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Wie es fihh au mit den thatfäclichen Zuftänden der Kirche in den
Zeiten vor Conftantin verhalten haben mag, gewiß hat fich an Fein Sefeß
biefes chHriftlichen Kaifers eine fo folgenreihe Entwiklung angefhloffen als
an dasjenige, durcy welches der Kirche als folcher Schenkungen, die in ihr.
Sigenthum übergingen, zu hbermachen ausdrücklich geftattet wurde 1). Denn
von da ab war bei der immer eifeigen und mwerkthätigen Dankbarkeit neus
hefehrter Völker gegen die das Seelenheil fpendende Kirche die Selbfiftändig:
Bett der Hriftlichen Kirche von der weltlichen Gemalt und ein großer NMeichs
um derfelben namentlich au an Srunddbefig in fichere Ausficht zu ftellen,
während zugleich eine Grundanfchanung der germanifchen Völker über das
Privateigenthum an Grund und Boden durch die Schenkungen an die Kirche
durchbrochen murde (fiehe unten). Auf dem Concil zu Ariminum 359 fpraz
hen fich alle Bertreter der Kirche, mit Yusnahme dreier Bifchöfe der damals
noch fo armen englifchen Kirche, gegen den Srundfag aus, daß die Glieder
der Kirche von dem Staate erhalten und verforgt werden follten. Aus der
weiteren Entwicklung der Sefeßgebung und der thatfächlihen Verhältniffe
machen wir hier eben nur auf den einen Punkt aufmerkfam, daß die Kirche
im Laufe der nächffen Jahrhunderte fafßt in allen AHriftlihen Landen eine
ganz ungeheure Maffe von Grund und Boden in ihrem Befige vereinigte,
welcher fich zum Theil felbft über ein Drittheil des gefammten Landes erhob 2).
Wie rafh fi z. B. felbft die römifche Kirche in England zur Zeit der angel
Tächfifchen Herefchaft erhalte, dafür Fnnen die erhaltenen Schenkungsurkunben
 wenigfiens annähernd eine Anfchauung liefern 3. Die Centralifation
des Grundbefiges in den Händen der Kirche befchleunigte daffelbe Ergebniß
hinfichtlich der Latengüter in den germanifchen oder germanifirten Lehens:
ÄHaaten; mit Mecht kann man die Auflöfung des Standes der Freien und
einer. auf unentgeldliche Dienftleiftungen der Unterthanen gegründeten
Staatsverfaffung auf die Unhäufung eines Foloffalen SGrundbefikes in todter
Hand zurückführen. Sm Allaemeinen aber merden wir auch hier daran et:

X

Habeat Wnusquisque licentiam sanctissimo catholicae (ecclesiae) -venerabilique
 concilio decedens bonorum quod optaverit relinquere. Cod.
Thend. lib. XVI. tit. 2, de episc. leg. 4. — Cod. Justin, lb. I. tit. 2.
de sacrosanct. eccles. leg. 1.
Bgal. 3. B. über die Verhältniffe im fränkifdhen Reich den AbfHhnitt »vom
Kirchengut« in P. Roth: Sefdhichte des Beneficialwefens von den älteiten
Zeiten bis in’s8 zehnte Jahrhundert, Srlangen 1850.
Codex diplomaticus aevi Saxonici, Opera J. M. Kemble. Published hy
authority of the Historical Society of London. 6 Bde. London 1839—
1848; wozu man nod) die gewöhnlichen Sinkommensquellen des angelfächfifchen
 Clerus in jener Zeit Hinzuredhhnen muß. (Kemble: The Saxons in
England etc. London 1849. Vol. II. chap. 10.)