47 _ das wirtschaftliche Getriebe uneingeschränkt und sich selbst überlassen bleibt, Es hat sich dadurch die Auffassung entwickelt, daß das Ein- greifen der Staatsgewalt zum Schutze des Schwächeren unerläßlich ist, daß ihre Macht und ihr Einfluß auch auf das wirtschaftliche Leben viel höher gestellt werden muß, als es. die Freihandelsrichtung zugestehen wollte. Wo aber das Gesamtinteresse in Frage kommt, hat das KEinzelinteresse sich dem unterzuordnen. Daher kann auch dem Einzelnen nicht ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein Eigentum unter alleiniger Maßgabe seines eigenen Interesses zuerkannt werden, sondern er muß sich soweit Beschränkungen unterwerfen, als es das Gesamtinteresse verlangt. In dieser Richtung haben sich im Laufe dieses Jahrhunderts erhebliche Aenderungen des Eigentums- rechtes vollzogen. Durch die Ausbildung des Enteignungsrechtes ist am schärfsten zum Ausdruck gebracht, daß überall, wo es die Förderung der Gesamtheit verlangt, der Privateigentümer zu weichen hat. Wird zum Bau einer Eisenbahn, zur Durchlegung einer Straße in der Stadt Grund und Boden gebraucht, so muß der Grundeigentümer denselben räumen und sich mit einer Entschädigung begnügen. In der von der Gemeinde aufgestellten Bauordnung werden dem Grundeigentümer Be- schränkungen in der Benutzung seines Bauplatzes und in der Aus- führung des von ihm projektierten Gebäudes auferlegt. Der Eigen- tümer an Wald, Bergwerken, Eisenbahnen und Fabriken wird durch polizeiliche Vorschriften in der Verfügung über seinen Besitz wesent- lich beeinträchtigt, wie es z. B. sanitäre Rücksichten für die Arbeiter- klasse oder Schutz vor Gefährdung und Belästigung der Umwohner verlangen. Das Erbrecht ist schon seit längerer Zeit durch die Fixierung eines Pflichtteils für die Kinder beschränkt. Die Strömung geht immer mehr dahin, nicht unbedingt das Recht der Blutsverwandtschaft zur Beerbung anzuerkennen, sondern im Verwandtschaftsgrade eine Grenze zu ziehen. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland hatte mit großer Majorität beschlossen, das Erbrecht nicht über die Nachkommen der Urgroßeltern im Intestaterbfalle gelten, sondern statt der entfernteren Verwandten den Staat als den natürlicheren Erben eintreten zu lassen, wie das in Dänemark bereits gesetzlich bestimmt ist. Der Reichstag hat allerdings diese Bestimmung nicht acceptiert, Dagegen ist in dem $ 904 eine Sehr bedeutsame prinzipielle Aende- rung der bisherigen Auffassung zu konstatieren. Es heißt darin: „Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines Anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Ahwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer ent- stehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Der Eigentümer eines Hauses muß sich hiernach gefallen lassen, daß sein Haus nieder- gerissen wird, wenn dieses nötig ist, um ein bedenkliches Weitergreifen eines Brandes zu verhüten. Der Besitzer eines Kahnes darf es nicht verhindern, daß jemand denselben benutzt, um damit einem Menschen das Leben zu retten, auch wenn die Gefahr vorliegt, daß das Boot dabei zu Grunde geht. Hiermit korrespoudieren die 88 226 und 826, Welche dem Eigentümer verbieten, Eigentumsrecht zur Chikane seiner Mitmenschen, also die Schädigung Anderer ohne einen eigentlichen Nutzen dabei zu haben, unter Verletzung der guten Sitte auszuüben. Deutsches jürgerliches Aesetzhuch.