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Die Infkitution des Privateigenthums hat auf dem Gebiete der
wirthfchaftlihen Dinge eine fo tiefgreifende Bedeutung, daß man das that
fächliche Vorhandenfein des Privateigenthums und die rechtliche Ynerben:
nung und Aufrechthaktung deffelben durch die allgemeine Stantsgewalt in
der Volkswirthfchaftslehre als eine fich von felbft verftehende VBorausfegung
anfieht. Chen deshalb findet in der nationalbfonomifchen Theorie eine Er
Erterung über das Privateigenthum für fich Feine Stelle, wie eng auch 3. SB.
die Enticheidung über das Maß und die Art, mit welcher die allgemeine
Staatsgerwalt in die Thätigkeiten der Privatwirthfchaften eingreifen fol, mit
der Auffalfung und mit der Geltung der Rechte des Privateigenthums zus
fammenhängt. Wenn gleichwohl an diefer oder jener Stelle eine Erörte:
rung und Entfheidung über Sfonomifche Fragen, welche fichtlih das Privat
eigenthum nahe berühren, fi andrängt, fo HPflegt man diefes Privat
eigenthum mie einen abfoluten und firen Begriff, welcher überall und zu
allen, Zeiten diefelbe Bedeutung habe, zum Mittelpunkte aller Bezüge zu
nehmen. Sm Grunde genommen if es ein Ausfluß derfelben Unfchauung,
wenn man jede in der Sefchichte bezeugte Ubtveichung von. der begrifflichen
YUuffaffung des Privateigenthumsrechte8 bei den Zeitgenoffen und von den
Lebensverhältniffen der Gegenwart nur als eine Berirrung des Menfchengefchlechtes
 zu begreifen vermag. Sicherlich Fan e8$ gar Feinem Zweifel
unterworfen werden, daß die Inftitution des Privateigenthums , welche in
der Theorie der politifchen Dekonomie als eine fich von felbft verfiehende
VBorausfegung angefehen wird, eine durchaus gefhichtliche Größe ift, ver:
fehieden nach Zeiten und Völkern; daß fich, obwohl wir bei jedem nicht unz
termenfchlih rohen Bolke die Snftitution des Privateigenthums im Allge:
meinen vorfinden, doch nicht nur die Rechte des Eigenthümers im Einzelnen
überall in befonderer Eigenthümlichkeit und in einer fortwahrenden gefhichtlichen
 Bewegung zeigen, fondern auch die begriffliche Auffaffung des Privateigenthums
 fich mit unterfchiedevollen Merkmalen an die Nationalität anfchließt,
 und mit der Entwicklung der allgemeinen Bolksgefchichte in fich
Mandelunaen erfährt 1); eS erfeheint zunächft jede nationalöfonomifche

X Auch Troplong, der (in den Unfangscapiteln des Yuffaßes in den Memoires
 de PAcademie des Sciences morales et politiques de lInst. de
France T. VIL. Paris 1850: De la propriete d’apres le code civil), wenn
au) mit fehr dürftiger Uusrüftung auf einem guten Mege war, Fommt
bo nur dahin, eine defpotijhe, politifdhe, ariftofratifhe, feudale 20. Uuffaffung
 des Eigenthums der allein natürlichen und gerechten des Code civil
entgeagenzufeßen.