders Treué zu heilen. Es gab da wirklich oft eine
Schwerenotsarbeit, Steins Aufsätze, Briefe und Verhandlungen mit
Kaiser Alexander, in deutscher oder französischer Sprache, oft aus der
flüchtigen, undeutlichen Kladde zu enträtseln, klar abzuschreiben und
obenein — was oft zehnfache, ja hundertfache Zeit erforderte — nach
unserm in mehreren Büchern nachzusehenden Chiffernschlüssel in die diplo—
matische Hexensprache zu verwandeln. Stein schrieb nie, wie sein Kollege
Hardenberg, eine klare, in seiner sogenannten Kladde aber meist
eine abscheuliche und unleserliche Hand mit mancherlei ihm eignen Ver—
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kürzungskrücken, die ich allmählich lernen mußte, und deren Entchifferung
und Berichtigung meinen Augen oft ebenso viele Mühe machte, als das
Nachschlagen und Nachsuchen unseres Chiffernschlüssels; aber inhaltreich,
lehrreich für mich, oft entzückend erfreulich waren diese Steinschen Auf⸗
sätze und Briefe durch die Einblicke in das ganze, volle, stürmische Herz
des Mannes und in die Großartigkeit, womit er die Dinge vor dem
Kaiser Alexander behandelte, um das ganze seit dem Tilsiter Frieden
befolgte, zugleich ebenso schwächliche als treulose System zu lockern und
zu brechen.
Für das englische Kabinett ging alles an den Grafen Münster.
Begreiflicherweise stand er mit Stein auf dem allerfreundlichsten Fuße.
Stein war überhaupt mit seinen Gefühlen und Ansichten ein so ohne
alle Berechnung voll natürlicher Mensch, daß, wo Großes auf dem Spiele
stand, alles Kleine und alle kleinen, alltäglichen Rücksichten bei ihm zu—
sammenfielen und nur ein großer Grundgedanke herrschte. Wer mit
ganzer Seele die Franzosen und Napoleon und ihre Herrschaft haßte
und verabscheute, den umhalste er sogleich mit voller Herzenswärme. —
Ich habe angedeutet, wie ich im Zuge war, wie Stein mich im
Zuge hielt, und was zunächst um und mit ihm stand. Mein Peters—
burger Leben fing lustig an und ward durch Gottes Gnade noch lustiger.
Ich ward, als wäre ich fast sein Familiengenoß gewesen, mit größter
Freundlichkeit in die Paläste und Häuser eingeführt, die von seinen
Gesinnungsgenossen bewohnt wurden. Ich weiß nicht, ob in ihnen immer
so gelebt worden, und glaube das kaum; aber es war in den Sälen der
Minister, Grafen und Barone dort eine solche Ungezwungenheit, Leichtig⸗
keit und Freiheit, als ob es in Gesellschaft und Rang keine Unterschiede
und Stufen gäbe; es ward offen, frei und fröhlich gelebt, offen, frei
and fröhlich gesprochen und geredet. Stein aber ging nur über die
Schwellen der Paläste von Gleichgesinnten, und ich hörte auch zu meinem
Erstaunen den gewaltigen Mann über viele Dinge, worüber man in
Kaiser⸗ und Koͤnigshäusern wohl meistens kaum zu flüstern wagt, sich
mit solcher Offenheit aussprechen, als hätte man in Petersburg nimmer
die Lauscherohren einer geheimen Polizei gekannt.
Stein war in Petersburg ein hoher Namen geworden, der meine
Kleinigkeit mit hob, und in der Art und Weise, wie die Menschen mich
aufnahmen und einluden, begriff ich, daß sie mich auch für etwas hielten,
veil ein solcher Mann mit mir zugleich die Treppen hinaufstieg oder
auf den Gassen umherspazierte. Er war der erste Maun des Augen⸗
blicks, er bei den Seinigen, das heißt allen, welche seine Gesinnungen
teilten und etwas von seinem Mut in der Brust hatten.
Wenn ich nun zurückdenke an alle die Orte, wo ich den Gewaltigen
habe wirken und wandeln gesehen, an Petersburg, Königsberg, Breslau,
Dresden, Frankfurt usw. so ist er mir nie und nirgends als ein Glücklicherer
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und Mutigerer erschienen, als in unserer Newaburg: auf seinem Antlitz,
in seiner Gebärde und Rede, in Schritt und Tritt schien er wie von
rischer Jugendkraft neu durchschossen und mit einem Glanze des Mutes
und der Hoffnung durchleuchtet und umleuchtet, daß ich alle seine kleinen
nitspielenden Zufälligkeiten, sein schon ergrautes Haar, seine durch Po—
dagra zuweilen gehemmten und gekürzten Schritte darüber vergaß. Mit
olchem Glanz und solcher Frische durchschritt er die Säle der Fürsten
und die Paläste der Knesen, jetzt schon gleich einem glücklichen trium—
phierenden Sieger. Ich habe ihn freilich mit dem Kaiser nicht gesehen
— so hoch reichte in Petersburg meine Kleinheit nicht — aber ich kann
doch zeichnen, wie er in der Gesellschaft von Prinzen und Bojaren sich trug,
wo er oft fröhliche Abende beim Teetisch zubrachte, und wo ich unter andern
mitsitzen durfte. Man kann sich kaum vorstellen, und wenn man ihn in
päteren Jahren wiedersah, konnte man seiner eignen Erinnerung kaum
trauen, mit welcher Leichtigkeit und Witzigkeit dieser ernste, strenge Mann
durch seine Gespräche und Einfälle auch die Freude schöner Frauen sein
konnte, oder vielmehr, wie schöne Frauen —DOD—
Endlich war eine große Entscheidung gekommen, die Mordschlacht
bei Borodino an der Wiäsma war geschlagen; obgleich als ein Sieg
verkündigt und mit Pauken und Trompeten und mit Geläut von gllen
Türmen gefeiert, von den Russen verloren, und bald von Jedermaͤnnig⸗
lich als eine verlorne Schlacht erkannt worden. Und nicht lange — so
erklang die Botschaft, Rostopschin hat Moskau in Flammen aufgehen
lassen, und Napoleon ist in den Kreml eingezogen.
Wenn aber die Borodiner Schlacht und der alten Hauptstadt Brand
die Herzen erschütterte und Millionen Beine und Zungen in Bewegung
setzte, stand mein Ritter fest und unerschütterlich da. Nie habe ich ihn
frischer und rüstiger gesehen als in diesen entscheidenden Wochen. Auch
daiser Alexander stand und hielt fest, wieviel auch an solcher Stellung
zezupft und gerüttelt werden mochte. Ich habe nicht mitgesessen im
innern Rat und weiß nicht, wieviel er sich auf Steins Mut und Tugend
gestützt hat; genug, trotz aller Neigungen und Senkungen nach der
andern Seite hin und trotz Napoleons Sendungen, Friede ward nicht
geschlossen, und endlich kam eine Freudenbotschaft nach der andern, daß
der große Überzieher der Völker und Durchzieher der Länder mit seinen
Heerhaufen durch Eis und Schnee einige hundert Meilen von Osten
gegen Westen die Rückreise angetreten habe. Hier stehe nun eine Er—
zählung, welche mir der Minister Graf Uwaroff nach dem Erlebnis eines
kaiserlichen Freudengastmahls gemacht hat, bei welchem Steins Mut und
Kühnheit alle Russen zum Erschrecken und zur Bewunderung hin—
gerissen hat.
Die alte Herrin und Kaiserin, die sonst so stattliche Württembergerin,
hatte sich dort auch erhoben, jetzt bei der Nachricht von dem Rückzuge
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und der Flucht der Feinde von ihren Schrecken erlöst, hatte, auch von
dem allgemeinen Siegesmut angesteckt, dem Minister Stein gegenüber
hre stolzen württemberger Lippen ungefähr mit den Worten aufgetan:
„Wenn jetzt noch ein französischer Soldat durch die deutschen Grenzen
entrinnt, so werde ich mich schämen, eine Deutsche zu sein.“ Bei diesen
Worten, so erzählt Uwaroff, sah man Stein im Gesichte rot und längs
seiner großen Nase vor Zorn weiß werden, sich erheben, verneigen und
in geflügelter Rede also erwidern: „Ew. Majestät haben sehr unrecht,
solches hier auszusprechen, und zwar über ein so großes, treues, tapfres
Volk, welchem anzugehören Sie das Glück haben. Sie hätten sagen
sollen, nicht des deutschen Volkes schäme ich mich, sondern meiner Brüder,
Bettern und Genossen, der deutschen Fürsten. Ich habe die Zeit durch—
lebt, ich lebte in den Jahren 1791, 1792, 1793, 1794 am Rhein;
nicht das Volk hatte schuld, man wußte es nicht zu gebrauchen: hätten
die deutschen Könige und Fürsten ihre Schuldigkeit getan, nimmer wäre
ein Franzose über die Elbe, Oder und Weichsel, geschweige über den
Dnestr gekommen.“ — Und die Kaiserin hatte die Rede aufgenommen,
vie sie nicht anders konnte, und mit aller Fassung gedankt: „Sie mögen
gielleicht recht haben, Herr Baron; ich danke Ihnen für die Lektion.“
Doch genug von Petersburg. Der Weltkampf zog von dem Osten
jetzt gegen Westen; wir blickten jetzt mit dreifacher Sehnsucht in diesen
Westen und in die geliebten Heimatlande hinein: wir wollten und mußten
mitziehen. Wir hatten große und gewaltige Tage, wir hatten auch
manche fröhliche Tage in Petersburg verlebt; wir hatten unter vielem
Traurigen und Widerlichen doch viele Erscheinungen eines tapfern und
ehrenhaften Volkes gesehen. In den ersten Tagen des Wintermonds des
Jahrs 1813 war unser Gepäck geschnürt, des Ministers Kutsche ward
auf einen Schlitten gestellt, ein mächtiger Packwagen, ebenso gestellt, mit
unserm Gepäck, fuhr hinter ihm; ich saß neben dem Minister, wir beide
nach hiesiger Landesüblichkeit leidlich in Pelzwerk gehüllt. So fuhren
vir in der dunkeln Abendstunde — es läuteten eben alle Petersburger
Türme die Abendbetstunde — gegen Südwesten hinaus der Düna zu.
Wir gelangten bald auf die große Straße, welche das fliehende fran—
zösische Heer gezogen war; man konnte sie wohl ein Leichenfeld des Kriegs
nennen. Die Schlitten rollten hie und da über Leichen, links und rechis
lagen Leichen, Pferde, Trümmer von Kanonenlafetten, auch standen ein⸗
zelne verlassene Wägen und Karren im Schnee festgefroren; Raben flogen
und krächzten, und Wölfe heulten ein grauliches Konzert darüber her.
O schaurig waren die Nächte, wo der Mond und die Sterne auf den
grausen, kalten Jammer herabschauten. —
In Königsberg gab es nun ein ganz neues, gewaltiges Leben der
Freuden und Wonnen und auch des bunlesten Getümmels, Lärms und
Wirrwarrs, in dessen großen Knäul ich gottlob nicht eingewickelt war.
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aber den ich stets wickeln und abrollen sah, und von dem auch mir bei
Gelegenheit einige Fädchen um Stirn und Nase schwirrten.
Auch hier in diesem Leben und Weben der Dinge und Menschen
war Stein der Morgenstern der Hoffnung, wohin alle blickten; um ihn
rissen sich Freunde und Feinde — ich sage, auch Feinde; denn die Feinde
kamen auch wohl heran, aus Furcht und für den Schein, osft mehr als
Lauscher, Späher und Berichterstatter. Der große Mann sollte nun in
allem sein, bei allem sein; er konnte vor Festschmäusen und Mittags—
tafeln, meistens doch von seinen Getreuesten angerichtet, sich kaum retten,
wich den meisten aus, weil er dafür weder Zeit noch Gesundheit übrig
hatte; wo er aber erschien, war jetzt durch ein in den deutschen Grenzen
gleichsam mächtiger erglühtes und erblühtes Leben in ihm die Lust der
Mutigen, das Schrecken der Feigen. durch Schritt, Tritt, Blick und Rede
den Kühnsten voran.
Stein war bald weiter nach Süden weg, ich mußte in Königsberg
ungewöhnlich rasch und frisch sein, so viel ward von allen Seiten her
von mir verlangt, so viel rissen mich nicht nur anbefohlne Aufträge und
Arbeiten, sondern vielmehr noch die Menschen hin und her. Noch bin
ich dieser Königsberger Tage in der Erinnerung froh, ja ich könnte stolz
sein, wenn ich bedenke, wie ich zehnmal und hundertmal mehr, als ich
wert war, von den besten Menschen hier auf den Händen, ja nach russischer
und altdeutscher Weise fast auf den Köpfen und Schultern und Schilden
getragen ward. Es waren aber viele der Besten und Edelsten hier.
Das waren Tage, ja das waren herrliche Tage, die junge Lebens⸗
und Ehrenhoffnung sang und klang durch alle Herzen, fie klang und
sang auf allen Gassen und tönte begeistert von Kanzel und Katheder.
Der Bücherstaub der Gelehrsamkeit ward von dem Sturmwind des Tages
abgeweht, und der goldne Blütenstaub des fröhlichen Maientags der
Hoffnung und des Mutes fiel auf die Stirnen, die jener sonst umgraut
hatte; auch die Kältesten wurden warm, auch die Steifsten wurden ge⸗
lenkig, sie glühten und zitterten in der allgemeinen Bewegung mit fort.
Endlich gegen Ende des Monats März bin ich auf schlechtesten
Straßen schon durch Hinderungen und UÜberschwemmungen der Frühlings⸗
wasser über die Weichsel gekommen. Von Liegnitz ging es auf Post—
flügeln, freilich nicht flügelgeschwind, weil Kriegsmärsche die Landstraßen
verderben, bis Dresden hin.
Hier erschien nun auch bald mein Herr Minister. Ich ward hinfort
gleich andern Kriegszüglern und Offizieren ordentlich einquartiert; ich
nahm mein Quartier bei dem Appellationsrat Körner, dessen Haus mir
schon von den Lützowern empfohlen war, unter denen Körners Sohn als
Kamerad diente.
Die sächsischen Dinge und Verhältnisse und die hin- und herlaufenden
Verhandlungen mit österreich, kurz die vielfältigsten und die vielfältigst
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verflochtenen und verfitzten diplomatischen Federkünste und die Lockerheit
und Unbestimmtheit so vieler flutenden und schwebenden Dinge zerquälten
das ungestüme Gemüt Steins, aber oft zeigte er sich doch höchst liebens—
würdig und heiter; so hatte Gott es ihm ins Herz geblasen, oder so
schien er doch eine göttliche Weissagung von Glück und Sieg in der
Brust zu tragen. Wenn er im Üürger uͤber die Schlechtigkeit, Jaͤmmer—
lichkeit und Feigheit der Menschen oft auch übergereizt war, immer sprach
er sich mit unerschütterlichster Hoffnung aus und strahlte diese Hoffnung
aus seinen blitzenden Augen und von seiner schönen Stirn auf uns
andere herab, die er dann auch ein anderes Mal wohl mit recht
derben Worten schalt und züchtigte. Ich erzähle wieder:
Ich und mein Freund Steffens, der Breslauer Professor, jetzt statt
seines Philosophenmantels in Jägeruniform, Offizier von freiwilligen
Studenten, welche er gleich andern Professoren vom Katheder zu den
Waffen aufgerufen hatte, führten vor ihm auch ein Gespräch eben über
jenes Stück Sachsen, in dessen Hauptstadt wir drei eben saßen, wie schade
es doch sei, daß man so zaudere: 15000 bis 20000 sächsische Jünglinge
ausgehoben, dann geübt und mit den rechten Offizieren an der Spitze
würden ebensogut für ihr deutsches Vaterland streiten als Pommern
und Mecklenburger. Wir waren bei ihm zu Mittag eingeladen gewesen
und wagten solches Gespräch nach der Tafel. Da erzürnte er sich,
sprang auf und rief mit einer Gebärde und einem Ton, als wenn er
uns zur Türe herauswerfen wollte: „Gehen Sie, meine Herren, so klug
wie Sie bin ich auch, aber ich bin weder der Kaiser von Rußland noch
der König von Preußen.“
So gab's hier in Dresden manche Lust und Unlust auch für mich,
in Geschäften meistens nur Kleines und Unwichtiges. *
Steins Ungestüm, zumal wenn er von seinen gichtischen und po—
dagrischen Dornstacheln geprickelt war, zeigte sich jetzt selten hell und
liebenswürdig, er brauste wirklich zuweilen wie ein Sturm auf, der alles
niederwerfen wollte und der Besänftigung bedurfte, aber in der Miß—
stimmung vieler gegen ihn war noch etwas anderes. Stein war nicht
allein ein lebhaftester, heftigster, zornigster Mann, sondern er hatte bei
großer, körperlicher Unscheinbarkeit doch, was die Salonsleute l'air d'un
baron nennen. Er war von Gottes Gnaden der Unüberwindlichmutige,
er war aber durch den Stammbaum seiner Ahnen ein reichsunmittelbarer
Ritter gewesen und hatte davon auch ein Etwas, das aber in seiner
Treuherzigkeit und Gradheit und seinem christlichen und deutschen, schönen
Gemeingefühl mit allem Volk nimmer ganz unterging. Ich für mein
Teil bin dadurch nie gestört worden, doch stießen die edlen Männer
Schön und Niebuhr, beide homines novi oder novissimi, sich zuweilen
daran und beschwerten sich oft bitter darüber.
Ich hatte vor und mit Stein jetzt ein ganz grades, offenes Leben
        <pb n="93" />
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gewonnen; ich empfand wohl, daß er mich liebgewonnen hatte. Trotzig
genug von Natur und Gottes Gnaden war ich auch geboren, als daß
ich mich leicht hätte verblüffen lassen. Stein ist gegen mich wie gegen
andre zuweilen heftig gewesen, aber nur ein einziges Mal — und das
war in Reichenbach — grob geworden. Ich kam eines Morgens früh
um 6 Uhr — er stand sehr früh auf — mit einem Papier in der
Hand, fand seinen Wagen mit zwei Pferden und einem Postillion vor
dem Tor halten, und ging ohne Umstände wie gewöhnlich die Treppe
hinauf und reichte ihm das Papier. Und da: „Was kommen Sie mich
so früh zu stören? Ich habe keine Zeit, gehen Sie, der Quark kann
warten.“ Und ich ging, antwortend: „E. Exc. hatten den Quark ge—
schwind fertig befohlen. Sie sprachen: machen Sie geschwind! geschwind!“
So ging ich die Treppe hinunter; Niebuhr, den ich bei ihm fand, folgte
mir sogleich mit rotesten Wangen, mich mit den Worten tröoͤstend: „Er
ist auch gegen mich grob gewesen.“
Stein aber war den Morgen nach Gitschin gefahren; als ich ihn
nach einigen Tagen wiedersah, verlangte er jenen Quark, mit welchem
er mich etwas schnöde abgewiesen hatte, sprechend: „Sie kennen mich, ich
war vorgestern vom Podagra und von dem übel geplagt, woran wir
alle jetzt leiden. Ich sollte Kaiser und Könige und Hardenberg und
Metternich sehen.“ Dabei strich er mir freundlich über die Wangen.
Das war so seine Art Liebkosung, wann die allerfreundlichste Freundlich⸗
keit aus seinem Herzen quoll. kühte er einem den Kopf herüberholend.
auf die Stirn. — —
Nach geschlossenem Frieden im Jahre 1814 machte ich eine Lustreise
— ich hatte sie durch heiße Sommerarbeit wohl verdient — nach Köln
und Düsseldorf, von dort wieder nach Nassau, welches ich mir im ver—
flossenen Jahre zuerst besehen hatte.
Ich ward dort im Schlosse von dem Minister und den Seinigen
auf das allerfreundlichste empfangen. Er war außerordentlich heiter und
munter und lief mit mir und seinen beiden Töchtern, von welchen Hen—
riette schon erwachsen, Therese ein kleiner, mutwilliger Aufschößling war,
gleich die ersten Tage auf allen Wegen und Stegen durch Wald und Feld
und über Berg und Tal herum. Da mußte ich das schöne, mutwillige
Thereschen, welches immer Übersprünge machen wollte, und über dessen
unschuldige Wildheit der Papa sich herzlich freute, denn oft über kleine
Bäche und Gräben auf meinen Armen mit mir fortschnellen, wobei es
sich wohl begab, daß sie ihre eigenfüßige Macht zeigen wollte und zu
Vavas Ergötzung ein Stiefelchen im Schlamm stecken ließ.
Im Sommer des Jahres 1815 kam Stein nicht lange vor seiner
zweiten Fahrt nach Paris in Köln an, wo ich damals saß. Er schickte
einen Bedienten, ich möge nach dem Dom kommen, wo ich ihn finden
werde. Da kam auch sein Adiutant Eichhorn eben frisch aus Berlin
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auf einen Morgengruß zu mir. Ich sagte ihm: Stein ist da, wir finden
ihn im Dom — und wir gingen flugs dahin. Er begrüßte uns auf
das allerfreundlichste — und wen erblickten wir nicht weit von ihm?
Da stand der neben ihm größte Deutsche des 19. Jahrhunderts, Wolf—
gang Goethe, sich das Dombild betrachtend. Und Stein zu uns: „Lieben
Kinder, still! still! nur nichts Politisches! das mag er nicht; wir können
ihn da freilich nicht loben, aber er ist doch zu groß.“ Wunderbar gingen
die beiden deutschen Großen hier nebeneinander her wie mit einer gegen—
seitigen Ehrfurcht; so war es auch im Gasthause am Teetisch, wo Goethe
sich meistens sehr schweigsam hielt und sich früh auf sein Zimmer
zurückzog.
Wie waren die beiden zusammengekommen? wie dann miteinander
nach Köln gekommen? Goethe hatte seine Vaterstadt und einige alte
Genossenschaft und Freundschaft einmal wieder besucht. Da hatte ihn
sein Herz gefaßt, und er hatte sich wieder das Herz gefaßt, die Pfade,
auf welchen seine lustige, genialische Jugend sich ergangen und getummelt
hatte, die Pfade, welche bei Wetzlar an der Lahn und durch ihre schönen
Täler nach Nassau, Koblenz, Ehrenbreitstein und Valendar hinlaufen, noch
einmal wieder zu durchwandeln. Da vernimmt Stein in seinem Schlosse
die Nachricht, Goethe ist in Nassau im Löwen abgestiegen. Er
flugs in den Löwen und holt und zwingt den Sträubigen in sein Schloß
hinauf. Da nun Goethe einen Ausflug nach Köln vorhat, so läßt Stein
seinen Wurstwagen vorspannen, und sie rollen zusammen den Rhein bis
nach Köln hinunter. Ich kann mir denken, wie die beiden Reisegefährten
jeden Zusammenstoß vermieden; es war gewiß die äsopische Reise des
steinernen und irdenen Topfes. So gingen sie auch in Köln nebenein—
ander hin mit einem zarten Noli me tangere. Nimmer habe ich Steins
Rede in Gesellschaft stiller tönen gehört.
Im Sommer des Jahres 1817 kam Stein auf vier Tage mit
Goethens Herrn, dem Herzog von Weimar, nach Koͤln. Ich konnte hier
in der Stadt nun schon den Cicerone machen und war viel mit ihnen
auf den Beinen. Die abendliche Teestunde war immer die allgemeine
Versammlungsstunde. Stein war gesund und von der köstlichsten Laune,
der Herzog nach seiner gewöhnlichen, alten, sehr soldatischen Weise: der
geborne Fürst über jeden Zwang hinaus und immer der helle, frische
Mann von Mut und Geist. Er hatte von seiner welfischen Mutter Amalia
wohl das Beste in seinem Naturerbteil bekommen; der Eindruck, den
er auch dem nur oberflächlich Betrachtenden machte und hinterließ, höchst
liebenswürdig: er blieb der Herr in der Gesellschaft und machte doch jeden frei.
Die beiden hohen Herren gingen höchst ungezwungen miteinander
um, fast wie alte Jugendgenossen; der hochgeborne Reichsfreiherr schien
dem höhergebornen Fürsten auch keinen Augenblick unterlegen. Das
war aber das Besondere, daß, wo von ernsten Gegenständen gesprochen.
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        88

ja wo nur, wie im leichten Gespräch geschieht, darüber hingewinkt oder
nur gelächelt ward, Stein immer als der Fürst und der andere oft nicht
viel über dem Diener zu stehen schien. Da empfand man klar, dies war
ein Gebiet, auf welchem der Herzog sich fremd fühlte, oder vielmehr, wo
er sich mit allen Sitten und Gewohnheiten auf sein gemeines Feld ver⸗
lief und verlor.
Der Herzog erzählte eine Menge anstößlicher Geschichtchen von dem
Dichter Zacharias Werner, welcher eine Zeitlang unter seinen Augen
gelebt hatte, alles in seiner leichtfertigen, lockern Weise, so daß dem
Freiherrn der Kamm schwoll: „Der arme, dünnschälige Kerl,“ sagte der
Herzog, „hatte sich eingebildet, er könne und müͤsse in einer Art körper⸗
licher Seelenwanderung durch alle möglichen weiblichen Naturen den
Durchgang machen, bis er die finde, welche Gott recht eigentlich für ihn
geschaffen habe. Das war so seine poetische Naturlehre.“ Stein fiel
ihm hier ein: „Sie sollten sagen, es war eine fürstliche.“ Der Herzog
schloß mit Nutzanwendung, daß eigentlich jeder Mann Ähnliches duch
zemacht habe, „und Sie — wendete er fich zu Stein — haben auch
wohl nicht immer wie Joseph gelebt.“ — „Wenn das wäre,“ erwibert
Stein, „so ginge das niemand etwas an, aber immer habe ich Abscheu
vor schmutzigen Gesprächen gehabt und halte es nicht für passend, daß
ein deutscher Fürst dergleichen vor jungen Offizieren — es saßen mehrere
solche neben älteren Männern da — so ausführe.“ Der Herzog ver⸗
stummte, und es erfolgte eine Totenstille. Nach einigen Minuten fuhr der
Herzog mit der Hand über das Gesicht und setzte, als sei nichts vor—
gefallen, die Unterhaltung fort: den Anwesenden aber war heiß und kalt
geworden. —
Stein trat nicht wieder in die große, weite, bunte öffentlichkeit des
Lebens hinaus; er blieb zu Hause. Aber er blieb nicht zu Hause, um
den Reft seiner Tage im Genuß gemeinen Müßiggangs zu verleben.
Ihm waren für eine fernere Wirksamkeit höchste Ehren angetragen worden.
Metternich wollte ihn zum Präsidenten des deutschen Bundestags machen,
Preußen zu seinem Syrecher und Vertreter bei demselben:er lehnte
das ab.
Stillsitzen, im stillsitzenden Genuß eines reichen Schloßherrn, der
sich mit Reiten und Jagen, mit Schmäusen und Festgelagen zu Hause
und bei den Nachbarn der guten Tage genug machen gekonnt hätte —
das konnte dieser Mann nicht. Da er keine große, ministerliche oder
diplomatische Tat mehr tun konnte noch tun wollte, so sann er sogleich,
als ihm ein erster Ruhetag des getümmelvollen Lebens erschienen war,
doch wieder auf eine recht tüchtige, deutsche Tat: auf die Samm—
lung und Herausgabe der Urkunden und Schriftdenkmäler
der deutschen Geschichte des Mittelalters — der Monumenta
Germaniae. Da habe ich den Mann gesehen in seinem nassauischen
        <pb n="96" />
        89 —

Siegesturm, auf dem Stuhl sitzend, die alten deutschen Tröster seiner
Bibliotheca selecta vor sich aufgeschlagen und Noten machend oder aus
ihnen herausziehend, auch in Literaturgeschichten und Katalogen mühsam
hin- und hersuchend, einen mannigfaltigsten, weitläufigsten Briefwechsel
mit Hinz und Kunz führend und durch Bitten, Anträge, Anfragen und
Umhertastungen an Geld und Wissenschaft reiche und ausgezeichnete
Förderer und Gehilfen seines schönen Unternehmens suchend.
Dieses Unternehmen war nun sein Geschäft und seine Sorge vieler
Jahre und ist es bis ans Ende seines Lebens geblieben; aber auch sonst
und nach allen Seiten hin hat er mit seiner ruhelosen, geistigen Tätig—
keit, mit seinem für alles Gute und Lebendige wärmsten Herzen nimmer
rasten gekonnt: Als großer Gutsherr und Schloßherr, als Ältester der
protestantischen Gemeinde, als Volksvertreter und Landmarschall der
Stände des preußischen Westfalens — immer und allenthalben ist er
bei allem, was dem Vaterlande frommen konnte, der Vorderste, Frischeste
und Mutigste gewesen.
Er hatte trotz mancher Vorurteile aus der alten Zeit, die auch ihm
gelegentlich als Kletten anklebten, und mitten in allen bösen und schlimmen,
verrosteten Vorurteilen jener alten Zeit, aus dem Laufe, den die mensch—
lichen Dinge seit einem halben Jahrhundert genommen hatten, begriffen,
daß vieles im Staate anders gestaltet, befestigt und vorgestählt werden
müsse, wenn er die Stürme der Zeit bestehen und von ihren Fluten
nicht fortgerissen werden wolle. —
Ich bin mit meinem edlen Ritter bisher mehr auf der breiten, ja
auf der breitesten Landstraße des Lebens, mehr im politischen, verfäng—
lichen, als im häuslichen, menschlichen Leben hin und her gewandert;
jetzt will ich mit ihm in den engen Kreis eingehen, in das liebe Haus
und in alles, was in und um das Haus sich zu legen pflegt.
Ich bin hier der willkommene Gast geblieben und habe alljährlich,
meistens in Nassau, zuweilen in Kappenberg, einige Wochen, oft fast
ein paar Monate verlebt.
In Nassau stand das alte, jetzt in seinen Trümmern begrabene und
verschüttete Reich mit Kaiser, Kurfürsten, Fürsten, Rittern und Städten
mit allen ältesten Erinnerungen immer lebendigst vor ihm. Da ward
auch meistens nur aus der alten Reichsgeschichte heraus im Sinn der
Vergangenheit und oft mit rührender Sehnsucht auch nach vielem Guten,
was jetzt auch vergangen war, gesprochen und gestritten. Dies ward
begreiflicherweise besonders lebendig, wenn Freunde und Gefreundete vom
Süden und vom Oberrhein heraufkamen.
Gar anders war das Gespräch und die Stimmung Steins und die
Folgerungen, welche aus dieser Stimmung hervorgingen, in Kappenberg,
im Lande der alten Sachsen. Für dieses Land Westfalia hatte Stein
eine ganz besondere Zärtlichkeit; er hatte dort ja die rüstigsten, kräftigsten
        <pb n="97" />
        90 —

