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Präfte mittelbar bald die augenblielichen Dpfer der Landbaufreibenden Claffen
wieder mit Zinfen vergüten. Sft dagegen die Ausdehnung der gewerklichen
Sndufkrie zu einer foldhen Höhe vorgefchritten, daß fie fich in einem bedenkfichen
 Umfange auf die Mohproduction, wie auf die Confumtionsbedürfniffe
des Austandes gründet, mithin die Tortdauer der gemwerklichen Fabrikation,
und natürlich noch mehr jede etwaige Erweiterung derfelben nur von Bedinz
gungen des Auslandes abhängig erfheint, während doch die Heranreife diefes
Auslandes zu einer wirkfamen Concurrenz zunächft auf feinen eigenen Märk
ten, fpäter aber auch wohl auf anderen in bedrohlicher Ausficht ffeht, dann
fann eine, nach einer auf die Berechnung des Momentes geffellten Berech:
nung als Fünftlich erfcheinende, mit Opfern der nicht Landbautreibenben Bes
bölferung verbundene Schubmafßtregel für die Hebung der RMohproduction
gerade auch im Hinblit auf das dauernde Wohl der in die gewerbliche Fasz
Brifation ftrömenden Bevölferungsmaffe wiederum als Pflicht erfheinen; fie
wird alfo entweder in einer wirklich bereits angebrochenen Periode des Berz
fallg, d. h. des Stillffandes oder NMückfchrittes in der Entwicklung der ge:
mwerFlichen ThätigFeit, oder in der ficheren Vorausficht einer folchen eintreten.
Sn beiden Fällen handelt e&amp; fich, was allerdings offen und rückfichtslos einz
geflanden werden muß, um die Verwirklichung der Aufgabe, daß Capitalund
 Arbeitsverwendungen in Bahnen und auf Punkte hingeleitet werden,
wohin fie {id nach ficherer Borausficht durch eine ganz freie Thätigkeit der
Privatintereffen nicht hintwenden würden. Uber welche Berechtigung Hat
man dazız, eine folche Leitung mit einer ganz abfonderlihen Betonung als
ztmas Künftliches zu bezeichnen oder fie gar als eine »unNNatürliche« DÖperas
tion ohne Weiteres zu verurtheilen? An taufend und abertaufend Stellen
ift im gefellfchaftlichen und ftaatlichen Berbande die unbedingte Freiheit des
Sndividuums, mie man diefelbe den Verhältniffen eines »Naturftandes« zu:
zufchreiben pflegt, in ihren willEürlichen, auf Andere oder auf die Dauer des
Staatsverbandes Feine Rücklicht nehmenden AWeußerungen und Beftrebungen
befchränft, und diefe Belhränkungen gehören zu den Menfchenrechten der
Gemeinwefen, zu den natürlichen und naturmüchfigen Dafeinsbedingungen
des complicirteren Staatsförpers, Immer wieder wird man darauf zurück:
Eommen müffen, daß das Syftem, weiches auf dem Gebiete der dkonomifchen
Dinge ein unbedingtes und fetiges Sehen: und Machenlaffen der Privat:
thätigEeiten befürmwortete — und die Forderungen des unbedingten Freihandels:
verFehres bilden ja ein einzelnes Fachwerk deffelden —, den Nachweis Kiefere,
rote die freimaltenden Einzelnen, die man fih von Sfonomifchem Eigennus
getrieben denkt, in Allem und überall das Gemeinwohl Aller vermittelft der
Wirkungen des Privategoismus am beften und allein genügend fördern, und
feine dem SGemeinwefen {hädliche Benachtheiligung oder Befeitigung der für
dag Ganze nothwendiaen yroductiven Thätiakeiten zu beforaen ftehe, St