. 152 —s oder Blanquets, welche mit der Firma versehen und nummeriert sind, um damit die Kontrolle zu erleichtern. Der Deponent reißt ein Blanquet heraus, füllt es aus unter Anführung des Namens des Empfängers, der darauf hin, sei es selbst, sei es durch einen Beauftragten bei der Bank die Erhebung erwirken kann. Die Bank ist zur Zahlung verpflichtet, so weit das Guthaben hierfür ausreicht und der Schein innerhalb der normierten Frist präsentiert wird. Sind auch schon frühere Beispiele solcher Anweisungen vorhanden, so haben sie sich doch hauptsächlich Ende des 17. Jahrhunderts in England zu allgemeiner Bedeutung entwickelt. Der Checkverkehr hat in der neueren Zeit besonders in England, dann in den Vereinigten Staaten, aber auch in Frankreich, der Schweiz u, s. w. eine außerordentliche Bedeutung erlangt, indem die Verfügung über das Guthaben hauptsächlich auf diesem Wege geschieht. Bestimmun- In England bedarf es nach dem Gesetze nicht eines baren Depots, zen en ang- oder sonstiger vorhergehender Deckung, aber es muß natürlich von “° geiten der Bank dem Aussteller der entsprechende Kredit zugesagt sein. Mit anderen Worten die Bank eröffnet ihm einen Nebenkredit und stellt mit diesem das erforderliche Guthaben zur Deckung her. Wirtschaftlich kommt dieses natürlich auf das Gleiche hinaus. Der Check lautet auf Sicht, d. h. er ist in dem Momente der Präsentation fällig und zu honorieren; eine Fälligkeitsbestimmung darin ist unzulässig. Der Check kann nach englischem Rechte auf einen Namen oder auf den Inhaber lauten, der erstere wird durch Indossament, also auf der Rückseite übertragen. In der Regel wird bei Checks, die an demselben Orte fällig sind, die Präsentation an dem nächsten Tage nach Empfang verlangt. Soll der Check nur von einem Bankier zur Einlösung präsentiert werden dürfen, wie das in England sehr häufig verlangt wird, so wird er kreuzweise durchstrichen. In Deutschland fehlt es noch an einem Checkgesetze, es ist deshalb noch die Handelsgewohnheit im Checkverkehr und die Gerichtspraxis im Zweifelsfalle maßgebend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen darauf Anwendung finden. Der Check ist für den Deponenten das bequemste Mittel, Zahlung zu leisten, und vielfach sicherer als die Zahlung in barem Gelde, Er ist in der Lage in jedem Momente, wo Forderungen an ihn herantreten, diesen zu genügen, und die erweiterte Anwendung des Check würde in Deutschland am meisten dazu beitragen, das verbreitete Borgsystem zurückzudrängen. Auch bedeutende Summen können vermittels des Checks mit wenig Strichen auf einem Blatt vollzogen werden. Die Londoner Bank hatte schon einen Check von Vanderbilt mit 1,2 Mill. Pf. St., von der chinesischen Regierung von 1,7 Mill. Pf. St. zu honorieren, So lange der Checkverkehr sich noch nicht allgemein eingebürgert hat, haben die Checks für den Empfänger, namentlich in großen Städten ihre Unbequemlichkeit, da sie dieselben erst der Bank präsentieren müssen, um das Geld zu erhalten; zumal, wenn ihnen nur eine kurze Umlaufsfrist bestimmt ist. Daher haben sich auch in Deutschland die Checks bisher nicht allgemeiner einbürgern können, weil immer noch ein übergroßer Teil der Geschäftsleute ihre eigenen Kassenbalter sind, und dies noch mehr bei Rentiers ete.. der Fall ist. In England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo jeder wohlhabende Mann Kunde einer Bank ist, ist die Zahlung in Checks auch für den Empfänger die angenehmste, weil er dieselben nicht selbst zur Fin-