beurtheilt, als hätten fie Feinen anderen Zweck und follten au nach der
Ubficht der Urheber Feinen anderen haben als den, die wirthfhaftlichen Thäz
HgEeiten möglichft zu fördern, damit nur immer die erreichbaren SEonomifchen
KRefultate gewonnen werden. Ia es ift durchaus ungefhichtlich und unge:
rechtfertigt, nach demfelben Maßftabe auch nur diejenigen ThätigFeitsäuße:
sungen der Staatsgewalten und diejenigen gefeblihen Inftitutionen des Les
dens zu beurtheilen, welche fich ganz fpeciell und unbeftreitbar unmittelbar
auf die wirthfchaftlichen Berhältniffe beziehen und beziehen follen. €E$ hat
nicht jede Zeit und auch nicht jedes Volk felbft durch feine wirth[Hhaftliche
Thätigkeit das gewollt und erfirebt, was unferen Willen zu beftimmen pflegt 1).
Sicherlich läßt fi aus der Sefchichte eines jeden Volkes eine lange NMeihe
nicht bloß von Vermaltungsmaßregeln der Staatsgewalten, fondern auch von
gefeßlichen Infkitutionen aufzählen, deren Einführung oder Fortbeftand in
der feliheren Zeit nur durch die Sanction der allgemeinen Staatsgewalt
möglich war und welche man in der neueren Zeit, fet e8 wegen ihrer 0fos
nomifchen Schädlichkeit überhaupt, fet e8, weil für fie der felte Srund und
Iufammenfchluß mit den übrigen Formen des Lebens abhanden gefFommen
war, befeitigt hat. In diefer Thatfache liegt jedoch nicht der geringfte Bes
Deis tweber dafür, daß fie in früheren Zeiten von der allgemeinen Staats:
zetwalt wegen ihrer vermeintlichen‘ S£onomifchen Nüßlichkeit eingeführt und
zufrecht erhalten worden feien, noch dafür, daß fie früher nicht in durchaus
Jarmonifhem Zufammenklange mit den gefammten Formen des Staats:
und Bolkslebens geftanden Hätten, Man hätte immerhin auch fhon fehher
von ihrer GEonomifchen Schädlichkeit oder Unzwerkmäßigkeit gerade fo gut
mie heutzutage überzeugt gewefen fein Fönnen, ohne daß diefes als ein Hinz
derniß ihres Fortbeftandes erfchienen wäre, obgleich ja freilich der Nachweis
Ührer wirthfchaftlichen Nachtheile zumeift nur auf dem Grunde der heutigen
allgemeinen Lebensverhältniffe verfucht worden if, und alle Beweisgründe
dann alsbald das Gegentheil bekräftigen, wenn man auf den Sefammtverband
 der Lebensformen in der Periode des wirkfamen Beftandes jener als
Ichädlidh erkannten Inftitutionen (haut. Wenn wir heutzutage auch im
Hinblick auf die ganz allgemeine Haltung der Staatsgewalten möglicher»
meife mit Recht würden fagen Ennen: die allgemeine Politik, die friedliche
Diplomatie und felbft der Krieg fei gerade bei den vorgefchrittenften Nationen
unferes Continentes vorzugsweife beftimmt, den volkswirthfchaftlichen Ynterz
fen zu dienen; wenn auch die Wölker jedes Gefeg zunächft und hauptfächz
‘ich auf denfelben Sefichtspunkt hin anfehen; fo würde dies eben nur als
in Merkmal der neueflten Zeit anaefehen werden Eönnen, und ficherlich kann

) Sin recht derbes Beifpiel hat
unferen Vorfahren aufbewahrt.

{hon Cäfar de hello Gallico VI, 22 von