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wird doch wegen der Annahme einer »unter den Bürgern eines Staates
herrfchenden Einficht in die SGemeinbedürfniffe und des Willens, ihnen mit
Unterordnung mandes egoiftifghen Trieches abzuhelfen« 1), das
Urtheit Dildebrand’s ?) gerechtfertigt erfcheinen müffen. Nimmt man
eine gleichzeitige Wirkfamkeit des Semeinfinnes und des Cigennubes in den
Einzelnen, auch in den Sfonomifchen Sefichtspunkten der Privatwirthfchaft
an, während man doch die Sefeße der theoretifchen VBolkswirthfchaftslehre das
durch erhalten will, daß man das Prineip des Eigennubes8 in allen feinen
Heußerungen und Erfcheinungen verfolgt, fo kann Feineswegs, wie Herz
mann fagt, »bder fonderbare Widerfpruch gelöft und befeitigt erfcheinen, in
den die bisherigen Wirthfchaftslehrer gerathen, wenn fie im Unfang ihrer
Unterfuchungen den Eigennuß der Bürger für das einzige Princip der Wolks:
wirthfhaft erklären und hintendrein doch faft aller Orten helfenden und ordmenden
 Einfluß der Megierung vorfinden und felbft nöthig erachten.«
Smmerbin aber wird man auch in diefen Hinweifen Hermann’8 ein be:
deutfames Berdienft um die Entwieklung der Nationalökonomie in Deutfchs
land anerfennen müffen. Sie befagen "mehr als der in der fpäteren Zeit
oielfad) hervorgetretene Nachweis eines »richtig oder wohlverffandenen Pris
batBortheils«, der auch die gute Frucht aus der flimmen Wurzel ziehen
will und in der Hauptfache doch gar nicht weiter fördert. Der »wohlver:
Handene Eigennus«, ein fhon bei Helvetiugs in demfelben Sinne vor:
fommender Begriff, if als folcher niemals Semeinfinn und umgelehrt;
jener will ober foll nur auf einer anderen als der längft bekannten Straße
zu bdemfelden Ziele kommen, welche der gewöhnliche Eigennüßige auch im
Auge hat. Aber man will wohl hin und wieder etwas Underes fagen,
nämlich daß nicht immer die eigennüßige Verfolgung wirthfhaftlicher
Bortheile zum wahren Wohle des Einzelnen gereicht, mierwohl man
auch auf diefes Ziel hin feinen Willen durch den Cigennuß beftimmen will.
Schüz hat in einem in mehrfacher Hinficht (ehr verdienftvollen Yuffab
zuf das fittlihe Princip in der Volkswirthfchaft neben dem eigennüßigen
al8 thatfächlich vorhanden und als wiffenfhaftlich berechtigt hingewiefen 3).

X. a. ©. S. 15 fl. Daffelbe gült auch für die von Raw in der angeführ:
ten Stelle gegebene Erörterung. .
X. 0.9. S, 33 in der Note: »Giebt man einmal im wirthfhaftlidhen Volks:
‚eben neben der Herrfhaft des Egoismus aud) eine Serrfchaft des Gemeine
Äinnes zu, weldje jenen Egoismus befchränkt und fittlihen Prineipien unter:
ordnet, fo muß man auch bie Richtigkeit aller der Gefebe leugnen, welche
auf die Vorausfeßung einer ausfchließliden Herrichaft des SCgoismus ge:
baut find.«
Das fittlidhe Princip in der Volkswirthfhaft. Tübinger Beitfchrift für die
gefammte Staatswiffenfchaft. 1844.