3 rn ANlmähliche Beschrän- kung des Rechtes. die Grundstücke verpachtet, die Forsten geschlössen ‘ bewirtschaftet werden, der Ertrag in die Gemeindekasse oder Staatskasse fließt, und erst aus dieser der Gewinn eine Verwendung findet, die der Gesamt- heit zu gute kommt. Je mehr auf der anderen Seite die Kapitalsbil- dung vorschritt, um so mehr Güter waren vorhanden, die als Produkt der Arbeit des Einzelnen auch in das Sondereigentum übergingen. Und mit der wachsenden Bedeutung des Kapitals mußte deshalb das Sondereigentum zur Ausbildung gelangen. In der Zeit des Merkantil- systems im 17. und 18, Jahrhundert suchte die Staatsgewalt ihren Besitz und Betrieb möglichst zu erweitern, es war die Zeit der Mono- polisierung der manmnigfaltigsten Betriebe, während auf der anderen Seite allerdings leichtsinnige Herrscher Domanialbesitz verschleuderten. Die Lehren der Physiokratischen und der Adam Smithschen Schüle brachten hierin. eine Umwälzung der Anschauungen hervor. Davon ausgehend, daß unter der Wirkung des Privatinteresses jeder wirtschaftliche Betrieb von Privaten zweckmäßiger ausgeführt, jeder Besitz besser verwertet werde, als von Korporationen, insbesondere von dem Staate, suchte man denselben immer allgemeiner in der Hand der Bürger zu verteilen. Man ist in dieser Beziehung vor allem in Eng- land wie in Amerika durchaus radikal vorgegangen. In der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ist auch hierin eine Reaktion eingetreten. Man erkannte vor allem die Aufteilung des Gemeindeeigentums als einen großen Fehler, wodurch die Leistungsfähigkeit der Kommunen erheblich beeinträchtigt war. Die Erfahrung zeigte, daß der Staat sehr wohl iu der Lage war, nach verschiedensten Richtungen hin Besitz und Betrieb angemessen finanziell zu ‚verwerten, und außerdem durch den- selben der Gesamtheit besondere Vorteile zu verschaffen. So ist in der neueren Zeit vor allen Dingen der Besitz des Staates an Forsten und Eisenbahnen erheblich ausgedehnt, und für die Zukunft ist in lieser Beziehung wohl noch ein weiteres Vorschreiten zu erwarten. Auch die Auffassung des Eigentumsrechtes hat im Laufe der Zeit nicht unbedeutende Modifikationen erfahren. KEinmal ist das Gebiet, auf welches dasselbe erstreckt wurde, erweitert. Es ist nur nötig, an das geistige Eigentumsrecht zu erinnern, welches schon besprochen wurde. Auf der anderen Seite ist die Beschränkung in den verschie- denen Zeiten eine ungleiche gewesen. Das römische Recht suchte das Eigentumsrecht als ein möglichst absolutes durchzuführen. Die ganze Freihandelsrichtung trat in der gleichen Weise auf. Sah sie in der individuellen Freiheit und Selhständigkeit jedes Einzelnen unter Aus- bildung der wirtschaftlichen Freiheit die höchste Aufgabe für Staat und Gesellschaft zur Förderung der Kultur, so mußte sie danach streben, die Selbständigkeit jedes Menschen durch ein möglichst unbe- schränktes Verfügungsrecht des Kinzelnen über sein Eigentum zu schützen und zu fördern. Auch hierin ist in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Umschwung in den Anschauungen eingetreten. Die Erfahrung lehrte, daß nicht, wie die alte Schule annahm, zwischen dem Privatinteresse und dem Gesamtinteresse eine allgemeine Harmonie vorhanden sei, sondern daß vielmehr auf höherer Stufe wirtschaftlicher Kultur sich zwischen den. Einzelnen, die mit verschiedener Macht an Intelligenz und Kapitalkraft sich gegenüber treten, ein immer stärkerer Kampf um das Dasein sich entwickele, und die Konflikte zwischen den Kulturaufgaben der Gesamtheit und den Privatbestrebungen der Einzelnen immer tiefgreifendere und verhängnisvollere werden, je mehr