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Meberall im hellenifchen Staatsleben tritt jene nationale Srundan-(hauung
 Fenntlich hervor, nach welcher jeder Einzelne fih zum Staate wie
zin Theil zum Sanzen fo verhält, daß der Staat die Bedingung des indi:
viduellen Dafeins ift 1) und die Normen deffelben feftftellt 27). Von einer
auf fi felbft geftellten Berechtigung des Einzelnen gegenüber dem Se:
fammtwilen Fann nicht die Mede fein, er macht fih nur In diefem geltend.
8 läßt fich erwarten, daß diefes allgemeine Nationalbewußtfein auch in dem
Sebiet des Eigenthumsrechtes um fo mehr zur Erfheinung gekommen fei,
al8 das in den Vordergrund tretende Erfordernif für die Theilnahme an
der bürgerlichen BVollberechtigung nur in der Abftammung lag. Derfelbe.
Gedanke, den Herodot 3) in Bezug auf die Freiheit der Einzelnen gegens
über dem Willen der Gefammtheit ausfpridht — Ei&amp;UdE900 AO E6vres
00 even Meddegol slaı Emeotı YA GgL ÖSGROTNS VOLOS, ÖV
DrodaeyalvovcL KoAdd Erı MaAkov N Ol Gol GE — findet fich felbft
bei dem nüchternen Yriftoteles 4) auf das Gebiet des Süterlebens in der
Korm übertragen, daß der Staat als der eigentliche und urfprüngliche Eigen:
thiümer dafteht, und der einzelne Privateigenthümer nur eine Verwaltung
feines Befiges auskbt, und nur fo weit, als e den Zwecken des Semeinz
wefens entfpricht. Es fteht in voller Harmonie mit diefer Anfhauung, daß
nur eingeborene Vollbürger Kiegende Güter eigenthümlich befigen Fonnten,
Und diefes Grundeigenthum, Uber deffen Bezug zum Semeinwefen Uriftotele
 einen fo fcharfbeftimmten Ausfpruch gethan hat 5), machte bei dem
hauptfächlich in Frage Fommenden. Unterfchied zwifchen »offendarem« und
„nicht offendarem« $), fteuerbarem und nicht feuerbarem Cigenthum auch
in dem griechifchen Staatsleben den wichtigften Beftandtheil des wichtigeren
— offenbaren — Eigenthums aus. Wenn man bedenkt, daß die Sraatsideale
abftracter Theorieen doch faßt immer nur eine Verklärung deffen find, was
fich zu einer beftimmten Zeit und bei einem einzelnen Volke, wenn auch nur
am fernften NMande des Horizontes von dem Boden der Wirklichkeit aus
zeigen Bann, fo wird man hier auch auf die (hmärmerifchen Theorieen eines
Plato, Hippodamus, Phaleas von einer durchgeführten SGütergemein:
[haft meniaftens um deswillen hinmweifen dürfen, weil diefelben im Hinblick auf

)

Val. Aristot. Politic. I, 1, 11.
Xenoph. Mem. Socr. I, 2, 43. Vgl. im Allgemeinen die weiteren Belege
bei Hermann Lehrbuch der artechifchen Staatsalterthümer &amp;. 51.
Herod, VII, 104.
Politie. II, 2, 4.
Ibidem 111, 7, 7: 05 miovor0r ep Ött ThElOr METEOTE INS YWQnS AÜTOLS
Ü de ywon xoLVÖp.
Mal. GC. F. Hermann Lehrbuch der griechifhen Privatalterthümer mit
Einfluß der Nechtsalterthümer. Heidelberg 1852. 8. 14.

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)