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BSefegen für alle Menfchen allgemeingiltigen Dafeingbedingungen, auch die
fogenannten allgemeinmenfehlichen Triebe und Strebungen, wie früher ers
mwähnt: worden ift, durch die verfehiedenartigen Sinflüffe von Zeıt und
MNationalıtät in concreter Seftaltung erkennen laffen, fondern auch, daß
die Peivatwirthfhaft als folche, wenn man fie fich ifolirt vergegenwärtigt,
etwas: Anderes bedeutet als die Privatwirthfchaft im Complere des Se:
meindeleben8 und des BVolksverbandes. Der Charakter, die Stellung, die
Tendenzen der erfteren müffen uns verfehieden von denen der lekteren etz
feheinen. Der Unterfchied entfteht dadurch, daß die MPrivatwirthfhaft im
leßteren Falle eben nicht ein für fid beftehendes Sanze ift, fondern ein in
ein größeres Sanze eingeflgter Theil und von diefem größeren Ganzen
aus Jmpulfe empfängt oder Wirkungen hinnehmen muß. Die Verbin:
dung und ihre Wirkung if theilg eine durch Befebe beftimmte, welche
auch gegen den widerffrebenden Theil durch Zmang aufrechterhalten wers
den kann, theils eine pietätifhe, deren Wirkungen in: der fittlich freien
That, in der politifchen Tugend, im SGemeinfinne hervortreten. Die
wirthfchaftliche Thätigkeit des Einzelnen ift durch die bloße Eriftenz des:
felben in einem Gemeinde: und Staatsverbande in vieler Beziehung ges
hoben, gefördert, in vieler Beziehung — mit Rücficht auf die einer
ifolirten Privatwirthfchaft unterzulegende Tendenz — befchränft 1). Seht
das werkthätige Schaffen für die Landesgenoffen oder das Gemeinwefen
aug ben ethifhen, gemeinfinnigen und patriotifhen Trieben in dem Eins
zelnen hervor, fo mird wenigffens eine NRückfichtnahme auf den Anderen
und auf des Ganze durch die Lebensordnungen eines Verbandes noths
wendig; denn auch die gefelligen und ffaatlichen Körper haben ihre »Mens
jhenrechte« und vor ihnen Fönnen nschigenfalg die der Sinzelnen felbft
verfiummen müffen; Feinenfals aber“ wird ein das Leben und die Zielpunkte
 eines Ganzen hemmendes oder vernichtendes Streben der privats
wirthfehaftlichen Thärigkeit fi irgendwie dauernd geltend machen dürfen.
Sobald man nun anerkennt, daß eine in das Gemeinde: und Volksganze
eingeflüigte Privatwirthfchaft vermöge diefer Einfügung beftimmte Impulfe
hat und in mancherlei Weife eine andere Haltung und Seftaltung ans
nehmen muß und immer angenommen hat, wie eine YPrivatwirth(haft,
welche man fich von allen Rechten und Pflichten, aus dem gefammten

Hy

Sch unterlaffe eine weitere Ausführung diefes Sahes, workber ausführlicher
bereits Schüz in dem Auffag: Das politiihe Moment in der Bolkswirths
jhaft. Tübinger Zeitichrift für bie gefammte StaatswiffenfHaft. 1844 —
gefprochen hat. Sch habe vergeffen, auf diefen Auffag fehon oben Hinzuweifen,
 wo von dem Sinfluffe des Territoriums auf die Volkswirthfchaft
bie Nede war.