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Sewviß if 08 auch eben die NMüEficht auf die Armen und Nothleidens
den gemefen, welche die Kirche im Unfhluß an altteffamentlidhe Stellen’ zu
wiederholten Verboten des Zinsnehmens von Darleihen bewog.
Die Unkenntniß über die werbende Kraft des Capitales 1) hat wohl gar
nichts dazu beigetragen, da auf allen damaligen Kirchenverfammlungen zus
mal aud) Glerifer aus griechifchen Ländern waren, und der erffe Bli auf die
gefeßlichen . wie . thatfächlichen Zinsverhältniffe fchon der alten griechifchen
Staaten (vergl. nur Bökh a. a. OD. IS. 173 ff.) eine folge Annahme
yurüchweift 2). Cbenfo finden wir, daß ausdrücklich wenigftens fchon die
Suftinianeifchen Sefebe gerade in gewerblichen und Faufmännifchen Sefhäften
acht Procent (»usque ad bessem centesimae«) Zinfen zu nehmen geftattes
fen, während bei andertweitigen Darleihen nur fechs, von graduirten Perfonen
aber nur vier Procent genommen werden follten 3). Die Hauptfache war,
daß Anleihen Hauptfächlich ‚zur Confumtion und von Armen aus Noth ges
fücht wurden, und die Hriftlihe Nächftenliebe in einen folchen Verhältniß
nur zur Hilfleiftung aufzufordern fchien. Cbhendeshalb befchränkte auch die
Kirche ihre Verbote des Zingnehmens nicht bloß auf-die ungewöhnlich hoben
3infen %), und auch. nicht bloß auf die getfklichen Släubiger, mwierwohl fie
mehrmals jene und diefe härter bedrohete 5). Doch 1ä6t (ich nicht vecht abs

)
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Rau, Srundfäge der Volkswirthfhaftspolitik. Heidelb. 1839, 2. Aufl. 8. 319.
Xu Solon, ber doch die Seifachtheia anordnete, hatte ausdrücklich jede
Befchränkung des Zinsfußes unterfagt: TS &amp;0ydor0p GrdoLuOp era Em’
Öncow dv Bodknıar d davellwr, Lysias adv. Theomn. 18.
Codex Justin. lib. IV tit. 32 de usuris leg. 26. Die Centesima, 5, bh.
00 für jeden Monat, alfo 12%; bhessis centesimae ober hinae trientes,
d. h.. zweimal Y, der Centesima. i
Wie die Centesima und über fie hinaus das sescuplum, Yurdias, wobet
bie Rückzahlung von Capital und Zine in % des Capitals beftand. Nebris
3ens waren in Griechenland mie in Mom die Wucherer und Geldverleiher
wegen der Hohen Zinfen, die fie nahmen, immer bei dem Volke verhaßt.
Sc habe die Preisfchrift von Jul. Müller: Ratio et historia odii quo
loenus habitum est, 1821, nit einfehen Fönnen, und weiß deshalb nicht,
ob auf fie geftüßt Nofher (Grundrif u. 1. w. S. 21) den irrigen Aus:
"pruch thut: nur die fpäteren Nirdhenväter Hätten das 3Zingnehmen gemiß:
silligt. Wenigftens it es gegen den gewöhnlichen Brauch, einen Cyprian
‚de lapsis. edit, Paris 1684. p. 170), Hieronymus (Com. in Ezech.
edit, Francof, 1684. t. V. p. 367 C), Umbrofius (de Tobia ec. 12)
u, f. mw. zu den fpäteren Kirhenvätern zu rechnen. Eine große Zahl von
Soncilien hat die Beftimmung der Sache nad) nur wiederholen Können,
veldhe fchon das allgemeine erfte NicänifkHe Soncil ganz allgemein im
17. Canon gegeben hatte: ”Kdıxalworv 4 avvodos we el tıc EUgeTEln Meta
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