Jahre seiner Jugend verlebt. Aber sein deutsches Gemüt fand in dem
Lande und in den Menschen desselben, den echtesten Enkeln des ge⸗
waltigen Sachsenstammes, so vieles übrig, was in den meisten Landen
des Vaterlandes ausgelöscht oder verlebi war, so vieles von echtesten,
ältesten, deutschen Sitten und Gebräuchen und Rechten in der Gemeinde
wie im Hauswesen, in der Tagelöhnerhütte wie in den Schlössern und
Palästen der Reichen und Adligen, was ihn anheimelte. Er war mit
diesem Lande der roten Erde in innigster Liebe verwachsen; vor allem
lobte er das westfälische Bauerwesen mit den festgeschlossenen Höfen, eine
Art eigentümlichen Majorats, wodurch des aͤlteften Urgroßvaters Hof
immer sicher auf einen seiner Ururenkel hinabkam.
Dieser Ritter war kein Junker, der nur um sich greifen und auf
Kosten der Bauern und Kleinen das Gebiet seiner Schlösser und Forsten
fein und schön schließen und abründen wollte — Nein! Das war sein Sinn
und seine Liebe des festen Landbauers, das war sein Wunsch, daß die Familien
der kleinen und großen Bauern ebenso im Besitz der Häuser und Felder
ihrer Väter geschützt und befestigt würden, als die Söhne und Enkel der
Grafen und Freiherren. Weil solches in den Gesetzen und Gebräuchen
Westfalens noch bestanden hatte, deswegen hatte er dieses Land ver
roten Erde so lieb und fühlte sich auf diesem Boden wie auf einem
recht heimischen, altdeutschen Boden besonders glücklich. Er war hier
wirklich der treue, freundliche Freund und Nachbar der freien Bauern,
die zum Teil nur eine Viertelstunde von seinem Schlosse wohnten, und
zwar für seine Wirtschaft gar nicht bequem, mitten in oder an seinen
Wäldern und Feldern.
Ich bin ein lebendiger Zeuge, wie traulich und freundlich dieser
allerdings große Baron mit seinen Bauernachbarn gelebt und verkehrt
hat. Wie oft bin ich mit ihm auf unsern Spaziergängen in die Häuser
dieser guten Bauern gegangen, wo wir uns nach Landessitte haben be—
wirten lassen. Dies geschah öfters beim Schulzen Wechmar nicht weit
von Kappenberg. Da hatte er mir, als wir das erstemal hingingen,
denn gesagt: „Da werden Sie wohl dem guten Nachbar zu Ehren einen
oder zwei Schnaps trinken müssen.“
„O, das werd' ich schon vollbringen,“ hab ich ihm geantwortet,
„ich habe noch einige schwedische Übung in meiner Kehle, aber wie E. E.
es gut machen werden, soll mich wundern.“ Und wir find herein—
getreten, Schulze Wechmar hat Butter, Brot, Kase und Schinken auf—⸗
tragen lassen, jedem von uns ein Glas Branntwein eingeschenkt und uns
das Willkommen zugetrunken — und der Minister, der sonst den Branntwein
verabscheute, hat doch sein Glas halb geleert, ich meines ganz. — So war
er, war und fühlte sich glücklich, solche freie, reiche Bauern um sich zu haben,
wie er denn von Natur und aus Christengefühl der Freund und Beschützer
aller Kleineren und der stille, verschwiegene Wohltäter der Armen waär.
        <pb n="98" />
        91

Es war eine wahre Lust zu sehen und zu hören, wie der alte
Ritter Jünglinge in seine edlen, freien Grundfaätze einzuweihen suchte,
immer von dem Satz als von dem Hauptsatz ausgehend, daß der Schloß⸗
herr nichts Besseres sein solle als der erste, freie, germanische Bauer, der
an altem ritterlichen Rechte sesthalten, der Verteidiger, Führer und Be—
schützer der Geringeren sein und durch Barmherzigkeit und Treue allen
und besonders den Armen sich immer bereit und hilfreich zeigen müsse.
Der Schlußvers der Lehre war immer: Ein Edelmann sei nicht geboren,
auf seinen Schlössern und Gütern bloß wie ein blanker Herr mit den
Rittersporen zu prunken und zu prassen und mit Jagern und Stall—⸗
knechten sein Leben abzuspielen, sondern sein Beruf —D0
Sorge für alles Volk, im Kriege und im Frieden, in Rat und in Tat
der Vorderste zu sein. Das war er gewesen.
Wie war denn Stein der große Landedelmann, der Schloßherr, der
erste, freieste Bauer, wie er ihn meinte? Seine Güter im großen und
kleinen waren meistens verpachtet, den eigentlichen Ackerbau, obgleich er
die edle, hohe Kunst sehr lobte, hatte er in der Jugend und in den
Tagen seiner vollen Manneskraft nicht Zeit gehabt weder zu lernen noch
zu üben, aber den Baum, den Wald — den liebte, den pflegte er und
beschaute ihn wenigstens tagtäglich mit liebenden Augen und besprach
seinen Bau und seine Verpflegung und Verschönerung mit seinen Jägern
und Förstern; die Bäume, hohe, stattliche Baͤume, auch die jugendlichen,
erst vor zehn oder zwanzig Jahren gepflanzten — die umhalste, herzte
und streichelte er wie seine Lieblinge und bewahrheitete in der eignen
Person gleichsam die von ihm angespielte Fabelsage, daß die ersten
Menschen auf und aus den Baͤumen gewachsen seien. Wie oft
sind wir an einem Apfelbaum, an einer Lärche oder Tanne unter solchen
Zärtlichkeitsanwandlungen seßhaft geworden! wobei er denn zu erzählen
pflegte, wie er als ein kleiner Knabe dabei gewesen, als die selige Mutter
und Schwester Marianne sie haben pflanzen lassen.
Unsere Abendspaziergänge gingen meistens in den von dem Abend—
rot beleuchteten Wald oder unter schattigen Bäumen auf Feldern und
Wiesen hin, wo er seine einzelnen Lieblingsruheposten hatte.
Von dem Landwirt und Gutsherrn und Waldströmer komme ich
auf den deutschen Schloßherrn und Landherrn oder vielmehr auf den
guten, freundlichen Landedelmann.
Steins Haus war ein gastliches für die Nachbarn, für die Freunde,
für die Männer in Geschäften, die mit ihm irgend zu tun hatten. So
lebte er nicht bloß mit den unterhabenden Pfarrern seines Patronats,
deren er vier, fünf hatte, mit seinen Rentmeistern, Förstern usw. und den
Beamten, Bürgermeistern und Schöffen von Nassau und andern um—
liegenden Städtchen, sondern mit Brückenbauern, Schlossern, Zimmer—
leuten, die in ihrem Handwerk vorzüglich waren; sie saßen gelegentlich
Petersilie, Preußische Städteordnung. 7
        <pb n="99" />
        92

mit Exzellenzen und Grafen an demselben Tisch. Das war auch echt
altdeutsch.
Am meisten hatte er nun freilich seine Freude, wenn tüchtige Kriegs—
männer, die in unsern Schlachten tapfer gefochten hatten, wenn Borstel,
Thielmann, Pfuel aus Koblenz ihn besuchten, oder wenn sein treuer,
politischer Freund und Mitstreiter und Gegenstreiter, wie er ihn im Scherz
wohl nannte, wenn Hans von Gagern auf einige Wochen bei ihm vorfuhr.
Das war eine Freude und Erlustigung und für unsereinen auch ein sehr
unterhaltendes und belehrendes Leben. Gagern war der Vielbelesene und
Wissende, Stein aber hatte das Seinige immer fest und klar auf dem Nagel
und seine wohl geschliffene Klinge immer sogleich zum Einhieb bereit.
Dieser deutsche Ritter hielt einen recht anständigen, ritterlichen Tisch,
man möchte fast sagen, einen echt deutschen, ritterlichen Tisch; denn fast
immer war des Wildbrets und Geflügels die Fülle da. Seine weiten
Forsten und Wiesen und Felder gaben ihm der Rehe, Hasen, Schnepfen,
Rebhühner genug; in Kappenberg hatte er sich auch einen Fasanengarten
angelegt. Edelster Wein stand immer reichlich auf dem Tische, und
zwar vom Gewächs guter Jahre aus eignem Weinberge. Unser Frei—
herr war ein ziemlich rüstiger und lustiger Esser; er nahm auch nur
einmal des Tages (um 3 oder 4 Uhr) eine volle Mahlzeit ein. Von
seinem Wein trank er gewöhnlich nur drei bis vier Gläser, munterte
aber seine Gäste immer auf, ihm im wenigen Trinken nicht nachzuahmen.
Der Nachmittag, aber vorzüglich der Abend war für die Steinschen
Gäste die glücklichste Zeit. Da offenbarte er die alte deutsche Natur, die
gegen den Abend und um die Nacht meistens ihr bestes, vollstes Leben
hat und zeigt. Freilich war niemand der deutschen Schwelgerei fremder
als unser Freiherr. Er zündete sein Licht und Leben nicht an über—
flüssig geleerten Pokalen an, um gegen die Nacht ihre Funken aus—
zusprühen, aber sein geistiges VLeben war vorzüglich ein abendliches.
Das mag wohl auch altdeutsch sein. Nach dem Mittagessen in seiner
Bibliothek und auf Spaziergängen im Abendschimmer durch Wald und
Feld und Wiesen, dann an dem froͤhlichen, lebendigen Teetisch mit seinen
Kindern und Gästen, da blühte, leuchtete und blitzte er in seinen ge—
sunden Tagen, da war selbst seine ernste Stille, wenn er nur so heiter
und fromm unter uns saß, mit einer wundersamen Klarheit und Heiter—
keit übergossen: seine freundlich blitzenden Augen, seine breite, hoch
zurückgewölbte, leuchtende Stirn, worauf Macht und Geist gelagert
waren. Noch heute steht dies Bild des hohen Greises hell vor mir.
Aus dieser Stirn, sprach nichts als Macht, Mut und Verstand, nebst
Redlichkeit, Wahrheit und Treue; dies sprach sich so gewaltig aus,
daß man sich vor solchem hohen Geist in Ehrfurcht verneigen mußte.
Hier leuchtete wirklich eine olympische Größe, von welcher unwillkürlich
und unbefohlen der Befehl ausging.
        <pb n="100" />
        —35

Er war auch ein wahrhaftig frommer Mann, wie er ganz ein tapferer
und redlicher Mann war, aber selbst in ernsten Gesprächen führte er
Gott selten im Munde, niemals im Maule. Nichts war von ihm ver—
haßter als Maulchristen, ja selbst Mundchristen wurden ihm leicht ver—
dächtig als Gleisner und Scheinheilige. Er nannte sich einen frommen
Christen, und er war es; er pries sich auch darin glücklich, daß er durch
seine Eltern ein Lutheraner war. Seine Ahnen hatten im Dreißigjährigen
Kriege genug für ihren Doktor Martin gelitten und waren von Schlössern
und Guͤtern verjagt und im Jahr 1650 wieder hergestellt worden. Er
pflegte so in seiner kurzen Weise zu sagen: „Doktor Luther hat uns den
Weg und Eintritt in den Himmel gottlob etwas kürzer gemacht, da er
die vielen Hofmarschälle, Zeremonienmeister und Tuͤrhüter des Himmels—
palastes weggeschafft hat. Sie wissen, ich liebe das Kurze, wenn der
Weg auch oft etwas abschüssig und gefährlich ist.“ — Er glaubte das
Erlbsungswerk des Lutherschen Katechismus, aber die Mundchristen
mochte er nicht, welche den Namen Heiland und Erlöser leicht im
Munde führen; schwer und ernst führte er ihn auch bei Gelegenheit im
Munde. „Das ist ein Geheimnis, wobei einem verworrener wird, je
mehr man darüber schwatzt und klügelt; vor einem Geheimnis steh' ich
ttill, daran glaube ich, aber von Gott weiß und fühle ich was.“ Gott
und nur Gott war immer nur sein einfaches Wort. J
Ich habe Stein im Hause und in der Familie nicht beten gesehen;
wenn man zuweilen in der Frühe in sein Stadiolo kam, wo unter den
weltlichen Büchern etwa die Bibel, ein Gesangbuch usw. aufgeschlagen
lag, flugs machte er es zu und legte es weg. Er haßte und verachtete
in allen Dingen den Schein, wie vielmehr den Schein des Scheins.
Rührend und wahrhaft erbaulich ist mir der Mann gewesen, als
ihm sein Gemahl heimgegangen war, und er da unter seinen Töchtern
einsam saß mit dem Gefühl, daß er nun allein ihr irdischer und himm—
lischer Führer und Wegweiser durchs Leben sein solle, wie er da mild und
freundlich und still wie ein Kind von himmlischen Dingen zuweilen ein Wört—
chen mit ihnen sprach und seine gewaltige Natur bändigte und sänftigte.
Ja, er sah und glaubte Gott in allem, und wenn das erste Un—
gestüm seines Herzens gestillt war, dann ergab, besänftigte und er—
heiterte er sich. Es ist gewiß, dieser sehr ernst und stark geborene
Mensch hat wie sein großer Schulmeister Doktor Martin Luther wohl
von Jugend auf Gott als einen Gewaltigen und Gottes Geschicke als
gewaltige Dinge gefühlt. Ich sage: das ist gewiß, denn er hat mir
hundertmal die augenscheinlichen und handgreiflichen Zeichen davon ge—
geben. Wann wir auf unsern Spaziergängen einem armen, gebückten
Alten, einem unglücklichen Krüppel oder irgend einem jämmerlichen
Bettler begegneten, der nach dem gnädigen Freiherrn die Hände aus—
streckte, so holte dieser Freiherr, der für solche Fälle fast immer etwas
        <pb n="101" />
        94

bei sich hatte, ihm die Gabe aus der Tasche und gab sie still hin. Nie
sprach er dabei ein Wort, sondern verlor vielmehr das Wort, wenn der
Unglückliche nicht eben ein Bekannter war; es zog dann meistens eine
sehr ernste Wolke über sein Gesicht, und er stand wohl mehrere Minuten
still: es war, als sei das Menschengeschick an uns vorübergegangen, der
alte Spruch res sacra misor.
Wir nahen hier dem Schlusse und dem Grabe. Das Jahr 1830
war gekommen mit neuen Aufruhren und Umwälzungen, welche Stein
wohl beunruhigten, aber nicht erschuͤtterten: durch ein einzelnes Schrecken
konnte der starke Mann nicht sterben. Aber der starke Mann war alt
geworden, hatte sein Siebenzigstes schon um einige Jahre überschritten;
Bicht und Podagra war ein altes Erbübel von Välern her; außer
diesem fühlte er beim Bergsteigen schon kürzeren Atem, auch Schwindel
hatte sich ein paarmal bis zur Ohnmacht gezeigt, sowie Schwäche seines
Augenlichts. Nicht bloß die Bürde des Alters, deren Druck er oft
schwer fühlte, sondern eine tiefe Wehmut über den Lauf unserer deutschen
Dinge hatten ihn schon seit Jahren oft ausrufen lassen: „Fort! fort von
hier! ich tauge nichts mehr auf Erden.“ Solches Gefühl ergreift auch
wohl im kräftigsten Alter die Kühnsten, wann sie gewahr werden, wie
ihre hohen und großen Gedanken und Entwürfe oft an dem Niedrigsten
und Kleinsten, wie es die Erde bringt, hangen und stecken bleiben
müssen. Dies war gewiß schon in seinen Dreißigen und Vierzigen ein
natürliches Steinsches Gefühl gewesen. Da klang denn aus seinem
Fort! fort von hier! auch der Vers eines alten Liedes, den er her—
zusagen pflegte:

Macht mir ein Bett gar weich und schön,
Denn ich bin müde und will schlafen gehn.
Gegen Ende des Brachmonds 1831 ist er im Schlosse Kappenberg
im vierundsiebzigsten Lebensjahre gestorben, glücklich und selig der nahen
Heimfahrt, indem sein Geist mit völlig klarem, ruhigem Bewußtsein bis
ans Ende zwischen Himmel und Erde schwebte, und mit voller Klarheit
und Wahrheit den Seinigen und allen, die sein Bett umstanden, seinen
Dank, seine Aufträge und Bitten und Ermahnungen zusprach. Be—
sonders rührend ist es gewesen, als er seinem jungen Jäger die Hand
gegeben und im Gefühl der Gefahren des Augenblicks, als wenn wieder
gegen Napoleon der Aufmarsch ausgerufen würde, ihn also ermahnt hat:
„Mein Sohn, du bist bisher nur gegen Rehe und Hasen tapfer gewesen,
bald kann es geschehen, daß dein König dich gegen die Reichsfeinde auf—
ruft; dann wirst du deine Büchse tapfer für dein Vaterland gebrauchen.“
So schwebte der Geist des Tapfern und Treuen mit letzter Sorge und
Gebet noch über seinem Deutschland.
Sein Gedächtnis wird unsterblich leben.
        <pb n="102" />
        95 —

An solche Größe reicht nun freilich der andere Mann, dessen Ge—
dächtnis wir in diesen Tagen feiern, bei weitem nicht. Doch ist auch
er frei und echt.
Johann Gottfried Frey wurde zu Königsberg in Preußen am
28. März 1762 geboren. Dort hat er sein Leben geführt; dort hat er
es auch beschlossen. Er erhielt seine erste wissenschaftliche Bildung in
seiner Vaterstadt in der Domschule und besuchte sodann die dortige
Universität, wo er sich der Rechtswissenschaft widmete. Im Jahre 1782
bestand er seine erste Prüfung, wurde 1785 Referendar, 1786 Assistent
am Königsberger Stadtgericht, dessen Mitglieder vom Magistrat gewählt
wurden; noch war ja Stadtverwaltung und Justiz verbunden; 1790
wurde er Stadtgerichtsassessor, 1797 Stadtjustizrat. In dieser Tätigkeit
zeichnete er sich durch gründliche Arbeiten aus. Infolgedessen wurde er
1801 als Kriminal-, Stadt- und Medizinalrat, sowie Polizeiinspektor in
die Leitung der Stadtverwaltung berufen. Kurz vor dem Zusammenbruch
Preußens auf dem Schlachtfeld bei Jena wurde er (am 6. Oktober 1806)
zum Geheimen Kriegsrat, Polizeidirektor und Adjunkt des Stadtpräsi—
denten mit der Aussicht auf Nachfolge ernannt. So hatte er, als er im
Jahre 1808 den Beruf erhielt, dem deutschen Bürgertum sein Grundgesetz
auszuarbeiten, eine lange und reiche Erfahrung in den Angelegenheiten
der Stadt.
Frey wird uns als „ein vorzüglich kluger Kopf und gewandter
Dienstmann“ geschildert. Vielseitig gebildet, trieb er eingehende philo—
sophisch-theologische, physikalische und chemische Studien und machte sich
mit den englischen und französischen Verfassungsverhältnissen vertraut. Von
den Ideen der französischen Revolution zeigte er sich vielfach erfüllt und
man könnte wohl sagen, daß sich seine Denkschrift über die neue Städte—
oerfassung stellenweis fast wie eine französische Broschüre aus dem
Jahre 1789 liest.
Es war erklärlich, daß seine vielseitige Bildung ihm bald die Freund—
schaft des großen Königsbergers Kant verschaffte. Ein Mann von seinem
ernstlichen Denken mit vielem Geiste und Verstand konnte Kant nur ein
sehr angenehmer Tischgenosse sein.
Zu den Schriften des verdienten Königsberger Kriegsrats Scheffner
„Über Manches im Dienst“ hatte Frey Beiträge geliefert, wie es ihm
überhaupt ein angenehmes Geschäft war, seine Gedanken über vor—
kommende Gegenstände ausführlich niederzuschreiben. Einiges aus diesen
Beiträgen mag hier als ein Zeichen für seine Denkart Platz finden:
Gegen die Behauptung, daß die Gehalte Prämien für Fleißanwendung sind
und nach der beim Amt stattfindenden Arbeit bestimmt werden müssen, läßt sich
folgendes sagen:
Zu den Staatsämtern ist jeder Bürger verpflichtet. Jeder muß ohne Ver⸗
gütung die nötigen Dienste leisten, wenn an ihn die Reihe kommt; aber es gibt
Ämter, zu denen nicht jeder geschickt ist, und hier hört das Reihumgehen auf. Es
        <pb n="103" />
        96

entssehen beim Steigen der Kultur Dienste, zu denen langwierige kostbare Vor—
bereitung nötig wird; natürlich müssen die, die sich auf eigene Kosten vorbereitet
haben und zeitlebens Staatsdienste leisten, von den übrigen, die nie dienen und
doch eine gleiche Verpflichtung haben, entschädigt werden.
Kant sagt, das Volk will ohne Zweisel, daß der Staatsbeamte seinen ihm
aufgelegten Geschäften gewachsen sei, welches aber nicht anders als durch Vor⸗
bereitung geschehen kann. Diese Kantische Behauptung führte mich auf die Idee,
daß die Besoldungen nicht reiner Lohn, aber auch nichi Prämien, sondern vielmehr
Aquivalente für den anderweitig entzogenen Erwerb sind. Zur Bestimmung
dieses Aquivalents ist noch kein genauer Maßstab erfunden. Will der Stack
und gewiß aus sehr erheblichen Gründen hier keine Lizitarion aufs Mindergebot
gestatten, so muß er bei der freien Bestimmung der Besoldungen einen anderen
Maßstab suchen, der richtiger in dem Bedürfnis gefunden wird
Alles Klagen über die Lästigkeit des Dienstlebens auf Rechnung des Hanges
zum Müßiggange zu bringen, scheint dem Vorwurf der Ungerechtigkeit nicht ent⸗
gehen zu können.
Wenn man auf die vielen Kompositionen der einzelnen Geschäftszweige bei
mehreren Kollegiis Rücksicht nimmt, sein Auge auf die jährlich anschwellenden, sich
stets abändernden Verordnungen wirft, und die wirkuugslosen Entwürfe zu Ver—
besserungen nach den verdorbenen Ballen Papier abwägt, auch die neue Vast des
Tabellenwesens mit auf den Geschäftswagen legt, so wird man die Klagen derer,
die ihre Kräfte zur Forischaffung desselben überspannen müssen, verzeihlich und
eine Erleichterung ihrer Beschwerden wünschenswert finden. —
Die Sekretarien sind mit Ausschluß der Justizkollegien wohl einzuschränken,
weil Ausfertigung von Formularien usw. nicht für den Rat gehören, dessen Kopf
und Zeit der Staat vorteilhafter benutzen kann. —
Man scheint zu vergessen, daß die Untermänner so gut Staatsdiener sind,
als die reskribierenden Obermänner. Ihre Zurechtweisungen arten oft in phraseo⸗
logische Schulmeistereien aus, für welche die Dienstleute schon zu alt geworden sind.
Wo soll die Achtung herkommen, wenn sie nicht durch ein merkbares Übergewicht
der Einsichten und durch ein humanes Betragen erworben wird; ja was kann aus
solchem Benehmen entstehen, wenn ein geweckter Unmut die nicht refkribierenden
Staatsdiener zur Dienstapathie bringt? Wie ich denn noch bemerken muß, daß,
wenn die hohen Obern sich träumen lassen, Schutzengel des Volkes sein zu müssen,
man wohl zu bedenken habe, wie mißlich es sei, den Hut zu tief vor dem Volte
abzuziehen, weil es leicht aus verkehrter Laune gebieten könnte, ihn gar nicht wieder
aufzusetzen.
—ADDD— einzigen Mittel,
die Menschen zur Pflichtersüllung zu bringen. Unterricht läßt sich kaum noch an—
wenden ... bleibt also nur das Strafen ... So müßte z. B. jeder, der krank
würde oder eigene Geschäftsreise unternähme, ersterer ., letzterer 8. des ans
jeden Abwesenheitstag treffenden Gehalts unerläßlich bezahlen. Von dieser Ein—
nahme könnte man geschickte Referendarien diätisieren und durch sie die Arbeit der
Abwesenden besorgen.
Dazu Frey: Vielleicht hätte ein Blick in die große freie Natur im wohl⸗
tätigen Sonnenschein dem Autor die milderen Gesinnungen eingegeben, die wahr—⸗
lich ihm nur der Schreibtisch geraubt hatte. Der Staat sollte seinen Dienern viel—
mehr eine Zeit zu Rustikationen verstatten, um nach Hufeland das Gleichgewicht
zwischen Geist und Körper wiederherzustellen, das der Schreibtisch so oft aufhebt.
Das schoönste Zeichen seines hohen freiheitlichen Denkens haben wir
freilich in den Ideen seines Hauptlebenswerkes verkörpert. Wir haben
sie in seinem oben mitgeteilten Entwurf kennen gelernt.
        <pb n="104" />
        97

Die hereinbrechende unruhige Zeit gab nun Frey die freudig er—
griffene Gelegenheit zur Entfaltung organisatorischer Fähigkeiten und
eines regen Eifers für das Gemeinwohl, so beim Einmarsch der Fran⸗
zosen im Frühjahr 1807 und bei der Regulierung des städtischen Kriegs—
schuldenwesens. Es war kein Wunder, wenn auf diesen gebildeten, ge⸗
schickten und tätigen Mann sehr bald die Aufmerksamkeit Steins gelenkt
warde. Aber auch mit dem späteren Staatsminister v. Altenstein, sowie
mit dem Staatskanzler Fürsten von Hardenberg ist Frey persönlich be⸗
kannt gewesen. Stein fand großen Gefallen an ihm, insbesondere an
seiner reformatorischen Gesinnung, obwohl Frey nicht ohne einen gewissen
Radikalismus war. Da Stein in Königsberg in Freys Hause zu wohnen
pflegte, so lernten sie sich sehr genau kennen. Bald findet Stein Ge⸗
legenheit, sein Wohlwollen zu betätigen.
Frey hatte in einem Privatbriefe an den Kommandanten von Königs⸗
berg, der bei ihm Belehrung gesucht hatte, scharfe Worte gebraucht, nicht
qur über die Zunftverfassung und anderes, sondern auch über einen
preußischen, beim Könige in hoher Gunst stehenden Staatsmann; man
erfährt nicht sicher, wer das gewesen ist. Obwohl dies Schreiben, wie
der Verfasser bemerkt, dem Heiligtum der Verschwiegenheit anvertraut
war, ließ der Empfänger sich doch nicht abhalten, es dem Könige vor—⸗
zulegen. Friedrich Wilhelm wollte den freimütigen Mann am liebsten
fofort absetzen. Doch ließ er vorher an Stein schreiben. Dieser meinte
in einem Schreiben an den König vom 289. April 1808, wenn er auch
die unehrerbietige, animose Form preisgeben müsse, so habe Frey doch
in der Sache Recht. Damit hatte dieser, der zudem den König in einem
würdig gehaltenen Schreiben um Verzeihung bat, sein Amt gerettet.
Reben seinem Hauptwerke der Städteordnung hat sich Frey durch
sein Eintreten für Steuerreformen und die Ideen, die er dabei verfocht,
verdient gemacht. Er war für eine starke Progressivsteuer; mehr noch
als der bekannte Volkswirt und Professor J. G. Hoffmann, der neben
ihm mit einem Plan zur Reform des Steuerwesens hervortrat. Frey
befürwortete — auch dies ist für den Mann charakteristisch — die
Selbsteinschätzung, wollte aber auch im Gegensatz zu den französischen
Jakobinern die niederen Stände und zwar durch Klassifikation heranziehen.
Merkwürdigerweise führte die Verwirklichung der Staͤdteordnung
dazu, daß Frey aus dem Magistratsdienst ausschied. Er wurde jetzt am
27. Februar 1809 zum zweiten Regierungsdirektor ernannt. Als solcher
stand er der Polizeideputation und der damit verbundenen geistlichen
und Schuldeputation vor.
In den Jahren 1812— 18185 zeichnete er sich auch in seiner neuen
Stellung durch eifrige patriotische Tätigkeit zum Wohle des Staates und
der Provinz aus; dafür wurde ihm die Verleihung des Eisernen Kreuzes
am weißen Bande zuteil.
        <pb n="105" />
        98

Seiner früheren Anteilnahme bei den Steuerreformarbeiten verdankte
er seine Berufung nach Berlin im Jahre 1811 zu den Beratungen über
die Reform des Abgabewesens.
Neben seinen vielfältigen Dienstgeschäften erhielt er auch sonst mehrere
Aufträge. So war er z. B. im Jahre 1807 Deputierter der Stadt beim
Kaiser Alexander und später im französischen Hauptquartier.
Natürlich wurden diesem verdienten und geachteten Manne auch
vielerlei Ehren zuteil:
Im Jahre 1811 erhielt er das Patent als ordentliches Mitglied
der K. Deutschen Gesellschaft, und die philosophische Fakultät der
Universität Königsberg verlieh ihm bei der Feier des Reformationsjubel⸗
festes 1817 als Anerkenntnis seiner hohen wissenschaftlichen Bildung, in
der er stets mit Lust und Eifer fortschritt, das Doktordiplom. In seiner
Beamtenlaufbahn kam er indes nicht weiter, und es ist wohl möglich,
daß dies seine Ursache in der Ungnade hat, in die er einst beim Könige
gefallen war. Im Jahre 1826 erhielt er seine ehrenvolle Entlassung
und schied als Regierungsdirektor und Geheimer Kriegsrat aus dem
Dienste, um seitdem nur noch seiner Familie und den Wissenschaften zu
leben. Er starb nach eben vollendetem 69. Jahre in seiner Vaterstadt
am 25. April 1831 und hinterließ Kinder und Schwiegerkinder. Zum
Andenken an seine vielen Verdienste um seine Vaterstädt trägt eine Straße
daselbst seinen Namen

Viertes Kapitel.—

Der Inhalt und Geist der Städteordnung.

