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ine vollendete Durchführung der Zwecke des — hellenifchen — Staatslebens
yegründet wurden.
Daß das praktijche Staatsleben und die pofitive Gefekgehung bei den
griechifchen Bolksftämmen durchweg, wenn auch in abgeftuften Unterfchieden
yiefe Srundanfhauung miederfpiegelt, {ft hinlänglich bekannt. Man braucht
nur auf die LyEurgifche an die Vergangenheit fich anlehnende Sefekgebung
mit ibren Beftimmungen über die Gleichheit, Untheilbarkeit und Unveräu:
BerlichFeit des Grundeigenthums und die mannigfaltigen Befhränkungen
des Mechtes Über die bewegliche Habe zu erinnern 1); aber nicht minder zeiz
gen fich zahllofe Belege in dem gefchichtlichen Leben der ionifchen Staaten,
und insbefondere auch des freien Athen von der Solonifchen Seifachtheia an
di8 zu den Verpflichtungen der NMeicheren zu den eneyklilchen Liturgieen, der
Trierarchie und den Borfchüffen der Vermögensfteuer 2). CEbenfo zeigt das
Erbrecht die durchgreifende Nückfichtnahme auf das Intereffe des Staates,
dem gegenüber die Yufrechthaltung eines freien Dispofitionsrechtes des Ein:
zelnen über fein Vermögen in den Hintergrund trat 3. Selbft das auch in
Athen Sfter hervorgetretene Verlangen des Volkes, durch ZImangsmaßregeln
der Stantsgemwalt die drückend gewordene Ungleichheit des Befiges ausgeali:
Hen zu fehen, wird nicht nach dem für andere Zeiten und Völker giltigen
Maßftabe beurtheilt werden dürfen. Es Fanız als Kberflüffig erfheinen, hier
weiter auf Einzelnes einzugehen. Audy wird e8 Kaum der Ermähnung bes
dürfen, wie fehr die Theorie der politijchen Dekonomie durch eine folche nas
Honale Auffaffung des Privateigenthums, wenn auch fie diefelbe als eine
id) von felbft verffehende Vorausfesung annahm, geradezu bedingt erfheinen
muß, felbft wenn man ganz von dem Übrigens fo folgenreichen Umftande
abfieht, daß fich bei den Griechen wie bei den Nömern jene befondere Art
von fachlichem Eigenthum findet, die oVolc Ev GOUAaOL, TA AvÖOATOTC, die
Sclaven. BSckh*) führt mit Recht auf jenes griechifche Gemeinberwußtfein
nicht nur das unbeftrittene Eingreifen der Staatsgewalt in den Handel und
Verkehr, die unanftößige Geltendmachung von Monopolen u. f. w. zurück,
fondern auch die Thatfache, daß die griechifchen Schriftfteller über die poli
tifche Dekonomie Feine Ahnung von einer Theorie des abfoluten Freihandels
erkennen laffen; denn die Wahrheit des urfachlichen Verhältniffes wird ja
dadurch nicht geändert, daß B Sch in lebterer Beziehung zugleich die nas

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Hermann griechiihe Staatsalterthimer 8. 28. Verbot der Veräußerung
bagegen zu timofratifden Zweden in Lokri Aristot. Politic. IL, 4, 4.
Val. aud) die Grundfäge des pykhHagoräifhen Bundes in großgriehifchen
Solonieen. Hermann a. a. D. 8. 90.
Hermann a, a. OD. 8. 161. 162.
Hermann a. a. OD. 8 120, 121,
U a. DD. SS. 74.

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