welche die Volkswirtschaftspflege und die Polizeiwissenschaft in sich schließt, also einen Teil der politischen Oekonomie. Dieselbe steht wiederum dem Verwaltungsrecht gegenüber, welches die Gesetz- gebung in betreff der ganzen Verwaltung, also auch der Fürsorge für das wirtschaftliche Leben behandelt, wiederum hauptsächlich interpretierend. Das Verwaltungsrecht setzt dem Verwaltungsbeamten auseinander, wie die einzelnen Gesetzesparagraphen aufzufassen sind, welche Maßregeln sich ihm daraus ergeben, während die politische Disziplin auch hier auf Grund internationaler Vergleichung kritisch vorzugehen und zu unter- suchen hat, wie die Gesetzgebung unter gegebenen Verhältnissen zu gestalten ist, um die Zwecke zu erreichen. Polizei- Die Polizeiwissenschaft ist die Lehre von den Maßregeln wissenschaft. der Staatsgewalt, die Störungen der äußeren Ordnung des gesellschaft- lichen Zusammenlebens unmittelbar zu verhindern, und ist deshalb auch mit der Chirurgie verglichen worden. In den früheren Zeiten, aber noch in den fünfziger Jahren, z.B. in dem großen Werke von Robert von Mohl, wurde sie wesentlich weiter gefaßt. Man teilte ihr den größeren Teil der Volkswirtschafts- politik zu, vor allem die Bevölkerungspolitik, Gegenwärtig ist diese Auffassung als veraltet zu bezeichnen, und man beschränkt sie allge- mein auf die Sicherheits-, Sitten-, Medizinalpolizei; d. h. man weist ihrer Behandlung die Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung zu, die Einrichtungen zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit, die Fürsorge zur Aufrechterhaltung der guten Sitte, es fällt hier hinein das Prostitutionswesen, schließlich die sanitären Aufgaben, welche in der neueren Zeit eine wachsende Bedeutung gewonnen haben. Vielfach hat man ihr auch das Armenwesen zugeteilt, was durch das damit zu- z3ammenhängende Vagabundenwesen auch volle Berechtigung hat, wäh- ‚end die übrigen Fragen desselben allerdings naturgemäß der Volks- wirtschaftspolitik zufallen. Zu den Staatswissenschaften zählt man ferner die Statistik, auf- zefaßt sowohl als Staaten- oder Zustandskunde, welche die Auf- zabe hat, die Verhältnisse des Volkslebens quantitativ zu messen und zur Darstellung zu bringen, was gegenwärtig gewöhnlich der Geographie über- lassen wird, sowie als vergleichende Statistik, welche durch zahlen- mäßige, systematische Massenbeobachtung die sozialen und wirtschaft- lichen Erscheinungen nicht nur zu konstatieren, sondern. durch bestimmte Gruppierung und Vergleichung auch ihre Ursachen und Konsequenzen zu ergründen strebt. Sie geht mit der Nationalökonomie Hand in Hand in der Untersuchung der vorliegenden Erscheinungen des Wirtschafts- lebens, führt dieselbe aber allein zahlenmäßig durch und geht wesent- lich darüber hinaus, sowohl in der Bevölkerungs- wie in der Moral- statistik, die es mit dem geistigen Leben zu thun hat, Die National- Ökonomie hat der Statistik viel Material zu verdanken ‚ das sie sich selbst nicht verschaffen kann. Die Statistik hat außerdem die Auf- gabe, die Aufstellungen der Nationalökonomie zu kritisieren, indem die ziffermäßigen Ergebnisse rein objektiven Charakter bewahren, dem sub- jektiven Ermessen des Forschers einen weit geringeren, vielfach gar keinen Einfluß gestatten, Sie ist daher durch die Erweiterung und korrektere Herstellung ihres Zahlenmaterials in der neueren Zeit ein ınentbehrliches Hilfsmittel für die nationalökonomische Forschung ge- worden. Statistik.