Die Grundzüge der Städteordnung von 1808 wollen wir uns in
der Weise zur Kenntnis bringen, daß wir unter Anlehnung an das von
ihr befolgte System hier und da einen besonders interessierenden Para⸗
graphen mitteilen, der Hauptsache nach aber den Inhalt nur zusammen—
fassend angeben.
Die Städteordnung enthält in neun Titeln 208 Paragraphen. Damalige
Gesetze pflegten dem eigentlichen Text gern eine Einführung in Er—
wägungsform vorauszuschicken. Wir sind heute freilich knapper aeworden.
Es heißt da zu Beginn unseres Gesetzes:
„Wir, Friedrich Wilhelm usw. tun kund und fügen hiermit zu wissen: Der
besonders in neueren Zeiten sichtbar gewordene Mangel an angemessenen Be—
stimmungen in Absicht des städtischen Gemeinwesens und der Vertretung der Stadt⸗
gemeine, das jetzt nach Klassen und Zünften sich teilende Interesse der Bürger, und
das dringend sich äußernde Bedürfnis einer wirksameren Teilnahme der Bürgerschaft
an der Verwaltung des Gemeinwesens, überzeugen uns von der Notwendigkeit, den
Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeine
einen festen Vereinigungspunkt gefetzlich zu bilden, ihnen eine tätige Einwirkung
auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Teilnahm
Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten.“
        <pb n="106" />
        99

Titel J handelt zwar von der obersten Aufsicht des Staats
(vgl. S. 67). Jedoch fehlt die staatliche Oberaufsicht so gut wie ganz,
da nicht einmal Veräußerungen und Anleihen einer Genehmigung be—
dürfen. Die Aufsicht erstreckt sich vor allem nur auf die „Einsicht“ der
Rechnungen, Bestätigung neuer Statuten, Erteilung der Genehmigung
zu den Wahlen der Magistratsmitglieder.
Titel II handelt von den Städten im allgemeinen. Nach
seinem Inhalte wird der — unseren heutigen Anschauungen völlig un—
verstäändliche — Einfluß der Guts- und Grundherrschaft auf die inner—
städtischen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. S. 32). Der Unterschied
von Immediat-⸗ und Mediatstädten hört auf. Es gibt fernerhin nur
noch unmittelbare Städte. Sämtliche Städte werden nach der Zahl der
Einwohner in „große“ (von 10000 Einwohnern und darüber) in mittlere
von 3500 - 10000 Einwohnern) und in kleine (unter 3500 Einwohner)
eingeteilt (vgl. S. 33).
Die Einwohner bestehen aus Buͤrgern dde das Bürgerrecht ge—
wonnen haben) und aus Schutzverwandten bcvie es nicht erlangt haben)
(vgl. S. 32). So fällt Einwohnerschaft und Bürgerschaft nicht zu—
sammen. Das Bürgerrecht ist im allgemeinen an Unbescholtenheit und
häusliche Niederlassung gebunden, wird iedoch nur auf Antrag durch
förmliche Urkunden verliehen.
Seine Wirkungen bestanden zunächst in der Befugnis, Gewerbe zu
treiben; ferner in der Befugnis, Grundstücke zu erwerben, so daß alle
Personen, die Häuser erwerben oder Gewerbe treiben wollten, zum Er—
werbe des Bürgerrechts gezwungen waren und die Gerichte vor der
Grundbucheintragung sich den Erwerb desselben nachweisen lassen mußten;
ferner in einem Anteil am Bürgervermögen, sowie in der Verpflichtung,
in erster Linie die städtischen Lasten zu tragen. Über diese letzten
Punkte verhalten sich vor allem Titel III (Von den Bürgern und dem
Bürgerrecht) und Titel IV (Von den Schutzverwandten).
Titel Vuhandelt von den Stadtgemeinen und Titel VI von den
Stadtverordneten. In erstem Titel ist im 8 5 das wichtige Kom—
munalsteuerrecht enthalten, das eigentlich erst der Selbstverwaltung die
volle Wirksamkeit sicherte:

Die Stadtgemeine ist verbunden, alles dasjenige, was zur Befriedigung des
öffentlichen Bedürfnisses der Stadt erfordert wird, und aus dem Gemeinde-Einkommen
nicht bestritten werden kann, auf die Stadteinwohner zu verteilen und aufzubringen.
869 legt das Fundament für das Amt der Stadtverordneten. Er
lautet:

„Notwendigkeit der Stadtverordneten und deren Bestellung. Die
Vertretung der Stadtgemeine oder Bürgerschaft durch Stadtverordnete ist notwendig,
weil jene aus zu vielen Mitgliedern besteht, als daß ihre Stimmen über öffentliche
Angelegenheiten jedesmal einzeln vernommen werden könnten. Deshalb soll in
        <pb n="107" />
        — 100 —

jeder Stadt, nach deren Größe, der Wichtigkeit der Gewerbe und dem Umfange der
Angelegenheiten des Gemeinwesens, eine angemessene Repräsentation der Bürger—
schaft bestellt werden und künftig bestehen.“
Auf Grund der folgenden Paragraphen wird die bisherige Wahl
der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen auf—
gehoben, so daß an die Stelle des nach Klassen und Zuͤnften sich teilenden
Interesses eine wirksame Teilnahme der ganzen Bürgerschaft an der Ver—
waltung des gemeinen Wesens tritt. Aber dieses mittelbare Mitbestimmungsrecht
 in städtischen Angelegenheiten steht nicht der Gesamtheit der eigentlichen
Bürger zu, sondern nur denen, die entweder mit Grundstücken angesessen
sind oder ein reines Einkommen in „großen“ Städten (s. oben) von
200 Talern, in „mittleren“ und in „kleinen“ Städten von 150 Talern
nachweisen können. In der „Bürgerrolle“ wird daher in einer besonderen
Abteilung bemerkt, ob der Bürger stimmfähig ist oder nicht. Die
Stimmfähigen allein haben die Stadtverordneten zu wählen. Die Wahlen
erfolgen bezirksweise. Das passive Wahlrecht ist insofern beschränkt, als
zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer sein müssen.
Schöne Worte für das Amt der Stadtverordneten hat der 8110
(vgl. dazu S. 61). Es heißt:

„Die Stadtverordneten sind berechtigt, alle Angelegenheiten ohne Rücksprache
mit der Gemeine abzumachen, es mögen solche nach den bestehenden Gesetzen bei den
Korporationen von der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, oder jedes ein—
zelnen Mitgliedes abhängen. Sie bedürfen dazu weder einer besondern Instruktion
oder Vollmacht der Bürgerschaft, noch sind sie verpflichtet, derselben über ihre Be—
schlüsse Rechenschaft zu geben.
Das Gesetz und ihre Wahl sind ihre Vollmacht, ihre Überzeugung
und ihre Ansicht vom gemeinen Besten der Stadt ihre Instruktion,
ihr Gewissen aber die Behörde, der sie deshalb Rechenschaft zu geben
haben. Sie sind im vollsten Sinne Vertreter der ganzen Bürgerschaft, mithin so
wenig Vertreter des einzelnen Bezirks, der sie gewählt hat, noch einer Korporation,
Zunft usw., zu der sie zufällig gehören.“
Ein bedeutender städtischer Verwaltungsbeamter hat hierzu vortreff⸗
lich gesagt: „Würdiger und kerniger ließ sich kaum zum Ausdruck bringen,
was noch heutigentages jeder neu eintretende Stadtverordnete als einen
Leitstern für seine gesamte Wirksamkeit sich einprägen und allezeit bis
zu der Stunde betätigen sollte, da auch er wieder einmal einer jüngeren,
frischen Kraft zu weichen hat.“
8114 bemerkt weiter:
„Alle Stadtverordneten-Stellen müssen unentgeltlich verwaltet werden, und es
wird jede Renumeration einzelner Stadtverordneten um so mehr ausdrücklich unter—
sagt, als die Annahme solcher Renumerationen ohnehin schon Mangel an Gemein—
sinn verraten würde.“
Titel VII ist „Von den Magistraturen und Bezirksvor—
stehern“ überschrieben. Der hauptsächlichste Inhalt ist folgender:
Die Stadtverordneiten wählen den Magistrat. Die Oberbürger—
        <pb n="108" />
        191

meister der größeren Städte werden aus drei von den Stadtverordneten
Präsentierten durch den König ernannt. Die Wahl erfolgt bei den
Burgermeistern auf 6, für die besoldeten Stadträte auf 12 Jahre.
Die Magistratsstelle soll an sich unbesoldet sein. Nur die, die ihre
geit der Amtsführung ganz widmen, sollten entschädigt werden. So
hat man der städtischen Selbstverwaltung sogleich das Rückgrat des
besoldeten Berufsbeamtentums gegeben, ohne erst auf üble Erfahrungen
zu warten.
8 163 errichtet das Amt der Bezirksvorsteher mit folgenden Worten:

„Der Bezirksvorsteher soll ein in dem betreffenden Bezirke angesessener Haus⸗
besitzer sein, der die Achtung seiner Mitbürger genießt und Geschäftserfahrenheit
mit Gemeinsinn und Eifer verbindet.“
Der Bezirksvorsteher ist als Einzelbeamter für alle die Geschäfte
gedacht, die von Deputationen nur umständlich ausgeführt werden können.
So sollte der Bezirksvorsteher auf die Ordnung im Pflasterungswesen,
bei der Straßenbeleuchtung. Instandhaltung von Bäumen, Brücken und
dergleichen halten, sich als ein guter Hausvater in diesen Geschäften be—
nehmen und fleißig nachsehen, wo etwas fehlt.
Titel VIII spricht „von der Geschäftsorganisation und dem
Verhältnis der Behörden gegeneinander“.
Die alleinige Entscheidungsgewalt besitzen die Stadtverordneten; sie
haben über fast alle Angelegenheiten allein zu beschließen und sind der
Mittelpunkt des städtischen Wesens. Der Magistrat ift lediglich die aus—
führende Behörde. Eine Gleichberechtigung besteht daher zwischen beiden
Kollegien nicht.
Die überwiegende Bedeutung der Stadtverordneten geht schon aus
der äußerlichen Anordnung des Gesetzes hervor, das zunächst von den
Stadtverordneten, sodann erst vom Magistrat handelt.
Mit praktischem Blick ist ferner im Gesetz die Verteilung und Be—
sorgung der Geschäfte geregelt. Für 10 verschiedene Geschäftszweige, die
jetzt alle von Stadt wegen verwaltet werden, für Kirchensachen, Schul⸗
sachen, Armenwesen, Feuerversicherung, öffentliche Sicherheit, Gesundheits—
anstalten, Bauwesen, Kassenaufsicht, Maße und Gewichte, Serviswesen,
werden besondere stehende Ämter in Gestalt von gemischten Deputationen
und Kommissionen aus dem Magistrat und der Bürgerschaft vorgesehen.
Titel IX schließt mit Vorschriften über die „Verpflichtung der
Bürger zur Annahme öffentlicher Stadtämter, von dem Ver—
lust derselben und der Suspension von solchen Stellen“.
Der letzte Paragraph des Gesetzes enthält eine Bestimmung über
die Amtskleidung, die die hohe Achtung zeigt, mit der man die neu⸗
geschaffenen Amter umgibt. Er lautet:
„Um endlich aber das ehrenvolle Amt eines Magistratsmitgliedes und den
hohen Beruf der Stadiverordneten, der Bezirksvorsteher und Beisitzer der Deputa—
        <pb n="109" />
        107 —

rionen und Kommissionen auszuzeichnen, wird hierdurch bestimmt, daß die Magistrats⸗
mitglieder und Stadtverordneten, bei ihren Zusammenkünften im Dienste der Stadt
und bei der Ausübung ihres Amtes, in ganz schwarzer Kleidung als Amtskleidung
erscheinen, außerdem aber dieselben, sowie der Bezirksvorsteher und Bürgerbeisitzer
in den Deputationen und Kommissionen, dabei nachstehende Amtszeichen tragen
ollen“ — und nun kommt die Anordnung goldener Ketlen nit goldnen Medaillen für
Magistrat und Stadtverordnete in großen Städten, von silbernen Ketten mit
silbernen Medaillen für die mittleren, von silbernen Medaillen an einem mit
Silber eingefaßten Bande für die in kleineren Städten, während die Bezirksvorsteher
und Bürgerbeisitzer in den großen Städten silberne Ketten mü silbernen Medaillen,
in mittleren silberne Medaillen an einem Bande mit Silbereinfassung und in kleinen
Städten silberne Medaillen an einfachen Bändern tragen sollen.

Soviel über den Inhalt. Uns Heutigen sind alle diese wichtigen
Grundsätze der Selbstverwaltung so geläufig, daß wir uns erst lebhaft
in die Zeiten vor 1808 versetzen muͤssen, um die hohe Bedeutung
dieser Gesetzgebungstat recht zu verstehen. Es waren das alles für die
damalige Zeit erstaunlich neue Gedanken.
Wir haben uns gewöhnt, den Kern dieser Neuordnung mit dem
Worte „Selbstverwaltung“ zu bezeichnen. Eine Erklärung dieses in
der staatsrechtlichen Wissenschaft viel umstrittenen Begriffs wollen wir
hier nicht geben. Wir gebrauchen ihn in dem Sinne: kommungale Eigen⸗
oerwaltung. Das Wort selbst wird übrigens in all den Gesetzen, die
heute darüber handeln, nur ausnahmsweise gebraucht. Was darunter
zu verstehen ist, kann nicht zweifelhaft sein.
Die großen Vorteile, die sich aus der dem Buͤrgertum neugeschenkten
Selbstverwaltung gegenüber der bisherigen staatlichen Verwaltung er—
gaben, wurden in Wissenschaft und Praxis sehr bald gewürdigt. Die
aachstehende Zusammenstellung aus damaliger Zeit hat sie in den fol—
genden vier Punkten vortrefflich festgelegt:
4. Die Städteordnung hat der städtischen Verwaltung eine größere und
iebendigere Regsamkeit gesichert. Die Verwaltung wird von tausend Augen bewacht,
Mißbrauch, Pflichtwidrigkeit, Untätigkeit und Schlendrian, wie sie auch bemäntelt
werden möchten, können nicht lange verborgen bleiben, es ist jedem Bürger leicht,
seinen Bemerkungen unmittelbar oder mittelbar Beachtung und Einfluß zu ver—
schaffen. Man begnügt sich nicht mit dem: soviel ist geschrieben, sondern fragt:
was ist geschehen und eine befriedigende Antwort hierauf setzt stets rege Tätigkeit
boraus.

2. Die Städte-Ordnung hat die Verwaltung dem wirklichen Leben nüher ge⸗
führt und zwischen beiden eine wohltätige Wechselwirkung hervorgebracht. Was am
Orte nötig ist, wird auch von Behörden daselbsi beraten und mit Weliklugheit aus⸗
geführt, Mißgriffe, welche durch die Einwirkung entfernter stehenden Behörden
ztwa entstehen könnten, sind ausgeschlossen. Gerechte Wünsche und Ansprüche des
Publikums kommen sehr bald zur Sprache und können nicht zurückgewiesen werden.
Die Kommümalbeamten müssen überall mit eigenen Augen sehen, und dadurch ge—
winnen sie prauzktische Ansichten.
3. Durch die Teilnahme der Bürger an den Verwaltungs⸗Deputationen wird
der Verwaltuüng eine Menge von Sachkenntnissen dienstbar, ohne daß dies ihr etwas
        <pb n="110" />
        — 292

kostet. Die Vorteile, welche hieraus für die einzelnen Administrations-Geschäfte
entstehen, sind augenscheinlich. Endlich gewährt
4. die Städte-Ordnung den Städten die Möglichkeit einer ungemessenen Ver⸗
vollkommnung ihres gesellschaftlichen Zustandes, sofern sie verständig wollen und
die Mittel besitzen, das was sie verständig wollen, in Ausführung zu bringen.

Wir wollen uns nun noch darüber klar zu werden versuchen, woher
die in der Städteordnung verwirklichten Grundideen stammen.
Hier hat in neuerer Zeit der schon erwähnte Historiker Max Leh—
mann es unternommen, aufzuzeigen, daß jener Gedankenschatz zu einem
erheblichen Teile aus der französischen Gesetzgebung entnommen ist,
zwar nicht aus der Kaiserzeit, sondern aus dem Ideenkreise der fran—
zoͤsischen Revolution, besonders aus der Zeit der „Constituante“ (1789 bis
1791). Natürlich hat Lehmann nicht behaupten wollen, daß der
Freysche Entwurf eine Kopie der neufranzösischen Stadtverfassung sei.
Aber es wird von ihm auf zahlreiche Anklänge an diese hingewiesen.
Im einzelnen kann hier nicht wiedergegeben werden, wie er seinen Nach—
weis führt, nur einige Beispiele aus seinen Feststellungen: Frey selbst
sei dem Ideenkreise der franzoͤsischen Revolution lebhaft zugetan gewesen;
aber auch Stein habe französische Gesetze aus dem Jahre 1789 gekannt.
Weiter sei der Grundgedanke des oben (S. 100) zitierten 8110 der Städte—
ordnung: daß die Repräsentanten an keine Instruktionen gebunden, also
Repräsentanten der Gesamtbürgerschaft im vollsten Sinne sind, sehr deut—
lich dem Artikel eines französischen Gesetzes von jener Zeit nachgebildet.
Ferner: die Mittel, die Frey angewandt, um die Städte aus der Ab—
hängigkeit der Justiz und des Militärs zu befreien, seien dieselben,
durch die die Constituante Frankreich zu regenerieren gehofft hätte:
„Trennung der Gewalten“, Trennung der Verwaltung von der Justiz,
Rechtsprechung durch ein besonderes Personal usw.
Diese neue Auffassung über den Ursprung eines Teiles der Grund⸗
gedanken der Städteordnung ist nun auf Grund der Autorität von
Lehmanns bedeutendem Werke fast allgemein in der Literatur auf—
genommen worden; sie ist heute daselbst überall zu finden.
Demgegenüber hat in neuester Zeit von Meier mit Nachdruck darauf
hingewiesen, daß eine Nachahmung der franzöfischen Gesetzgebung nicht
oorliege, daß die Stein schen Reformen vielmehr aus ureigenem deutschen
Geiste geschaffen seien, aus den Keimen, die in einer auch schon vor
1806 begonnenen, wenn auch langsam sich entwickelnden altpreußischen
Reformtätigkeit in den Boden gelegt seien, aus der Begeisterung
deutsche Vorzeit, aus der sittlichen und religiösen Erneuerung ENoweae
jahre im Gegensatz zu französischem Rationalismus und Kepolitis- N
mus. Er weist ferner auf die fundamentalen Unterschiede Wad ersitat
französischen Gesetzen der Revolutionszeit und der Steins 8 ädte⸗ *
ordnung hin. 2 —XW
.
70 8*

— — —
        <pb n="111" />
        104

Und in der Tat, das ist richtig, daß Stein selbst kein Anhänger
der französischen Revolution und französischen Wesens war; dieses war
hm, dem altdeutschen Reichsfreiherrn, tief verhaßt. Ja Schön ist in
seinen Memoiren so weit gegangen, zu behaupten: „Fuͤr Stein war es
genug, daß die Franzosen damals keine selbständigen Munizipalitäten
hatten, um das Oppositum davon, die Städteordnung, eifrigst zu fördern.“
Wir haben dieser kurz angedeuteten Meinungsverschiedenheit hier nicht
näher nachzugehen. Jedenfalls lernen wir aus ihr zwei von den Wurzeln
kennen, aus denen der Geist unserer Staͤdteordnung erwachsen ist. Fran⸗
zösische Ideen sind durch Frey in sie sicherlich in gewissem Umfange
hineingekommen; sie lagen damals überhaupt in der Luft, indem sich
infolge der Revolution und auch unabhängig von ihr die Auffassung
vom Staate allgemein änderte. Aber — und dies hebt auch Lehmann
hervor — auch an ältere deutsche Grundgedanken hat Frey und noch
mehr Stein angeknüpft. Noch war ja die Erinnerung an den blühenden
Zustand deutscher Städte, wie wir ihn im ersten Abschnitt zu schildern
versuchten, nicht erloschen: an jene Zeiten freiester Selbstverwaltung.
Und diese sollten jetzt den Städten wieder erblühen. Gerade dießt
GBrundzug der neuen Städteordnung, die Selbstverwaltung, war aber
französischer Anschauung ganz fremd: ihr gilt die Stadt nicht als un—
abhängige Einzelpersönlichkeit, die in voller Sonderdaseinsberechtigung
zwischen Staat und Individuum steht; nach französischer Auffassung ift
vielmehr jede Munizipalität — die Stadt genau so wie das Dorf —
nur eine äußere Zusammenfassung von so und so vielen Staatsbürgern,
die ohne eigene Verwaltung in straffer Unterordnung direkt unter der
Staatsregierung, unter dem Präfekten steht. Vgl. S. 70).
Der Reichsfreiherr von Stein war aber gerade dem höheren Frei—
heitssinn deutschen Bürgertums besonders zugetan. Wir haben seine
Auffassung über Bürgersinn und städtischen Gemeingeist mehrfach kennen
gelernt. In diesem Punkte begegnete er sich auch voll mit Freys
Auffassungen.
Doch noch ein drittes Element würde zu erwähnen sein, das für
die Grundgedanken der Städteordnung von Bedeutung gewesen ist: die
englische Selbstverwaltung. Der Freiherr hatte das klassische Land der
Selbstverwaltung persönlich in einem mehrmonatigen Aufenthalt im
Jahre 1786/,87 kennen gelernt. Freilich eine genauere Kenntnis hat
er damals von der eigentümlichen Verfassungsform Englands wohl nicht
gewonnen, da die Reise dem damaligen Oberbergrat vor alleim zum
Studium englischer Berg- und Hüttenwerke galt. Doch hatte er von
Jugend auf große Vorliebe für die englische Geschichte. Jedenfalls
haben weder ihm noch seinen Mitarbeitern bei Ausarbeitung der Städte⸗
ordnung die damaligen verwahrlosten englischen Stadtverfassungen als
solche zum Muster gedient, obwohl sonst bei der Reform der Konmungt-
        <pb n="112" />
        105

Landgemeinde⸗- und Kreisverfassungen das englische Vorbild von ihnen
gern benutzt wurde. Immerhin sind zwei Bestandteile des englischen
Ideenschatzes auch für unsere Städteordnung fruchtbar geworden: Un—
entgeltlichkeit der Kommunalämter und die starke Abneigung gegen die
Bureaukratie.
Mögen wir aber Ursprung und Herkunft der einzelnen Grund—
gedanken, die in der Städteordnung verwirklicht sind, suchen, wo wir
wollen, diese ist und bleibt gleichwohl eine freie, selbstschöpferische Tat des
Reichsfreiherrn. Und hier in dieser Einwirkung der machtvollen Per⸗
sönlichkeit Steins haben wir auch eine kräftige Wurzel zu suchen, aus
der die Eigenart unserer Städteordnung erwachsen ist. Steins hohe Auf—
fassung von wahrer Volksfreiheit stammt weder aus dem Gedankenkreise
der französischen Revolution, noch aus dem der englischen Selbstverwal—
tung: sie ist dem Reichsfreiherrn bei seiner Liebe für altgermanisches
Wesen und Volkstum, bei seiner Hochachtung fuͤr seines deutschen Volkes
Vergangenheit durchaus ureigen.

Fünftes Kapitel.
Einführung und unmittelbare Wirstung der Städteordnung.
Der König hatte, wie wir wissen, in der Kabinettsorder vom
19. November 1808 verfügt, daß mit der Einführung der Städte—
ordnung sogleich in den großen Städten der Anfang gemacht werde.
Dies geschah mit viel Feierlichkeit. Volles Glockengeläut erklang
von den Türmen durch die Straßen der Städte, als die junge Selbst—
»erwaltung ihre ersten Schritte zu unternehmen begann. Wir wollen
uns für die zwei wichtigsten Städte Königsberg und Berlin die da—
maligen Berichte ansehen.
Die Wahlen der 100 Stadtverordneten hatten in Koͤnigsberg in
der Zeit vom 23. bis 28. Januar 1809 stattgefunden. Präsident, Bürger—
meister und Rat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt hatten die
Bürger aufgefordert, sich am Sonntag den 22. Januar zahlreich am
Gottesdienst zu beteiligen, da die Prediger auf die Bedeutung der
Wahlen aufmerksam machen würden.
Durch Königliche Kabinettsorder vom 14. Februar hatte der König
den erwählten Oberbürgermeister unter Beweis seines Wohlwollens be—
stätigt. Nun sollte am 10. März die Auflösung des alten Stadt—
magistrats und die Einführung der neuen Stadtobrigkeit in Feierlichkeit
begangen werden und von einer gottesdienstlichen Handlung bei der
Vereidigung der neuen Magistratspersonen in der Domkirche begleitet sein.
Der Bericht besagt hierüber:
Der gestrige Tag war für unsere Stadt ein doppeltes Fest. Als der Ge—
hurtstag Ihro Maj. der Königin war er zur Einführung der neuen Stadtobrigkeit
        <pb n="113" />
        106 —

bestimmt. Herr Reg.⸗-Präs. Wißmann, als Königl. Kommissarius bei diesem Ge—
schäfte, begab sich des Morgens auf das Kneiphöfsche Rathaus, wo der bisherige
Magistrat versammelt war. Er entließ diesen im Namen des Königs seiner bis—
herigen Pflichten, dankte ihm für seine Tätigkeit und Treue und schloß mit den
Worten:
„Was Sie Gutes gewirkt und vorbereitet haben, vergeht mit der neuen
Ordnung nicht, sondern überdauert Geschlechter und ist der Grundstein ihres er—
aeuerten Wirkens.“
Hierauf verfügte sich derselbe nach dem großen akademischen Hörsaal, in die
Versammlung der Stadtverordneten und der neuen Magistratspersonen. Der Zug
zing nun paarweise in die benachbarte Domkirche, die, obgleich die größte unserer
Stadt, die zuströmende Menge der Einwohner nicht fassen konnte. Beim Eintritt des
Zuges in die Kirche wurde der feierliche Gesang: Komm heil'ger Geist, Herr Gott!
angestimmt. Der Königl. Kommissar setzte sich mitten vor den Altar, ihm zur
Rechten der neue Oberbürgermeister und zur Linken der Vorsteher der Stadtverord⸗
neten. An diesen schlossen sich in Reihen um den Altar die Stadtverordneten,
an jenen die Magistratspersonen an. Herr Ober-Konsistorialrat Borowski hielt vom
Altar eine der zwiefachen Feierlichkeit entsprechende Rede und leitete die öffentliche
Vereidigung der neuen Stadtobrigkeit ein. Der Oberbürgermeister empfing hierauf
vom Königl. Kommissar das Formular des Eides, trat vor den Altar und legte
seinen Eidschwur ab. Die übrigen Magistratspersonen schwuren gemeinschaftlich,
indem der Eid ihnen vorgelesen wurde. Eine feierliche Stille war in der großen
Versammlung bei dieser heiligen Handlung. Herr Borowski endigte seine Rede mit
Bebet und Segensspruch. Mit dem Te Deum fing das Glockengeläute auf dem
Dom und auf allen Kirchtürmen der Stadt an. Dies dauerte fort, als die Stadt⸗—
verordneten, die neuen Stadträte und der Königl. Kommissarius mit dem Ober⸗
bürgermeister in einigen 70 Kutschen nach dem Rathause zogen. Nachdem die Stadt⸗
räte durchs Los ihre Plätze erhalten hatten, installierte der Königl. Kommissarius
den neuen Magistrat. „Möchte,“ sagte er unter anderem in seiner Anrede, „dieser
Augenblick in Ihrem Gemüte mit der Wärme empfangen werden, mit welcher unser
erhabener Landesherr, der väterlichste der Könige, das Glück seiner Städte zu gründen
bedachte, indem er ein unselbständiges Untertanenverhältnis zur Regung des freieren
Bürgertums aufrief. Die Beförderung dieses Sinnes zur höchsten Reinheit der
Sitte und Ordnung, und die Ausbildung der Kraft, die nur von jenem Sinne aus⸗
geht, und mit welcher der Bürger allein sich und den Staat emporhalten kann, ist
Ihnen jetzt anvertraut.“
Der Herr Oberbürgermeister nahm hierauf das Wort, dankte den Stadtver⸗
ordneten für ihr Vertrauen und hoffte auf ihre Unterstützung und den Beistand
des Königl. Kommissarius bei allen Bestrebungen für das Beste der Stadt. Nach—
dem der Königl. Kommissarius sich wegbegeben, hielt der Magistrat seine erste
Sitzung.
Des Abends war die ganze Stadt erleuchtet und in dem Börsensaal, der
geschmackvoll verziert war, hatte die Stadt zur Feier des Geburtsfestes der Königin
einen Ball veranstaltet. Als die Königin in den Saal trat, tönte ihr ein einfacher
Gesang hinter den Orangenbäumen und duftenden Gewächsen entgegen, mit denen
der königliche Sitz umgeben war. Nach Beendigung des Gesanges traten die
Sängerinnen — schöne Töchter unserer Stadt — hervor und überreichten der
Königin Blumen und ein Gedicht, die mit der anmutigslen Huld sie alle küßte.
König und Königin mischten sich in den Tanz und unter die Zuschauer, und in
der ganzen Versammlung war in Harmonie mit der Festlichkeit des Tages das
frohe Gefühl sichtbar: Wir sind Mitglieder einer glücklichen Familie. Heil dem
oäterlichsten der Könige!
        <pb n="114" />
        107

Auch bei unserer Reichshauptstadt wollen wir etwas lä
s s länger ver—⸗
weilen, um die Anfangsstunden der Selbstverwaltung kennen ern,
die sie nachmals mächtig und groß gemacht hat. —
Berlin war endlich am 3. Dezember 1808 von d aAbrt
Besatzung verlassen worden. on der französischen
Am 7. April 1809 erlassen Präsident, Bü i g
olgendes: sident, Bürgermeister und Rat

„Das Publikum wird hierdurch benachrichtigt, daß die Wahlen der Stadt—
verordneten und Stellvertreter, welche nach unserer Bekanntmachung am 81. Märzd. J.
auf den 18. 19., 20., 21. und 22. d. M. festgesetzt bleiben, in den verschiedenen
Kirchen in folgender Art stattfinden:
Die nach Vorschrift der neuen Städteordnung, 8 74 und 8 78, stimmfähigen
Bürger sämtlicher hiesiger Bezirke, welche noch besondere Stimmfähigkeitsatteste
zu ihrer Legitimation zum Einlaß in die Kirchen erhalten sollen, werden hierdurch
aufgefordert, sich an den bestimmten Tagen und in der für sie bestimmten Kirche
morgens um 9 Uhr einzufinden, und werden selbige zu dem Ende an jedem dieser
Tage durch zweimaliges Läuten sämtlicher Glocken um 8, Uhr und um 9 Uhr erinnert
und zusammen berufen werden, um im Beisein und unter Vorsitz des für den
Bezirk deputierten Kommissarii des Magistrats die Wahlen aus den stimmfähigen
Bürgern ihres Bezirks zu vollziehen. Wenn es gleich nicht zu erwarten ist, daß
irgend ein mit Gemeinsinn erfüllter Bürger sich freiwillig der Teilnahme an diesem
so ehrenvollen, wichtigen Wahlgeschäft entziehen wird, so darf hier doch die Be—
anntmachung nicht fehlen, daß die bei der Wahlversammlung ausgebliebenen Bürger
durch den Beschluß der Erschienenen verbunden werden.
Am 23. April veröffentlichte der bisherige Magistrat die Namen
der 102 gewählten Stadtverordneten.
Unter ihnen war der mit freudiger Sensation gewählte, soeben aus
dem Staatsdienst geschiedene Kammerpräsident von Gerlach. Jedoch
wurde er sehr bald dem König einstimmig als Oberbürgermeister präsentiert
 und von diesem gern bestätigt. So hat er als erster die Reihe
der Stadtoberhäupter unserer Reichshauptstadt in der neuen Aüra der
Zelbstverwaltung eröffnet.
Die Bürgerschaft erhielt aus Königsberg am 8. Mai 1809 folgenden
treundlichen Allerhöchsten Bescheid.
Seine Königl. Majestät von Preußen nehmen es mit besonderer Teilnahme
auf, daß nach Anzeige der Stadtverordneten vom 1. d. M. das allgemeine Ver—
rauen den Präsident von Gerlach wieder zu einer öffentlichen Wirksamkeit ruft,
»on welcher Allerhöchstdieselben ihn nur ungern nach seinem eigenen Verlangen
zurücktreten sahen. Sehr gern bestätigen daher S. Maj. den ꝛc. von Gerlach als
Ober-Burgemeister der Stadt Berlin, geben der Bürgerschaft durch die Erfüllung
ihrer Wünsche einen werten Beweis Ihres vorzüglichen Wohlwollens und bezeugen
den Stadtverordneten Ihre besondere Zufriedenheit über ihre so zweckmäßige Wahl,
wodurch sie selbst ihren Beruf so ganz bewährt haben.
Königsberg, den 8. Mai 1809.

