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ern Fonnten 1); wie die geleiffeten Kriegsdienfke vorzugsweife ein An:
recht auf Acferanmeifungen begründeten ?), und gegen das in den Nöthen
des Krieges erforderliche Tributum auch die Abgabenfreiheit des quiritarifchen
Cigenthums nicht fchüßte 3); wie der immertoährende Krieg, welcher durch
die mafedonifche Beute ein thatfächlihes Uufhören des Teibutum (167-—43)
herbeiführte, doch auch die Ztoangsanleihe; nach der gallifchen Piünderung,
und 544 *), fowie die vigesima manumissionum (a. u. 396) und die von
Sratian wieder befeitigten vicesima hereditatis des Yuguftus 5) ent
ftehen ließ — fo werden auch die gefeßlich abgeftuften Befigverhältniffe ar
dem ganzen nicht zum Privateigenthume gehörigen Grund und Boden durch
den Gang der Kriegseroberung beftimmt. Obwohl wir das römifche Wolt
immer auf den Bahnen der Eroberung finden, fo wurde doch die Yusdehs
nung des Landesgebietes unter mannigfach verfihiedenen Umftänden bewirkt,
bald durch gemwaltfame Befiegung des Feindes, bald durch einen abgenöthig:
ten Vertrag, bald durch »freiwilligen« Anfchluß vorforglicher Nachbarn
u. f. 0. — €$ mar aber eine almalig erfolgende, durch Yahrhunderte fich hinz
durchziehende Erweiterung des Gebietes, deren Form im einzelnen Falle
unter dem Einfluffe der Menfehen, der Zeit, der allgemeinen Lage der
Dinge frand. Diefer Sang der Eroberung, und nicht etwa ein SEonomi-[cher
 Sefichtspunkt entfcheidet ebenfowohl über das Maß, welches der rd:
mifche Staat von dem neu gewonnenen Territorium als freies Gemeinland
an fich 309g, als audy über die Art, wie er e zur Nugniegung als bleibenden
DBefig mit einer nominellen oder reellen Abgabe Überließ (ager privatus
vectigalisque) ©) — oder als ager municipalis in Erbpacht gab; in den
Provinzen al8 ager stipendiarius mit einer feften Grundfteuer, oder als
ager vectigalis mit einem nad) der Ernte fich mwandelnden Naturalzehnten
belegte u, f. w. Die cives Romani felbft freilid) drängten frühzeitig darauf
 bin, nicht nur die NMechte des eigentlidhen Eigenthums immer ficheret
und feflter hinzuftellen, fondern auch den Unterfchied zwilchen dem thatfächli:

)

Vgl. z. B. Appian de b. co. I, 7: (0$ miovos0r) Wuntols &amp;c to media
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Niebuhr IL 185.
Die Mittel zum Sold zu erhalten, war audy der Zweck des vectigal von
den Befigern des ager publicus (Liv. IV. 36), über welches fich Lanadauern:
der Streit erhob.
Festus v. tributorum. Liv, XXVI, 36. Cf. XXXI, 13.
Plininus Panegyr. 37. Dio LV.
Val. jedoch über diefe Benennung die Bemerkung Mommfen’s a, a. D.
3. QR

)