tionale Anfchauung der Griechen über das Berhältnip der barbarifchen Volks:
ftämme zu der hellenifchen hätte in Unfhlag bringen müffen.
Ich wiederhole e$, man darf fi die heruorgehobenen Thätigkeitsäuße:
sungen der griechifchen Staatsgewalten nicht wie Eingriffe und Imangsmaß:
regeln gegen das Privateigenthum denken, fondern eg hatte nach hellenifcher
Unfhauung der Begriff des Privateigenthums_ in fich diefe Befchränkung,
die ZuläffigEeitgerElärung folcher Staatsmaßregelit, Dbfhon fich felbft in der
griechifchen Gefchichte nicht verkennen [Aßt, daß der Fortfhritt der allgemet:
nen Cultur mit Nothmwendigkeit zur felteren Sicherung des Privateigen:
humsrechtes hindrängt.
Wenn auch die bei dem römifhen Volke hervorgetretene Seftal:
tung des Privateigenthums fich mit der Anffaffung und Praris der Hellenen
in mancher Beziehung zu einem gemeinfamen Segenfaße gegen andere Bölfer
 zufammenfchließt, fo [äßt fidh doch noch weniger die große Verfchiedenheit
wifdhen Hellas und Rom an diefer Stelle verkennen. Die ausgedehnten
Eroberungen der Nömer ftellten dem Staate frühzeitig eine ungeheure Lands
maffe al$ ager publicus zur Verfügung, an deffen Befig das Staats:
eigenthum und das Privateigenthum in eine langdanernde NMeibung gerie
then; die vielfältig abgefkuften ‚politifhen Nechtsverhältniffe der unterworfes
nen und verbündeten Bölker führten auch zu mannigfaltigen Unterfchieden
im Privatbefiß und Eigenthum; im Sanzen genommen bietet die SGefchichte
des römifchen Volkes ein Beifpiel einer bedeutfamen Entwicklung in der be:
grifflichen Auffaffung und in der gefeßlichen Feftftellung des Privateigen:
thumsrechtes innerhalb des Lebens derfelben Nation. Am Schluffe der
Entwicklung, in der Iuftinianeifchen Sefeßgebung, finden wir volle Unbes
fchränftheit des Privateigenthums und die gefammte Landmaffe als ager
privatus,;; ununterbrochen geht der Zug der Bewegung auf diefes Ziel hin,
unleugbar aber ift die große Verfchiedenheit des Uusgangspunktes von dem
[hließlichen Ergebnif, und fortwährend aqewahren wir den Einfluß der natio:
nalen Lebensprincipien 1).

}

Die das Sigenthum betreffenden Verhältniffe bei dem römifchen Volke find
durd) den Fleiß und den Scharffinn der Yhilologen und mehr noch der
Suriften bei Weitem am beften gefchichtlich feftgeftellt worden, obfdhon zur
Stunde Feineswegs alle wictigeren Streitpunkte als erledigt angefehen wer:
ben Eönnen. Die bekannten rechtsgefchichtlichen und dogmatifhen Schriften,
insbefondere der Iuriften Deutfchlands, haben auch über diefen Iheil des
vömifchen Lebens das mögliche Licht zu verbreiten gefudht. Dennody muß
gerade an diefer Stelle das Berdienft Niebuhr’s8 befonders hervorgehoben
merden, und vielleicht noch) mehr wegen ber von fm ausgegangenen Anvegung,
 als wegen der von ihm gewonnenen Mefultate; wir verdanken fei:
nen Unterfuchungen über das aararifhe NMecht die Sntftehung feiner römi: