89 durchgeführt; entweder durch Aufstellung bestimmter Normativbe- stimmungen, unter welchen die Banken Noten ausgeben dürfen, oder durch Centralisierung der Notenemission auf eine oder mehrere be- sonders privilegierte Banken, denen dann gleichfalls durch Gesetz statutarische Beschränkungen auferlegt sind. Dieses letztere Ver- fahren gewinnt in der neueren Zeit mehr und mehr Boden, und wird von der Wissenschaft immer allgemeiner als das Richtige anerkannt. Es hat sich in Europa immer mehr eingebürgert, während die Ver- einigten Staaten von Nordamerika noch an dem anderen Systeme fest- halten. Die Centralisierung auf eine einzige Bank ist in Frankreich und Oesterreich durchgeführt, während in Deutschland und England das sogenannte gemischte System herrscht, wo neben einer großen Centralbank noch einzelne andere Notenbanken existieren. Doch ist in beiden Ländern das Uebergewicht der Hauptbank ein entscheidendes, und die Centralisation nimmt fortdauernd zu. Für die Centralisation ist vor allem anzuführen, daß nur große Centralbanken, hinter denen der Staat mit seinen gewaltigen Mitteln steht, auch in Zeiten der wirtschaftlichen Krisen volle Sicherheit und der Geschäftswelt eine kräftige Stütze durch Gewährung ausgedehnter Darlehen verschaffen können. Die kleinen Privatbanken sind in solchen Zeiten besonders gefährdet und können daher nicht durch eine erweiterte Notenemission ein größeres Risiko auf sich nehmen. Sie versagen daher gerade in den Momenten, wo ihre Hilfe am meisten gebraucht wird, und die Notenemission die einzig mögliche Hilfe bietet. Dagegen hat vor allem die preußische Bank, wie dann die Reichsbank sich in hohem Maße bewährt und in Zeiten der Krisen der Geschäftswelt eine wesentliche Hilfe geleistet. Ja, eine solche Centralnotenbank erscheint in der Gegenwart, wenigstens in europäischen Ländern geradezu unentbehrlich. Alle Normativbestimmungen sind außerdem nicht imstande, die Bankthätigkeit so zu normieren, daß sie unter allen Umständen der Wohlfahrt des Landes dienstbar ge- macht wird. Die Macht einer größeren Notenbank ist aber so be- deutend, ihr Einfluß auf das Wirtschaftsleben so durchgreifend, daß es mit Recht als bedenklich erachtet ist, sie wenigen Privathänden allein zu überantworten, sondern hier muß die Staatsgewalt selbst leitend eingreifen, Vorteile Zwei Formen sind hierbei zur Anwendung gelangt. Die ein- einer Staats- fache Staatsbank oder eine Privatbank, deren Leitung aber der Staat banken. in der Hand hat. Die letztere Form ist in Deutschland, Eng- land und Frankreich üblich. Die erste nur in Schweden und Rußland. Für die Staatsbank ist angeführt, daß das Notenprivi- legium allein durch den Staat und für den Staat ausgeübt werden dürfe; indessen wird dieses auch erreicht, wenn die Leitung in der Hand des Staates ist, und diese haben sich auch in den erwähnten Ländern mit Privatbanken die Regierungen ausreichend gesichert, in- dem das Direktorium ganz oder zum Teil von der Regierung ernannt wird und die Aktionäre nur eine beratende Stimme haben. Den An- teil am Geschäftsgewinn sichern sich gleichfalls die Regierungen und überlassen den Aktionären nur einen solchen Anteil, daß er den TLandeszinsfuß nicht erheblich übersteigt. Unter solchen Umständen liegt kein Grund zu einer völligen Verstaatlichung vor und der Streit ist ziemlich bedeutungslos. Für die Konservierung der gegenwärtig