Friedrich Wilhelm.

Die eigentliche Einführung des Magistrates fand auch in Berlin
an einem „in jeder Hinsicht feierlich vorbereitetem Tage“ statt.
Petersilie, Preußische Städteordnung. 3
        <pb n="115" />
        — 108 —

Sämtliche Stadtverordnete, deren Stellvertreter, desgleichen die
Bezirksvorsteher, sowie die Prinzen des Königlichen Hauses und die
ersten Autoritäten der Stadt, waren dazu auf den 6. Juli eingeladen.
Wir geben aus dem damaligen Berichte darüber folgendes wieder:
Um 10 Uhr morgens haͤtten sich, nachdem durch Läuten der Glocken schon
rüh die Wichtigkeit des Tages den Einwohnern verkündet war, der bisherige
Magistrat und die Mitglieder der neuen Stadtbehörden im großen Audienzsaale des
ꝛerlinischen Rathauses eingefunden, wohin auch der Königl. Kommissarius Herr
Beheimer Staats-Rat und Oberpräsident Sack, der vom alten Magistrat an der
Treppe des Rathauses empfangen wurde, sich begeben hatte. Dieser eröffnete die
erste Versammlung mit einer Anrede und entließ den bisherigen Magistrat im
Namen des Königs seiner Pflichten, ihnen für ihre Tätigkeit und den Eifer für die
iffentlichen Geschüfte dankend. Sodann forderte er den neuen Magistrat mit folgen⸗
den Worten zur feierlichen Vereidigung auf: „Lassen Sie uns, meine Herren, ehe
ich Sie verpflichte und feierlich einführe, den allmächtigen Gott um seinen Segen
bitten. Sie werden vor seinem Angesichte die heiligen Pflichten Ihres neuen und
chweren Berufs geloben; im Angesicht des ganzen Volkes Ihren neuen Eid leisten.
Folgen Sie mir in den Tempel des Herrn. Mit ihm wollen wir anfangen, mit
hm wollen wir enden!“
Nachdem das älteste Mitglied des ausscheidenden Magistrats einige Worte zum
Abschied gesprochen und der Sladt Glück und Wohl gewünscht hatte, setzte man sich
in Bewegung, um durch die Reihen der die militärischen Honneurs machenden
Bürgergarde sich zur Nilolaikirche zu begeben. Beim Eintritt des Zuges in die
Kirche, woselbst die ersten Autoritälen der Stadt nebst einer sehr großen Anzahl
Zuschauer erschienen waren, ward ein feierlicher Gesang angestimmt. Der Königl.
Kommissarius setzte sich mitten vor den schön geschmückten Altar, ihm zur Rechten
der neue Oberbürgermeister und zur Linken der Vorsteher der Stadtverordneten;
um sie der Bürgermeister, die Stadträte, Bezirksvorsteher und Stadtverordneten.
Der Probst und Oberkonsistorialrat Ribbeck hielt von der Kanzel eine Rede
über Psalm 90, Vers 16 und 17 und leüete die öffentliche feierliche Vereidigung
der neuen Stadtobrigkeit ein. Der Königl. Kommissarius proklamierte nochmals
saut deren Namen und forderte sie im Namen Si. Maj des Königs zum Eide auf.
Der Oberbürgermeister empfing hiermit vom Königl. Kommissarius das Formnlar des
Eides, trat vor den Altar und legte seinen Eidschwur ab; die übrigen Magistrats⸗
personen schwuren gemeinschaftlich. Eine feierliche Stille war in der großen Ver⸗
ammlung bei dieser wichtigen, heiligen Handlung. Ein Te Deum machte den
Beschluß; das Glockengeläute fing in allen Kirchen der Stadt wieder an und dauerte
fort, als der Zug wieder nach dem Rathause zurückging. Nachdem die Versammlung
die Sitze eingenommen, installierte der Königl. Kommifsarins den neuen Magistrat:
Mögen Sie, sagte er unter anderem, dem Erfolg Ihrer eifrigen und redlichen
Bemühungen überall entsprechen. Möge die edle Absicht unseres allgeliebten Königs
vollkommen erreicht werden. Dann wird aus dieser neuen Ordnung der Dinge
ein neuer Geist der Kraft und des Lebens hervorgehen. Die Buchstaben werden
sterben, damit der Geist lebe. Heil unserm König! Heil seinem Allerdurchlauchtigsten
Hause! Heil unserm Staate! Heil dieser guten Stadt und ihrer Bürgerschaft!
Mögen unsere Kinder und Kindeskinder sich dieses Tages dankbaͤr und froh
zrinnern und Friedrich Wilhelm den Dritten segnen!
Aber auch aus Sängers Munde tönte begeistertes Lob. Max
bon Schenkendorf, dem Reichsfreiherrn in manchem geistesverwandt, dichtete
1814 sein Lied zum Preise deutscher Städte. Hier nur einiges daraus:
        <pb n="116" />
        —109

Es ward ein Band gewoben
m heil'gen deutschen Land,
das fest und wohl den Proben
des Teufels widerstand.
Noch schreiten die Gestalten
der Weber durch die Flur,
ie sprechen: „Ewig halten
oll unsre heil'ge Schnur“.

Es ward ein Bau erhoben,
der Freiheit Hof und Saal;
den Meister soll man loben,
der solches Werk befahl:
Die Pfeiler sind gegründet
auf Treu und Ständigkeit,
der Mörtel, der sie bindet,
ist Lieb' und Einigkeit.

Die Feinde überzogen
das junge Kaisertum,
da brach am Heidenbogen
der Väter Waffenruhm.
Wer wird das Reich erretlen?
ver nimmt der Freiheit Wehr?
ie bringen uns die Ketten
uuf offner Straßen her.

O Heinrich, deutscher Kaiser,
nimm ew'gen Ruhmes Schein!
Du führst in feste Häuser
die freien Bürger ein.
Der an dem Vogelherde
die heil'ge Krone fand,
hat von der heil'gen Erde
den schlechten Feind gebannt.

So wurde klug errichtet
der Freiheit Damm und Wehr,
Jar manchen Streit geschlichtet
hat kleines Bürgerheer.
Der mag auch Schwerter schwingen,
wer kühn das Werkzeug führt,
und Ritterschlösser zwingen,
die seine Kunst verziert.

O Waffenstahl, sprüh' Funken,
prüh' Funken, edler Stein!
Vom Wein der Freiheit trunken
aßt jeden Bürger sein.
Der Formen tote Satzung
sebt auf am kühnen Wort,
nan geht von eigner Schatzung
zu bessern Rechten fort.

Laßt jedem Bürger geben
den Raum zu Wort und Tat,
und strömen wird das Leben
vom Bürger in den Rat.
Das Zeichen von dem Bunde
ist ja der Eichenbaum,
der wächst aus tiefem Grunde
zum hellen freien Raum.

Wie man den Feind befehdet,
das große Freiheitswerk
beschlossen und beredet
ward es in Königsberg.
Am deutschen Eichenstamme
du frisches grünes Reis,
du meiner Jugend Amme,
nimm hin des Liedes Preis!

Im Freiheits⸗Morgenrote,
n Moskaus heil'gem Schein
kam ein geweihter Bote
zu dir, der feste Stein.
Er zog in Kraft zusammen
der Landesväter Kreis,
in den trug seine Flammen
Held York, der strenge Greis.

Da brach mit Sturmes Schnelle
hervor dein starker Sinn,
nun maß mit andrer Elle
der Kaufmann den Gewinn.
Nun trieben die Studenten
erst recht die Wissenschaft,
und alle Herzen brennten
in einer Glut und Kraft.

Indes, du freies Wesen,
Jedeihe weit und breit,
»er Herr hat dich erlesen
zum Zeichen für die Zeit.
Die Fürsten sollen kommen
amt ihrer Ritterschaft,
und lernen, sich zum Frommen,
der Freiheit Wunderkraft.

In fester Mauern Mitte
olüht eine frische Welt,
da ward die milde Sitte
zum Wächter wohl bestellt:
die hat gar treu gehütet
»en anvertrauten Schatz,
als rauher Sturm gewütet.
tand sie an ihrem Platz.
        <pb n="117" />
        —

Nun gilt's ein neues Bilden;
o komm in deiner Kraft
uus himmlischen Gefilden
zur Erde, Wissenschaft!
Man soll dich treulich pflegen,
zu teures Erb' und Gut,
daß noch im Vätersegen
der freie Enkel ruht.

O komm in unsre Säle,
in unsre Schulen komm,
mit rechter Treu uns stähle
und mach' uns wieder fromm!
Frisch auf, du Bürgerjugend,
in Waffen tummle dich!
Das heiß' ich rechte Tugend,
zu kämpfen männiglich.

Aber freilich das alles waren Höhepunkte der Begeisterung. In
den weiten Kreisen der Bürgerschaft sah es anders aus. Hier verstand
nan die Bedeutung der Städteordnung keineswegs. Es war so, auch
diese Reform hat der Nation durch Befehl ihres Königtums gegen ihren
Willen geradezu aufgezwungen werden müssen. Daß der Adel und auch
die alte Schule des Beamtentums über die republikanischen Grundsätze der
Städteordnung unwillig waren, haben wir schon gesehen; fast erschrocken ver—
nahmen sie, daß einer der ersten Staatsbeamten, der Präsident von Gerlach
die Wahl zum Oberbürgermeister von Berlin angenommen habe. Aus
Beamtenkreisen ließ sich eine Stimme in Berlin also vernehmen:
„Der monarchische Staat läuft Gefahr, seine Verfassung zu verlieren, wenn
er dem Volk ohne alle Vorbereitung ein republikanisches Administrationsverfahren
einräumen will. Das Volk, welches bisher immer am Gängelbande geleitet
vurde, kann nicht auf einmal allein stehen, geschweige, daß es auf rauhen und
ingebahnten Wegen allein gehen werde, ohne zu fallen.“
Und ein Berliner Stadtsyndikus sagt entsetzt: „Ich meinerseits möchte
dort nicht Bürger heißen, viel weniger sein.“ Und eine andere Stimme:
„Warum das städtische Regiment wieder größtenteils in die Hände der Bürger
Jeben? Wieviel Patrioten gibt es denn, die ihr eigenes Wohl um des allgemeinen
Besten willen fortwährend hintenansetzen, und wieviel sind denn in der Lage, auch
beim besten Willen es tun zu können?“
Aber auch in den breiten Kreisen der Bürgerschaft herrschte bei
dem völlig ermatteten Gemeinsinn eine arge Gleichgültigkeit und die
Furcht, daß die neue Ordnung Ungelegenheiten bereiten und Zeitverlust
nit sich bringen könne.
In der Tat, welche mächtige Anspannung aller Kräfte des Idealis—
mus, welcher unerschrockene Glaube an die lebenweckende Kraft der
Freiheit hatte bei jenen Männern dazu gehört, dem Bürgertum die
Babe zu bieten, die dazu bestimmt sein sollte, es wieder auf die Stufe
einer einstigen stolzen Größe emporzuheben.
Bei der geschilderten Sachlage ist es nur zu verständlich, daß man
weder in den neuen Magistraten noch in den Stadtverordnetenkreisen den
Beist der neuen Ordnung recht verstand. In Breslau betonte der Ober—
syndikus bei der Einführung der Stadtverordneten, „daß der Magistrat
die allein ausführende Behörde“, daß er „Achtung, Vertrauen und Ge—
horsam“ zu fordern berechtigt sei. Gehorsam — ohne diesen konnten
        <pb n="118" />
        111 —

sich die damaligen Staatsbürger keine ersprießliche Verwaltung denken.
Wie ist es heute anders geworden! Achtung und Vertrauen herrscht
zwischen den Kollegien; die Auffassung von Gehorsam ist verschwunden.
Und die neuen Stadtverordneten? Sie stützten sich auf eine Be—
stimmung der neuen Städteordnung, — die aber wohl in anderem Sinne
gemeint war — und hielten ihre Sitzungen geheim ab. Bei solchem Ver—
sahren konnte natürlich in der Bürgerschaft kein reges Interesse an den
städtischen Angelegenheiten entstehen. Auch dies ist heute anders ge—
worden, wo Offentlichkeit der Sitzungen und Presse die Teilnahme der
Bürgerschaft am kommunalen Leben lebendig und rege erhalten.
Freilich wurde der jungen Selbstverwaltung die Eingewöhnung
und die erste Arbeit außerordentlich durch die Not der Zeit erschwert,
die durch den Krieg, die Verheerungen und die Kontinentalsperre herbei—
geführt war. Dazu die aus den französischen Kontributionen den einzelnen
Städten erwachsene ungeheuere Schuldenlast, die zunächst jedes Gleich—
gewicht im städtischen Haushalt erheblich störte. Was nützte den Ge—
meinden das neu gewährte Kommunalsteuerrecht, wenn alles verarmt warꝰ
Wo sollten die Mittel zu einer ersprießlichen Wirksamkeit herkommen?
Aber man verzagte trotz aller bösen Erfahrung in den Kreisen der
tüchtigen, weiterblickenden Bürgerschaft nicht. In Königsberg z. B.
sorgt das von einem hohen Gerichtsbeamten neu herausgegebene „Bürger—
hlatt“ unermüdlich dafür, die Bürger über Zwecke und Ziele der neuen
Verfassung aufzuklären. In den Berliner Zeitungen ferner erscheint 1809
ein trefflicher Aufsatz: „Aus welchen Gesichtspunkten muß die neue Städte—
»dnung betrachtet werden?“; in ihm heißt es z. B.:
Auch der Übergang zum Besseren hat große Schwierigkeiten. Wer des
Gehens lange entwöhnt ist, taumelt bei den ersten Schritten, aber er kann nur
straft und Übung gewinnen durch wiederholte Versuche. Menschen, deren Eigen—
nutz verliert, deren Eitelkeit verletzt wird durch Herstellung der Rechte des Bürger—
standes, oder die große Menge derjenigen, welche die Gewohnheit verblendet, welche
unfähig sind, zu begreifen, daß Verfassungen, die in den gebildetsten und blühendsten
Ländern bestehen, die sonst bei uns selbst einheimisch waren, mit großem Vorteil
in Stelle des Mechanismus gesetzt werden — diese und nur diese allein sehen
ausend Schwierigkeiten bei der neuen Städteordnung.
Die Bürger, wähnen sie, werden nicht verstehen, ihr Interesse wahrzunehmen.
Aber sie verkennen, daß eine sehr große Fülle gesunden Menschenverstandes in den
Männern tätig ist, die keine künstliche Bildung erhalten haben und welchen gemein—
hin nur die Kräfte fehlen, das, was sie sehr richtig denken und sehr gut auszuführen
wissen, auch angenehm vorzutragen. Die Bürger, die das öffentliche Vertrauen zu
dem ehrenvollen Amt der Stadtverordneten und des Magistrats beruft, werden sehr
wohl tun, sich durch Witzeleien über ihre Unkunde in allem Formenwesen gar nicht
irre machen zu lassen und höchstens davon Veranlassung nehmen, ihren zu gleichen
Stellen bestimmten Kindern auch diese Art von Bildung zu verschaffen.
Fürchtet nicht, gute Bürger, daß die Geschäfte, welche Euch übertragen werden,
Euch eine kostbare Zeit rauben, die Ihr Eurem Gewerbe entziehen müßt. Die—
enigen, welche mit diesen Geschäften beauftragt werden, sind ja sehr viele, daß
        <pb n="119" />
        1112 —

der Anteil des Einzelnen nur höchst unbedeutend sein kann. Alle bürgerlichen
Angelegenheiten werden überdies unendlich erleichtert dadurch, daß sie größtenteils
nündlich abgemacht werden.
Es mag sein, daß Ihr anfangs nicht immer gleich die einfachsten Geschäfts—
formen findet, ‚und Euch manches schwerer macht, als eben nötig wäre. Die Er—
ahrung und Übung werden Euch bald belehren. Vielleicht find anfangs der
Begenstände sehr viel, welche Eurer bessernden Leitung bedürfen. Ermüdet nicht!
Wenn Ihr erst Eure Anstalten dauerhaft und zweckmäßig geordnet habt, so wird
es Euch äußerst leicht werden, sie in Ordnung zu erhalten. Macht Ungewohnheit
Euch vielleicht die öffentlichen Geschäfte beschwerlich, dies Übel minder die Zeit.
Freude des Gelingens, der Dank Eurer Mitbürger, die Achtung Eurer Obrigkeit
wird Euch wohl tun. Ihr werdet bald nicht mehr ohne Anteil an der öffentlichen
Berwaltung leben wollen und darin Erholung finden.“
Der Verfasser dieses Aufrufs hat die Entwickelung der Dinge richtig
oorausgesehen. Stehen doch heute allein in der Stadt Bedlin üben
20000 Personen in tätiger Arbeit der Selbstverwaltung, zum größten
Teil unentgeltlich in Ehrenämtern.
Viel zu der Eingewöhnung in die neuen Verhaͤltnisse trugen dann
oor allem auch die kommenden Kriegsjahre bei. Während der Freiheits⸗
kriege gibt es in ganzen Bezirken des Staates keine königlichen Beamten;
sie stehen alle vorm Feind. Während so die Staatsbehörden ihre Arbeit
einstellen, müssen die Städte sich selber helfen und für ihre Verwaltung
sorgen, und bald beginnen die neuen Gedanken ihre lebenweckenden
sträfte zu entfalten. Es zeigt sich im Laufe der Zeit mehr und mehr
eine regere Teilnahme an der Verwaltung; der Haushalt der Städte
wird geordnet und die ungeheuern Schulden aus der Kriegszeit werden
beinahe überall erheblich gemiundert. Unterrichts- und Armenwesen werden
eifrig gepflegt und gebessert. Auch in der wissenschaftlichen Welt der
Gelehrten und Praktiker beginnt das Interesse an dem neuen städtischen
Brundgesetz bald zu erwachen. So konnte schon 1832 ein be—
rühmter Rechtslehrer und späterer preußischer Justizminister feststellen:
„In unsern gesamten öffentlichen Zuständen findet sich kaum ein Stück,
das in neuerer Zeit so allgemeine Teilnahme auf sich gezogen hätte, als die Ver—
fassung der Gemeinden und insbesondere der Städte. Nicht bloß bei Schriftstellern
indet sich diese Teilnahme, sondern auch die Gesetzgebung in und außer Deutsch⸗
land beschäftigt sich fortwährend damit. Jetzt hören, lehren und reden Unzählige
bon öffentlichen Dingen, die früher nicht daran dachten, und viele spüren die Nei—
qung sich damit zu befassen, die vormals über ihren engen Beruf nicht hinwegsahen.“
Jetzt schon in den dreißiger Jahren hat man die hohe Bedeutung
des neuen Gesetzes für die Staͤdte voll begriffen und lobt es hoch und
überschwenglich. Ja, vor 1848 pflegte man bei uns geradezu einen
„wahren Kultus mit der Selbstverwaltung“ zu treiben. Es fand ein
schöner Wetteifer unter den großen Städten statt. welche von ihnen die
am besten verwaltete sei.
Die Bahn für den aufwärtsstrebenden Flug, den die Städte nehmen
sollten. war jetzt also frei. Es bedurfte nun nur noch enen kräftigen
        <pb n="120" />
        118

Entwickelung auf wirtschaftlichem Gebiete, die den Städten die Mittel
für ihre großen Aufgaben in die Hand zu geben hatte. Die neue glän—
zende Epoche, in der dies geschah, begann nach dem Jahre 1870

Sechstes Kapitel.

Die Bedeutung der Städteordnung.
J. Die Städteordnung von 1808 das Vorbild fast sämtlicher
Städteverfassungen Deutschlands.
Wir haben am Schluß des zweiten Kapitels gesehen, daß Preußens
Vorgehen nirgends ein Vorbild gehabt hatte. Seine Gesetzgebungstat
zriff nun aber sehr bald als Beispiel tief ein.
Schon 1818 tritt Bayern in würdigere Bahnen, als dies bei seiner
Städteordnung von 1808 geschehen war; seine Gesetzgebung suchte nach
den Eingangsworten der jetzigen neuen Verfassung von 1818, „die
Gemeindekörper wieder zu beleben, indem sie ihnen die Verwaltung der
ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheit zurückgab“; noch deutlicher
aber huldigt 1822 Württemberg dem durch Preußen aufgestellten Beispiele,
wenn auch beide Staaten keine blinden Nachahmer unserer Städteordnung
von 1808 gewesen sind. —
Wenn wir nun weiter verfolgen wollen, wie man in anderen
deutschen Staaten die Bahnen betrat, die das kleine Preußen jener Tage
mit seiner Kommunalverfassung vorgezeichnet hatte, so müssen wir zugleich
kennen lernen, wie sich unsere Städteordnung von 1808 selbst weiter
entwickelt hat. Auch in diesem Kapitel soll der Leser nicht mit den zahl⸗
reichen Einzelheiten behelligt werden.
Vorauszuschicken ist, daß in Deutschland in den Jahren nach 1808
zunächst zwei Systeme, das französische (s. S. 70 und das preußische um
die Herrschaft streiten. Die franzoͤsische Gemeindeverfassung, bei der also
— neben anderen Verschiedenheiten — ohne Unterscheidung von
Stadt und Land lediglich die Gemeinde als solche berücksichtigt ist,
war durch Napoleons Eroberungszüge auf deutschen Boden verpflanzt
worden: Braunschweig, Kurhessen, das Königreich Westfalen,
Frankfurt a. M. und andere huldigten dem französischen Muster. Die
Lebensdauer dieser Gemeindeverfassungen war in den einzelnen Gebieten
oerschieden. So wurden z. B. in Hannover und Kurhessen mit der
Befreiung von der Fremdherrschaft auch die früheren Verhaältnisse wieder
hergestellt.
In Preußen stellte sich nach der Einführung der Städteordnung von
1808 sehr bald heraus, daß sie von Mängeln nicht frei war; dies ist
im so eher verständlich, wenn man sich erinnert, mit welcher Hast sie
        <pb n="121" />
        unter dem Druck der Verhältnisse ausgearbeitet worden war. Ihre
Trefflichkeit in allen Hauptgrundsätzen hatte sie bewährt.
Nach langen Beratungen des Staatsrates und der Provinzial⸗
landtage kam sodann eine neue, die „revidierte“ Städteordnung vom
17. März 1831 zustande. An sachlichen AÄnderungen wich sie vor allem
in folgendem von der ursprünglichen Verfassung ab: die staatliche Ober—
aufsicht wurde erweitert, insbesondere dahin, daß sie bei gewissen Ver—
mögensmaßnahmen, z. B. Grundstückserwerbungen, einzuholen war. Stein
selbst hatte sich im Jahre 1829 in einem Schreiben an den Minister
des Innern in diesem Sinne ausgesprochen; nachdem er geschildert hat,
wie blühende Gemeinwesen durch Übertreibung, Leichtsinn und selbständiges
Handeln ihrer Stadtverordneten zerstört worden sind, schließt er: „Ich
halte es daher für unerläßlich zur Sicherstellung des Wohlstandes der
Gemeinden, daß zur Veräußerung ihres Eigentums und zur Eingehung
von Schulden die Einwilligung des Magistrates und der Staatsbehörden
erforderlich sei.“
Da ferner bisher die gegenseitige Abgrenzung der Funktionen von
Magistrat und Stadtverordneten nicht klar festgelegt war, auch die
Stellung des ersteren sich als zu uns elbständig erwies, so wurde dem Magistrat
eine Mitwirkung bei kommunalen Beschlußfassungen gegeben und ihm
auch auf vielen Gebieten eine selbstäͤndige Entscheidung beigelegt. Auch
wurde für Mittel zur Beseitigung von Differenzen gesorgt. — Während
früher der Besitz des Buͤrgerrechts zur Erwerbung städtischen Grund—
besitzes und zum Betriebe beftimmter Gewerbe erforderlich war, wird jetzt
hiervon abgesehen und der Inhalt desselben dahin festgesetzt, daß es
lediglich zur Teilnahme an den öffentlichen Geschäften auf Grund der
Abstimmung bei den öffentlichen Wahlen berechtigt. Dazu wird der
Kreis der eigentlichen Bürger enger gezogen. Die Zahl den Stadt⸗
verordneten wird vermindert.
Wir besitzen von Freiherrn von Stein selbst eine ganze Anzahl von
Vorschlägen und Bemerkungen über wünschenswerte Anderungen seiner
Städteordnung, die von ihm auf Grund von praktischen Erfahrungen in
den Jahren nach 1808 gemacht worden waren. Auch den Entwurf zu der
neuen „revidierten Städteordnung“ hatte er „in Ansehung seiner Haupt—
und leitenden Ideen“ gut geheißen.
Das Geltungsgebiet anlangend, wurde bestimmt, daß die Ordnung
von 1808 in ihren bisherigen Gebieten Oftpreußen, Westpreußen,
Pommern, Brandenburg, Schlesien) fortbestehen, ja auf die nach dem
Friedensschluß von 1815 wiedergewonnenen Städte Westpreußens und
der Oberlausitz ausgedehnt werden sollte, während die neue Ordnung von
1831 in den 1815 neuerworbenen Provinzen Sachsen, Westfalen und
Posen in Geltung trat. Es wurde aber gesiattet, daß in den zuerst ge—
nannten Provinzen (Ostpreußen usw.) die Ordnung von 1808 gegen die
        <pb n="122" />
        115

