— 158 — 4 und dadurch erst zu dem allgemeinen injernationalen Zahlungsmittel wurde, welches er in der Gegenwart ist. 8 56. Die Natur des Wechsels. Oskar Wächter, Wechsellehre, Stuttgart, 1861, Georg Cohn, Beiträge zur Lehre von einh. Wechseln. Heidelberg 1880. Lehrbücher über Handels- und Wechselrecht von Renaud, Goldschmied, Thöl, Cosack und Anderen. Unmöglich kann es hier unsere Aufgabe sein, die Hauptlehren des Wechselrechtes wiederzugeben, sondern nur kurz die Natur des Wechsels zu charakterisieren und anzugeben, wodurch eine Schuldurkunde zum Wechsel wird, damit unter das Wechselrecht fällt, und sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung von einer anderen Schuldurkunde unterscheidet, Wir können ferner nur die Hauptzüge hervorheben und verzichten darauf, auf die Einzelheiten und besonderen Ausnahmen einzugehen, verweisen in dieser Hinsicht vielmehr auf die Lehrbücher über Wechselrecht. Wechsel nennt man heutzutage eine in wechselrechtlicher Form Abgefaßte Urkunde, in welcher der Aussteller entweder eine andere Person beauftragt, einem Dritten eine darauf verzeichnete Geldsumme an einem ausdrücklich angegebenen Orte zu einer bestimmten Zeit zu zahlen (Tratte, auch trassierter oder gezogener Wechsel), oder in gleicher Weise sich verpflichtet, selbst zu zahlen (trockner oder eigener Wechsel). Mit dem Dadurch, daß der Schuldner die Form des Wechsels wählt, erklärt Wechsel ver- er ausdrücklich, daß er bereits befriedigt sei, indem er in der einen EL e oder der anderen Form den zu zahlenden Wert empfangen habe, also Pflichten. ünter allen Umständen zur Zahlung verpflichtet bleibe. Er begiebt sich damit ausdrücklich des Rechtes, Einwendungen gegen die Verbindlichkeit des der Schuld zu Grunde liegenden Geschäftes zu machen, so daß dieses hierbei völlig außer Berücksichtigung bleiben kann. Ein Beispiel dürfte diesen Unterschied leicht klar legen. Es hat Jemand zwei Pferde gekauft zu je 1000 Mk., er bezahlt sie nicht bar, sondern übergiebt dem Händler für das eine Pferd einen Wechsel über 1000 Mk., für das andere einen einfachen Schuldschein, nicht in Wechselform. Beide Pferde erweisen sich als von der Rotzkrankheit befallen, wodurch der Handel nichtig ist. Infolgedessen kann der Käufer den Schuldschein zu zahlen verweigern, weil das der Schuld zu Grunde liegende Geschäft nichtig ist, eine Zahlungsverpflichtung für ihn also nicht vorliegt. Anders bei dem Wechsel. Dadurch, daß der Käufer ainen Wechsel ausstellte, begab er sich des Rechtes der Einrede in betreff des Kaufgeschäftes, sondern verpflichtete sich, unbedingt die 1000 Mk. zu zahlen, und er verfällt der Wechselstrenge, wenn er die Zahlung zum Fälligkeitstermin verweigert. Unbenommen bleibt ihm natürlich, nun auf Rückzahlung der 1000 Mk. zu klagen, da er das Pferd nicht zu bezahlen nötig hatte. Es ist deshalb von der höchsten Bedeutung, daß Jeder, der einen Wechsel ausstellt, oder ihn mit unterschreibt, sich dessen bewußt ist, was für Verpflichtungen er damit übernimmt, und viel Unglück ist bereits über Leute gekommen, die aus Unkenntnis oder Leichtsinn die Haftung für Wechsel übernahmen, ohne ihr gewachsen zu sein. Die Form des Wechsels gewährt dem Gläubiger den Beistand des Gerichts mit beschleunigter Exekution