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Verkehres durch Probhibitiongmaßregeln unter gewiffen , früher hervorgehobes
nen Bedingungen in der That dem fpecififchen Eigenintereffe der Semverbtreis
henden oder auch der landbautreibenden Bevsllerung zufagen. Es ift eine
bavon durchaus abzufheidende Frage, durch weffen Opfer eine folche fpecielle
Pflege der Eigenintereffen, 3. B. der Induftriellen, möglich wird. Ia ih
hebe e8 Hier gleich nachdrücklich hervor, daß es fich dabei nicht bloß, wie man
gewöhnlich gefagt hat, um Opfer der Confumenten des Inlandes- Handeln
Bann, fondern auch gerade um Benachtheiligungen anderer Producenten:
claffen. Sobald ein vorher nicht dagerwefener Staatsfchuß ettva für die Ges
merbtreibenden überhaupt oder einzelne Claffen derfelben eintritt, Eönnen und
müffen fich — toir brauchen das ficherlih nicht weiter auszuführen — bei
anderen unter freiem Verkehr mit dem Auslande blühenden Producentens
elaffen Minderungen in der Berwerthung der Producententhätigkeit einftellen,
oder e$ Eönnen wohl die Bedingungen für eine Fortdauer der lebteren übers
haupt wegfallen. Deshalb darf man fi nicht auf den namentlich durch
Rift zur verbreiteten Annahme gelangten Sag — wie ihn audy Nofcher
fefthält — befchränken: bei der Einführung von Prohibitions: und Schuß:
zollmaßregeln opfere man Taufchwerthe im Hinblik auf die Gewinnung von
productiven Kräften — man opfert auch productive Kräfte auf
ber einen Seite, um auf der anderen neue zu gewinnen oder bereit® vor:
handene zu fteigern; gerade wie e$ fih um die Gewinnung neuer oder um
bie Steigerung bereits vorhandener Productivkräfte handelt, fo auch auf der
anderen Seite um die Minderung oder Befeitigung eben folcher, Man
fann noch weiter gehen und darauf hinweifen, daß durch eine vermöge der
Bollfchußmafßregeln herbeigeführte oder gefteigerte Gattung von Productkivs
Eräften eine andere an der Entftehung gehindert wird, welche unter dem
Fortwalten des freien Berkehres mit der Zeit zur Erfeheinung Eommen würde.
Mit alledem ift jedoch nicht der mindefte Beweis dagegen geliefert, daß die
Schußzölle ihre große Wirkung zu Sunften eben derjenigen producirenden
ThätigFEeiten haben, welche fie fchirmen oder in die Höhe bringen follen.
Und das Haben ja im Grunde auch in der neueften Zeit felbft die aus Rück:
ficht auf das allgemeine Confumentenintereffe lebhafteften Segner der Schuß:
zölle felbft erhärtet, wenn. fie etwa megen der gemeinfchädlihen Wirkungen
der englifchen Kornbill die unerfättliche Selbftfucht des Standes der gros
Ben SGrundbefiber zur Anklage zogen oder die Summen berechneten, welche
etwa im Zollverein »in die Tafchen der Fabrikanten gefloffen find.«  AUuch
die Wirkungen der englifchen MNavigationsacte dürfen doch wohl offenbar
nicht deshalb in Ubrede geftellt werden, meil der Handelsftand irgend eines
Landes unter heutigen Berhältniffen aus Eigenintereffe mit Necht fi gegen
die Einführung folcher Aeten erklärt. Nehmen wir deshalb zunächft nur
an, daß eine Schugszollpolitik nur einem einzelnen heile der productiven