DS Minlösungs- verpflich- tung. Staats- zontrolle. Solidarhaft. völlig zu beseitigen. Etwa die Hälfte der von der Reichsbank aus- gegebenen Noten sind Hundertmarkscheine, die andere Hälfte Tausend- markscheine. Außerdem sind nur noch wenige Fünfhundertmarkscheine in Umlauf, In England und Wales ist die kleinste Note auf 5 Pfund Sterling, in Schottland auf 1 Pfund Sterling in Belgien auf 20 Fres., in den Niederlanden 25 Gulden, in der Schweiz 50 Fres. ausgestellt. In Frankreich wurde 1857 die untere Grenze auf 50 Fres. normiert, 1870 dagegen auf 5 Fres, herabgesetzt und sogar vorübergehend noch darunter. Die Noten unter 5 Fres. sind wieder eingezogen. Eine unbedingte Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Einlösung der präsentierten Noten. Bei den großen Zentralbanken ist es wün- schenswert, diese Verpflichtung auch möglichst auf die Filialen auszu- dehnen. Bei dem gemischten Systeme muß einer jeden Bank die An- nahme sämtlicher Noten, also auch derjenigen der anderen Banken auferlegt werden. Um das Zurückströmen überschüssiger Noten zu erleichtern, ist dabei die Verpflichtung wünschenswert, die eingelaufenen Noten anderer Banken nicht selbst wieder in Umlauf zu setzen, son- dern sie der betreffenden Bank zur Einlösung zu präsentieren, wie das in dem deutschen Bankgesetz verlangt wird. Zur Kontrolle gegen Falschmünzerei pflegen die Banken überhaupt keine Note zum zweiten Male auszugeben, sondern die präsentierten zu vernichten, und sie durch neue mit fortlaufender Nummer zu ersetzen. Zur Sicherung der emittierenden Banken selbst ist es unumgäng- lich notwendig, sie statutarisch auf die reinen Bankgeschäfte zu be- schränken und von allen Börsenspekulationen fernzuhalten, wie das in der That auch allgemein bei den unter Staatskontrolle stehenden auf dem auropäischen Kontinente der Fall ist. Ebenso selbstverständlich erscheint der Anspruch einer häufigen, av, allwöchentlichen Publikation der Geschäftslage, da es für das be- teiligte Publikum von der höchsten Wichtigkeit ist, den Gang der Geschäftsthätigkeit beständig kontrollieren zu können. Schließlich ist bei der hohen Bedeutung des Notenprivilegiums eine Kontrolle der nicht unter Staatsleitung stehenden Banken unum- zänglich notwendig. Für die Vereinigten Staaten ist hierfür ein be- sonderer Beamter angestellt. In Deutschland hat der Reichskanzler zu jeder Zeit das Recht, durch einen Beamten eine Revision der Bücher der Banken vornehmen zu lassen, etc. Indessen ist schon früher ange- deutet, daß solche Revisionen niemals so eingreifend sein können, um 3ine wirkliche Bürgschaft zu gewähren, dieselbe liegt vielmehr in der Sicherheit der im Portefeuille befindlichen Wechsel, die nicht von außen her kontrolliert werden kann, die allein das leitende Direktorium zu beurteilen vermag. Man hat auch die Solidarhaft der Aktionäre verlangt, um Jladurch den Banken eine größere Sicherheit zu gewähren. Wo die Banken unter Staatsleitung stehen, und damit der Staat ohnehin die Garantie für dieselben übernimmt, ist dieses überflüssig und geradezu unzulässig, wo die Aktionäre wie bei der deutschen Reichsbank nur beratende Stimme haben, also auf die Leitung einen maßgebenden Ein- Auß nicht ausüben. KHine solche Solidarhaft ist deshalb bei .der Reichsbank auch nicht verlangt. Dieselbe reicht bei den großen Banken auch nicht zu einer wirklichen Stütze aus und ladet den Aktionären ein zu weit gehendes Risiko auf. Beispiele in der neueren