neue vertauscht werden dürfe; jedoch haben es alle Städte mit Ausnahme
von drei kleinen brandenburgischen vorgezogen, die Städteordnung bon
1808 beizubehalten.
Hatte man also in Preußen jetzt schon den zweiten Schritt getan,
so konnte man nunmehr auch in anderen Ländern, wie in Baden, Sachsen
und Kurhessen nach dem Jahre 1830 eine Neuordnung der Gemeinden
nicht länger verzögern. Bei manchen Abweichungen von Preußen, wurden
hier in den jetzt erfolgenden Gesetzgebungen doch gerade fuͤr die Ver—
fassung der Gemeindeorgane die Grundgedanken der preußischen Städte—
ordnung aufgenommen.
Von den damaligen preußischen Gebietsteilen haben wir die Rhein—
provinz noch nicht erwähnt. Hier hatte das französische Gemeinderecht
natürlich am ehesten Eingang gesunden und konnte auch, während in den
anderen 1815 zu Preußen gekommenen Gebietsteilen die preußische
Städteordnung von 1831 eingeführt wurde, nicht sogleich wieder ver—
drängt werden. Es erfolgte vielmehr noch eine neue Kodifikation fran—
zösischer Grundsätze im Jahre 1845, in der Stadt und Land gleich be—
handelt wurde. Sie ist auch insofern noch erwähnenswert, als hier zum
ersten Male in Preußen das Dreiklassenwahlsystem eingeführt wird;
nach der Städteordnung von 1808 war die Stadtverordnetenversammlung
aus geheimen, unmittelbaren und allgemeinen Wahlen der „Bürgerschaft
hervorgegangen. Dieser neuen, Stadt und Land gleich behandelnden, Ge—
meindeordnung von 1845 konnte insosern aber eine gewisse Berechtigung
zugestanden werden, als in den industriellen Gegenden des Rheinlandes
der Unterschied zwischen Stadt und Land nicht so groß war, als in
anderen Teilen der Monarchie, es auch an größerem Grundbesitz — dem
Ruͤckgrat einer besonderen Landgemeindeverfassung — fast gänzlich fehlte.
Diese hier nur in kurzen Strichen gezeichnete Rechtszerfplitterung
auf dem Gebiete der Kommunalverfassungen in Preußen fand das
Jahr 1848 vor. Die vom Freiherrn von Stein begonnene Reform war
m ganzen nur mit wenigen Schritten weitergeführt und es mochte billig
bezweifelt werden, ob es immer Fortschritte gewesen waren; so hatte sich
z. B. schon 1831 der frühere Minister Wilhelm v. Humboldt, der
jetzt in den Staatsrat berufen worden war, gegen eine Ausdehnung
der staatlichen Aufsicht ausgesprochen.
Jetzt in den neu anbrechenden politischen Zeiten, die auch Einigungs—
gedanken kräftig in den Vordergrund rückten, sollte nun aber das Ge—
meindewesen in der ganzen Monarchie durch ein einheitliches Gesetz ge⸗
ordnet werden. Nicht daß sich die beiden nebeneinander geltenden
Ordnungen von 1808 und 18831 nicht bewährt hätten! Mochten sie
auch in mancher Hinsicht nicht mehr den herrschenden Zeitverhältnisfen ent—
sprechen, so waren es doch vor allem die politischen Strömungen der
Zeit mit ihren neuen Grundsätzen. die sie zur Aufhebung brachten. Der
        <pb n="123" />
        116 —

bewegliche Kapitalbesitz der Städte hatte jetzt nämlich über den festen
Grundbesitz des flachen Landes gesiegt; das Bürgertum, der Liberalismus,
hatte gegenüber dem bisher herrschenden agrarischen Konservativismus
die Vorhand erlangt.
So zeigt sich jetzt auch das Bestreben, die Verfassung aller Ge—
meinden — der ländlichen wie der städtischen — gemäß dieser neuen
gesellschaftlichen Ordnung gleichmäßig auf den Kapitalbesitz zu gründen.
Der historisch begründete Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden,
der nicht nur durch die verschiedene Größe beider, sondern auch durch
die Art des Besitzes ihrer Bewohner bedingt war, follte fallen. Man
wollte durch eine für alle Gemeinden geltende einheitliche Kommunal—
verfassung auch eine feste Grundlage für ein allgemeines politisches
Staatsleben schaffen. Aus solchen Gesichtspunkten erging für die
Jesamte Monarchie die neue Gemeindeordnung vom 11. März 1850.
Man hat ihr den Vorwurf der öden Gleichmacherei gemacht. Das
st nicht berechtigt gewesen, denn sie schied in vollständig abweichender
Regelung zwischen Gemeinden über und unter 1500 Seelen, so daß,
wenn auch in einem Gesetz zusammengefaßt, dennoch eine Vandgemeinde—
und eine Staͤdteordnung vorlag.
Aus ihren Grundzügen nur so viel: Der Erwerb des Bürgerrechts
wird erleichtert und ist nicht mehr an Verleihung gebunden, tritt viel—
mehr bei Eintritt gewisser gesetzlicher Voraussetzungen von selbst ein.
An Stelle des allgemeinen Wahlrechts wird, indem somit hier der rhei—
nische Liberalismus zum Siege kam, das Dreiklassensystem gesetzt. Die
Stellung des Gemeindevorstandes zur Gemeindevertretung wird geändert
und die des ersteren gekräͤftigt. Endlich werden auch die staatlichen
Auffichtsrechte gegenüber der Einzelgemeinde gestärkt, jedoch wird das den
Gemeinden jüngst verfassungsmäßig zugesicherte Recht der Selbstverwaltung
auch in die Aufsichtsinstanzen übertragen, so daß die Oberaufsicht des
Staates nicht mehr durch Staatsbehörden, sondern durch neugeschaffene
Kreisausschüsse und Bezirksräte, die aus den Wahlen der Gemeinde selbst
hervorgehen, ausgeübt wurden; nur der Vorsitz in diesen Kollegien geht
an königliche Beamte, Landrat und Regierungspräsident.
Diese Gemeindeordnung von 1850 hat aber praktische Bedeutung
aur in sehr geringem Umfange erlangt. Das Gesetz war kaum in der
Hälfte der Städte der sieben östlichen Provinzen eingeführt worden, als
infolge der jetzt eintretenden Reaktion die Sistierungsorder vom 19. Juni
1852 erging. Die früheren Rechtszustände werden wieder hergestellt.
Es wurden dann in der Folge die drei noch heute geltenden Städte—
ordnungen erlassen, die für die sieben östlichen Provinzen vom 80. Mai
1853, für Westfalen vom 19. März 1856, für Rheinland vom 15. Mai
1836. Über ihre Grundzüge in Kürze folgendes:
Sie beziehen sich sämtlich nur auf die Städte, und brachten somit
        <pb n="124" />
        — 117 —

den durch die Gemeindeordnung von 18850 beseitigten Unterschied von
Stadt und Land wieder zur Geltung, wobei allerdiugs die Eigentümlich⸗
keiten der einzelnen Landesteile, insbefondere des Rheinlandes, berücksichtigt
wurden. An Stelle der aus gewählten Körperschaften bestehenden Aufsichts⸗
behörden werden wieder Staatsbeamte eingeführt; die Staatsaufsicht wird
erweitert; die Rechte des Magistrats gegenuͤber den Stadtverordneten
werden gestärkt. Endlich werden mehrere von den inzwischen beseitigten
Vorschriften der Städteordnung von 1831 wieder aufgenommen. Im
übrigen beruhen alle Vorschriften auf der Grundlage der Gemeindeordnung
»on 1850, die ja bezüglich der Städteverfassung keine grundlegenden
Anderungen eingeführt hatte, sondern nur hinsichtlich der Landgemeinde—
ordnung revolutionär gewesen war.
Den bisher besprochenen 9 Provinzen — eine Zählung, bei der
die erst 1877 erfolgte Trennung der Provinz Preußen in Ost- und
Westpreußen schon berücksichtigt ist — treten 1864 und 1866 neu
hinzu: Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau und Frankfurt.
An der Gemeindeverfassung von Hannover wurde nicht gerührt;
hier war die Entwickelung folgendermaßen gewesen: Mit Beseitigung der
Fremdherrschaft war auch das franzoͤsische Munizipalsystem aufgehoben
und die früheren Verhältnisse wieder hergestellt worden, wonach jede
Stadt nach ihrer eigenen Verfassung lebte. Nach manchen Zwischen⸗
gesetzen kam sodann die noch heute geltende Städteordnung vom 24. Juni
1858 zustande. Sie ist schon deshalb ganz besonders zu erwähnen, weil
sie von allen geltenden Gemeindeverfassungsgesetzen am reinsten die alten
preußischen Grundsätze der Städtefreiheit in sich aufgenommen hat,
während unsre übrigen Städteordnungen in gewissen Beziehungen nicht
ganz frei von französischen Einflüssen geblieben sind.
Frankfurt a. M. erhielt nach dem Muster der oͤstlichen Städte⸗
ordnung unter dem 25. März 1867 ein Gemeindeverfassungsgesetz. In
Schleswig-Holstein trat an Stelle der örtlichen Statuten am 14. April
1869 eine neue Städteordnung, die von den bestehenden Städteordnungen
in manchen Punkten erheblich abweicht. In Hessen-Nassau wurde der
vor 1866 bestehende, nicht einheitliche Rechtszustand zunächst belassen,
bis im Jahre 1897 unter dem 4. August eine für die ganze Provinz.
mit Ausnahme von Frankfurt, geltende neue Städteordnung erging.
Das sind die hauptsächlichsten aus der Schar der preußischen
Städteordnungen. Diesen zersplitterten Zustand wollte man gelegentlich
der Erlassung der Kreis- oder Provinzialordnungen im Jahre 1876
beseitigen; auch war der vorgelegte Regierungsentwurf dazu bestimmt,
das Verhältnis der Städte zu den neugeschaffenen Selbstverwaltungs⸗
behörden der Kreise und Provinzen neu zu ordnen. Jedoch kam es sehr
bald im Abgeordnetenhause zu heftigen parlamentarischen Debatten unter
der Führung von Miauel und Windihorst: es wurde scharf um die
        <pb n="125" />
        — 713

Prinzipien städtischer Freiheit und Selbstverwaltung gestritten. Das
Herrenhaus seinerseits stellte sich mit Energie auf einen anderen Stand—
bunkt als das Abgeordnetenhaus. Dazu kamen Sonderanschauungen
aus der Rheinprovinz. Genug, der Entwurf scheiterte. So ist noch
heute der Rechtszustand auf dem Gebiete der Kommunalverfassungen
durchaus zersplittert.
In den anderen deutschen Bundesstaaten waren natürlich in der
Zwischenzeit die Neuordnungen auch weiter gediehen. Wir können hier
die Einzelgesetze nicht aufzählen.
Fast immer aber ist bei den gesetzgeberischen Arbeiten bald
mehr bald weniger die Städteordnung des Reichsfreiherrn von Stein
der Ausgangspunkt gewesen. Sie ist das dauerhafteste Stück aus der
Reformarbeit jener Zeit geblieben. Und wenn es Deutschlands Stolz
ist, daß in keinem Lande der Gedanke der Selbstverwaltung so eifrig und
bewußt ergriffen worden ist als bei uns, so verdankt es das für die
neuere Zeit der Städteordnung von 1808.

II. Die Bedeutung der Städteordnung für das gesamte
politische Leben der Nation.

Aber nicht nur für das Verfassungsleben der Stadtgemeinden Deutsch—
lands ist die Städteordnung von 1808 vorbildlich gewesen; sie hat auch
für das weitere politische Leben der Nation eine außerordentlich große
Bedeutung erlangt.
Die Zeiten von 1813-1815, voll von höchster Begeisterung und
Vaterlandsliebe, waren vorübergerauscht. Ungeheures hatte das deutsche,
hatte das preußische Volk geleistet. Doch eine boöse Ernüchterung kam. Die
Tage Metternichs folgten und legten sich wie häßlicher Mehltau auf all
die herrlich entfalteten Blüten eines freiheitlich gerichteten Volkslebens.
Die Erinnerung an diese Zeiten der Reaktion wird immer schmerzliche
Befühle wecken.
Osterreich hatte nach dem Friedensschluß von 1815 eine allmächtige
Stellung erhalten und sein Minister Metternich verstand es nur zu
trefflich, sein Polizeisystem Deutschland, ja selbst ganz Europa aufzuerlegen.
Die übrigen Regierungen kamen ihm mit gleicher Gesinnung entgegen und
auch Preußen tat bereitwillig mit.
In allen guten freiheitlichen Regungen sah man drohende Revolu—
cionen. Die Entfaltung jeder freieren Staatsform wurde niedergehalten.
Die Karlsbader Beschlüsse (1819) hoben die Freiheit der Presse auf,
setzten Untersuchungskommissionen ein, um die „demagogischen Umtriebe“,
insbesondere der akademischen Jugend, zu unterdrücken. Bald war das
Band des Vertrauens, das sich in den Notjahren um Volk und Fürst
geschlungen hatte, wieder zerstört.
        <pb n="126" />
        29

Die Wiener Bundesakte hatten 1815, besonders unter Preußens Be—
fürwortung, verheißen, daß in allen deutschen Ländern ständische Verfassungen
ꝛingeführt werden sollten. Noch im Mai 1815 hatte man in Preußen
in? hus den Provinzialständen zu bildende Vertretung des Volkes mit
heratender Stimme zugesagt. Man stand davon ab.
Erst wenn man sich so vergegenwärtigt, wie das parlamentarische
Verfassungsleben in diesen Zeiten ganz daniederlag, kann man recht er⸗
messen, welches Geschenk der Reichsfreiherr von Stein seinem Volke in
der Städteordnung gegeben hatte. Sie ist durch die zwei folgenden
Menschenalter hindurch, bis zu der Zeit als in den Tagen von 1848
neues politisches Leben sich regte, der bewährteste und bestgesicherte Teil
einer wirklichen deutschen Volksfreiheit gewesen.
Man hatte waͤhrend der Beratungen im Oktober 1808 die Vor—
arbeit, auf Grund der die Städteordnung unmittelbar entstand, eine
„Konstitution“ genannt (s. S. 66). Und in der Tat, mit der
Stein schen Städteordnung war in dem soeben geschilderten Sinne der
Grund zu einer konstitutionellen Staatsverfassung in dem bisher absoluten
preußischen Staatsbau gelegt worden. Die Stadtverordnetenversammlungen
haben die erste Volksvertretung in Preußen dargestellt. Nun konnte man
n den kleinen Stadtparlamenten in den kommenden Zeiten eines danieder⸗
liegenden konstitutionellen Lebens die jungen Kräfte schulen, so daß der
Parlamentarismus, als er sich seine Geltung im konstitutionellen Leben
er Nation verschafft hatte, gerüstet und seinen Aufgaben gewachsen auf
den Plan treten konnte. Und zu einer solchen Schulung waren gerade
die kleinen Stadtparlamente ganz besonders geeignet, da hier jeder die
zu lösenden Aufgaben vor Augen hatte und genau kannte. Hier in der
Selbstverwaltung konnte man lernen, die verschiedenartigen Interessen im
Sinne eines lebendigen Gemeingeistes auszugleichen und so die Bedeutung
des verantwortlichen politischen Handelns zu erfassen.
Eine eigentliche allgemeine politische Bildung wird immer erst dann
in einem Volke entstehen, wenn weite Kreise fich an der Verwaltung be⸗
deiligen und so eine eigene Anschauung von ihrem Wesen und den mannig—
fachen Schwierigkeiten gewinnen, die aus der Notwendigkeit eines Inter—
essenausgleiches entstehen. Diese Gelegenheit war aber dem deutschen
Bürgertume in seiner neuen Stadtverfassung geboten worden.
Und daß das Bürgertum seine Lernzeit nicht ungenützt hatte vorüber⸗
ttreichen lassen, zeigte sich darin, daß in den Jahren vor und nach 1848 die
nationale Idee zunächst wesentlich von ihm hoch gehalten wurde und daß
das eigentliche parlamentarische Leben gerade in den Jugendzeiten des
euen Konstitutionalismus hauptsächlich auf ihm sich gründete. Die
ersten Parlamente waren wesentlich Bürgerparlamente. Erst allmäaͤhlich
zing daunn die parlamentarische Schulung auch auf die anderen Stände
unseres Volkes über.
        <pb n="127" />
        120

Als äußeres Zeichen der Bedeutung der Städteordnung von 1808
für die konstitutionelle Staatsverfassung kann es gelten, daß eine Be—
stimmung aus ihr in alle späteren Verfassungen übergegangen ist. Es
ist dies der Inhalt des oben S. 100) im Wortlaut wiedergegebenen 8110.
Zuletzt finden wir den darin ausgesprochenen wichtigen Grundsatz wahrer
Volks vertretung im Artikel 29 unserer deutschen Reichsverfassung
von 1871 mit folgenden Worten wieder: „Die Mitglieder des Reichstages
 sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruk—
tionen nicht gebunden.“ —

II. Die Bedeutung der Städteordnung für das Emporblühen
der Städte.

Hundert Jahre sind nunmehr seit dem Erlaß der Städteordnung
oerflossen. In dieser langen Zeit haben die Städte zeigen können, ob
fie vermochten, das ihnen einst geschenkte Vertrauen zu rechtfertigen. Sie
haben es gerechtfertigt. Freilich einen oft mühsamen Weg haben sie zu—
rücklegen müssen, ehe sie die Höhe erreichen konnten, auf der sie heute
stehen. Wegesanfang und heutigen Standpunkt wollen wir mit zwei
Beispielen bezeichnen. Als erstes eine Beschreibung unserer Reichshauptstadt
Berlin aus dem Jahre 1808; sie mag uns ein Bild von dem Zustande
geben, in dem sich die Städie befanden, als der Selbstverwaltung ihr
Wohl und ihre Förderung anvertraut wurde. Die Schilderung stammt
aus der Feder eines höheren Beamten der damaligen Zeit; es wird uns
fast schwer an ihre Unparteilichkeit zu glauben, wenn wir lesen:
Dem Reisenden, der durch den märkischen Sand nach der Stadt herangezogen
ist, „kommt nahe an der Barriere ein pestilenzialischer Geruch entgegen, denn die
Berliner laden allen ihren Unrat nahe vor den Toren ab; an der Straße von
Frankfurt ist es auch damit noch nicht genug; sondern hier hat der Schinder selbst
jeine Werkstätte aufgeschlagen. Jeder kann sich also vorstellen, welch ein liebliches
Bemisch von Gestank, die Exkremente von Berlin und das Aas der krepierten Haus⸗
tiere, dem Reisenden hier entgegenduften. Hat man im Tore die unleidliche Revision
der Akzisebeamten überstanden und dem wachthabenden Offizier seine hundert Fragen
beantwortet, damit er die öffentliche Neugier befriedige (denn zu weiter dienen sie
nichts) so steht man sich in die Mitte ärmlicher Hütten, Wiesen und Felder versetzt
les wäre denn, man pafsierte in die Tore der Friedrichstadt ein); oft sieht man aber
nichts, denn der kleinste Zephyr erregt einen so unerträglichen Staub, daß man die
Augen fest zudrücken muß“. Schlimm ist es auch um Straßenpflaster und Straßen⸗
ceinigung bestellt. „In die Rinnsteine leert man die Nachtstühle und allen Unrat
der Küche aus und wirft krepierte Haustiere hinein, die einen unleidlichen Gestank
oderbreiten. — Hat es geregnet, so werden die Kothaufen in den Straßen zusammen⸗
geworfen, und da diese oft Tag und Nacht auf den Abholer warten müssen, so
kann man es im Finstern sehr leicht versehen, hinein zu geraten und bis an die
Knie verunreinigt zu werden.“
Was brauchen wir erst solchem Zustande gegenüber ein Gegen⸗
beispiel aus der Neuzeit anzuführen? Jede große, jede kleine Suadt
        <pb n="128" />
        könnten wir nennen; noch besser aber etwa auf das glänzende Bild
hinweisen, das sich bot, als die deutschen Städte zum ersten Male im
Jahre 1908 auf ihrer Städteausstellung in Dresden es unternommen
hatten, auf engen Raum zusammengedrängt zu zeigen, welch großer
deistungen sie fähig seien.
Gewiß — zu dieser Höhe sind die Städte nicht lediglich vermöge
hrer Selbstverwaltung emporgeklommen. Eine Reihe anderer Gründe
hat dazu mitgewirkt und ihren Aufstieg veranlaßt. Vor allem war es
die auch aus der Stein-Hardenbergschen Zeit stammende Freiheit im
Wirtschaftsleben, die jetzt in kaum geahnter Weise neue Kräfte ent—
faltete. Aber ferner mußte noch die preußische Großtat der Gründung
des Zollvereins hinzukommen, durch die erst dem Handel die Bahn
freigemacht wurde. Vergegenwärtigen wir uns den Stand der Dinge
am Beginn des vergangenen Jahrhunderts auf Grund einer Schilderung
Friedrich Lists. Sie ist ein Einzelton aus einem Notruf, den im
Jahre 1819 die in Frankfurt a. M. zur Ostermesse versammelten deutschen
Kaufleute an die deutsche Bundesversammlung gehen ließen und deren
Wortführer der für Deutschlands nationale Größe glühende Mann war:
„88 Zoll- und Mautlinien in Deutschland lähmen den Verkehr im Innern
und bringen ungefähr dieselbe Wirkung hervor, wie wenn jedes Glied des mensch—
ichen Körpers unterbunden wird, damit das Blut ja nicht in ein anderes über—
fließe. Um von Hamburg nach sterreich, von Berlin in die Schweiz zu handeln,
hat man zehn Staaten zu durchschneiden, zehn Zoll- und Mautordnungen zu
tudieren, zehnmal Durchgangszoll zu bezahlen. Wer aber das Unglück hat, auf
einer Grenze zu wohnen, wo drei oder vier Staaten zusammenstoßen, der verlebt
ein ganzes Leben mitten unter feindlich gesinnten Zöllnern und Mautnern; der
hat kein Vaterland. Trostlos ist dieser Zustand für Männer, welche wirken und
handeln möchten; mit neidischen Blicken sehen sie hinüber über den Rhein, wo ein
großes Volk vom Kanal bis an das Mittelländische Meer, vom Rhein bis an die
Pyrenäen, von der Grenze Hollands bis Italien auf freien Flüssen und offenen
Landstraßen Handel treibt, ohne einem Mautner zu begegnen.“
Jetzt, als am Neujahrstage 18385 die Zollschranken fielen und hiermit
der erste Grundstein zu unserem Deutschen Reich gelegt ward, da erst
konnte deutscher Handel sich entfalten, da erst konnte das Gewerbe völlig
seine alten Fesseln abwerfen, da erst konnten die deutschen Städte wieder
zu festen Mittelpunkten in dem neu geeinten Wirtschaftsgebiete werden,
wie sie es einst in den Tagen des Mittelalters gewesen waren. Doch
nicht lange stehen sie isoliert da, bald schlingen sich um sie alle fester und
fester zahlreiche Bande — nicht zu fesselnder Haft, sondern um neues Leben
zu wecken und von einem Orte zum anderen zu leiten: die Eisenbahnen.
Und bald weiten sich die stillen Handwerksstätten zu sausenden, brausenden
Maschinenfabriken: das Industriezeitalter beginnt; die Kapitalwirtschaft der
Städte löst endgültig die Naturalwirtschaft des flachen Landes ab. Die
enge Stadtwirtschaft ist zur Volkswirtschaft, bald zur Weltwirtschaft
geworden. Und doch eine Wirtschaft, auf die Städte sich gründend, ift
        <pb n="129" />
        — 122 —

sie geblieben. Diese beginnen unter ihrer Herrschaft sich zu dehnen und
zu recken. Die große Bevölkerungswelle fängt an, sich über sie zu ergießen.
Und jetzt erst in der nach 1870 besonders kräftig einsetzenden Be—
wegung konnte und mußte die Selbstverwaltung zeigen, was sie ver—
mochte. Bis dahin hatte sie sorglich Buch geführt und fast ängstlich mit
ihren Mitteln hausgehalten, damit der Ausgaben ja nicht zu viele würden.
Nun aber sieht sie sich vor eine schier nicht zu bewältigende Fülle
von Aufgaben gestellt: die Notwendigkeit erheischt es, den aus der Erde
wachsenden Häusern einen Bebauungsplan zu weisen, sie an geordnete
Straßen zu führen; enge Fesseln alter Festungswälle müssen fallen,
Vororte entstehen und wollen der kleinen ursprünglichen Stadt durch
Eingemeindung angegliedert sein. Es gilt, die zuströmende Masse durch
Wasserwerke und Gas- und Elektrizitätsanstalten mit gesundem
Wasser, mit Licht zu versorgen. Damil nicht die Zeiten verheerender
mittelalterlicher Seuchen für die dichtgedrüängt wohnende Menge wieder—
kehren, muß die Hygiene sorglich gepflegt werden: Kanalisation,
Straßenreinigung, Entfernung der Abfallstoffe, Anlegung von
Rieselfeldern, von Desinfektionsanstalten werden nötig. Für
die Volksgesundheit wird weiter durch Badeanstalten und städtische
Krankenhäuser gesorgt. Um die Menschenmengen vor schweren Ge—
fahren zu hüten, bedarf es eines wohlorganisierten Feuerlöschwesens.
Der durch die Straßen flutende Bevölkerungsstrom will durch
Straßenbahnen und mancherlei Maßnahmen recht geleitet sein. Riesige
Massen von Nahrungsmitteln braucht der neue Stadtkörper: Marklt—
hallen, Schlachthöfe entstehen. Aber sobald die materiellen Bedingungen
für das äußere Zusammenleben der neuen Volksmenge geregelt sind,
schweift der Blick sogleich weiter zu den Annehmlichkeiten: Garten—
kunst schmückt Straßen und Plätze; Wald- und Parkanlagen werden
errichtet; städtische Baukunst beginnt zu erblühen. Bald verlangt
das geistige Leben seine Pflege: schon seit langen Jahrhunderten haben
die Städte den Volksschulen große Förderung angedeihen lassen; jetzt
wird die Sorge dafür erheblich verstärkt; neue Aufgaben treten in da
GBründung der Fortbil dungs- und Fachschulen, der höheren Schul—
anstalten bis zu den Hochschulen hinzu. Städtische Museen,
Theater, Lesehallen, Bibliotheken werden eröffnet.
Aber je heller und glänzender das Licht in dem Gesamtbilde der
neuen Kultur der Städte wächst, desto schärfer und dunkler fallen auch
die Schatten hinein. Schlimmste Armut, bitterste Not entstehen. Grauen—
haftes Wohnungselend beginut sich breit zu machen. Bald ist es zu
beklagen, daß ganze Volksteile sich in bewußter Abkehr dem neu ge⸗
gründeten Bau des Reichs entfremden. Nun gilt es für die Selbst—
verwaltungen der Städte, erst recht mit verdoppeltem Eifer und Wollen
tätig zu werden und sich den schönen Aufgaben des weiten Gebietes
        <pb n="130" />
        123

kommunaler Sozialpolitik zu widmen: das Armenwesen in seinen
zahlreichen Verzweigungen ist zu organisieren; man ist in eifriger Ver—
waltung bei der Ausführung der großen sozialpolitischen Gesetze der
Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung tätig; Gewerbe—
und später auch Kaufmannsgerichte werden errichtet; neue Bestrebungen
erwachsen auf den Gebieten der Wohnungsfürsorge, der kommu—
nalen Bodenpolitik, der Arbeitsnachweise, der Rechtsschutz⸗
stellen, der Tuberkulosefürsorge, der Wohlfahrtspflege für er—
wachsene Arbeiter und für die Jugend in Wärmstuben, Volksküchen,
Kaffeehallen, Ferienkolonien, Volks- und Jugendspielen, in
Generalvormundschaften usw.
Wie ist es möglich, dieser zahllosen Aufgaben, die sich den Städten
sturzwellenartig zur Bewältigung vor die Füße legen, Herr zu werden?
Die städtische Statistik muß hier in Beschreibung und Aufklärung
der Verhältnisse helfend zur Seite treten. Aber mehr — nur eine weit,
blickende und weitherzige und doch vorsichtig abwägende Finanzpolitik
kann die Grundlage eines wirklich durchgreifenden Wirkens werden.
Jetzt kann nicht mehr, wie wohl in den ersten Jahren, die Vermögensverwaltung
 als Kern der Selbstverwaltung aufgefaßt und gewissermaßen
um ihrer selbst willen getrieben werden, jetzt gilt es das Gemeinde—
vermögen lediglich als ein Hilfsmittel fuͤr die höheren Kulturzwecke
richtig zu verstehen und anzuwenden. Der Schwerpunkt der Selbstver⸗
waltung hat sich jetzt verschoben. Und doch mit größter Umsicht muß
auch jetzt bei Aufftellung des Stadthaushaltes, im Kommunagl,
steuer- und Anleihewesen, auch in der rechten Benutzung der Spar—
kassengelder verfahren werden.
Und immer noch sind die Stäͤdte bestrebt, ihr Arbeitsgebiet zu
erweitern. Es bedarf hier keiner weiteren Aufzählung im einzelnen.
Wieviel Arbeit, wieviel Denktätigkeit, wieviel energisches Vorwärts⸗
streben, wie viele Schwierigkeiten, Verfuche und auch Fehlgriffe, verkörpern
sich in den oben mit Worten so schnell umgrenzten Aufgaben. Und
noch steht eigentlich vieles erst in seinen Anfängen. noch fehlt eine lang⸗
jaͤhrige Erfahrung.
Die eigentliche große Bedentung der Selbstverwaltung liegt nun
darin, daß es recht eigentlich erst durch sie möglich geworden ißt, diese
zahllosen Aufgaben schon jetzt zum Teil in ganz hervorragender Weise
zu bewältigen. Nur im Rahmen einer lokalen Selbstverwaltung konnten
bei der Lösung der mannigfachen Aufgaben alle die verschiedenartigen ört⸗
lichen Besonderheiten und Eigentümlichkeiten im Osten und Westen, im
Norden und Süden berücksichtigt und wirksam ausgenutzt werden. Aber
in dieser Beherrschung ihres Bereichs, die ihr im Gegensatze zur weiteren
Staatsverwaltung ureigen ist, liegt noch nicht die ganze Stärke der
Selbstverwaltung; ebenso wichtig war die uneigennuͤtzige und freiwillige
Petersilie, Preußische Städteordnung. 9
        <pb n="131" />
        124 —

