7926 Boden verbunden, welches natürlich auf den Preis entsprechenden HEin- Auß haben muß. Um ein Waldgrundstück in Acker zu verwandeln oder ein verwahrlostes Gut wieder in Stand zu bringen, sind oft größere Kapitalien aufzuwenden als zum Ankauf des Grund und Bodens. Auf einem uns genau bekannten Gut, das 1833 für 135000 Mk; gekauft war, wurden nach den Wirtschaftsbüchern in 32 Jahren 180000 Mk. für Gebäude und Meliorationen ausgegeben. Auf einem anderen 1853 für 105000 Mk. gekauften in 22 Jahren 120000 Mk. Sarrazin ’a. a. O. 8, 124) stellt folgende Berechnung auf: pro ha von Gütern in Mark bei mäßiger mittlerer guter A ————————— , Bodenbers-haffenheit ın Gebäuden 271 7 400 ‚m Inventar 7 7 200 im Boden mit stehender Ernte 120 \ 300 in Meliorationen 80 180 A 1080 _4Avu Ein Gut K. wurde 1891 für 190000 Mk. gekauft, in 6 Jahren 3aind aufgewendet: für Bauten 60000 Mk. „„ totes Inventar 16000 ,, „ lebendes Inventar 40000 . 1897 wurde der Verkaufswert auf 360000 Mk. geschätzt, Ein Gut G. ist 1887 mit 242000 Mk. bezahlt, in 10 Jahren wurden darin angelegt: Bauten ‘otes Inventar ‚ebendes Inventar Aelioration 42500 Mk. 20000 35000 x 35.000 132500 MI. (897 ist der Gesamtwert auf 480000 Mk, geschätzt. Aus den Hypothekenbiüchern haben wir für ein westpreußisches Gut Pl. die folgenden Tax- und Kaufpreise ausgezogen: 1788 betrug die landschaftliche Taxe: 113283 Mk., dabei waren aber schon 1783: 135000 Mk, darauf hypothekarisch eingetragen gewesen. 1801 wurde 38 für 219000 Mk. verkauft; 1802 für 240 000 Mk,, 1818 für 204000 Mk,., wobei 147 000 Mk. hypothekarisch eingetragen wurden, 1830 ist es wieder für 112077 Mk, in andere Hände übergegangen, 1833 für 135000 Mk,, worauf nach den Wirtschaftsbüchern bis 1865 für 180000 Mk. Auf- wendungen stattfanden. In den Jahren 1853—56 sind aus dem Walde für 450000 Mk. Holz verkauft. Die landschaftliche Taxe ergab Ende der siebziger Jahre 450000 Mk., im ‚Jahre 1899 ist es für 850000 Mk. verkauft. Für den Preis sind folgende Momente maßgebend: a) die recht- lichen und Kreditverhältnisse (die unbedingte Rechtssicherheit, dann die Hypothekenverhältnisse, die freie Veräußerlichkeit und sonstige freie Verfügbarkeit), b) der Reinertrag (der als die Grundlage des Preises anzusehen ist. Bei den Häusern ist es die zu erwartende Miete, die als Rohertrag gilt), c) der Kapitalzins, nach dem sich die Kapitalisation des Reinertrages richtet, in der Weise, daß bei 5°%, die Kapitalisation mit 20, bei 4%, mit 25 geschieht. Das Herabgehen des Zinsfußes