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hen Befig des für den Staat, felbft ohne alle Entfchädigaung, rüziehbaren
ager publieus und dem vollen Cigenthum am ager privatüs immer mebht
zu befeitigen. @Serade auch die Zeiten der Gracchen waren e8, in welchen
DBefiß und Eigenthum in einander ‚Hberzugehen trachteten, und wie die Grac:
hen felbft ager publicus in ager privatus zü- verwandeln ftrebten, fo ges
(hab e8 auch durch die drei nächften Meactionsgefeße ihrer ffegreichen Seg:
ger, nur daß das Land durch diefe in andere Hände gelangte. Schon das
Berfchtwwinben des alten einfachen Gegenfates zwifhem dem einen dominium
ex jure Quiritium und dem ager publieus, und die Yufftelung eines
neuen jus in bonis mit einem nudum jus Quiritium 1) bahnte zu jenem
Uebergang den Weg, während ihn felbft die wachfende Rückfichtnahme auf
das Hamilienleben gegenüber dem Alles beherrfchenden Staatswillen erleichs
terte; fchon die lex Sempronia gab über das allgemeine Maß von 500
jugera nodj weitere 250 für den Hausfohn zu. War es eine altrömifche
Marime: man müffe den Staat reich, den Einzelnen aber arm zu erhalten
“uchen ?), fo wird dagegen in der fpäteren Zeit das Eigenthum immer mehr
sein privatrechtlicher Natur; und je mehr das altrömifche Eroberungsprincip
und der Sinn für die Kriegsherrfchaft des Staates (hwindet, um fo mehr ver:
‚teren fich auch die nationalen Befchränkungen des Privatbefiges zu Sunften des
Semeinwefens, bis die Befeitigung aller Unterfchiede des Befiges und die volle
UnbefchränFtheit des Privateigenthums durch Sufßfinian’s Sefeßgebung be:
Üegelt wird. Auch jene gleichfallg von IJuftinian aufgehobene rechtliche Unter:
Ideidung der res mancipi (praedia Italica, servitutes praediorum rusticorum
 Italicorum, servi et animalia, quae colle dorsove domantur)
bon ben res nec mancipi [äßt, mie wichtig fie in wirthfhaftlicher Bezie
hung auch war, doch nur den aus der Befteuerung heroorgehenden Sefichts.
punkt des Staates als beftimmend erkennen, und eben darauf weift die Bes
jchränkung in der Veräußerung zurück, nach welcher die res mancipi, über
bie allein volles Römereigenthum erworben werden fonnte, nur durch eine
eivilrechtliche abalienatio, durch) mancipatio oder in jure cessio, niemals
aber, tie die res nec mancipi, durch eine bloße traditio übertragen wer:
den Eonnten 3). (Erklärlih genug tritt andererfeitg die Befchränkung in der
Bererbung des Eigenthums in den Hintergrund; erhielt doc auch die
[taatsbürgerliche Freiheit ihren pofitiven Inhalt nur durch die Nechtsfähig:

‘) Gajı institut, I, 40, 41.
‘) Die Begeiflerung, mit welcher Maeccdhiavekli in feinen Discorsi von diefer
Maxime fpricht, ift ihm von Niebuhr (rm. Gefdh. 2. Ausg, Il, S, 148)
venigftens infofern, als biefer die lex Licinia für eine lex agraria hält,
mit Unrecht als ein »Mißverftändnif der Ackergefeße« angerechnet worden.
5 Gajt institut. II, 19.