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Parteien in Theorie und Praxis, fo würden bei einer vollftändigen Durch»
Führung der Freihandelsagrundfäge die politifchen Grenzen der einzelnen Länder
 und Nationen zunächft wenigftens in dem SEonomifchen Süterleben durchs
aus verfchmwinden , und Alles, was von diefem SEonomifchen Leben abhängig
wäre, wie z. B. auch der Staatshaushalt der Regierungen, die binnenlänz
bifche Arbeitstheilung 11. f. w., würde eine irgendivie befondere Eigenthümlich:
Beit nicht bewahren Können. Eine vollftändige und nicht bloß einfeitige
Durchführung der Tendenzen des Schußzollfyftemes mlırde den gefhloffenen
Ackerbau = Manufacturftaat mit nur binnenländifchem Verkehr zur Folge
haben müffen; denn was darlber hinausgeht, ift theilg auf den Mangel der
Reciprocität in der Stellung anderer Länder, theils$ auf den Mangel in der
Durchführung der Principien des Schußzolfyftemes auf alle Erwerbszweige
des Knlandes berechnet, und darum nur zufällig und eventuell. Das Grund:
princip aller Arten von Prohibition befteht in der Forderung eines Eingreifeng
 der allgemeinen Staatsgewalt in die Wege und Strebungen der freien
individuellen EThätigkeiten zu Sunften einheimifher Productionskräfte gegen
die (von Staatswegen bis dahin) undehinderte Mitwirkung ausländifcher
ProductionsEräfte zur Befriedigung einheimifcher Confumtionsbedürfniffe,
oder für die Stählung jener zu einer wirkfamen Concurrenz mit den Pros
ductionsFräften des Auslandes auf den Märkten des Weltverkehres. Es if
natürlich, daß diefes Yrincip zu Sunften aller Arten einheimifcher Pros
ductionsfräfte zur Anmendung gebracht merden Fann, wenn wir auch ges
möhnlich Heutzutage bei der Erwähnung von Schußzollmafregeln nur an
Maßregeln zu Sunften der einheimifchen Sewerksthätigkeiten zu denken pfle:
gen, und wenn auch etma der Handelsftand felbft von einem Eingreifen der
Staatsregierungen in der Abficht, die Handelsthätiglkeit des Inlandes gegen
das Ausiand durch Navigationsacten u. f. w. zu heben oder zu fhübßen,
nicht$ follte wiffen wollen; oder die nad Schußzöllen ffrebenden Indufkriellen
um den Preis einer über alle Erwerbszweige ausgedehnten ausgiebigen
Staatsfchußmaßregel auf die ihnen davon zufallende Zuote follten verzichten
wollen. Cbendeshalb fagten wir, daß die allgemeine und gegenfeitige Durdhführung
 der ausgiebigen Schukzölle zum SEonomifch gefchloffenen Staate füh
sen müffe. Sn der Wirklichkeit freilich fieht man, daß die Forderungen fo
allfeitig und fo confequent weder erhoben noch in Erfüllung zu bringen ge
furcht werden, wenigfiens nicht gleichzeitig, denn im gefhichtlichen Berlauf
ber SEonomifchen Entwicklung einzelner Länder (z. B. Englands) find diefel:
ben Forderungen an die Staatsgemwalt von Handel, Gerwerben und Landbau
erhoben, zu Sunften eines jeden diefer Ermerbszweige die Staatsfchußmaß:
regeln in Ausführung gebracht worden. Würde man das Öfonomifche Ins
tereffe, fei e8 der einzelnen Producenteniclaffen, fei es der Confumenten im
Allaemeinen zur Nichtichnur in der Beurtheilung nehmen, fo Fönnte man