— 159 — gegen den Schuldner, im Falle er seinen Verpflichtungen nicht nach- kommt, wie es die Wechselstrenge verlangt. Der Aussteller des Wechsels heißt Trassant oder Wechsel- geber, der Beauftragte, der die Zahlung leisten soll, heißt Trassat oder der Bezogene. Der Empfänger des Wechsels, an den Zahlung zu leisten ist, heißt Remittent:;: er ist der Wechselnehmer oder Wechselgläubiger. Wir erwähnen noch, daß Wechsel, die am Orte der Ausstellung fällig sind: Platzwechsel, im Auslande fällige: Devisen genannt werden. Die Erfordernisse eines Wechsels sind : i. Die Urkunde muß nach deutschem Recht das Wort „Wechsel“ ausdrücklich enthalten (nach englischem und französischem Wechselrecht nicht). X Das Bekenntnis, den Wert empfangen zu haben (Valutabe- kenntnis), zwar in Deutschland nicht von dem Gesetz verlangt, wohl aber nach dem Usus vorausgesetzt. 3. Die Angabe der zu zahlenden Summe, und zwar in Deutschland aur in Geld, 4. Ort und Zeit der Ausstellung, und wo und wann die Zahlung arfolgen soll. Die Zahlungsverpflichtung kann lauten, außer auf einen be- stimmten Tag a) auf Sicht, (avista) d. h. bei Präsentation, oder bestimmte Zeit nach Sicht, b) dato oder & dato, d. i. bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung, c) auf eine Messe. 5. Der Name des Remittenten mit oder ohne Zusatz „und dessen Ordre“, dann der Wohnort des Trassanten und die Unterschrift des Trassanten. 6. Die Aufklebung der Stempelmarke. Beispiel einer Tratte: Halle a. S, den 1. Juni 1900. Für 2000 Mk. Am 1. August zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre des Herrn F. Schulze in Leipzig die Summe von zweitausend Mark. Den Wert erhalten und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht. Herrn Joh. Schmidt in Berlin. M. Müller. Müller ist hier der Trassant, oder bei unserem früheren Bei- spiel der Wechsler in Venedig, der die 1000 Dukaten in Empfang genommen hatte, Schmidt ist der Trassat oder der Socius in Marseille, der die Summe auszahlen soll, er ist der Bezogene, Schulze dagegen, oder der Kaufmann in Venedig,. der die Summe einzahlte und den Wechsel empfing, ist der Remittent oder der Wechselgläubiger, der die Summe zu fordern und das Recht hat, den Wechsel auf einen Anderen zu indossieren, also auf der Rückseite auf einen Anderen zu übertragen, wobei z. B. aufgeschrieben zu werden pflegt: für mich an die Ordre der Leipziger Bank in Leipzig. Halle, den 10. Juni 1901 F. Schulze. Auf diese Weise kann der Wechsel zu mehreren Zahlungen Indossament. benutzt werden, und ist die Rückseite durch Indossierung vollständig verbraucht, so kann man einen Zettel daran kleben und auf diesem lie Uebertragungen fortsetzen. Bedeutsam ist, daß jeder Indossant 70ll haftbar bleibt, so daß der Wechsel an Sicherheit gewinnt, je öfter