Mitarbeit der besten Kräfte in den Städten, für deren Handeln der Ge⸗
meinsinn und die Liebe zur engeren Heimat bestimmend find. Aus dieser
zum Wesen der Selbstverwaltung gehörenden freiwilligen Arbeit, der
jeder Zwang fremd ist, sind die Kräfte erwachsen, die die Städte zu ihrer
heutigen Größe verholfen haben und sie immer höher führen werden. —
Dieses Gesamtbild der großartigen Wirksamkeit der Selbstver⸗
waltungen wollen wir nun noch zum Schluß in der Weise im einzelnen
etwas näher ausführen, daß wir einige Punkte durch Ziffern beleuchten.
Alle Gebiete des kommunalen Lebens in dieser Weise zu betrachten,
geht auf diesen wenigen Seiten nicht an; dazu würden Bände gehören.
Es kann sich nur um einige flüchtig herausgegriffene Einzelbeispiele handeln.
Zunaͤchst einige Zahlen dafür, wie sich im vergangenen Jahrhundert
in Preußen die Bevölkerung in den Städten im Gegensatz zur Land⸗
bevölkerung vermehrt hat. Im Anfang überwiegt die Landbevölkerung
erheblich; am Schlusse stehen sich beide fast gleich. (Die Ziffern sind stark
1gerundet.)

auf dem
Lande
16.
161
171/.
18
19
133 102/0
Nun ein Bild von der Gliederung der Bevölkerung hinsichtlich der
Größe ihrer Wohnplätze. Wir wählen dafür das Gesamtgebiet des
Deutschen Reiches nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 1. De—
ember 1905.
Zu beachten ist, daß die folgende Bezeichnung „ländlich“ und
„städtisch“‘ nicht — wie bei der vorhergehenden Reihe — im verwaltungs⸗
technischen Sinne von „Stadt“ im Gegensatze zum „Dorfe“ verstanden
sein will, sondern nur auf einer herkömmlichen Unterscheidung der Wohn⸗
plätze nach Größenklassen beruht. Unter den Wohnplaͤtzen mit weniger
als 2000 Einwohnern befinden sich viele eigentliche „Städte“ und
umgekehrt; so ergibt sich, daß im Deutschen Reiche in Wohnplätzen mit
mehr als 2000 Einwohnern nur etwa 80 Prozent der Bevölkerung in
tädtischen, dagegen 20 Prozent in dörflichen Gemeinden wohnen.
J. In ländlichen Gemeinden lebten Personen
mit ... Einwohnern absolut in Prozent
1. weniger als 100 8502831 1,40
2. 100-500 10307 747 17,00
3. 5800- 1000 8073848 1381
1000-2000 65390660 1087
5— Iw—

Es betrug in Preußen die Bevölkerung in Millionen
ind f
— D—

in den
Städten
*
        <pb n="132" />
        133

II. In städtischen Gemeinden
mit ... Einwohnern absolut in Prozent
2000 -5000 (Landsiädte) 7158 685 11,81
5000 - 20 000 (Kleinstädte) 8334478 13,74
20 - 100 000 Mittelstädte) 7816630 12,89
100000 und mehr Großstädte) 11509 004 18,98
34818797 57,42
Gesamtsumme 60641278 100
In Städten mit mehr als 20000 Einwohnern wohnen also etwa
32 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Der Anteil der Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern (der
sogenannten städtischen Gemeinden) an der Bevölkerungszahl hat sich seit
1871 stetig vermehrt. Von 36,1 Prozent im Jahre 1871 ist die Ein—
wohnerschaft der städtischen Gemeinden allmählich bis auf 57.4 Prozent
heraufgegangen. Die einzelnen Vandesteile verhalten sich hierin fehr
berschieden. Wir lassen in dieser Hinsicht noch die Ziffern für Oft—
preußen und die Rheinprovinz folgen.
Die Bevölkerung in Wohnplätzen von 2000 und mehr Einwohnern betrug in
Brozent der Gesamtbevölkerung in den folgenden Jahren:
1871 1880 1890 1900 1905
im Deutschen Reiche... 36,1 41,4 47,0 54,8 57,4
in der Provinz Ostpreußen. 20,8 22,8 25,4 29,4 31,2
F Rheinlande. 57,8 62.5 67,5 73.8 77.0
Was das Wachstum der einzelnen Städten anlangt, so sind schon
»ben (S. 88) einige Bemerkungen darüber vorweggenommen worden.
Von den 1016 Städten Preußens vor 100 Jahren hatte nur Berlin mehr als
100000 (158 000) Einwohner; über 50000 hatten nur Breslau und Königsberg;
14 zählten noch über 10000, alle anderen hatten weniger. Dagegen haben heute
1871) 28 (6) Städte über 100000 Einwohner, 26 (12) mehr als 30000 und 209
117 über 10000 Einwohner.
Welches Heer von Beamten in der Selbstverwaltung tätig ist —
dafür folgende Ziffern.
Für 108 preußische Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern ergibt sich die
Zahl von 1349 Magistratsmitgliedern und von 40058 Stadtverordneten.
Und die Gesamtzahl der städtischen Beamten und Unterbeamten in ungefähr
derselben Anzahl preußischer Städte beläuft sich auf etwa 50000. Hinzu kommen
aber noch die Ehrenbeamten, die nicht weniger als etwa 87000 ausmachen,
wobei auf Berlin allein 10087 entfallen. Die Gesamtheit aller dieser in Amt oder
Ehrenamt tätigen Personen (ohne die städtischen Arbeiter) beläuft sich demnach auf
rund 93000

Das ist allein schon eine Großstadt! Dazu kommen aber nun noch
die zahlreichen Städte unter 25000 Einwohner, für die Ziffern nicht
oorliegen.
Im Finanzwesen der Städte spiegelt sich am deutlichsten ihre
Leistungsfähigkeit. Daher hieraus noch einige Zahlen (die uͤbrigens nicht
auf volle Genauigkeit Anspruch machen können):
        <pb n="133" />
        126 —

Die Haushaltungspläne von etwa 100 preußischen Städten mit mehr als
25 000 Einwohnern schlossen im Jahre 1908 im ordentlichen und außerordentlichen
Teile mit der Gesamtsumme von etwa 1148694 000 Mark ab.
Nicht um einen inneren Vergleich zu ermöglichen, sondern nur um
einen Anhalt zu geben, um welche Summen es sich bei unseren größten,
den Staatsverwaltungen, handelt, sind im folgenden die Summen der
Etats im Reiche und in Preußen angeführt. Sie betrugen an ordent—
lichen und außerordentlichen Ausgaben im Jahre 1905 im Reiche:
1982 400 000 und in Preußen 2681800 000 Mark.
Um ein Bild von der Entwickelung städtischer Ausgaben und
Aufgaben zu geben, sind im folgenden die Haushaltungspläne von drei
Städten verschiedener Größenklassen zusammengestellt.

Die Abschlußzahlen der Haushaltungspläne im ordentlichen und außerordent—
lichen Teile betrugen in Tausenden von Mark
in Berlin in Halle
1870 16882 777
1880 39107 1545
1890 —73516 2954
1900 107238 5974
1908 159082 9193

in Zeitz
162
418
635
1427
2241

Interessant wäre es zu zeigen, wie sich die obigen Gesamtsummen
auf die einzelnen Verwaltungszweige verteilen. Doch müssen wir uns
hier beschränken.
Keine Stadt, die ihren Beruf und die Bedeutung, die sie im
modernen Kulturleben einnehmen soll, recht verstanden hat, kann heute
ohne Aufnahme von Schulden auskommen. Soweil diese in Inhaber⸗
obligationen bestehen, können im folgenden einige Angaben über die Ent—
wickelung des Anleihewesens gegeben werden.
Von sämtlichen preußischen Kommunalverbänden (Landgemeinden, Städten usw.)
wurden Obligationsanleihen aufgenommen:
im Jahre in 1000 ... Mark im Jahre in 1000 ... Mark
1832 600 1872 26522
1842 22838 1882 86292
1852 3510 1892 112600
1862 7417 1893 118918

Am stärksten, etwa mit 2/,, sind die Städte an der vom Jahre 1832
bis zum Jahre 1896 aufgenommenen Gesamtsumme von etwa zwei
Milliarden Mark beteiligt. Die soeben wiedergegebene Reihe zeigt das
Sprunghafte in der Vermehrung aller dieser für die „außerordent—
lichen“ Ausgaben bestimmten Anforderungen sehr deutlich. Allerdings
sind die Zahlen immer nur in Zwischenräumen von zehn zu zehn Jahren
angegeben; innerhalb dieser Zeiträume findet öfter auch eine ruͤckläufige
Bewegung statt, um sodann wieder einer besonders großen Steigerung
Platz zu machen. In der Zeit um 1895 ließ sich der regelmäßige
        <pb n="134" />
        *57

Jahresbedarf der Städte an Obligationsanleihen auf etwa 40 Millionen
Mark festsiellen.
Zur Ergänzung sei noch folgende Angabe gemacht: am 1. April 1908
betrug in 110 preußischen Städten von mehr als 25000 Einwohnern
die gesamte städische Schuld (also nicht nur in Jahresobligationen,
sondern auch in Verpflichtungen an Sparkassen, Bankinstitute usw.) die
bedeutende Summe von 2761528000 Mark. — Auch hier können wir
vieder nicht im einzelnen ausführen, wie sich diese Summe auf die
derschiedenen städtischen Werke und Unternehmungen verteilt.
Im Königreich Preußen belief sich die Gesamtschuld
1867 auf 1322,7 Mill. Mark; 1872 auf 1818 Mill., wovon 644,8 Mill.
Eisenbahnschuld, 673,6 Mill. allgemeine Schuld war. Durch Aufkäufe und Neu—
bauten von Eisenbahnen steigerten sich die Schulden in der Folge sehr erheblich, so
daß die Eisenbahnschuld (1904) 3656,6 Mill. Mark, die allgemeine Schuld (1805)
eiwa 3551,6 Mill. Mark betrug. — Im Deutschen Reiche belief sich die Reichs—
anleihenschuld (1904) auf 3028,5 Mill. Mark.
Im Anschluß hieran noch aus dem städtischen Sparkassenwesen:
Im Jahre 1904/5 bestanden in Preußen 724 städtische Sparkassen, bei denen
s199 339 Bücher mit dem Gesamteinlagenbetrag von 3987684877 Mark 46 Pfennigen
uimliefen.

Abschließen wollen wir mit einer kurzen Betrachtung des Unter—
richtswesens. Auf diesem Gebiete haben die Städte seit jeher Aus—
gezeichnetes geleistet. Die allgemeine Volksbildung stammt bekanntlich
aus der Reformationszeit. Luther hatte 1524 ein Sendschreiben an die
Bürgermeister und Ratsherren aller Städte in deutschen Landen
ergehen lassen. Darin heißt es:
Darum will es hier der Obrigkeit gebühren, die allergrößte Sorge auf das
junge Volk zu haben. Denn weil der ganzen Stadt Gut, Ehre, Leib und Leben
ihr zu treuer Hand befohlen ist, so thäte sie nicht recht vor Gott und der Welt, wo
sie der Stadt Gedeihen und Beßerung nicht suchte mit allem Vermögen Tag und
Nacht. Nun liegt einer Stadt Gedeihen nicht allein darin, daß man große Schätze
sammle, feste Mauern, schöne Häuser, viel Büchsen und Harnischzeuge; ja wo deßen
viel ist und tolle Narren darüber kommen, ist es desto ärger und desto größerer
Schade derselben Stadt; sondern das ist einer Stadt bestes und allerreichstes Ge—
deihen, Heil und Kraft, daß sie viel feiner, gelehrter, vernünftiger, ehrbarer, wohl—
erzogener Bürger hat; die können darnach wohl Schätze und alles Gut sammeln,
zalten und recht brauchen.
Das haben die Bürgermeister und Ratsherrn in deutschen Landen
wohl beachtet. Hier liegt einer der größten Ruhmestitel der Städte,
zum Heile des ganzen Staates. Der Staat hat zwar für das Bildungs—
ziel gewissermaßen ein Höchstmaß von Forderungen aufgestellt; die Städte
aber sehen dies fast als Mindestmaß an und gehen in allen Schularten
weit darüber hinaus. Die besten Lehrmittel werden angeschafft, die
größten Gebäude errichtet; Spiel- und Turnplätze den Kindern eröffnet,
Schulärzte angestellt, unentgeltliche Lernmittel an bedürftige Schüler
        <pb n="135" />
        128 —

gewährt, für Schwachbefähigte gesorgt usw. usw. So kommt es auch,
daß in nicht wenigen Staädten für das Unterrichts⸗ und Erziehungswesen
fast die Hälfte der gesamten Einnahmen bereit gestellt wird
Für die Höhe dieser Ausgaben und zum Nachweise, wie sie sich
in den letzten Jahrzehnten gesteigert haben. im folgenden noch einige
Zahlen:

Die gesamten Unterhaltungskosten der Volksschulen (für die Lehrkräfte, Schul—
bauten usw., ohne Aufwendung der Ruhegehälter) betrugen auf den Kopf des
Schülers z. B. in

8

90*

Dppeln. 18, 15 86
Stralsunde. 36,1 17
Halle. . 34 6 85,89
Erfurt. 41, 10 7,19
Beuthen. .. 30,31 57,94
Maadeburg.. 40.89 70,12

1885

1905

— M
Barmen. 36,02 80,17
Berlin . 54,88 9441
Stolp —VW 29,02 117,60
Schöneberg.. 24,40 134,08
Frankfurt a. M. 84,24 135,00
Hildesheim.. 38518 138,24

Doch genug der Zahlen. Schon aus den wenigen, die angeführt
werden konnten, geht sattsam hervor, welch frisches Leben den
Städten erblüht.
In den Fenstern unseres Germanischen Museums zu Nürnberg, das
dazu bestimmt ist, Zeugnis von der Kultur des deutschen Volkes zu
geben, stehen Städtesprüche von Felix Dahm Uqler ihnen ist
zu lesen:

Ihr Schwestern reicht die Hand vom Weichselstrom zum Rhein:
Der Städte Reigentanz soll undurchbrechlich sein.
Dieses Bild ist es, das die deutschen Städte heute bieten: sie stehen,
wie einst in den glänzenden Tagen des Mittelalters, wieder einheitlich
und geschlossen im deutschen Volksleben da. Freilich noch wollen gerade
in ihnen zahlreiche und schwere Aufgaben erfüllt sein, wenn die jung
aufstrebende Entwickelung dem deutschen Volke und seiner Kultur zum
Heile gereichen soll. Aber die Städte stehen unter einem guten Zeichen.
Ein großer Deutscher hat einmal die Frage gestellt, „welche Regierung
die beste sei?“ und hat sie beantwortet: „Die, die uns lehrt, uns selbft
zu regieren.“ Im Zeichen dieser Selbstregierung wird das deutsche
Bürgertum seine Städte höher und höher füͤhren, in getreuer Bewährung
des Vertrauens, in dem ihm einst in harter Notzeit der große Reichs
freiherr vom Stein den Weg wies unter der Losung:
„Gemeingeist und Bürgersinn.“
        <pb n="136" />
        Literaturangaben.

Für Abschnitt J und LII.

Hugo Preuß, Die Entwickelung des deutschen Städtewesens. J. Bd. Leipzig 1906.
GBeorg Steinhausen, Geschichte der deutschen Kultur. Leipzig und Wien 1904.
Paul Schoen, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. Leipzig 1897. S. 16f.
Derselbe, Die Organisation der städtischen Verwaltung in Preußen, in (Hirths)
Annalen des Deutschen Reiches. 1891 S. 707 ff.
Richard Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 5. Aufl. Leipzig 1907.
(Hier umfassendes Verzeichnis der Literatur über das deutsche Städtewesen
in 851 S. 632ff.).
Diese Werke gelten auch für die spüteren Abschnitte, wie natürlich über—
zaupt eine Einordnung in einzelne Abteilungen nicht besagen will, daß für
den betreffenden Abschnitt lediglich die aufgeführten Werke in Betracht kämen.
Theodor Lindner, Geschichte des deutschen Volkes. 2 Bände. Stuttgart 1894.
Derselbe, Weltgeschichte. Bd. IIII IV und V. Stuttaart und Berlin 1908. 1905
und 1907.
(Hierin auch Zusammenstellungen weiterer Literaturangaben.)
Derselbe, Die deutsche Hansa. 2. Aufl. Leipzig 1901. S. 1uff.
Gustav Freytag, Bilder aus der deutschen Vergangenheit. Bd. II S. 11Sff.
und III. 9. Aufl. Leipzig 1876—-1877.
Karl Lamprecht, Deutsches Städteleben am Schluß des Mittelalters. (In der
Sammlung von Vorträgen, herausgegeben von Frommel und Pfaff. 12. Bd.
Heidelberg 1884.)
Karl Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. 5. Aufl. 1906.
von Inama-Sternegg, Artikel Bevölkerung im Handwörterbuch der Staats—
wissenschaften. Jena. 2. Aufl. Bd. II S. 663f.
Otto Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht Bd. J 1868, Bd. II 1873.
Beorg v. Below, Die städt. Verwaltung des Mittelalters als Vorbild der späteren
Territorialverwaltung in (Sybels) Historischer Zeitschrift. 75. Band (1895)
S. 896ff.
Gustav Schmoller, Das Städtewesen unter Friedrich Wilhelm J. in der „Zeit—
schrift für Preußische Geschichte und Landeskunde.“ Jahrgang VIII (1871),
X (I828), XI ISTA) und XII (1875).
Conrad Bornhak, Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts. Drei Bände.
Berlin 1884 - 1886.
Rudolf Gneist, Selfgovernment, Kommunalverfassung und Verwaltungsgerichte
in England. 8 Aufl. Berlin 1871.
Für Abschnitt III.
Außer den Genannten:
Hintze, Behördeorganisation und allgemeine Verwaltung in Preußen beim
Regierungsantritt Friedrich II. Berlin 1901 (Bd. VI. 1. Hälfte der Acta
Borussica, Denkmäler der preuß. Staatsverwaltung im XVIII. Jahrhundert).

ODtto
        <pb n="137" />
        — 130 —

Johann Peter Süßmilch, Die göttliche Ordnung in den Veränderungen des
menschlichen Geschlechts. Drei Teile. 4. Aufl. Berlin 1775 und 1776.
F. W. A. Bratring, Stalistisch-topographische Beschreibung der gesamten Mark
Brandenburg. 8 Bände. Berlin 1804 — 1809.
Karl Lamprecht, Deutsche Geschichte. Bd. IX. 1907.
Neumanns Orts- und Verkehrslexikon des Deutschen Reiches. 2 Bände. Leipzig
und Wien 1905.
W. ien Die bürgerliche Gesellschaft. 2. Aufl. Stuttgart und Tübingen. 1854.
2iaf.
Bustav Freytag, Bilder aus der deutschen Vergangenheit. Bd. IV S. 115ff u.
283ff. 9. Aufl. Leipzig 1876.

Für Abschnitt IV.
Erstes Kapitel.

Wilhelm Oncken, Allgemeine Geschichte in Einzeldarstellungen. IV. Hauptabt.
1. Teil: Das Zeitalter der Revolution, des Kaiserreiches und der Befreiungs⸗
kriege. II. Band. Berlin 1886. S. 270 ff.
Fr. Zurbonsen, Quellenbuch der brandenburgisch⸗preußischen Geschichte. 2. Aufl.
Berlin 1906. S. 194ff.
Max Duncker, Eine Milliarde, welche Preußen Frankreich zahlen mußte. In der
zu Abschnitt J/ II angegebenen Zeitschrift Jahrgang VIII. (1871) S. 2009 ff.
Joh. Gust. Droysen, Vorlesungen über die Freiheitskriege. Zweiter Teil. Kiel 1846.
S. 300ff.
G. H. Vertz, Das Leben des Ministers Freiherrn vom Stein. 6 Bände.—
Berlin 1849 - 1855.
Max Lehmann, Freiherr vom Stein. 8 Bände. Leipzig 1902 - 1905. Hierzu
etwa die Besprechung von
Otto Hintze, Stein und der preußische Staat. In (Sybels) „Historischer Zeit⸗
schrift“.. Bd. 94 (1905) S. 412ff.
Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht in Holtzendorff-Kohlers Eneyklopädie.
2. Aufl. Leipzig und Berlin. 1904. Bd. S. 639ff.
Denkwürdigkeiten des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg. Herausgegeben
von Leopold von Ranke. 8 Bände. Leipzig 1877. (Auch in Rankes
„Sämtlichen Werken“ Bd. 46—48.)
Aus den Papieren des Ministers und Burggrafen von Marienburg Theodor
von Schön. Halle a. S. 1875

Zweites Kapitel.

Außer den Genannten:
Ernst Meier, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Harden⸗
berg. Leipzig 1881.
Derselbe, Französische Einflüsse auf die Staats- und Rechtsentwickelung Preußens
im XIX. Jahrhundert. Bd. 11: Vreußen und die franzöfische Revolution.
Leipzig 1908.
Max Lehmann, Der Ursprung der Städteordnung von 1808. In den Preußischen
Jahrbüchern Bd. 98 (1898) S. 471ff.
E. Joachim, Zur Vorgeschichte der Preußischen Städteordnung. In GSupbels)
„Historischer Zeitschrift“. Bd. 68 (1892) S. saff.
        <pb n="138" />
        —131

Drittes Kapitel.
A. Über Stein:

Außer den genannten Biographien, dem (auch übersetzten) größeren Werke
des Engländers J. R. Seeley und der guten populären Biographie von
Neubauer in der Sammlung „Geisteshelden“ (1894): ey
E. M. Arndt, Meine Wanderungen und Wandlungen mit dem Reichsfreiherrn
Heinrich Karl Friedrich von Stein. (Auch bei Reclam u. a.)
Derselbe, Erinnerungen aus dem äußeren Leben.
Entwurf einer Lebensbeschreibung Steins, von ihm selbst verfaßt, bei
Pertz Bd. VI. 2. Hälfte S. 155ff. der „Beilagen“.

B. über Frey.
In der „Allgemeinen deutschen Biographie“. Nachtrag. Bd. 48 (1904).
Scheffner, „Mein Leben“, wie ich Johann Georg Scheffner es selbst beschrieben.
Leipzig 1816.
F. Reusch, in den Neuen Preuß. Provinzialblättern Bd. VI. 1848 S. 368: Histo—
rische Erinnerungen über Kant und seine Tischgäste.
Nekrolog über Joh. Gottfr. Frey in Nr. 53 der Kgl. Preuß. Staats-, Kriegsund
 Friedenszeitung. Königsberg 1831.
Hedanken und Meinungen über Manches im Dienst und über andere Gegenstände
von „A.“ (Verfasser war Kriegsrat Scheffner.) Königsberg 1802. Freys
Anmerkungen hierzu sind mit „B“ gezeichnet.

Viertes Kapitel.
odon Rönne u. Simon, Die Gemeindeverfassung des Preußischen Staates. Erste
Abteilung. Breslau 1848.
Edgar Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884.
Beorg Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 6. Aufl. Leipzig 1905.
deinrich von Treitschke, Historische und politische Aufsätze. Neue Folge. 2. Teil.
Leipzig 1870.
Derselbe, Deutsche Geschichte. J. Bd. Leipzig 1879. S. 270f.
Derselbe, Politik. II. Bd. Leipzig 1898.
F. Chr. Dahlmann. Die Politik. J. Bd. 2. Aufl. Leipzig 1847.
Fünftes Kapitel.
Friedrich von Bassewitz, Die Kurmark Brandenburg. III. Bd. Leipzig 1860.
Richard Armstedt, Geschichte der Könial. Haupt- u. Residenzstadt Königsberg i. Pr.
Stuttgart 1899.
Königl. Preuß. Staats- und Friedenszeitung GHartungsche) in Königsberg.
Jahrg. 1809.
Berlinische (Spenersche) Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Jahrgänge
1808 und 1809.
Berlinische (Vossische) Zeitung von Staats- und gelehrten Sachen. Jahrgänge 1808
und 1809

Sechstes Kapitel.
J. und II. Abteilung:
Friedrich von Raumer, Über die preußische Städteordnung. Leipzig 1828.
(In Anknüpfung hieran eine Reihe von Schriften von Streckfuß, Horn,
»on Raumer selbst u. a.)
        <pb n="139" />
        132 —

von Savigny, Die preußische Städteordnung in Rankes) Historisch-politischer
Zeitschrift. Bd. J (1832). S. 389 ff.

III. Abteilung:

C. F. W. Dieteriei, Der Volkswohlstand im preuß. Staate. Berlin 1846.
Die deutschen Städte, nach den Ergebnissen der ersten deutschen Städteaus—
stellung zu Dresden 1908. Herausgegeben von Robert Wuttke. Zwei Teile.
1904.
sveinrich Silbergleit, Preußens Städte, Denkschrift zum 100 jährigen
Jubiläum der Städteordnung. Berlin 1908.
Wilhelm Kähler, Die preußischen Kommunalanleihen. Jena 1897.
Statistisches Jahrbuch Deutscher Städte. Herausgegeben von Neefe. Bres—
lau 1890ff. Bis jetzt 14 Jahrgänge.
Statistik des Deutschen Reiches. Amtl. Quellenwerk. (Vierteljahrshefte
dazu z. B. 1907 1V.)
Preußische Statistik. Amtl. Quellenwerk. (Zeitschrift dazu.)
Statistische Handbücher für das Deutsche Reich; dieselben für den Preußischen
Staat.
— Jahrbücher für das Deutsche Reich; dieselben für den Preußischen
taat.
Schriften des Vereins für Sozialpolitik. 117. Band: Verfassung und
Verwaltungsorganisation der Städte 1J. Bd. Königreich Preußen198066.
Einschlägige Artikel im „Handwörterbuch der Staatswissenschaften herausgegeben von
J. Conrad u. a. 2. Aufl. Jena 1898ff. und im „Wörterbuch der Volks⸗
wirtschaft“, herausgegeben von 8. Elster. 2. Aufl. Jena 1906.
Conrad, Grundriß zum Studium der pol. Okonomie. Dritter Teil: Finanz⸗
wissenschaft. 4. Aufs. Jena 1906

J.

Das jetzt geltende Recht wird behandelt in:
A. W. Jebens, Die Stadtverordneten. 2. Aufl. Berlin 1905.
O. Oertel, Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der preußischen
Monarchie. 8. Aufl. 18900 und in zahlreichen anderen Kommentaren, z. B.
bon: Kappelmann, Ledermann, Marcinowski⸗Hoffmann, Plagge und Schulze, Zelle
Für Rheinland und Westfalen: Kommentare von Braunbehrens, v. Detten,
Harnisch, Lindemann, Steffenhagen.
        <pb n="140" />
        Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom
30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.
Vorbemerkungen.

1. Der nachfolgende Abdruck der genannten Städteordnungen gibt den Text in
der heute geltenden Gestalt. Eine solche Wiedergabe begegnet großen Schwierig—
keiten, die hier im einzelnen nicht angeführt werden können. Die ausdrücklich auf—
zehobenen und veralteten Bestimmungen sind weggelassen, neue dafür eingefügt
worden. Es ist ausdrücklich hervorzuheben, daß ein in dieser Weise
zusammengestellter Text bei prinzipiellen Entscheidungen nicht zu—
grunde gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist auf die Kommentare zu
berweisen, von denen eine Reihe im Literaturverzeichnis genannt ist.
Die Entstehungsgeschichte der drei Städteordnungen ist oben (S. 116) kurz
angegeben.
2. Die Bestimmungen der einzelnen Städteordnungen sind mit Abkürzungen
bezeichnet. Es bedeutet O die Städteordnung für die sieben östlichen Probinzen,
Wedie für Westfalen und Rh die für das Rheinland. Dieses raumsparende
Verfahren stammt aus der „Preußisch-Deutschen GesetzzSammlung“
herausgegeben früher von Grotefend, jetzt von Cretschmar), einem rühmlichst
bekannten Werke, in dem in 5 Bänden der gesamte Rechtsstoff des Deutschen
Reichs und Preußens seit dem Jahre 1806 systematisch geordnet und verarbeitet ist.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. ver⸗
ardnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
81. [O. Die gegenwärtige Städteordnung soll in den bisher auf dem Pro—
vinziallandtage, im Stande der Städte vertretenen Städten der Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung kommen,
desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaften dieser Pro—
vinzen, in welchen bisher eine der beiden Städteordnungen vom 19. November 1808
und vom 17. März 1831 gegolten hat.
In Ansehung derjenigen im Stande der Städte auf den Provinziallandtagen
nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser Städteordnungen
gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassüng bestanden hat, bleibt die nähere
Festsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung der Vorschriften im
Titel VIII der gegenwärtigen Städteordnung der Bestimmung des Könias nach An—
hörung des Provinziallandtages vorbehallten.
Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes Gesetz)]
„M. Die gegenwärtige Städteordnung findet nur auf diejenigen Städte in
der Provinz Westsalen Auwendung, in denen bei Verkündigung der Gemeinde—
ordnung vom 11. März 1850 die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 galt,
oder in denen gegenwärtig der Titel II der Gemeindeordnung vom 11. März 1850
gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie — bei Einführung jener Gemeinde—
ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen Landgemeindeordnung vom
        <pb n="141" />
        134 —

31. Oktober 18341 — aus dem Amts⸗(Samtgemeinde⸗) verbande ausgeschieden sind,
in welchem sie bis dahin mit den ländlichen Gemeinden gestanden haben.
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadtgemeinde
durch einen, nach zweimaliger, mit einent Zwischenraum von mindestens acht Tagen
vorgenommenen Beratung, gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung
des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeindeordnung mit den⸗
jenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen Fall in“ der Land—
gemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom heutigen Tage angeordnet werden.
IRb. Die gegenwärtige Städteordnung kommt ür die, auf dem Provinzial
landtage im Stande der Siaͤdie vertretenen Gemeinden von mehr als 10000 Fin—
wohnern zur Anwendung, sowie für diejenigen Städte von geriugerer Einwohner—
zahl, in denen zur Zeit' der Verkündigung der Gemeindeordnung vom 11. März
1850 die revidierte Städteordnung vom 17 März 1881 galt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages
die gegenwärtige Städteordnung nach Befinden auch anderen, als den bisher auf
dem Provinziallandtage im Stunde der Städte vertretenen Gemeinden der Rhein⸗
provinz auf ihren Antrag verliehen werden.)

Titel J.
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.

