137

jährig cultivirten Mehrbefikes (in ihrer zweiten Form) ohne Entfchädigung,
 aud) follte nach ihr das eingezogene Land als unveräußerlicher
Befiß an die Wermeren ausgetheilt werden 1). - Dergleichen Beftimmungen
rückten und veizten nicht als Neuerungen, fondern dadurch, daß durch fie
jumeift Veraltetes in einer veränderten Zeit feftgehalten oder wieder herges
teilt toerden follte. Wenn aber gleichwohl von Anfang an doch das Priz
batgrundeigenthum für den Einzelnen dem Staate gegenüber in einer fo
frühen Stufe der Entwicklung verhältnismäßig fehr gefichert erfcheinen muß,
[o darf man nicht vergeffen, daß die Größe des ager privatus im Vergleich
zw dem ager publicus in der älteren Zeit Außerft gering war, und thatfächs
lich deshalb der Staat Uber die große Mafje des Landes ein gefeblich unbe:
chränktes Berfügungsrecht befaß, fo daß er in der Ausübung einer getvaltis
gen Macht über die fonft in dem Privateigenthume befindlichen Gegenftände
auch durch die Abgabenfreiheit und die geringe Befchränktheit des quiritati:
jchen Privateigenthums Faum irgendwie behindert erfcheinen Eonnte, Und
auch in den agrargefehlichen BVorfchlägen der Tridbunen handelte e$ fich doch
nur um das Gemeinland bis an den Rubicon und die Macea, und felbft
von diefem waren noch bebeutende Strecken ausgenommen, die erft Cäfar
595 als Privateigenthum vertheilte 2). Es war wider alle Ermartung auch
der Plebejer, daß Tiberius Grachus, nachdem er durch Widerftand
gereizt war, fein Augenmerk auch auf die pergamenifche Erbfchaft richtete ;
daß aber andererfeits felbft noch der jüngere Grach us nur eine fteuerpflichtige
possessio und nicht eine Ueberweifung zu abgabenfreiem Privateigenthum
für die Plebejer im Auge hatte, erfieht man daraus, daß er gerade mit einem
folchen Borfchlag durch den gedungenen Livius Drufus überboten werden
Eonnte, und der Hauptztwwec des Ackergefekes vom Yahre 643 (der »lex
Thoria«) war: »Die Befreiung des feit den Srachen zwecks der Berwen:
dung zum Beften der Einzelnen angetafteten ager publieus vom vectigal

Peidigt worden. Nur geht er zu weit, wenn er auszuführen fucht, aud) Xp
pian (de bell. civ. I, 8) beziehe das Licinifche Sefeß nicht auf den ager
publicus, was vielmehr audy durch das, was Appian cap. 9 von Zib.
Brachus Arskalpıla zöv »duoV clt. fagt, unzweifelhaft gemadt wird.
Die Haupffellen der altclaffifhen Schriftfteller über die lex Licinia (über
biefe vgl. jedoch namentliH Hufchke’s Abhandlung), und die lex Semoronia
 finden fich zufammengeftellt bei Nudborff a. a, OD. S. 27 md S.
30. Niebuhr (UM, 316) vermuthet wohl nicht unrichtig, daß in der ältes
iten Beit zwifchen Patriciern und Plebejern Fein commercium agrorum
tattgefunden habe, vgl. aud) deffen Annahme binfichtlid des Erbrechtes
3. 178.
Das campanifche Gemeinland, das Sellatifhe Feld, die Silva Scantia, die
Salicta ad Minturnas; dazu das SGemeinland in Unteritalien.