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fehen, aus welchem Grunde manche Schrifefteller an der unumtvundenen
Arterkennung diefer gefhichtlichen Thatfache etwas abzuziehen geneigt et
feheinen 1). Wir Fönnen auch hier fowohl in Bezug auf die bereits er:
wähnten Punkte, wie rücfichtlich der noch zu erwähnenden Thatfachen e8
nicht ftarE genug betonen, daß aud) die Gewalt, welche die Kirche über das
gefhichtliche Leben ausübte, durchaus nicht weder Zwecke noch Mittel mit
Nückficht auf die Förderung der vollswirthfhaftlichen Intereffen und
Strebungen ausmwählt, daß fie vielmehr die eben ihr eigenthümlichen Ten:
benzen verfolgt und in Allem, was fie will und thut, nur auf die Erreichung
ihres Zieles blickt. Es ft hier auf rein vollswirthfchaftlidem Gebiete weder
etwas anzugreifen noch zu vertheidigen, fo oft man auch beides verfucht hat.
Disparat fellt fi das religiöfe Intereffe dem wirthfchaftlichen gegenüber,
und jedes mürde des Sieges gewiß fein Fönnen, wenn e8 die Anfprüche zur
Ynerfennung bringen Fönnte, daß auf feinem Boden allein die Streitfrage
erledigt werden müffe. Und gewiß läßt fich nicht behaupten, daß die voll
wirthfchaftlihen Schriftfteller vorzugsweife geneigt gemwefen feien, die gefchicht:
lichen Mächte und ihre Wirkung für die allgemeine menfchheitliche Entwick:
fung von einem allgemeinen Standpunkte aus, der die neben einander fich
geltend machenden Strebungen zugleich überfchaut, zu würdigen und abzu:
Tchäben.
Wir unterlaffen e&amp; hier, auf eine große Zahl einzelner Punkte hinzu
weifen, ‚in denen fich der fo fehr überfehene gefchichtlihe Einfluß der Kirche
auf die ÖEonomifchen BVerhältniffe manifeftirt hat, wie in der Heiligung der
Sonn: und Fefktage, in dem Prieftercslibat, in der Umbildung des Urtheiles
über die twerkthätige Arbeit, in der Verbreitung der Gewerbe und des Lurus,
in der Einfhränkung des regelmäßigen Fleifchverbrauches ut. f. w. u. f. w.
Nur Eines möge hier noch eine Kurze Erwähnung finden, der wirthfchaft:
liche Einfluß, welchen die Kirche auf die Geftaltung der SGrundeigenthums:
verhältniffe auskbte, Bei der großen Bedeutung, welche fchon die Art der
Bertheilung des Grundeigenthums auf das Wolks- und Staatsleben anetr-Zanntermaßen
 immer gehabt hat, wird man nicht umbhin Eönnen, dem ge:
waltigen Einfluffe der mittelalterlihen Kirche auf diefelbe neben der gefchicht:
lichen Bokksfitte und den maßgebenden Normen der Sefeßgebungsgetwalt des
Staates eine bedeutfame Stelle einzuräumen.

xE0dovs Evsxa xadaıgedNosraL Tod xAngor ab AMOTOLOS TOU KAVdvog
foraı. Schon zwanzig Jahre vorher hatte das Concil. Miberrit. (can. 20)
bag 3inenehmen bei Laien wie bei Seiftlidhen gemißbilliat. Cbhenfo Erfteg
Soncik zu Carthago (348) im can. 13 etc.
Baal. z.B. die Öffentlichen Briefe über Capital und NMente zwifhen Baftiat
und Yroudhon, insbefondere den Brief Baftiat’s8 vom 24. Dec. 1849.