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Wie Überall nach Kriegszügen fpielt bald der »SchaB« aus werthvollem bes
weglichen Gute eine bedeutende Molle; mit der ftärkeren Verbreitung des
gemünzten Geldes. und der Heranbildung des Städtelebens mit feinen Er.
werbsarten und feinem Berkehre tritt der mobile Befig in fteigender Widhtigleit
 hervor, während das Grundeigenthum auf vermindertem Befibtitel
beruht und andere Nechte und Pflichten umfchließt.
Ununterbrochen und vielgeftaltig geht diefe Entwicktung dur alle Sahır-Hunderte
 hindurch bis auf die Gegenwart hin und deren Jahrzehnte, in
denen die Eigenthumsverhältniffe insbefondere auch des Srundbefigthumes
ihre Normen vorzugsweife aus wirth{haftlihen Gründen und in
Rückficht auf die Einzelnperfon des lebenden Befigers erhielten. Wenn für
ihn auch das Srundeigenthum wieder zum ganz freien Eigenthum wurde,
5. b. in unferem Sinne feiner Verfügung, insbefondere feiner wirthfchaftlichen
 Verwendung undefhränkt übergeben wurde, fo SEE On
fammtmaffe_ ber, Befigenden, cite gewiffe, Dispofitionsfähigkeit Uber Bas
Srundeigenthum jedes Einzelnen, nachdem daffelbe im AUNgemeinen auf das
Hundament des beweglichen geftellt war, fo zu fagen. den. Charakter ber
Münze erhielt. _ Wenn wir unter echtem oder vollem Eigenthume nur dasjenige
 verftehen Eönnen, über welches wir unbefhränkt verfügen Eönnen, fo
waren die res mancipi, aus denen das volle Nömereigenthum, das dominium
 ex jure Quiritium, beftand, oder das echte Eigenthum der alten Gerz
manen gerade befchränkfter für die Dispofition des Inhabers überhaupt oder
für den Umfag, ihr Werth, ihre Bedeutfamkeit wurde nicht nad) einem
wirth{chaftlichen Maßftabe aufgefaßt und beftimmt. AYuch das muß man
Äberfehen, wenn man fich heutzutage mit »fühlagenden Beweisgründen«,
3. B. über die »SEonomifhen Dummbeiten des Mittelalters« erluftigen will.
Man muß e$ nicht minder überfehen, wenn man glaubt, die nationalsfonos
mifdhe Theorie Habe, indem fie die Inftitution des Privateigenthums vorausfeße,
 immer diefelbe Vorausfegung, oder es hätten ihre Schlußfolgerungen
für das Leden immer diefelbe Bebeutung, wenn fie die Jormen des Privateigenthums.
 in der Wirklichkeit des Lebens überall einer In fi aus wirth-[chaftlichen
 Gründen unangreiflichen Beurtheilung unterworfen habe, Und
freilich wer auf den allgemeinen Untergrund nicht achtet, auf welchem {ich
die begriffliche Auffaffung und die rechtlichen Normen der Berhältniffe des
Privateigenthums erheben, wer z.B. von der Annahme ausgeht, daß die
BVerhältniffe des Grundeigenthums im Mittelalter für fich ifolirt betrachtet
werden Fönnen, das Ergebnif einer willkürlichen Wahl der Zeitgenoffen und
auf die Erzielung des höchftmöglichen Ertrages durch die Kandbauproduction
gerichtet gemwefen feien, beffen Fritifche Dialektik kann weber um Gründe
noch um das Refultat des Urtheils in Berlegenheit gerathen,
Aus der Menge der an diefer Stelle fich andrängenden Betrachtungen
nies, Dolit, Dekonomie, Mn