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daß man dabei die Thatigkeit der allgemeinen Staatsgewalt in volkswirth:
[chaftlidhen Dingen ganz abwies oder auf das Wegräumen von Hinderniffen
Für die ungehemmte Entfaltung der Privatthätigkeiten befchränkte und epifodifch
 die Folgerungen aus der geftend gemachten Theorie auf die BVerhältniffe
des Steuermefens einfhaltete; fer e$, daß man jene Thätigkeit nur als eine
Thatfache anfah, deren Einfluß auf das SEonomifhe Wohl des Ganzen und
der Einzelnen darzulegen fei, nicht aber fie unter den Gefichtspunkt der Ers
trebung des Staatszmweckes ftellte — wo und fo Lange diefes gefchah, war
das in Betracht Fommende Sebiet fo groß und fo verfchiedenartig, daß e$
für die Erledigung unferer Streitfeage zunächft der Befeitigung vieler
Borfragen bedürfen würde, ehe man zur Hauptfache gelangen Eönnte.
Wenn es auch ganz nothwendig ift, daß die Geltendmachung des gefehichtfichen
 Standpunktes für die politilche DYDekonomie für alle Theile derfelben
ihre Bedeutung entfalte, fo ift doch durch die bereits vollzogene Unterfchetz
dung die Sachlage fo zu fagen vereinfacht. Gerade hier aber müffen wir
nun bemerken, daß fich bei den meiften Schriftftellern die Zugeftändniffe zu
Bunften des SGrundfases über die gefhichtliche Entwieklung der politifchen
Dekonomie und die Ausfprüche gegen die abfolute Geltung der volkswirth:
fchaftlichen Theorieen nur auf die Grundfäße der »Wolkswirthfhaftspolitik«
und nicht auf die »Nationalökonomie«, d. h. alfo nicht auf den »allgemeis
nen«, »theoretifchen« Theil der politifchen Dekonomie beziehen. Yndem man
bereitwillig der Praris die Berückfichtigung der hiftorifchen Situation und
aller aus der conereten Sachlage des einzelnen Falles Hervorfpringenden
zigenthümlichen Verhältniffe nicht bloß erlaubt, fondern auch empfiehlt, hält
man um fo entfchiedener feft an der unbedingten ANgemeingiltigkeit und
abfoluten Wahrheit der Ergebniffe aus den in den erften Theil, in die Nas
Konaldkonomie im engeren Sinne verwiefenen Unterfuchungen. Ya, diefe
Tolf gerade im Segenfake zu den Grundfägen der Volkswirthfchaftspolitik,
zu deren Praris und Entfheidungsgründen das abfolut Wahre auf abfolut
feften Grundmauern aufftellen und der principiellen Auffaffung gemäß ein
abfolut abfchließbares Gebiet darftellen, wenn auch wegen der NMeuheit der
Wiffenfchaft noch mancherlei Arbeit zum Ausbau im Einzelnen erforderlich
jheint. Dies gilt insbefondere auch von Mau; von diefem Sefichtspunkte
aus find bei fo vielen und fo bedeutungsvollen Ausfprüdhen, die fich in den
Schriften diefes BVolkswirth{haftsgelehrten zu Sunften einer gefhichtlichen
Yuffaffung der politifchen Dekonomie finden, die auf dem eigentlichen Ge:
biete der »Nationaldkonomie« jede Nachgiebigleit ftriet zurkcdweifende Uusdrücke,
 wie »Naturlehre«, »Naturgefeke der Votkswirthfchafte, »Naturgefchichte
 des Mermönaens« u. f. w., zu erflären 1), Ausdrlicke, mit weichen

') Vergl. z. B. auch den Ausfpruch Kau’s im Archiv für politifche Dekonomie
1843 S. 263: »Die natürlichen Selebe — da fe in dem Berhältnik des