Feit des Subjects, nicht durch eine Beziehung zum Eigenthum 1. Wie in
Uthen. Eonnten auch in Nom das volle Eigenthumsrecht nur die Bürger des
Staates befigen, die Quirites und Latini, und im Verkaufe der Zeit folche
peregrini, denen dag commercium ausdrücklich war verliehen worden.
BSerade weil in Nom ‚wohl die Kibertas, nicht aber das Privateigenthum
causa publica mar, und deshalb fhon bei dem Beginne. der Kaiferzeit von
allen politifchen Veränderungen unberührt blieb, Eonnte es fich auch in den
Seiten der größten öffentlichen Wirren immer fchärfer ausbilden. Doch darf
natürlich auch hier der ffeigende Einfluß des Städtelebens mit der Zunahme
der Maffe und der Bedeutung des beweglichen Eigenthums im Gefolge def
felben gegenüber ‚den Älteren mehr auf die Uekerbauverhältniffe gegründeten
Normen 2) nicht überfehen werden; mit der Zunahme des Handels und der
Serwerbe trat das »prätorifhe« Eigenthum nothwendiger Weife mehr in den
Bordergrund und fuchte die für es giltigen oder ihm nöthigen DBeftimmungen
mehr und mehr für jegliche Art von Eigenthum in Seltung zu bringen.
Im Mebrigen wird man doch nicht überfehen dürfen, daß, wie gering auch
die gefeblichen allgemeinen Befchränkungen des Cigenthumes in dem fpäteren
aber vorjuftinianeifchen römifchen Nechte waren 2%), fie doch, und gerade weil
in der Entwicklung des römifchen Rechtes ein fo entfhiedener Bug nach der
vollen Unbefchränktheit des Privateigenthumes wahrgenommen wird, als ein
genügender Beleg dienen Fönnen, wie man auch damals Fein Bedenken trug,
folche Befhränkungen aus Gründen der Nothwendiakeit und Nüßlichkeit in
Anwendung zu bringen.
Gerade auch an diefer Stelle treten die nationalen Unterfchiede der
Bermanifdhen Volksftämme von den altelaffilchen Völkern fehr bedeutz
fam hervor 4). Wie frühe ich auch hier der Unterfchied zwifchen bewealichem

)
°

Liber est homo cum capite, servus est homo sine capite.
Bol. die Bemerkungen Möfer’8, Denabrük. Gefchihte. 3. Aufl. I. S, 12.
UYeber ben zwifchen den Gebäuden nöthigen Zwifhenraum, bie Höhe der
Häufer (vol au Sueton Octavian 89), die Verbauung der Zugluft zu
einer Area, den Verkauf der Häufer auf Abbruch, die Wegnahme marmor:
ner Sierrathen aus Gebäuden, die Weihung und (nach Auguft) Beräußerung
 der res litigiosae, die Benußung der Srundftücke innerhalb Nom’s zu
Todtenbegräbniffen (Cie. de leg. I, 24. 25) u. dgl.
Die Lehre vom Sigenthum gehört nicht zu denjenigen Munkten, über welche
durch die deutfhen Mechtsgefchichten ein befonders helles Licht verbreitet
worden ift. Na Albrecdht’s Gewähr hat ©. Zh. Pütter (die Lehre
dom Eigenthume nach deutfhen RNechten aus den Nuellen dargeftellt und
mit den römifchen NMechtsgrundfäßen verglidhen. LFerlin 1831) eine fhäßbare
Monographie unter Benugung der bekannten älteren Schriften geliefert.
Indeffen Hat feitdem der Nuffchwung und die weite Uusdehnung des germas
natitilchen Stubiums viele neue Früchte gebracht. Unter den vielen bekannten