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Theorie, welcher thatfächlicdh eine verfchiedene Vorausfeßung zu Grunde liegt,
auf einem eigenthümlihen Boden, und aus ihm zu einer befonderen Form
naturgemäß ermwachfen. Daß die Nechtsgelehrten immer wieder darauf zus
ückommen, der Begriff des Eigenthums fei immer — namentlich
3. B. auch bei Nömern und Deutfehen — ganz derfelbe gewefen, e$ fei hier
wie dort ein unbefchränktes dingliches Necht, eine Sache zu gebrauchen gewefen,
 Fann in dem für die Wolkswirthfchaftstehre hauptfächlich zur Frage
Fommenden Punkte nichts Ändern. Die einzelnen Privateigenthümer haben
in Wirklichkeit ein foldjes Recht eben zu Einer Seit, bei Feinem Volke, auch
nicht in Europa feit der erften franzöfifchen Revolution gehabt, und die ges
Thichtlihen Unterfhiede machen fih dann fo bemerkbar, daß man gewahrt,
mie hier und dort die Privateigenthümer in fehr verfchiebenen Abfiänden an
diefes Eigenthumsrecht herantreten , oder daß an der einen Stelle der Staat,
an der anderen die Markgenoffenfchaft, hier die Familie und dort — ange:
nommener Weiße — ein Einzelner oder auch mehrere Einzelne als Träger
jenes Cigenthumsrechtes angefehen werden müffen. Saffen wir aber
Äberall nur den einzelnen Privateigenthämer als die elementare Cinheit des
mirthfhaftlidhen Thätigkeitskreifes ing Yuge, fo hat es gewiß gar Feine Bes
deutung, zu fagen, daß einem jeden Volke zu jeder Zeit das Necht des Privateigenthums
 eigentlich als ein unbefchränftes vorgefhtwebt habe, und daß
das, was wir in der Wirklichkeit als ein Spiegelbild der begrifflichen Aufs
faffung finden, immer nur als eine Befchränkung des eigentlichen Begriffes
angefehen werden müffe., Warum foll nicht, wenn wir in einer früheren
Zeit nichts als Befhränkungen des wahren und eigentlichen Privat
#igenthumsrechtes finden, von dem Standpunkte jener früheren Zeit aus fich
die Entwicklung fpäterer Verhältniffe als eine Erweiterung ihres Pri
Yateigenthumsrechtes (id) darftellen dürfen ?
Immer aber ift im Auge zu behalten, daß die das Privateigenthum
Setreffenden Verhältniffe und Zuftände einer einzelnen Zeit oder der verfchtes
denen Völker fammt ihrer Bewegung in der Sefchichte durchaus nicht
ls das Ergebnif nur wirthfchaftliher Triebe und Bedin:
zungen daffehen, obgleich e8 immerhin alg Harakteriftifdher Zug einer
inzelnen Zeit beobachtet werden Fan, daf fie alle das Privateigenthum bes
Ireffenden BVerhältniffe eben nur nach S£onomifchen Gründen entfhieden fehen
mil. Serade auch an diefer Stelle tritt die weithin fich erfirefende Wirfung
 der allgemeinften Grundlagen des Volkslebens auf das eigentliche wirths
ihaftliche Gebiet recht erfichtlich zu Tage. Ich habe auch hier ein beftimm:
te6 Intereffe, zum Behufe einer Beweisführung der hier in Srage Fommen:
den gefchichtlihen Thatfache beifpielsweife die altclaffifhen Böoölker den bei
dem erften Aufbau der chriftlichzgermanifchen Staaten des Mittelalters hers
Sortretenden Anfhauungen geaenlüberzuftellen.