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in anderen Zeiten von demfelben Verhältnif nicht die Rede fein. Der rich:
tige gefchichtliche Standpunkt zur Beurtheilung der durch die Thätigkeit der
allgemeinen Staatsgerwalten auf dem Sebiete der Volkswirthfchaft hervor:
gebrachten Erfcheinungen kann nur durch die Feftftelung der Intentionen
berfelden und durch Erforfehung der allgemeinen Fundamente und NMichtungen
einzelner Zeiten und Völker gewonnen werden, alfo mit Hilfe allgemein:
hifforifcher Unterfuchungen. Was für das Ziel gilt, das gilt auch für die
zur Erreichung bdeffelben aufgebotenen Mittel, Mabhnt doch felbft ein Bli
auf die neutefte Zeit zur Beherzigung diefer Wahrheit, obwohl durch Adam
Smith fo allgemein anerkannte Grundmauern für den Neubau der Natioz
nalö£onomie gelegt wurden, die wirthfchaftlichen Sntereffen in den Vorder:
grund des Lebens traten und die Staatsgewalten für die RNRefultate der wifs
fenfchaftlichen Theorie nicht unzugänglich blieben. Eine bedeutfame Wende,
tung der Anfichten über das lente Ziel der Volkswirthfchaft im Allgemeinen
und ebendeshalb auch über das Biel der eingreifenden Staatsgewalt hat fich
gleichwohl in der verhältnifmäßig Eurzen Zeit Bahn gebrochen; troß dem
allgemeinen Austaufche der Jdeen und der wiffenfchaftlichen MNefultate zwiz
fehen den verfchiedenen Nationen fehen wir in den einzelnen Ländern auch
zur Löfung derfelben Aufgabe verfchiedene Mittel in Anwendung gebracht;
fehon jeßt Eönnen wir einen: tief eingreifenden Umfchlag des Urtheils über
die Stellung der wirthfchaftlichen Strebungen zu der Sefammtaufgabe des
Staatslebens nicht überfehen, obwohl jene nach wie vor auf dem Wege zur
ausgedehnteffen Entfaltung ihrer Kräfte begriffen find und immer größere
Refultate erreichen. Wie verkehrt und Haltlos müffen die Schlüffe und die
Motive eines Urtheils erfheinen , welches davon ausgeht, daß man der Be:
feßgebung und BVerwaltungsthätigkeit der allgemeinen Staatsgewalten in
aller. früheren Zeit ein und daffelbe Biel vorgefeßt glaubt, etwa wie man e8
im Augenblife ihnen vorgefebt ficht oder feben möchte.
Wie fehr man fich hüten muß, einer willfürlichen ThätigFeit allgemeiz
ner Staatsgetwalten Etwas zuzufchreiben, was nur das Ergebniß concreter
und allgemeiner. Lebensbedingungen ift, die durch Zeit, Raum oder Bolks:
Harakter gegeben find, oder ihnen Abfichten unterzufchieben, an welche fie
gar nicht denken Fonnten — fo wenig wird man doch den Einfluß, welcher
dur) Regierungen auf die vollswirthfchaftlichen VBerhältniffe thatfächlich
auggelibt worden ift, gering anzufehen haben. Die Träger und Werkzeuge
ber Staatsgewalten find Menfehen, fie vermögen auf dem Gebiete der Skos
homifchen Dinge im beflen Falle fo viel als Menfchen vermögen, wenn
umfangreiche Mittel einem einheitlichen Willen zur Berfügung geftellt werden,
Uber weit mehr noch, als fie vermögen, Eönnen fieanftreben, und wenn
fie das Unmögliche nicht möglich machen Eönnen, fo Finnen fie doch das
Mögliche unterlaffen; wenn fie das Befte nicht vertwirklichen Fönnen, fo