Sefchlechtsglieder — wurden gegen eine, ohne ihre Zufimmung erfolgende
Beräußerung oder Schenkung fichergeftellt, aber über das von dem Lebenden erft
zerworbene Gut hatte diefer freies BVerfügungsrecht, über das bewegliche Eigen:
tum überhaupt, und diefes Fonnte auch an Frauen ungehemmt übergehen.
Die Semeindegenoffen, welche, weil fie ein gemeinfames NMecht an dem nicht
an die Einzelnen vertheilten Gemeindeländereien haben, das Eindringen
Sremder in die Gemeinde hindern Fönnen 1), hatten ein NMecht darauf, daß
von den Einzelnen die allgemeingiltig gewordenen SGrundfäße der Bodens
dewirthfchaftung eingehalten wurden (Markrechte).
S$ Eönnen diefe Undeutungen genügen, um zu beweifen, daß bei den
Sermanen in ihrem erffen gefchichtlihen Auftreten das echte Eigenthum eine
ganz andere Bedeutung hatte als bei den Nömern; es ift mit der Ausübung
aller politifchen Rechte eng verbunden, if causa publica; die Befchränkungen
ind, abgefehen..von dem VBerhältnif des Einzelnen zu den Markgenoffen,
hauptfächlid Befhränkungen in Nückficht auf die Familie, nicht auf den
Staat... Diefe Verhältniffe Kommen in eine gefchichtlihe Bewegung und
Entwicklung „durch die germanifchen Eroberungen und..das Eindringen des
römifchen NMechtes. Durch das immer allgemeiner werdende Beneficialwefen
mtftehen in vielfältigen Abgliederungen ganz neue Befig = und Eigenthums:
verhältniffe, in melden das alte echte Eigen mehr und mehr verfhwindet.
Die Schenkungen und Beräußerungen an die Kirche, welche von Anfang an
nad) römifchem Rechte lebte 2), durchbrachen die alten Befchränkungen in
der Veräußerung des Grundeigenthumes zu Sunften der Verwandten und
den Grundfag der Succeffiongunfähigkeit der Weiber im Grundeigenthume 3).

Ich erkläre mir die merkwürdige Stelle in dem Edictum Chilperici (561—
584), nad) weicher das Grundeigenthum für den Fall, daß die Söhne des
Srblaffers geftorben find, die Tochter erben foll, und wenn Kinder fehlen,
der Bruder, »non vicini« (Pertz Leges IL. p. 10), unter Hinzunahme der
Srläuterungen von Waiß (Das alte Necht der Salifhen Franken S. 130)
fo, daß der vom Sefeß abgefchaffte Brauch einestheils auf dem Srundfage der
lex Salica fußte: De terra nulla in muliere hereditas est, und anderen:
‘hHeils da in Anwendung zu bringen gefucht wurde, wo der frater alter
superstitutus nicht mehr zum vicus gehörte und von den vicini des Vers
torbenen als Sindringling in den vicus angefeben wurde, obwohl er. nur
als Srbe eintreten wollte.
Lex Ribuar. LY1II, 1: Secundum legem Romanam qua ecclesia* vivit.
Ss heißt bald felbfit in der lex Saxon. XV, 2: Nulli liceat traditionem
hereditatis facere praeter ad ecclesiam vel regi ut heredem suum
sxheredem faciat. Was der rex bei diefer Uusnahme gewann, zeigt die
merkwürdige Klage Chilperich’s fhon 584 (Gregor v. Zours VL, 46):
Ecce pauper est fiscus noster! ecce divitiae nostrae ad ecclesias sunt
iranslatae! — (Haec aiens assidue testamenta, quae in ecclesia conscripta
erant plerumque disrupit.)

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