0

Anzelnen Menfchen, über die Wirkung der vorhandenen und die Grundlagen
jur Befferung der neu einzuführenden Sefeßgebung, über die — für jedes
nationalöfonomifche Syftem bedeutungsvolle — Frage nad) der AYusdeh:
zung, in welcher die Staatsgemwalt in die privatwirthfchaftlihen Thätigkeiten
Aingreifen fol, und nad) dem Zweck des Staates, Wenn jeder Einzelne
nur von einem felbftfüchtigen Intereffe erfüllt tft, fo kann das Gemeinwohl
antimveder an fih durch die Verfolgung der Eigenintereffen bei jedem Einzel:
nen verwirklicht erfcheinen, oder es wird dadurch fichergeftellt werden müffen,
aß man das Öffentliche Wohl mit dem Streben der Einzelnen nach ihrem
privaten Wohl in enge Verbindung durch die Sefeßgebung. zu bringen vers
mag. In diefen Gedanken — die dann nicht mehr gegenüberzuftellen find,
jobald man annimmt, daß nur unter beffimmten pofitiven Sefeken der
Sigennuß der Einzelnen von felbft das Semeinmwohl verwirklicht — bewegt
ich aud) die franzöfifche Pbilofophie. Jede Thätigkeit für das Öffentliche
Wohl, meint Helvetius, if durch die Anregung eigennüßiger Motive in
dem Einzelnen hervorzubringen. Alles Schlimme fteckt in der vorhandenen ver:
fehrten Sefeßgebung, welche nur im Kntereffe der privilegirten und thatfächlich
 mächtigen Stände gegeben ift, weshalb fich diefe auch jeder gefunden
Reform widerfegen, die auf die Erkenntniß der Natur des Menfchen gebaut
merden muß. Die Sefeße follen gegen die Lafter fhüßen, vom Individuum
jet Fein felbftverleugnendes Streben nach Tugend und SGemeinwohl zu ermerben.
 Nach Befeitigung des Druckes des herrfchenden Staates foll das
Recht und die Freiheit des Individuums zur SGrundnorm der SGefebe genom:
men werden, denn »die Nuelle der vernünftigen Sefeße if die ergründete
Natur des Individuums.« Diefes, welches von Eigennuß getrieben wird,
ftrebt nach Freiheit der Bewegung ; der Zmeck des Staates, der in den felbftz
(iebigen Bedlrfniffen des Menfchen die Urfache feiner nothwendigen Ent:
itehung hat (Voltaire, Dietionaire philosophique), befteht darin, dem
Bürger politifche Freiheit zu fchaffen, d. h. die Möglichkeit, zu thun, was er
wollen darf, und nicht zu etwas gezwungen zu werden, Mas er nicht wollen
darf (Montesquieu, Esprit des lois; vgl. z. B. XI, 3), alfo hauptfächtich
Schuß für die Freiheit des Individuums. Da diefes in fich aber nur von
jetbftfüchtigen Trieben geleitet wird, fo erfheint audy der ffaatliche und ges
ellfchaftliche Berband aus der Selbftfucht- der Einzelnen mie entftanden fo
beherrfcht. Diefes ftellte auch NRouffeau (Sur Finegalite, 1754) beftimmt
hin; e$ war deshalb eine natürliche Folge, daß er der Sefeggebung die Norm
vorhielt: der allgemeine Wille und der befondere Wille müßten in einander
aufgehen (Discours sur l’&amp;conomie politique, 1758), und wenn in feinem
Contrat social (1761) fih auch in mancher Beziehung eine Umbildung
feiner früheren Anfichten nicht verkennen läßt, und er es als eine natürliche
Bolge des gefelligen Bertrages anfieht, daß die Cinzelnen diejenigen Eigen: