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für die mittelalterlichen Staaten von Anfang ihrer Entfiehung an maßgebend
werden mußte.
Eine fehr aroße Zahl von Staatsgefeken, welche für die vollswirth:
jchaftlichen Verhältniffe von großer Wichtigkeit waren, wurden durch die
Kirche geheiligt und gefeftigt. Segliche Art von Betrug und Semaltthat,
Gefährdung der Sicherheit der Perfon und des Eigenthums und überhaupt
des Öffentlichen Friedens, Untreue in Handel und Wandel; {hlechte Serechtig:
Feitspflege, falfch Beugnifgeben, Unredlichkeit im Leihen, Kaufen und Ver:
Eaufen, in der Haltung der Berträge 1) u. f. w. wurde nicht bloß von Uns
fang an von der Kirche auch verpönt und mit den für fie anmendbaren
Strafen belegt, fondern fie nahm faft ausnahmelos einen firengeren Stand:
punkt ein als die politifche Staatsgewalt ?). Man muß auf diefe Thatigfeit
 der Kirche um fo mehr aufmerkam machen, als ihr offenbar für jene
Zeit die größere Hälfte des Erfolges zuzufprechen ift und als fie den Sehors
fam unter das Äußere Sefeß, welcher fih von Strafen fern hielt, in die
Sewiffenspflicht des inneren Menfehen erhob, der nach dem höchften Gute
trachtete, Maäßigkeit, Sparfamkeit und Arbeitfamkeit, d. h.. Sonne und
Regen für die wirthfehaftlihen Thätigkeiten, wurden von der Kirche empfohs
Jen und als hrifflihe Tugenden eingefehärft; der Müßiggang als die Muts
ter des Diebhitahls, das Gitesfpiel als die Gelegenheit und Beranlaffung
zu Betrug verpint 3), ja der Setvinn aus demfelben wie eine Art Raubes
hingeftellt 4) u. fü w.
Sewiß muß man jedoch weit über diefe und Ähnliche einzelne DBeftim:
mungen hinaus die folgenreiche Wichtigkeit einzelner ganz neuer Gefichtspunkte
 anfchlagen, welche die Kirche in Bezug auf mehrere bedeutfame Fras
gen aufftellte; fie ftellen fich mitten in das wirthfehaftliche Getriebe auch
unferer Zeiten. Wir vermeifen zunächft auf die Firchliche Beurtheilung des
Handelsgewinnes. In der älteren Zeit wurde mit Hintveis auf das Ber
Fahren Chrifti gegen die Wechsler im Tempel hin und wieder der Handel

Selbft Hinfichtlid der Stipulationen bei Heirathsverträgen heißt e6 im Ca:
non 54 des Concilii Mliberrit. (a. 305): Si qui parentes fidem fregerint
sponsaliorum triennii tempore abstineant a communione.
So führt Xuguftin den Diebftahl unter den letalia et grandia peccata
neben homicidia et adulteria auf (Tract. 12 in Evang. Joann. ed. Basil,
1569. IX. p. 112), und ebendafelbft p. 308 (Track. 41) ftellt er als crimina
neben einander homicidium, adulterium — furtum, fraus, sacrilegium.
Yehnlig Tertullian. de pudicit. 19,
C£. Coneil, lliberrit. can. 79. — Can. apostol, 42 et 43: ‘O0 xvßors
oyohdtwr xal udn — N navodada, N ApopKkEOd m,
5) Ambrosius de Tobia ce. 11,