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— wodurch erft diefer Ucker, der bisher immer noch ager publieus getwefen,
in ager privatus umgewandelt wurde« (Hufchke in der atgef, Recenfion
S, 586). Eine Cinfhränkung für den Erwerb von Privateigenthum ge:
mahrt man auch) in der ganzen fpäteren Zeit bis auf Juftinian noch
darin, daß die fundi provinciales zu den res nec mancipi gehörten, und
nur über die fundi Italici (d. H.'die fundi mit dem jus italieum, mochten
üe nun in oder außer Stalien liegen), welche das Commercium im objectiven
Sinne befaßen und zu den res mancipi gehörten, das volle römifche Ci:
genthum, das dominium ex jure Quiritium, erworben werden Fonnte.
Der gefammte ager privatus, fo weit er in italifchen Srundfikcken beftand,
mar abgabenfrei; gleichwohl haben die Mömer noch ein zweifaches volles
Privateigenthum unterfchieden, beides censui censendo, vererblich, verkäuf:
‘ich, nur dem Tributum unterworfen, das eine als ager optimo jure privatus,
 oder als fundus optimus maximus bezeichnet, das andere als ager
jure privato, hereditario, mancipi etc. !) — eine Unter[heidung, welche,
wenn aud) vielleicht nur auf ‚die thatfächliche Belaftung mit Servituten
zurückzuführen, doch hier zu erwähnen ift, weil der Staat felbft (z. B. im
Uchergefeß von 643) diefe zwei Arten von Eigenthum bei der Uebertveifung
ber Ländereien unterfchied.
Der nationale Grundzug in den römifdhen Verhältniffen des Privat:
zigenthums und Befibes geht aus dem Lebensprincip diefes friegerifch
»robernden Volkes hervor, Wie man das mit dem Kriegsfpeer gerwwnnz
nene Eigenthum als das am beften geficherte in der älteften Beit anzufeben
pflegte ?); mie bie Beftimmung, nach weicher Inhaber arößerer Ländereien
ine gewiffe Anzahl freier Villick anwenden follten, aus der Nückficht ent:
iprang, daß die Meichen durch die Verwendung von Sclaven, welche nicht
in den Krieg auszuziehen brauchten, fich am erften noch mehr berei:z

Cicero de lege agrar, II, 2. de harusp. 7. Vgl Nudorff a. a. DO. S.
58. Mommfen a. a, OD. S, 95. Auch in der Benugung des ager publicus
 zeigt fi eine bedeutfame gefchichtliche Entwicklung nicht nur hinficht:
td) der Abgaben und der Berechtigung, fondern audh infofern, als in ber
Mlteften Zeit der ager publicus ungefdhieden benußt (gemeinfames Recht an
dem usus), dann in abgegrenzten heilen befeffen wurde (gem. N. auf die
&gt;ccupatio et possessio), neben welchen noch Gemeinland (pascua publica)
jur Benußung in der früher allein gebräuchlidhen Weife beftehen blieb.
Während fhon unter Domitian beinahe der ganze Boden von Italien in
Privateigenthum übergegangen war, erkannten die Iuriften unter den An:
‚oninen aud) Fein Privateigenthum nadı freemdem und allgemeinem Nechte
mehr an, fondern fchrieben das Sigenthum am Boden in den Provinzen
der römifhen Staatsgewalt zu. Niebuhr M, 171. 175,
Dionys. VI, 32.36. VII, 10. Vgl. Hufch Fe über Festus v. Possessio
ett, S. 100,