8.2. O0, W. [RA8S 2 s. weiter unten]. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadt—
bezirk) bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde- oder selbständigen Guts—
bezirke Wagg 8s der Landgemeindeordnung)) angehört haben, können nach Ver—
nehmung der Beteiligten uünd nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des
Bezirksausschusses mit dem Stadtbezirk vereinigt werden.
[O. Eine Vereinigung eines ländlichen GBemeinde— oder eines selbstündigen
Gntsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden
und des Gutsbesitzers, sowie des Kreistages und des Bezirksausschusses mit König⸗
licher Genehmigung erfolgen, wenn die Beteiligten hiermit einverflanden sind. Wenn
ein Einverständnis der Beteiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zustimmung der⸗
selben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch
den Bezirksausschuß nach erfordertem Gutachten des Kreistages zu ersetzen. Gegen
den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats steht dem Ober—
präsidenten, wenn er das üffentliche Interesse durch denselben für gefährdet erachtet,
nach Maßgabe des 8 128 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung von
30. Juli 18883 (G.S. S. 195) die weitere Beschwoͤrde an das Staatsministerium
offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des Staatsministeriums ist dem
Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Beteiligten zuzufertigen.
Die Abtrennung einzelner Teile von einem Stadtbezirk nund deren Vereinigung
mit einem angrenzenden Landgemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk, sowie di
Abtrennung einzelner bisher zu einer anderen Landgemeinde oder zu einem selb⸗
ständigen Gute gehörender Grundstücke und deren Vereinigung mit einem an—
grenzenden Stadibezirk kann nach erfordertem Gutachten des Kreistages durch
Keschluß des Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Ver—
tretungen der beteiligten Gemeinden und den beteiligten Gutsbesißern auch die
Eigentümer jener Grundstücke darin einwilligen, oder wenn beim Widerspruche
Beteiligter das öffentliche Interesse es erheischt. Gegen den auf Beschwerde er
gehenden Beschluß des Provinzialrats steht dem Oberpräsidenten die weitere Be—
schwerde an das Staatsministerium nach Maßgabe des dritten Absatzes offen.
Ein öffentliches Interesse im Sinne des dritten und vierten Absatzes ist nur
dann als vorliegend anzusehen,
a) wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich rechtlichen Verpflich⸗
tungen zu erfüllen außerstande sind.
Bei Beurteilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden
und Gutsbezirken vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zu—
stehen, nicht als bestimmend zu erachten;
        <pb n="142" />
        135 —

d) wenn die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien
in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Teile desselben und deren
Zuschlagung zu einer oder mehreren Stadigemeinden notwendig macht;
wenn iufolge örtlich verbundener Lage von Landgemeinden oder von Gutsbezirken
 oder Teilen derselben mit Stadtgemeinden ein erheblicher Wider—
streit der kommnnalen Interessen entstanden ist, dessen Ausgleichung auch
zurch Bildung von Verbänden im Sinne der 88 128 ff. der Landgemeinde—
ordnung vom 8. Juli 1891 (G.S. S. 283) nicht zu erreichen ist.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegenden
Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Bezirksausschusses oder des Pro⸗
vinzialxaus, sowie das Gutachten des Kreistages den Beteiligten mitzuteilen.
Über die infolge derarliger Veränderungen notwendig werdende Auseinander—
etzung zwischen den Beteiligten beschließt der Bezirksausschuß vorbehaltlich der den
Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dieser
Behörde.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalles Bestimmungen zur
Ausgleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Beteiligten zu treffen Ins—
besondere können einzelne Beteiligte im Verhältnisse zu anderen Beteiligten, welche
ür gewisse kommunagle Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge
getroffen haben, oder solche Beteiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemein—
schaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine
Stadt- oder Land-) Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab—
irennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
erfährt, der (Stadt- oder Land-) Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke. welchem
jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen
Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihilfe zu den ihnen durch
die Bezirksveründerung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen
Stadt⸗ oder Land-) Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vorteils
zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen
derselben auf die neugebildete Gemeinde —
[W. Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder eines selbständigen
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertretungen
der beteiligten Gemeinden sowie des beleiligten Grundbesitzers nach Anhörung des
Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirke und deren
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirke,
owie die Abtrennung einzelner, bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem
elbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem an—
grenzenden Stadtbezirke kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des
Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen der be—
eiligten Gemeinden und den beteiligten Gutsbesitzern auch die Eigentümer jener
Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Beteiligten
lann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde- oder Gutsbezirken nur in dem
Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als notwendiges Bedürfnis sich ergibt
und alsdann nur mit Genehmigung des Königs nach Vernehmung der Beteiligten
und nach Anhörung des Kreistages stattfinden.
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Einholung
der höheren Genehmigung den Beteiligten nachrichtlich mitzuteilen.
Wo und soweit infolge einer derartigen Veränderung eine Auseinandersetzung
zwischen den Beteiligten sich als notwendig ergibt, ist solche durch Beschluß des
Bezirkeausschusses vorbehaltlich der den beteiligten Gemeinden gegeneinander zu⸗
stehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu bewirken.
O, W. Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen
niemals gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitsteilung vorkommen, unter—
iegen diesen Bestimmungen nicht.
82. Rh. Zu dem städtischen Gemeindebezirke (Stadtbezirke) gehören alle
nnerhälb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke.

4J—
        <pb n="143" />
        136 —-Veränderungen

 des Stadtbezirks können nur mit Genehmigung des Königs
nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. Der Bezirksaus⸗
schuß beschließt über die infolge einer Veränderung der Grenzen des Stadtbezirks
notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden, vor—
behaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage ĩim Verwaltungsstreit⸗
verfahren.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals
gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
83. 0, W, Rh. Asle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der
servisberechtigten Militärpersonen des altiven Dienststandes, gehören zur Stadt⸗
gemeinde.
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke nach
den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
84. 0, W, Rhb. Aue Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung
der öffentlichen Gemeindeanstalten der Siadt berechtigt und zur Teilnahme an den
städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften des Kommunalabgabengefetzes vom
14. Juli 1893 (GS. S. 152) verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen
Gemeindeanstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf be⸗
sonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht beruͤhrt.
[Rh. Ingleichen wird die bestehende Organisation der Armenverwaltungen
durch dies Gesetz nicht aufgehoben.]
[W, Rh. Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem
Grundsteuerfuße verteilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen Heranziehung der Staals
waldungen zum Wegebau vom 17. Robember 1841 (GS. S. 405) fortbestehen.
85. 0O, W, Rh 86. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teil—
nahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter
Amter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung.
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
4. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört 8 8)
2. keine Armenunterstützung [Rh Armenverpflegungs aus offemlichen Mitteln
empfangen,
83. die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat und außerdem
LO, Weentweder
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt 616), oder
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupierwerbsquelle und in Stüädten
von mehr als 10000 Einwohnern mit wenigstens zwei Gehilfen selb⸗
ständig betreibt, oder
zur Einkommensteuer oder
zu einem fingierten Normalsteuersatze von 4 Mark veranlagt ist oder ein
Einkommen von mehr als 660 Mart dis 90 Mark bezieht
[Rh eNr. 4. entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, ober
1) von seinen im Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitzungen zu einem
Brund⸗ und Gebäudesteuerbelrag veranlagt ist, dessen gerinoster Satz nicht
inter 6 und nicht über 30 Maͤrk festzusetzen ist, oder
inkommensteuerpflichtig ist, oder
oweit dies ortsstatutarisch bestimmt ist, bzw. ein Ortsstatut nicht besteht,
zu einem fingierten Normalsteuersatze von“4 Mark veranlagt ist oder ein
Einkommen von mehr als 600 Mart big ßog Mark bezieht.
Die Festsetzung des zur Erlangung des Bürgerrechts erforderlichen Betrags
der Grunde und Gebäudesteuer erfolgt mittels statutarischer Anordnung]
O, W, Rb. Steuerzahlungen, Einkommen, Haus⸗ und Grundbesitz [W
Steuerzahlungen und Hausbesitz, Rk Steuerzahlungen] der Ehefrau werden dem
Ehemanne, Steuerzahluͤngen, Einkommen, Hauͤs⸗ und Grundbesitz [V Steuer
zahlungen und Hausbesitz, Rh Steuerzahlungen] der minderjährigen bzw. der in
elterlicher Gewalt des Vaiers befindlichen Kinder, dem Valer angerechnet.
O. W. Rh. In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auft einen andern
        <pb n="144" />
        — 7—

üͤbergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes
die Vesitzzeit des Erblassers zugute.
O W, Rh. Als selbständig wird nach vollendelem 24. Lebensjahre ein jeder
betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht
über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß ent—
ogen ist.
vg O, W, Rh. Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem
Magistrat eine Urkunde Gürgerbrief) zu erteilen ist, bleibt den statutarischen An—
ordnungen vorbehalten.
86. O, W, Rh. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen
Stadt, so [Rbestimmberechtigter Einwohuer seinen Wohnfiß, so] kann ihm das
Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung
desselben vorhanden sind, von dem [Wdurch den] Magistrate IRh Bürgermeister
im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung (8. 11) I[Rhe(8 11) schon
vor Ablauf eines Jahres verliehen werden.
(O, W. Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Anwendung, wenn
der Besitzer eines einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes [Weines selb—
ständigen, einer Gemeinde gleichgestellten Gütes] oder ein stimmberechtigter Ein—
wohner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
O, W, Rh. Der Magistrat [Rh Die Stadtverordnetenversammlung] ist im
Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung IRh dem Bürgermeister] be—
fugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rüdhsicht
auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehrenbürgerrecht zu erteilen.
wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
87. 0, W, Rh. Wer infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen
Ehre verlustig geworden (88 82 bis 34 des Reichsstrafgesetzbuches) verliert dadurch
für die im Urteil bestimmte Zeit auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe
zu erwerben.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, das
Hauptverfahren eröffnet oder die Untersuchungshaft verfügt [Rh oder ist derselbe in
Konkurs verfallen), so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so
lange, bis die gerichtliche Untersuchung Rh oder das Konkursverfahren) beendigt ist.
O, W, Rh. Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung
desselben vorgeschriebenen Ersordernisse bei dem bis dahin dazu Bexrechtigten nicht
mehr zutrifft.
U, W. Verföällt ein Bürger in Konkurs, so ruht sein Bürgerrecht bis zur
Beendigung des Verfahrens.
S 8. O, W. Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei
zöchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staals- als an Gemeindeabgaben
entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten,
berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse
dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße
in der Gemeinde besteuert sind.
89. O, W; Rbug8 8. Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben
steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge—
setzes zu.
8 10. O, W. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeinde—
porstand) und eine Stadtverordnetenversammlung gebildet, welche nach näherer
Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der
Stadt und verwaltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Die Nusnahmen be—
stimmt Tit. VIII.
[Rh 8 9. Der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversammlung haben
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes die Stadtgemeinde zu vertreten. Der
Bürgermeister ist die Obrigkeit der Stadt und verwallet die staͤdtischen Gemeinde—
angelegenheiten. Die Ausnahmen bestimmt Tit. VIII.)]
8 11. O0, W; Rh 8 16. Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische An—
ordnungen zu treffein:
        <pb n="145" />
        138 —

. über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitgliedet, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz Verschieden—
heiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält;
2. über sonstige eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Einteilung der stimmfähigen
Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der staͤdtischen Vertretung
zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung.
0, W. Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks⸗
ausschusses.)
[Rh. Solche Anordnungen dürfen den bestehenden Gesetzen nicht wider⸗
prechen. Zu denselben ift die Genehmiqung des Bezirksausschusses erforderlich

Titel I.
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten—
versammfung.

812. (0. Die Stadverordnetenversammlung besteht aus 12 Mitgliedern in
Stadtgemeinden von weniger als 2800 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2500 bis 85000 Einwohnern
24 8001, 10000
30 10001, 20000
36 20001 80000
⸗ 30001 30000
„50001 70000
70oom 90000
„60 J 80001 120000 F
In Gemeinden von niehr als 120000 (30000)] Einwohnern treten für jede
weitere 50000 Einwohner 6 Stadtverordnefe hinzu.]
W 8SIS, Rh 8 11. Die Stadtverordnetenbersammlung besteht aus
12 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als Wevon weniger als)
2500 Einwohnern, 18 Mitgliedern in Gemeinden von nicht mehr als 2501 bis
(W 2501 bis 5000 Einwohnern, aus 24 Mitgliedern in Gemeinden von 5001 bis)
10000 Einwohnern, 24 [WV 86) Mitgliedern in Gemeinden von Rh nicht mehr
als] 10001 bis W20000 Einwohnern, 86 Mitgliedern in Gemeinden von 20001
bis] 80000 Einwohnern, fRus0 Mitaliedern in Gemeinden von mehr als z0000
Einwohnern.
In Gemeinden von mehr als 80000 Einwohnern treten für jede weiteren
20000 Einwohner 6 Stadtverbrdnete hinzu.)
[O, W. Wo die Zahl der Stadiverordneten bisher eine andere gewesen ist,
verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt
abweichende Festsetzungen über die ZFahl der Sladperrdnee vorbehalten werden.
eine Anderung getroffen ist.)
[Rh Abs. 3. Den statutarischen Anordnungen bleiben abweichende Festsetzungen
über die Zahl der Stadiverordneten vorbehalten.
8 13. O0, W; Rh 8 12. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden
die stimmfähigen Bürger (88 8 dis 8 Rh 7) nach Maßgabe der von ihnen zu
entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern in drei
Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der
Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt.
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle
dieser Steuer ein Betrag von drei Mark zum Ansatze zu bringen.
Wo direlte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle die
vom Staate veranlagte Grund⸗ Gebäude⸗ und Gewerbesteuer.
Personen, welche vom Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen
stets in der dritten Abteilung.
Verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite Abteilung entfallende
Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abteilungen in der Art statt, daß

4—
        <pb n="146" />
        139

von der verbleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte
entfällt.
In die erste bzw. zweite Abteilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag
nur teilweise in das erste bzw. zweite Drütel fälln
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde
entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe.
sind bei der Bildung der Abteilungen nicht anzurechnen.
Rh Die Ehrenbürger (8 6) gehören zur ersten Abteilung, es kommt aber
deren Steuer bei der Einteilung der Abteilungen nicht in Anrechnung.)
O. W, Rh. Kein Wähler kann zweien Abteilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage noch nach der alphabetischen Ordnung
der Namen bestimmen, welcher unler mehreren Wählern zu einer bestimmen Abe
teilung zu rechnen ist, so entscheidet das Los.
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die
Wähler der Abteilung gebunden zu sein.
814. O, W; Rh8 13. Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler,
so kann die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlhezirlen geschehen. Enthaͤli
eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann diefelbe mit Rücksicht hierauf in
Wahlbezirke eingeteilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie
die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden
nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat [Rh Bürger—
meister] festgesetzt.
Ist eine Anderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der
Anzahl der von einem jeden derfelben zu wählenden Stadtverordneten wegen einer
in der Zahl der stimmfähigen Bürger eingetretenen Änderung oder aus sonstigen
Gründen erforderlich geworden, so hat der Magistrat IRh Bufgermeister] die en⸗
sprechende anderweitige Festsetzung zu treffen, nind wegen des UÜbergangs aus dem
alten in das neue Verhältnis das Geeignete anzuordnen.“ Der Beschluß des Magistrats
bedarf der Bestätigung von Aufsichts wegen
8 15. O, W; Rh 8 14. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Orischaften
enthalten, kann durch Beschluß des Bezirksausschusses nach Verhälmis der Ein—
wohnerzahl bestimmt werden, wieviel Milglieder der Stadtverordnetenversammlung
aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind
8 16. O, W; Rh 8 15. Die Häifte der von —V—
Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern Eigentümern, Nießbrauchern und solchen.
die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen.
817. 0, W; Rh 8 16. Etadtverordnete köunen nicht sein:
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (K&amp;amp; 76 Rh 81);
2. O, Mdie Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeinde—
beamten; die Ausnahmen bestimmen 88 72 und 73;
Rh die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten];
3. Geistliche W, Ru die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer;
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen [Rh die Mitglieder der
Handelsgerichte und der Gewerbegerichte hier nicht zu rechnen] sind:
5. die Beamten der Staatsanwaͤltschaft:
6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadt—
verordnetenversammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so
wird der ältere allein zugelassen.
818. O0, W; IAn g 17. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre ge⸗
wählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in
denen nach den Bestimmungen im 87 der Gewählte des Bürgerrechts verlustig
geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird.
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des
Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Tellnahme an den
Geschäften der Stadtverordnetenversamm lung einstweilen bis zum Austrage der
Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Veitglieder aus und
Petersitie Preußische Städteordnung *
        <pb n="147" />
        49

wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste- und zweitemal Ausscheidenden
werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt.
819. 0, W; Eh 8 18. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die
erforderlichen Eigenschaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat [Rh Bürger—
meister] geführt und alljährlich im Juli berichtigt.
Die Liste wird nach den Wahlabteilungen und im Falle des 814 [Rhb 18)
nach den Wahlbezirken eingeteilt.
8 20. O, W; Rh 8S 19. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat IRh
Bürgermeister] zur Berichtigung der Liste.
Vom 15. bis zum 80. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu öffent⸗
licher — Rh zur oͤffentlichen] Kenntnis gebrachten Lokalen in der Stadgemeinde
offen gelegt.
6 Während der Dauer der Auslegung der Wählerliste kann jedes Mitglied der
Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch erheben.
(W, Rh. Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadgemeinde gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat IRh. Bürgermeister] Einwendungen erheben.)
Die Stadtverordnetenversammlung hat darüber bis zum 15. August zu
beschließen. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten
des Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage'steht auch dem Gemeinde—
vorstande zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Zuständig in erster
Instanz im Verwaltungsstreitverfahren ist der Bezirksausschuß Die Gemeinde—
vertretung bzw. der Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.)
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners wieder
ausgestrichen werden, so ist ihm dies acht Tage vorher von dem Magistrate Rh
Bürgermeister] unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
8 21. O, W; Rh 8 20. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der
Stadtverordnetenversammlung finden alle zwei Jahre im November statt. sO. Bei
dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Haupigottesdienst ist auf die Wichtigkeit
dieser Handlung hinzuweisen.]) Die Wahlen der dritten Abteilung erfolgen zuerst,
die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschie—
dener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung
— DD
ausschuß dies beschliezt.) Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen
sechs Jahre IW, R derjenigen Wahlsperiodel in Tätigkeit. auf welche der Aus—
geschiedene gewählt war.
Alle Ergünzungs- oder Ersatzwahlen werden — unbeschadet der Vorschrift im
zweiten Absatze des 814 [Rh im zweiten Absatze des 8 18 für Rh] —von
denselben Abteilungen und Wahlbezirken (d 14, Ru 8 18) vorgenommen, von denen
der Ausgeschiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten
nicht durch drei teilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten
Abteilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abteilung den einen
und die drifte Abteilung den andern.
[O. Die in den 88 189 bis 21 bestimmten Termine können durch statutarische
Anordnungen abgeändert werden.]
8 22. O, W; Rh g 21. Der Magistrat [Rh Bürgermeister] hat jederzeit
die nötige Bestimmung [V, Rh nötigen e zur Ergänzung der er⸗
forderlichen Anzahl von Hausbesitzern (6 16, Rhes8 15) zu treffen.
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch
das Los bestimmt.
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden IRh ausgeschiedenen] Stadt⸗
verordneten jederzeit wieder gewählt werden.

1) Die in den 88 109 bis 21 der Westfälischen und den 88 18 bis 20 der Rheinischen Städte
ordnung enthaltenen Zeitbestimmungen können durch statutarische Anordnung abgeändert werden (Gel—
v. 20. Mai 1896, GS. S. 99).
2) Für Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses.
        <pb n="148" />
        141 —

823. O, W; Rh 8 22. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der
Liste 8 19 und 20, Rue1s und 19) verzeichneten Wähler durch den Magistrat
Rh Bürgermeister] zu den Wahlen mittels schriftlichet Einladung oder ortsüdlicher
Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden,
in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
8 24. O. W; Rn 8 28. Der Wahlvorstand besteht in den einzelnen Wahl⸗
abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürgermeister und aus zwei von der
Stadtverordnetenversammlung gewähllen Beisitzern; für den Vorsitzenden werden
von dem Bürgermeister und für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung
je ein oder mehrere Verlreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt.
8 25. 0, W; Rh 8 24. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich
und laut IW, Rh und vernehmlich) zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme
geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. Werden
die Ersatzwahlen mit den Ergänzungswahlen in ein und demfelben Wahlakte ver⸗
bunden, so hat jeder Wähler getreunt zunächst so viele Personen zu bezeichnen, als
zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordnetenversammlung, und fodann so
viele Personen, als zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen
Mitglieder zu wählen sind.
O, W. Nur die im 8 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadt⸗
bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevoll⸗
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimmfähige Bürger sein.
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet uͤber die
Anerkennung derselben der Wahlporstand endgültig.
8 26. 0, W; Ru g 25. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Ab⸗
stimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als
die Hälste der Stimmen) erhalten haben
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als zu
wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat. wird zu einer zweiten
Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den
Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben so weit zusammen, daß die doppelte
Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt
alsdann als die Liste der Wählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstan des sofort oder spätestens innerhalb
8 Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl ift die absolute Stimmenmehrheit
nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhallen haben, gibt
das Los den Ausschlag.
Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären,
welche Wahl er annehmen will.
827. O, W; Ru 826. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu
unterzeichnen und vom Magistrate [Rh Bürgermeister] aufzubewahren. Der
Magistrat Rh Bürgermeisters hat das Ergebnis der vollendeen Wahlen sofort
bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger
innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate
[Rh Bürgermeister] Einfpruch erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäüßigkeiten sind die Wahlen für ungültig zu erklären.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Gültigkeit der Wahlen.
Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung von seiten des Magistrats
oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die Klage binnen 2 Wochen
im Verwaltungsstreitverfahren“ statt. Die Klage steht auch dem Magistrate IRku
Bürgermeister] zu. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Doch dürfen Ersatzwahlen
vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. Die Klage
ist direkt beim Bezirksausschuß anzubringen.
O. Für einen Ungültigkeitsgrund ift es nicht zu erachten, wenn die der be—
10*
        <pb n="149" />
        treffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit der
Wahl (8 25 unterblieben ist.
828. O, W; Rh 827. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu ge—
wãhlten Stadtverordneten ireten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre
Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten
Mitglieder in Tätigkeit.
Der Magistrat IRh Bürgermeister“] hat die Einführung der Gewählten und
deren Verpflichtung durch Handschlag an Eides Statt anzuordnen. FRu zu bewirken.)]

Titel III.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats
IRh Von der Wahl des Bürgermeisters und der RBeigeordneten
(Magistratspersonen)].
[In der Rheinprovinz ist die kollegiale Magistratsverfassung möglich (Kh Titel VIII), tatjächlich
 kommt sie gegenwäriig ganz ausnahmsweise vor.)]
829. [O, W. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Bei—
geordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von
Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmünnern) und wo das Bedürfnis es erfordert,
noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer,
Schulrat, Baurat usw). Es gehören zum Magistrat in Stadigemeinden von
weniger als

2500 Einw. 2 Schöffen
2500 [W 2501) bis 10000 25
10001 80000 6
80 001 60000 8
60001 1000000 10 719
Bei mehr als 100000 W s0boo] Einwohnern treten fürt jede weiteren 50000
[W 20000] Einwohner zwei Schöffen hinzu.
O, M. Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere ge—
wesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch stalutarische Anordnung, welcher
überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistratsmitglieder vor⸗
behalten werden, eine Anderung getroffen ist.]
[Rh 8 28. Neben dem Bürgermeister sind zwei, oder wo es das Bedürfnis
erfordert, mehrere Beigeordnete zu wählen. Die Beigeordneten sind bestimmt,
einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen auftrügt, zu besorgen, und
diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amts nach der mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten von der Stadtverordnetenversammlung
festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten.
8 30. O, W; Rh 8 29. Mitglieder des Magistrats [Rh Magistratspersonen
Bürgermeister und Beigeordnete)] können nicht sein?
1. diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird (&amp;amp; 76, Ru 8 81).
2. die Stadtverordneten, ingleichen Gemeindeunterbeamte und in Städten über
10000 Seelen die Gemeindeeinnehmer (556 Nr. 6) IW die Stadtverordneten und
Bemeindeunterbeamten; Kh die Gemeindeunterbeamten];
3. Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen;
4. die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels⸗, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte KnHandelsgerichte und der Gewerbe—
gerichte, sowie die Ergänzungsfriedensrichter] nicht zu zählen [Rh hier nicht zu
rechnen] sind;
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft;
6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sRu Magistratspersonen] sein.

2) Die eingellammerten Ziffern fehlen W.
        <pb n="150" />
        1438

Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige
Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigefuͤhrt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder dürfen
nicht zugleich Mitglieder des Magistrats Ru Magistratsversonen und Mitglieder] und
der Stadtverordnetenversammlung sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 18385 (GS. S. 18) bezeich⸗
neten Gewerbe betreiben, können nicht Bürgermeister sein.)
831. 0, W. Der Beigeordnete We Die Beigeordneten] und die Schöffen
S29) werden auf sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten
Magistratsmitglieder dagegen [VV die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder] auf
zwölf Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt“ Auch koͤnnen Bei—
geordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl
gleichfalls auf zwölf Jaͤhre. Die Wahl des Bürgermeissers und der übrigen be⸗
soldeten Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Ersatzwahlen kommt die Bestimmung 821 zur Anwendung [Wfindet die Be—
stimmung in 8 21 Anwendungs.
Rhe8 30. Der Bürgermeister wird auf zwölf Jahre, die Beigeordneten da—
gegen werden auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Auch
können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung mit Be
soldung angestellt werden. Ihre Wahl erfolgt in diesem Falle auf zwölf Jahre.
Die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch
auf Lebenszeit erfolgen.
832. 0, W, Rh 8 31. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats
Rh jede zu wählende Magistratspersons wird befonders abgestimmt. Die Wahl
erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stim menmehrheit bei der ersten Ab—
stimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten
Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die
absolute Stinmmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen,
welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Summen erhalten haben, eine engere
Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das dos.
8383. 0, W; Rh 8 38. Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen
und besoldeten Magistratsmitglieder IKbund Beigeordneten] bedürfen der Be—
stätigung. Die Bestätigung steht zu:
1. dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten
von mehr als 10000 Einwohnern,
2. dem Regierungspräsidenten (O, Wehinsichtlich der Bürgermeister und
Beigeordneten] in Städten, welche nicht über 10000 Einwohner haben (O, W sowie
hinsichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten.
ohne Unterschied ihrer Größes.
Die Versagung der Bestätigung seitens des Regierungspräsidenten kann nur
— D—— erfolgen. Lehnt dieser die Zustimmung
ab, so kann sie auf Antrag des Regierungspräsidenten von dem Minister des Innern
ergäünzt werden. Wird die Bestätigung unter Zustimmung des Bezirksqusschufses
versagt, so kann dieselbe auf Antrag der Gemeindevertretung oder des Gemeinde—
vorstandes IRh auf, Antrag des Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreter oder der
Stadtverordnetenversammlung] von dem Minifler des Innern erteilt werden.
Wird die Bestätigung versagt, so schreilet die Stadtverordnetenversammlung
zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungs⸗
präsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch ver—
walten zu lassen. [Rh so steht dem Könige bzw. dem Regierungspräsidenten die
Ernennung auf höchstens zwölf Jahre zu]
Dasselbe findet statt/ wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, oder
den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.

2) Das Ges. v. 7. Febr. 1885 bet i ĩ so
— g etraf den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirtschaft. S. jetzt
        <pb n="151" />
        144 —

[(O, W. Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der
Stadtverordnetenversammlung, deren wiederholte Vornahme ihtr jederzeit zusteht, die
Bestätigung des Königs bzw. des Regierungspräsidenten erlangt hat.
834. 0, W; Ru 8 33. Die Peitglieder des Magiftrats [Rh Beigeordneten]
werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der
Stadtrerordnetenversammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister
wird vom Regierungspräsidenten oder einem von diefsem zu ernennenden Kommiffar
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vereidet.
[O. Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindehens neun Jahre mit Ehren
bekleidet haben, kann in Übereinstimmung mit der Stadtverordnelenversammlung
von dem Magistrat das Prädikat „Stadiältester“ verliehen werden.

Titel IV.
Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten
[Rh Von den Geschäften der Stadtverordnetenversammlung).

