183 gebräuchlichen Einrichtung spricht, daß der private Charakter der Bank im Falle einer feindlichen Invasion die Bankgelder vor Be- schlagnahme schützt und auf der anderen Seite der Bank eine gewisse Widerstandskraft gegen die einseitige Ausbeutung durch den Staat gewährt, wie sie in den von ihm geforderten Zwangsanleihen in Not- fällen des Staates wiederholt vorgekommen ist. und die Bank in hohem Maße gefährdet hat. In beiden Fällen tritt den oben angeführten Vorteilen der großen Centralbanken das Bedenken gegenüber, daß bei der großen Ueber- macht einer Centralbank einzelne Persönlichkeiten einen übermäßigen Einfluß auf den Geschäftsverkehr auszuüben vermögen und durch Mißgriffe, zı B. in der Diskontopolitik eine verhängnisvolle Wirkung auf die Volkswirtschaft ausüben können. Aus demselben Grunde werden bei Centralisation die verschiedensten Teile des Landes mit sehr un- gleichen Verhältnissen leicht in derselben Weise behandelt. Die ein- zelnen Banken, wie z. B. die bayrische Notenbank hat oft einen anderen Diskont, namentlich niedrigeren, gezeigt wie die Reichsbank, was von derselben sehr unliebsam aufgenommen wurde, und es ist dies jetzt gesetzlich beseitigt. Eine Centralbank, die im ganzen Lande durch Filialen vertreten ist, wird die centralisierte Geschäftsleitung sicher im Interesse der Gesamtheit durchführen. Ob aber die ein- zeinen Geschäftsorte dabei völlig ihre Rechnung finden, kann doch fraglich sein, da sie zu sehr unter dem Einfluß der Filialen stehen und nach der allgemeinen Schablone behandelt werden, so daß Lokal- und Personalverhältnisse kaum genügende Berücksichtigung finden. Wo die Verhältnisse des Landes sehr verschiedene sind, wird deshalb eine gewisse Decentralisation, wie in dem gemischten Systeme, durch- aus am Platze sein, wie in Deutschland, und noch mehr jedenfalls in der nordamerikanischen Union. Nachteile der Centralisa- tion. 8 63. Die Normativbestimmungen für die Zettelbanken und die Einrichtungen einzelner Landesbanken. Zur Sicherung der Noten ist vor allem die Beschränkung der Emission durchgeführt. Naheliegend ist es, sie mit der Bardeckung in Zusammenhang zu bringen und die Deckung eines bestimmten Prozentsatzes der umlaufenden Noten durch Barmittel zu verlangen. Sehr allgemein verbreiteß ist der Anspruch der Dritteldeckung, wie dies das deutsche Bankgesetz von 1873 beansprucht, ebenso das niederländische, das belgische, neuerdings auch das schwei- zerische Bankgesetz mit 40 %, verlangen. Der Spielraum ist offenbar ein viel zu großer, um einen angemessenen Schutz bieten zu können, und hat kaum eine praktische Bedeutung. Außerdem hat man die Notenausgabe von der Höhe des Stammkapitals abhängig gemacht, wie das in einzelnen amerikanischen und im schweizerischen Bankgesetz von 1881 der Fall war. Doch pflegt das Stammkapital in keiner Weise auszureichen, um eine wirkliche Sicherung nach dieser Richtung zu bieten. Bei der Bank von Frankreich ist erst 1871 überhaupt eine Beschränkung in der Notenemission bestimmt und zwar nur in der Gesamtsumme, unabhängig von der Deckung. Sie wurde mehrere Deckungs- frage.