. 151 die Verbreitung der Schultze-Delitzschschen Volksbanken ein wesentlicher Fortschritt gewesen. 2, Die Solidität der Banken muß dem Publikum in besonderer Weise gesichert sein. Dazu ist erforderlich, daß die Depositenbanken sich auf die reinen Bankgeschäfte beschränken und sich von jeder spekulativen Börsenthätigkeit ferne halten. Auch nach dieser Richtung gewähren die Genossenschaftsbanken durch ihre Statuten die nötige Garantie. Auch hierin ist in England eine weit schärfere Scheidung zwischen Bank- und Börsenthätigkeit durchgeführt als in Deutschland, worauf noch zurückzukommen sein wird. 3. Eine Verallgemeinerung der Verbindung des Publikums mit den Banken ist nur zu erwarten, wenn auch Personen mit geringem Geldumsatze und kleinen Einlagen von den Banken als Kunden acceptiert werden. Gerade nach dieser Richtung zeigen sich die englischen und amerikanischen Banken weit entgegenkommender als die meisten deutschen. Nur die Genossenschaftsbanken schließen hierin wieder einen Fortschritt ein. 4. Wo der Depositenverkehr noch nicht allgemein. verbreitet ist, wird die Gewährung eines Zinses für die Einlagen nicht zu entbehren sein, um das Publikum heranzuziehen, während allerdings der Nutzen desselben überhaupt, wie gezeigt, auch für. den Einleger ein so großer ist, daß eine Verzinsung dagegen nur von untergeordneter Bedeutung ist, und dort entbehrt werden kann, wo das Publikum bereits das richtige Verständnis dafür zeigt. 5. Der Depositenverkehr wird nur dann seine Aufgabe vollständig erfüllen, wenn dem Einleger die weitgehenste und leichteste Verfügung über sein Guthaben gewährleistet ist, und je größer diese Erleichterung, um 80 allgemeiner wird das Publikum sich demselben anschließen. Es sind deshalb alle Einrichtungen zu acceptieren, welche die Verfügung über die Einlagen dem Bankkunden erleichtern und ihm durch die Verminderung des Barvorrats keine Opfer und Unbequemlichkeiten auferlegen, Das beste Mittel hierzu ist der Checkverkehr, der in dem folgenden Paragraphen besprochen werden soll. 8 53. Das Checksystem. R. Hildebrand, Chequesystem und Clearinghouse, Jahrb. £. Nationalökonomie 1867, Ba. VIIL Seyd, London. Banks and the bankers, London 1871. . Georg Cohn, Ueber den Entwurf eines deutschen Chequegesetzes. Jahrb. f, Nationalökonomie 1879, Bad. XXXII. Koch, Zeitschrift f. Handelsrecht 1884, XIV, N. F. Bauerdörfer, Cheaue-Svstem. Jena 1881. Unter Check versteht man in der Hauptsache eine Anweisung des Kunden einer Bank, auf Grund des bei derselben vorhandener Guthabens Zahlung an eine darauf bezeichnete Persönlichkeit zu leisten. In den verschiedenen Ländern ist die Einrichtung außerordentlich verschieden, nicht überall durch Gesetz geregelt, und auch in den Gesetzen nicht gleichmäßig behandelt. Indessen trifft die obige Definition. die eigentliche Bestimmung des Checks, als Mittel für den Binleger zu dienen, über sein Guthaben zu verfügen und die Bank zu Zahlungen in seinem Auftrage zu veranlassen. Dieselbe giebt deshalb dem Kunden ein Checkbuch mit entsprechenden Anweisungsformularen Wesen des Checks.