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machen will, und umgekehrt wird er, der den Eigennuß in feiner Wurzel
und in feinen gewöhnlichen Wirkungen als etwas Semeinnlükiges anzufehen
gelehrt worden if, ihn auch in feiner — Übrigens, wie erwähnt, ganz unbe:
ffimmbaren — »Uebertreibung« fchwerlidh als ein Uebel für das, Gemein:
wohl anzufebhen lernen.
Man weiß nicht, auf welchen Widerfpruch man in diefer ganzen Lehre
am ftärkften hinweifen foll, um die Unficherheit der auf fie gebauten national:
SEonomifhen Sefeße nachzuweifen. Der Eigennuß fol das Motiv der
wirthfchaftlichen Thätigkeit der Menfchen fein — aber Feineswegs bei
allen; er fördert das GSemeinwohl— aber Feineswegs in allen Fallen;
 er ift gemeinnüßig fo zu fagen in feiner Schwäche und gefährlich in
feiner Stärke; er beftfimmt die wirthfhaftliche Thätigkeit des Men:
[chen — aber nicht von ferne irgend eine andere u. f. w. Wie ficher
mar dagegen die Lehre des 18. Jahrhunderts!
Alle diefe Einfhränkungen haben die Bedeutung von Zugeftändniffen
zu Sunften einer der angenommenen Grundlage widerfprechenden Annahme.
Man Kann felbft auf die allgemeine NichtigFeitserklärung eines Hauptfabes,
weichen das Mercantilfyftem für den internationalen Verkehr fefthielt, und
auf Say’$ Theorie der Abfakwege als auf ein halbes Fallenlaffen jenes
Principes verweifen; denn wie das Mercantilfyftem manche Wahrheiten für
die Privatwirthfchaft zu Wahrheiten für die Volkswirthfchaft erhob, fo ift
umgefehrt das Princip des Eigennuses für die Privatwirthfhaft und feiner
Holgen für Andere nichts als die Individualifirung einer Srundannahme
und, wie man zugeffeht, eines Grundirrthums des Mercantilfoftemes über
den nationalen Verkehr in der Einzelnwirthfchaft. Hermann *) hat auf
die thatfächlidhe und ebenfo nothmwendige als heilfame Wirkfamkeit des Se =
meinfinnes neben dem Eigennuße hingewiefen. Man Fönnte geneigt
fein, in feiner Auseinanderfeßung im Wefentlihen nur eine Zurücführung
ber Theorie auf die oben begründete Lehre des AU. Smith zu erblicken, weil
Hermann die praktiflhen Thätigkeitsäußerungen des Gemeinfinnes der
Bolfswirth[haftshflege” Überweift, während er die Gelege der Wolkstoieth:
fehaftölehre auf Be Sigeitüß ZückeEfühet, Inbeffen {ft doch das Weihältulg
An anderes, und wenn man auch geringeren Nachdruck darauf legen wollte,
daß Hermann die ThätigFeitsäußerungen des Gemeinfinnes auch Privaten
überweift, die fomit an der in der Volkswirthfchaftspflege zu behandelnden
gemeinnüßiaen Thätiakeit der allaemeinen Staatgaemwalt theilnehmen 2), fo

1) Staatemwirthfchaftlidhe Unterfuchungen. Münden 1832. S. 12—19.
”) Bis zu diefem Sinne if Hermann’s Meinung von Rau 8. 14. N. c)
aufgefaßt und gebilligt worden, obfhon Rau durd den Hinweis auf den
»richtig verftandenen Bortheil« des gemeinnüßig wirkenden Individuums der
Sache die Spibe mieder abbricht,