F 35. O, W; Rh 8 34. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle
Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem
Magistrate RhäBürgermeister] überwiesen sind. Sie gibt ihr Gutachten über alle
Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt
werden. Über andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverorduelen
Rh darf die Stadtverordnetenversammlung nur dann beraten, wenn solche durch
besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde
an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler
oder der Wahlbezirke gebunden.
836. 0, M. Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche
Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung
überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt dieser die Zustimmung,
so hat er die Gründe dieser Verfagung der Stadtverordnetenversammlung mitzuͤ⸗
teilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von
dem Miagistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen
Kommission verlangt werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die ent—
standene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Teile auf Entscheidung an⸗
getragen wird, und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben “kann.
Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur
Ausführung bringen.
837. 0, M; Ru 8 35. Die Stadtverordnetenversammlung kontrolliert die
Verwaltung. Sie Rh 8 85 Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse
in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolliert die Verwaltung und) ist daher
berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung alier
Gemeindeeinnahmen überzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von
dem Magistrat die Einsicht der Akten verlangen W, Ru die Atten einsehen] und
Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu welchen Rh denens der Buͤrgermeister
ein Mitglied des Magistrats [Rh wenn er nicht selbst hinzutreten will. einen Bei—
geordneten] abzuordnen befugt ist.
838. 0, W. Die Stadiverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vor—
sitzenden, sowie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen
Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schrift⸗
führers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Miitte gewählter, in öffent⸗
licher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Prototollführer vertreten.
Diese Wahlen erfolgen in dem 8 82 vorgeschriebenen Verfahren.
O,. W. Rh 837. Die Stadtverotdneten versammeln sich, so oft es ihre
Ru die] Geschäfte erfordern. IRh die Zusammenberufung derfelben geschieht durch
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Vierlel der Miiglieder
verlangt wird.]
O. W. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann
        <pb n="152" />
        — 145 —

sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen,
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört
werden, so oft er es verlangt.
839. O, W. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch
den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitgliedet
oder von dem Magistrat verlangt wird.
8 40. O, W; Rh 8 38. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird
ein für allemal von der Stadtverordnetenversammlung festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver—
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage
vorher statthaben Ru stattfinden).
8 41. 0, W; Rh 8 89. Durch Beschluß der Stadtverordneten [Rh Stadt⸗
verordnetenversammlung können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen
jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender
Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadiverordneten O, W und dem
Magistrat] angezeigt werden.
8 42. 0, W; Rhe8 40. Die Stadtverordneten versammlung kann nur be—⸗
schließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme
hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlumg
über denselben Gegeustand zusammenberufen, deunoch nicht in genügender Anzahi
erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf' diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
8 48. 0. W; R 886. Die Beschlüsse [Rh der Stadtverordnetenver—
sammlung] werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent⸗
scheidet die Stimme des Vorsitzenden KnDen Vorsitz in der Stadtverordneten⸗
versammlung führt der Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der stellver⸗
tretende Beigeordnete mit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit
entscheidender Stimme]). Wer Rh in der Stadtverordnetenversammlung nicht mit⸗
stimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber ledig—
lich nach der Zahl der Stimmenden festgestellt.
8 44. O, W; Ru 41. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen
der Siadtgemeinde darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem der
Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschluß—
fähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat IRu Bürger—
meisterl oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Gruͤnde einen gültigen
Beschluß zu fassen Khean dem Beschluß teilzunehmen] nicht befugt ist, der Be⸗—
zirksausschuß für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nötigenfalls
einen besonderen Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des
Magistrats IRh gegen Magistratspersonen] aus Veranlassung ihrer Amtsführung
notwendig werden, so hat der Regierungspräsident auf Antrag der Stadtverordneten⸗
versammlung zur Führung des Prozefses einen sIRhäeinen Vertreter der Gemeinde
zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadt—
verordnetenversammlung vorgeschlagenen] Anwalt zu bestellen.
* 45. O0, W; Rh 842. Die Sißungen der Stadtverordneten sind öffentlich.
Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer
Sitzung gesaßt wird, die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen
nicht in Wirtshäusern oder Schänken gehalten werden.
846. O, W; Rh 8 483. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet
und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er
kann jeden Zuhbrer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche
Zeichen des Beifalls oder des Mißfaüens gibt oder Unruhe irgend einer Art
verursucht.
F 47. O, W. Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und die
Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonders Buch ein—
zutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitagliedern
unterzeichnet.
[Rh 8 44. Die Beschlüsse der Stadtrerordnetenversammlung sind mit An—
führung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch ein—
        <pb n="153" />
        146 —

zutragen, und sowohl von dem Vorsitzenden als von wenigstens drei Mitgliedern
zu unterschreiben.
O, W. Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch
diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mit
geteilt werden.
8 48. O, W 8 47 Abs. 3, RhA4 Abs. 2]. Den Stadtverordnetenversamm-⸗
lungen bleibt überlassen, (O, Weunter Zustimmung des Magistrats] eine Geschäfts-Irdnung
 abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Muͤglieder gegen die zur
Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschristen mit“Strafen zu belegen;
diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu 15. Mark und bei mehrmals wieder
holten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der
Wahlperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung [Rh Ist der Bürgermeister mit den
Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden) fo trit das im 836 IRh
853 Nr. 2 Rsl vorgeschriebene Verfahren ein.
849. 0 W8 48, Rh 8&amp;amp; 45). Die Siadtverordneten beschließen IRh Die
Stadtverordnetenversamlung beschließt uber die Benutzung des Gemeindever—
mögens; die Deklaration vom 26. Jull 1847 (GS. S. 327) bleibt dabei [Rh für
die betreffenden, d. h. landrechtlichen, Landesteile] maßgebend.
[Rh. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Teilnahme
mn den Nuhtzungen und Erträgen des Gemeindevermögens beschließt der Bürger⸗
meister, Gegen den Beschluß sndet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.]
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporaͤtion in ihrer Gefamt⸗
heit gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern beschließen, als sie
dazu durch den Willen der Beteiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.
Auf das Vermögen der Korporationen und Stiftungen [Rh sowie auf bas—
jenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört) haben die zur Sindi—
gemeinde gehörenden Einwohner (5 3) als solche und auf dasjenige Vermögen,
velches bloß den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehört, haben
andere Personen [Rh haben die Mitglieder der Gemeinde als solche] keinen Anspruch.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stif⸗
ungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. s(O, W. Soweit es
hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegen—
wärtigen Gesetzes (85) an sich felbst nicht maßgebend.]
8 50. O [W 8Aag, Rh 8 46J. Die Genehmigung des Bezirksausschusses,
in dem Falle zu 2 des Regierungspräfidenten, ist erforderlich:
1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen
gesetzlich gleichgestellt sind IKnvon Grundstücken und Immobiliarrechten];
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, weiche einen
besonderen wissenschaftlichen, histoxischen oder Kunstwert haben, namentlich von
Archiven [Rh oder Teilen derselben)];
3. zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet,
oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4. zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide.
Heide, Torfstich u. dal.). —
[Rhe5. zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde
oder über die Substanz des Gemeindebermögens, oder zu Vergleichen üben Gegen⸗
stände dieser Art;
zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen seitens der Stadt—
emeinde.
ß Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der
Staatsbehörden ist eine Genehmigung des Regierungspräsidenten nicht erforderlich.
8 51. 0O W 850, Rug 47). Die freiwillige Veräußerung von Grund—
stücken usw. (550 Nr. 1, W8 49 Vr. 1, Rh 8 46 Nr. 1) darf nur im Wege der
Lizitation auf Grund einer Taxe stattfinden.
Zur Gültigkeit der Lizitalion gehört:
[W, Rh Pr. 1; eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und Ausruf
Rh und ortsübliche Bekanntmachung):
        <pb n="154" />
        — 147

O Nr. J, einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt des Regierungs⸗
bezirks und die für Bekanntmachungen des Magistrats üblichen öffentlichen Blätter;
[W, RheNr. 2 einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung
oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt )
O Nr. 2; Weund R Nr. 33 eine Frist von sechs Wochen von der Bekannt⸗
machung bis zum Lizitationstermine, und
O Vr. 8. IW, Rh Nr. 4. Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz⸗ oder
Magistratsperson.
[W, Rh: Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden
besetzt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle
der Taxe vertreten, und wenn der Katastralreinertrag solcher Grundstücke 6 Mark
nicht übersteigt, die unter Ne2 erwähnte Bekanntmachung unterbleiben.)
Das Ergebnis der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen
und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag erteilt werden.
In besonderen Fällen kann der Bezirksausschuß auch den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald er sich überzeugt, daß der Vorleil der
GBemeinde dadurch gefördert wird.
Für das Grundbuchamt genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift dieses
Paragraphen genügt worden, IRu gum Nachweise, daß die Vorschrift diefes Para⸗
S erfüllt worden, genügt) die Bestätigung des Vertrages durch den Bezirks⸗
ausschuß.
[WV, Rh. Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadt—
gemeinden müssen öffentlich an den Meistsbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon
iind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.)
8352. 0 851 W, 8 48 Rus.
O, W, Rh. Die Stadtgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde—
beschlüssen IKh durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung] die Entrichtung
von Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts (85) anzuordnen. In denjenigen
Städten, in welchen ein Bürgerrechtsgeld keingeführt ist, darf vor dessen Berichtigung
das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe
ind statthaft.
[Rh. Wo bisher ein Hausstandsgeld erhoben worden ist, tritt bis zu ander—
weitiger Feststellung das Bürgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an dessen Stelle.
Die Verpflichtung zuͤr Entrichtung desselben tritt aber erst mit dem Zeitpunkte des
Erwerbes des Bürgerrechts ein.)
O, W, Rh. Das Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von
aiemandem zweimal erhoben werden. [I[Rh. Es gilt in dieser Beziehung das bis
herige Hausstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleich.]
O, W, Rh. Die Teilnahme an den Gemeindenutzungen (K50 [WV8 49,
khe8 46] Nr. 4) kann außerdem von der Entrichtung einer jaͤhrlichen Abgabe und
anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht
verden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals
bedingt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der dem—
elben entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, solange auf die Teilnahme an den
Gemeindenutzungen verzichtet wird.
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses.
Die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und Geistlichen,
welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, sind
von der Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes befreit. Ddas gleiche gilt von Militär—
personen, die zwölf Jahre im akliben Dienststande sich befunden haben, bei der
ersten Niederlassung, sowie von unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten,
Lehrern und Geistlichen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Aus—
scheiden aus dem aktiven Dienfte. Die mit vem Besitze einzelner Grundstücke ver—
bundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechle sind
den Bestimmungen dieses Paragraphen nich unterworfen.
88 53, 58 0, W 88 62, 53, Rh 88 49, 50 sind aufgehoben durch das
sommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893
855. O. Die in bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen für
        <pb n="155" />
        — 148 —

die einzelnen Landesteile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, bis
ihre Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird.
W 854, Rh &amp;amp; 51. Bei Verwaliung der Gemeindewaldungen sind die Ver⸗
ordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen sWV
und zu erlassenden] Reglements zu beachten.
Weg8g 55, Rheg 52. Der Gemeindeeinnehmer wird von [Weden Stadt⸗
verordneten] der Stadtverordnetenversammlung gewählt, welche auch die von dem⸗
selben sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden Kautiouen zu bestimmen
Whabenl hat.
Rh. Die Wahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers
bedarf der Genehmigung des Bezirksausschufses.

Titel V.

Von den Geschäften des Magistrats [Rh des Rürgermeisters.
856. O, W; Rh 8 58. Der Magistrat [Rh Bürgermeister] hat als Orts—
obrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte:
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten
Behörden, auszusühren [Khund den ganzen Geschäftsgang bei der städtischen Ver—
waltung zu leiten und zu beaufsichtigen)];
2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern
er sich mit denselben einverstanden erkläri [R sofern er dieselben nicht förmlich
beanstandet zur Ausführung zu bringen
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen.
wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welchet deren Befugnisse
überschreitet, gesetze oder rechtwidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse
derletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im 818 des Zuständig⸗
eitsgesetzes bzw. 8 86 zu verfahren;
[Rh. Wenn von der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluß gefaßt ist,
welcher deren Befugnis überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, das Staatswohl
oder das Gemeindenteresse verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Aus—
führung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu beanftanden, und
wenn diese bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Entscheidung
des Bezirksausschusses einzuholen.) [IV, Rh. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der
Bürgermeister [WMagiftrat] die Ernennung des gewählten Einnehmers (8 52)
W8551 beanstanden zu muͤssen glaubt)];
3. die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen;
4 die Einkünfie der Stadtgemeinde zu verwälten, die auf dem Etat oder be—
sonderen Beschlüssen der Stadwerordneten [Rh Stadtverordnetenversammlung)] be⸗
ruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassen⸗
wesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadt⸗
verordnetenversammlung [Rh den Stadvderordneten) Kennmis zu geben, damit sie
ein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei
außerordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein
für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen
Rh bei außerordentlichen Kassenrevisionen kann ein Mitglied der Stadwerordneten,
versammlung zugezogen werden];
5. das Eigentum der Siadtgemeinde zu verwalten [Rh die Gemeinde in
Prozessen zu verireten] und ihre Rechte zu waͤhren;
6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen
Ru und hinsichtlich der Polizeibeamten die nach 84 des Gesetzes über die Polizei⸗
oerwaltung vom 11. März 1850 erforderliche Bestätigung der Auffichtsbehörde ein⸗
zeholt] worden, anzustellen und W, Ru dieselben einschließlich des Gemeinde—
einnehmers (Khe8 52, W 8 55) zu beaufsichtigen. Die Ansteliung erfolgt nach
Maßgabe des Gesetzes betr. die Unftellung und Versorgung der Kommunalbeamten
vom 80. Juli 1899 (GS. S. 141) IRh fann erfolgen
        <pb n="156" />
        149 —

(O. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der
Magiftrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In Städten bis zu
10000 Einwohnern (5 80, 2) können die Geschäste des Gemeindeeinnehmers nach
Bernehmung der Stadtverordnetenversammlung und mit Zustimmung des Bezirks⸗
ausschusses dem Kämmerer übertragen werden;)
7. die Urkunden und Akten der Stadtgenieinde aufzubewahren;
8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die
Bemeindeurkunden in der Urschtift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden
werden namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stell⸗
vertreter gültig unterzeichnet; O, Wewerden in denfelben Verpflichtungen der
Stadtgemeinde übernomimen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes
hinzukommen]; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich
ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt
werden;
9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Be—
schlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen [W, Eh die Hebelisten Rollen) auf—
zustellen]) und IV, Rbnachdem sie vom Bürgermeister vollstreckbar erklärt worden
sind, — Ebh ufzustellen, vollstreckbar zu erhären, unds die Beitreibung zu be—
wirken [W, Rh verfügen]. [W, Rh. Vie Hebelisten müssen, bevor dieselben voll—
streckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.
8 57. 0, W. Der Magistrat kaun nur beschließen, wenn mindestens [W
mehr als] die Hälfte (O in Stadtgemeinden, welche mehr als 100000 Einwohner
haben, mindestens ein Dritteil] seiner Mitglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeifler
oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des
Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, geseß⸗ oder rechtswidrig ist, das Siaais⸗
wohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses
zu beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung
an den Verhandlungen und Beschlüssen teil.
Bei Beratungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der
Teilnahme an der Beratung und Abstimmung enthalten,“ auch sich während der Be⸗
ratung aus dem Sitzungszimmer entfernen.
58. O, W. Ver Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Ge—
schäftsgang bei der städtischen Verwaltung.
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen
nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat
obliegenden Geschäste vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der naͤchsten
Sitzung behufss der Bestätigung oder anderweitiger Beschlußnahme Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu,
den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu d Mark und außerdem den unteren Be—
amten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (88 15, 19 und 20 des Gesetzes
vom 21. Juli 1882, GS. S. 465).
8 59. O, W; Rh 8 54. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung
einzelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können
besondere Deputationen entweder bloß aus“ Mitgliedern des Magistrats oder aus
Mitgliedern beider Gemeindebehörden [Rhentweder bloß aus Stadtverordneten]
oder aus letzteren und aus stimmsähigen Bürgern gewählt werden. IJo0, W. Zur
Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende
Beschluß beider erforderlich.]
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be—
ziehungen dem Magistrate Rh Bürgermeister] untergeordnet sind, werden die Stadt—
berordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversamlung gewählt,
die Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch
unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat) Ru. Den Vorsitz führt der
Bürgermeister oder der von ihm' hierzu beauftragte Beigeordnete.]
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigentümlichen örtlichen
        <pb n="157" />
        150

Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
8 60. O, W; Ru 8 55. Siädte von größerem [W, Ru Alle Stadtgemeinden
von großem] Umfange oͤder von zahlreicherer [W, Ru zahlreicher] Bebölkerung
werden von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten [Rh Bürger⸗
meister, nachdem die Stadtverordneten daruüber bernomnmen worden sind,] in Orts⸗
bezirke eingeteilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt—
verordneten Rh Stadtverordnetenversammlung] aus den stimmfähigen Bürgern
des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrat [Rh Bürgermeister be⸗
stätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirls⸗
vorstehers ein Siellvertreter desselben angesiellt
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats [Rh des Bürgermeisters)
und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den ört—
lichen Geschäften des Bezirks zu unterstützen.
8 61. O, W; Ru g 56. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten—
versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat /Rh Bürger⸗
meister] in bifentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der
Bemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und
Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher in der Gemeinde bekannt gemacht.
62. O, W; Rh 8 87. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestͤmmung
der Gesetze IRhauch noch) folgende Geschäfte zu besorgen:
F wenn die Handhabung der Orispolizel nicht Königlichen Behörden über—
tragen ist:
— . die Handhabung der Ortspolizei;
3. die Verrichtung eines Hilfsbeamien der Staatsanwaltschaft;
3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts Rh lan dem in der Siadt befindlichen
Amtsgericht!. vorbehaltlich der Befugnis der Behörde, in den Fällen und 8
andere Beamten mit diesen Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Amts⸗
anwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks
O, Wegegen angemessene Entschädigung] überträgen werden (O, Win deren Hin⸗
sicht nähere Bestimmungen vorbehallen bleiben]; IRh Wird von der Gemeindebehörde
zur Wahrnehmung der Geschäfte eijnes Amtsanwalts eine andere geeignete Person
in Vorschlag gebracht, welche zur Ubernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fälit die
Verpflichtung des Bürgermeisters fort.]
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreise, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstandsregister, sofern
nicht andere Behoörden [Rboder Beamtens dazu bestimmt sind.
O, W. Einzelne dieser unter J und 11 erwähnten Geschäfte können mit Ge—
nehmigung des Regierungspräsidenten einem andecen Magistratsmitgliede über⸗
tragen werden.
863. 0, W. In betreff der Befugnis der Stadtbehörden, ortspolizeiliche
Verordnungen zu erlassen, kommen die darnuf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

Titel VI.
Von den Gehältern und Vensionen.

864. 0, W; Ru 8 58. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem
Magistrate Rh Bürgermeister] entworfen und von den Stadtverordneten festgesetzt.
Ist ein Normalbesoldungsetat überhaupt nicht oder nur für einzelne Telle der
Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen
vor der Wahl festgesetzt.
Hinsichtlich der Hürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder Rh Bei—
geordneten] unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in uͤllen Fällen der Genehmi⸗
Jung des Bezirksausschusses. Der Regierungspräsident ist ebenso befugt als ver⸗
pflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen
Besoldungsbeträge bewilligt werden.
        <pb n="158" />
        — 151 —

Den Beigeordneten, insofern ihnen nicht eine Besoldung besonders beigelegt
ist 1Do, Ws 81; Ru 8 80) können mit Genehmigung des Bezirksausschusses feste
Entschädigungsbeträge bewilligt werden. IO0, W Schöffen und] Stadiverordnete
erhalten weder Gehalt noch Remuneration und ist nur die Vergütung barer Aus—
lagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen enistehen.
8 65 0, W; Bh 8S 59. Den [WVBRhu nicht auf Lebenszeit angestellten] Bürger⸗
meister und besoldeten Mitgliedern des Magistrats [Rh besoldelen Beigeordneten]
sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses eine Vereinbarung wegen
der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach
abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, folgende Penfionen zu
gewähren: —

* des Gehalts nach 86 jähriger Dienstzeit
2 0 4 12 1 1
Vom vollendeten 12. Dienstjahre ab bis zum 24. Dienstjahre steigt die Pension
alljährlich um 2,0 des Gehalts.
Die übrigen, nicht nur nebenamtlich oder auf Probe, zu vorübergehenden
Dienstleistungen oder zur Vorbereitung angestellten besoldeien Gemeindebeamten
erhalten, insosern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses ein anderes fest⸗
gesetzt ist, bei eintretender Dienstunsaühigkeit Pension nach denselben Grundfäßen,
welche bei den unmittelbaren Stgatsbeamten zur Anwendung kommen, woͤbei
Artikel III des Gesetzes vom 81. März 1882, betreffend die Abaͤnderung des Pen—
sionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS. 1882 S. 183), insoweit es nicht durch das
Gesetz vom 1. März 1891 (GSs. S. 19) abgeändert ist, unberührt bleibt. Als
pensionsfähige Diensszeit wird, unbeschadet der über die Anrechnung der Militär—
dienstzeit bei Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des Jäger—
korps geltenden Bestimmungen und in Ermangelung anderweiter Festsetzungen
nur die Zeit berechnet, welche der Beamte in dem Dienste der betreffenden Gemeinde
zugebracht hat. Die Bestimmungen des genannten Gesetzes vom 81. März 1882,
in betreff der Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, können durch
Ortsstatut guch für Kommunalbeamte in Kraft gesetzt werden.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn und solange ein Pensionär
im Staats- oder Kommunaldiensse ein Diensteinkommen oder eine neue Pension
dezieht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung der
zuvor erdienten Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Penfionierung
bezogenen Diensteinfommens übersteigt.
Der Bezirksausschuß beschließt über streitige vermögensrechtliche Ansprüche
der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere über Ansprüche
auf Pension. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage erstreckt,
welcher Teil des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehali
anzusehen ist, vorbehalilich der den Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirks—
ausschuß gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Im
übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter Instanz er—
gangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung
desselben die Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die Beschlüsse sind vorläufig
bollstreckbar.
In dem durch Zuständigkeitsgesetz 8 20 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Verfahren
bezüglich der Entfernung aus dem Amte, ist enistehendensalles auch über die Tat—
sache der Dienstunfähigkeit der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder
und sonstigen Gemeindebeamten, der letzteren unbeschadet der Vorschrift des Schluß⸗
atzes im zweiten Absatze dieses Paragraphen, Entscheidung zu treffen.
Titel VII.
Von dem Gemeindehaushalte.

866. O, W; R 8S 60. Üüber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste,
welche sich im voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat sRh Bürgermeister)
jährlich, spätestens im Okttober IRheNovember] einen Haushaltsetat. Das Rech—
nungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und schließt mit
        <pb n="159" />
        152

dem 831. März. Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an
ede Rechnungsjahres eine Perlode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten
zu lassen.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem
oder mehreren von dem Magistrat [Ru Bidee zu bestimmenden Lokalen
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offengelegt und alsdann von den Stadi—
verordneten IRh der Stadtverordnetenversammiung) festgestellt. Eine Abschrift des
Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
S 67. 0, W; Rh S 61. der Magistrat I[Rh Bürgermeister] hat dafür zu
sorgen, daß der Haͤushalt nach dem Eiat geführt werde. Ausgaben, welche außer
dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Siadtverordneten
[Rh Stadtverordnetenversammlung)]
868. O,. W; Ru 8 62.die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der
Dienste (54) [VE(S 58) ( Rh 8.50)) sowie die Jo, W; Abgaben für die Teilnahme
an den Nutzungen (I 52) [W ( 61))] IRh Bürgerrechts⸗ und Einkaufsgelder (8 48))
und die sonstigen Gemeindegefäne werden von den Säumigen im Steuerexekutions
wege beigetrieben.
8 69. O. W; Rh 8S 63. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor
dem 10 Mai [Rh Junis des folgenden Jahres zu legen und dem Magiftrat [Rh
Bürgermeister] einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidieren und solche mit
seinen Erinnerungen und Bemerkungen den Stadiveroͤrdneten [Rh Stadtverordneten⸗
versammlung] zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
M. Rh. Nach erfoilgter Festfehung de— Rechnung wird' dieselbe während
vierzehn Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offengelegt.)
870. O, W; Ru 8 64. die Feststelung der Rechnung muß vor dem
l. Oktober (W, Rh September] bewirkt fein
Der Magistrat Rh Bürgermeister] hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift
des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
Durch statuarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend
für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.
SI. G, W; Ru's 65. Ilber alle Tele des Vermögens der Stadtgemeinde
hat der Magistrat IkRh Buͤrgermeister] ein Lagerbuch zu führen. Die darin vor—
kommenden Veränderungen werden den Stadtverordneten sRi Stadiverordneten
oersammlung] bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Titel VIII.ij
[(O, W. Von der Einrichtung der städtischen Verfassung
ohne kollegialischen Gemeindevorstaud 0 für Staãdte, welche nicht
mehr als 2500 Einwohner haben.)
872. 0, W. (0O. In Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern kann
auf Antrag der Gemeindevertretungh Wain Städten, wo die Gemeindevertretung
durch einen, nach zweimal, mit 'einem Zwischenraum von mindestens 8 Tagen,
oorgenommener Beratung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann] unter
Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen werden, daß
O 1.Die Zahl der Stadiberordneten bis auf sechs vermindert, und
2. statt des Magistrats nur ein Bürgermeister welcher W auch] den Vorsitz
in der Stadtverordnetenversammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei
oder drei Schöffen ¶ Webezw ein Beigeordneter], welche den Bürgermeister zu unter⸗
stützen und in Verhinderuͤngsfällen zu vertreten haben, gewählt werden.
873. 0, W. Wird 'eine Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung unter2
in 872 [WEinrichtung dieser Arte( 72) getroffen, so gehen alle Rechte und
Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel Jbis VII dem Magistrat beigelegt
sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modifikationen über, welche sich als

1) Titel viri (68 66-78) RhaVon der Einrichkung der städtischen Verfassung
mit kotlegialischem Magistrat“ ist nicht mit abgedruckt, weil diese Magistratsver fafssung im
ean kaum noch eine Stadtgem einde besitzt, zu ihrer Einführung auch keine Neigung vor—⸗
handen ist.
        <pb n="160" />
        — 153 —

notwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vor—
sitzender der Stadtverordnetenversammlung ist. Deuselben steht insonderheit ein
Recht der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadiverordneten nicht zu; er ist
aber in den im zweiten Satze unter 2 des 8 56 bezeichneten Fällen die Ausführung
der Beschlüsse der Stadtweroͤrdnetenversammlung zu beanstanden und, wenn diese
bei nochmaliger Beratung bei ihrem Beschlusse beharrt, die Beschlußfassung des
Bezirksausschusses herbeizuführen verpflichtet, soweit nicht das im 8 15 des Zu—
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1888 vorgesehene Verfahren eintritt. — Im
ibrigen finden bei den Städten, welche die gedaächte Einrichtung angenommen haben,
die Vorschriften der Titel J bis VII gleichfalis, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Schöffen zugleich Stadtveroͤrdnete sein können, 10 und daß es genügt,
wenn die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (8 47) nur von dem Vor—
sitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.

Titel IX.

Von der Verpflichtung zur Annahme von Stelsen und von dem
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.

874. 0, W; Rh8 79. Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet,
eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen,
sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu verfehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur
folgende Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen;
3. ein Alter über sechzig Jahre;
4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsten drei Jahre;
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis;
1. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver⸗
ordnetenversammlung eine gültige Entscheidung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch nicht
drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher sich
der Verwaltung, solcher Stellen tatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadt
oerordneten auf drei bis sechs Jahre der Äusübung des Bürgerrechts verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben
herangezogen werden. Der Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder Bestätigung
von seiten des Wagistrats [Bh des Bürgermeisters] oder der Aufsichtsbehörde
Begen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, die auch
dem Magistrate Kh dem Bürgermeister] zusteht. Die Klage ist innerhalb zwei
Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen.
875. O, W; Rh g&amp;amp; 80. Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle
in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus der—
elben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden
Bürgerrechts tritt die Suspension ein (8 7).
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen Bürger
859) und andern von der Stadtverordnetendersammlung auf eine beftimmte Zeit
zewählten unbesoldeten Gemeindebeamten sO, W, zu denen jedoch die Schöffen nicht
zu rechnen sind] können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats
und der Stadtverordneten IKä von dem Bürgermeister in UÜbereinstimmung mit
der Stadtverordnetenversammlung] auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von hrem
Amte entbunden werden.
        <pb n="161" />
        154

Titel X.
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.

An Stelle der 88 76—278 0; 88 76- 80 W; 88 81 85 Ru gelten jetzt
folgende Bestimmungen aus dem Zustandigkeitsgesetz vom 1. August 18883.
8 7. Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeinde—
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer
und letzter Instanz von dem Oberprusidenten geübt, unbeschadet der in den Gescetzen
geordneten Mitwirkung des Bezirksausschufses und des Provinzialrats.
Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des Regierungspräsidenten der
Oberpräsident, an die Stelle des Oberpräsidenten der Minister des Innern.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehoͤrden in städtischen Gemeinde⸗Angelegenheiten
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
8 15. Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sO, WV oder des Magistrats,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der O, W
Magistrat, bzw. der Bürgermeister, entstehendenfalles auf Anweisung der Auf⸗
sichts behörde mit aufschiebender Wirkung, unter Angabe der Gruünde zu beanstanden.
Begen die Verfügung des Bürgermeisters (0, W Magistrats] sieht der Stadt⸗
verordnetenversammlung bzw. dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
beim Bezirksausschusse zu
Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugnis der Aufsichts⸗
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung
herbeizuführen, wird aufgehoben.
819. Unterläßt oder verweigert eine Stadtgeneinde die ihr gesetzlich ob—
liegenden von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Haushaltungsetat zu bringen, oder außerordentlich“ zu ge⸗
nehmigen, so verfügt der Regierungspraͤsident unter Anführung der Gründe die
Eintragung in den Etat, bzw die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungsprasidenten steht der Gemeinde die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Eine Feststellung des Stadietats durch die Aufsichtsbehörden findet fortan
nicht statt; jedoch ist eine Abschrift des Elats gleich nach seiner Feststellung durch
die städtischen Behörden der Aufsichtsbehörde einzureichen.
879 0; 8 81 W; 8 86 Ru, durch Königliche Verordnung kann auf den
Antrag des Staatsministeriums eine Stadtverordneienversammlung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl derfelben anzuordnen und muß diese binnen 6 Mo—
naten vom Tage der Auflösungsverordnuůg an geschehen. Bis zur Einführung
der neugewählten Stadtverordneten find deren Verrichtungen durch den Bezirts
ausschuß zu besorgen.
8 80 0;: 8 82 W; g 87 Ru. In betreff der Dienstvergehen vom Bürger⸗
meister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebennmten Rh Bürger⸗
reister und sonstigen Gemeindebeamten] kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur
Anwendung.

Titel XI.

Ausführungs- und Abergangsbestimmungen.

8810; 8 83 W; 8 88 Ru. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder—
lichen Bestimmungen werden von dem Winister des Innern getroffen.
88 82-860; 88 8487 W; &amp;amp;8 34 baben teine praktische Be⸗
deutung mehr.

Druck von Metzger &amp;amp; Wittig in Leipzig.

XR.A
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        Metzaer 8 Wittiq, Leipzia
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