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und des Tacitus auf eine Entwicklung in der — anderthalbhundertjähtigen
 — Zeit zurückführen müffen, wenn fich nicht fehon aus Cäfar felbft
Unleugbar ergäbe, daß er die ihm felbft gerade bei einem der Friegerifcheften
Stämme der Germanen als befondere Eigenthümlichkeit auffälligen Zuftände
nicht auf alle Germanen ausgedehnt wiffen will, weshalb man mit Necht
hervorgehoben hat 1), daß es fi bei Cäfar um die ganz befonderen Vers
hältniffe eines hauptfächlich auf das Kriegführen eingerichteten Militairftaates
handele, Tritt bei Cäfar die GSefammtheit gleichfam al8 alleinige Eigen:
thlmerin des in folchen Zuftänden allein als wichtig hervortretenden Grunds
befibßes auf, fo iff fie doch auch bei Tacitus fo zu fagen die Yuelle des
Privateigenthums an Srund und Boden; das Privateigenthum entffeht durch
ine That der Gemeinde, der Einzelne erhält es als ein Glied derfelben; die
ganze Ermerbsart und der Titel der Berechtigung macht das Eigenthum des
Einzelnen zu einer causa publica, der Einzelne hatte Eigenthum als Mitglied
 der Gemeinde und nur Mitglieder der Gemeinde hatten Eigenthum.,
Es ift wunderbar, wie auf diefen Centralpunkt das ganze Wefen des germas|
nifchen Eigenthumes in der Alteflen Zeit zurücweift. Wie nur der freie
Mann — der Bollbürger der Gemeinde -— echtes Eigenthum haben und
verwalten Fonnte, fo mar auch mit diefem Eigenthume feine Mitaliedfchaft
in der Bolksverfammlung, feine Fähigkeit zum NMechtfprechen, feine Ber:
pflichtung als Glied des Bolksheeres verbunden. Echtes Eigenthum war
nur im echten Thing Übertragenes Grundeigenthum, und jegliche Ueberz
tragung von Grundeigentum Fonnte nur in der Volksverfammlung ftattz
finden, Nicht ein Weib Eonnte folches Eigenthum befiken; der Mann,
Welcher e$ vor dem Tode feines Vaters erhielt, mußte aus dem Mundium
bes Vaters herausgetreten fein, um die mit dem Eigenthume verbundenen
Rechte geltend machen zu Eönnen. Vergegenwärtigen wir ung die Ent:
fehung des Eigenthumes, fo fällt auch alsbald das rechte Licht auf die Bes
fhränkungen diefes Eigenthumes bei den Germanen. Die Uebertragung
beffelben war unter die Aufficht der Gemeinde in ihrer Eigenfchaft als Sez
vichtsverfammiung geftelltz der Einzelne Hatte e8 urfprünglich auch als Ver:
treter feiner Samilie erhalten; diefe Hatte deshalb ein Anrecht an das in den
Frbaang aekommene Srundeiaenthum: die Familie — beziehunasweife die

Früchte des Herbfites. Ueber die entfheidende Bedeutung von: et superest
ager vgl. Hist, I, Sl: Viri, arma, equi ad usum et ad decus supererant;
83: Adfectus vestri etc. egregie supersunt Agricola; 44: Gratia oris
supererat; 45: Omnia superfuere honori tuo; in der Germania felbft c. 26:
ne ferrum quidem superest. — Durd) den GSegenfaß von arva zu agri
wird e8 unmöglich gemacht, au den erften Saß von einem jährlichen
Wechfel zu verftehen.
Yaißs a. a. D. 1. S. 24.