und Gesetzgebung aus der als notwendig erkannten Rücksicht auf andere. So sagt das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich $ 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, so weit nicht das Ge- setzoder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ Hiernach wird ein Eigentum nur an einer körperlichen Sache ange- nommen, während ein solches Recht auch darüber hinaus anerkannt wird und in dem wirtschaftlichen Leben eine große Bedeutung hat. Das ist der Fall bei dem Bergwerksrecht, wo es sich um ein Recht der Aneignung unterirdischer Schätze handelt, bei NutznieBungsrechten, dann bei dem Urheberrecht, wie es in Patenten, Autorrechten, dann in dem Muster- und Markenschutz vorliegt. Die Form des Eigentums kann eine verschiedene sein. Vor allem ist zu unterscheiden zwischen Gesamteigentum, wie es in der Allmende zu Tage tritt, wo die Gesamtheit der Gemeindebürger Rechte an der Ausnutzung des Weidelandes, der Forsten etc. besitzt, und dem Privateigentum, das von einer physischen oder juristischen Persön- lichkeit ausgeübt wird. Die Begründung des Eigentums ist in verschiedener Weise ge- schehen. 1. Die naturrechtliche Begründung, wie sie namentlich durch Ahrends vertreten ist, sucht das Eigentum aus der Natur des Menschen heraus zu begründen und als mit seiner Persönlichkeit unbedingt ver- bunden hinzustellen, Der Mensch muß über äußere Gegenstände ver- fügen können, um seine Persönlichkeit zu bethätigen, und individuelle Selbständigkeit ist ohne die Herrschaft über äußere Güter nicht zu denken. So finden wir auch überall, wo Beginn der Kultur nachzu- weisen ist, den Begriff eines. Eigentumsrechtes ausgebildet. Zunächst ist es allein Besitz auf Grund der Gewalt, indem der Mensch Güter in seine Herrschaft bringt und von deren Benutzung Andere ausschließt, allmählich aber findet diese Herrschaft über gewisse Gegenstände unter bestimmten Verhältnissen die allgemeinere Anerkennung innerhalb eines Stammes und zwischen benachbarten Stämmen. Es bildet sich die Sitte der Sanktionierung des Besitzes und damit das Eigentum. KEin Tausch ist wohl denkbar allein auf Grund des faktischen Besitzes, auch wenn der Gegenstand, der im Tausch hingegeben werden soll, aus einem Diebstahl herrührt, Ein allgemeinerer Tauschverkehr dagegen ist nur denkbar auf Grund allgemeiner Anerkennung eines Eigentumsrechtes, und da der Tausch die Grundläge der Volkswirtschaft, so ist über- haupt Volkswirtschaft nicht denkbar ohne die Ausbildung des Higen- tums. Und da dieser Begriff, so weit historische Ueberlieferung zu- rückreicht, vorhanden gewesen ist und in der Gegenwart bei fast allen primitiven Völkerschaften gefunden wird, vielleicht mit Ausnahme der Weddas auf Ceylon, so wird man auf Grund der Erfahrung sagen können, daß allerdings die Natur des Menschen und jede Ausbildung des Verkehrs die Anwendung eines Eigentumsrechtes verlangt und in sich schließt. Man hat dagegen angeführt, daß zu allen Zeiten und in allen Ländern ein großer Teil der Menschen ohne Eigentum gewesen sel, und daraus allein ergebe sich, daß sogar der Kulturmensch ohne das- selbe zu existieren vermöge und die Unterstützung seiner Persönlich- keit durch Eigentum, und zwar besonders an Produktionsmitteln ent- behre. Indessen ist dieses doch zu weit gegangen. Nicht nur das Eigentum an Konsumtionsmitteln hat überall bestanden. Bei etwas Arten des Airentums. Naturrecht- iche Begrün- dung des Eigentuma.