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befondere durch die gefeßgebende und verwaltende Thätigkeit derfelben nicht
immer aus dem Wege gegangen werden Fönnen. Es Fann undedenklic
als durchaus überflüffig erfheinen, die Möglichkeit diefer Einwirkung und
das thatfächlihe Borhandenfein derfelden in allen Zeiten und Völkern auch
nur in Kürze nachzuweifen. Auch Diejenigen, welche der Wolkswirthfchafts:
lehre die Yufftellung eines unbeweglichen, in fi abgefhloffenen, unter
allen Umftänden mit gleicher Wirkfamkeit geltenden Syftemes naturnoth:
mendiger SGefene Üübermweifen, erhärten daffelbe, wenn fie wegen der Einmwirung
 der Staatsgetwwalt auf die Volkswirthfchaft eine vielhundertjährige Irrmwanderung
 der Nationen bis auf die Tage hin, wo die Megierungen auf
alles Eingreifen verzichten, zu beklagen fi veranlaft fehen, ja gerade fie ers
fennen den Staatsgewalten noch eine unendlich größerere Einwirkung auf
die SEonomifchen Dinge zu, als die ift, welche wir im Hinblick auf die ges
fehichtliche Erfahrung im Auge haben. Und Andere Haben, wenn fie auch
Feineswegs den Zufammenhang der wirthfhaftlichen Erfheinung mit allen
in Betracht kommenden Elementen des gefchichtlichen Bolkslebens erfaßten,
gerade die urfächliche Kraft der ThatigFeitsäußerungen der allgemeinen Staats:
gewalten auf dem Gebiete der politifhen Dekonomie am wenigften Über:
fehen. Sa es {ft auch die BVerfchiedenheit der Art und des Maßes, in wel:
chem diefe urfächliche Kraft in verfhiedenen Zeiten und Nationen und im
Zufammenhang mit dem in ihnen herrfchenden Seifte in Anwendung ges
Eommen ift, längft anerlannt. Ich begnüge mich damit, ein paar Bemer:
Eungen hier einzureihen, deren Wahrheit noch nicht die aenügende Behetrziqaung
 gefunden hat.
Sowohl die Form als die thatfächliche Macht der allgemeinen Staat$z
gewalten ruht auf den allgemeinen Bedingungen des gefhichtlihen Lebens
eines Bolkes; was fie erffreben und vermögen, liegt im Horizonte der Zeit.
Sie Bönnen deshalb nicht als etwas rein WinEhrkiches oder außerhalb des
allgemeinen Boltsiebens Stehendes angefehen werden. Thatfächlich zeigt
fi) immer die Wirkfamkeit einer allgemeinen Staatsgemwalt als eine Wirk
Jamfeit in den mannigfaltigften Lebensfreifen, und es ift ihr Beruf, bei jeder
in einer einzelnen Richtung fichh bewegenden Thätigkeit das Sanze nicht
aus dem Auge zu verlieren. Serade da, wo z. B. die Gefeßgebungsthätig:
Feit der allgemeinen Staatsgewalt für ihre Zeit durchaus gefund und fach:
gemäß tft, wird fie auf dem Sefammtarunde der gefchichtlihen Situation
beruhen; e$ wird da die allgemeine Staatsgewalt bei allen ihren befon:
deren Handlungen die Löfung einer Gefammtaufgabe auch durch die einzelnen
 Theile und Kreife des Lebens wie durch ihre einzelnen Actionen im
Auge behalten. Es ift eine durchaus ungefhichtliche und, wie wir fpäter
zeigen werden, auch überhaupt durchaus unberechtigte Anficht, wenn man
alle Thätiakeitsiußerungen der allaemeinen Staatsgewalten fo auffaßt und