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        <title>Nationalökonomie</title>
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      <div>werden. Das Wesen des Geldes wie des Kredites sind eingehend zu 
erörtern, dann die Natur jener Institutionen, durch welche Geld und 
Kredit zu höherer wirtschaftlicher Funktion gebracht werden, wie 
die Banken und diejenigen, welche Arbeit und Kapital in größerem 
Umfange zu einzelnen Betrieben konzentrieren, um sie zu höheren 
Leistungen zu verwerten, wie die Erwerbsgesellschaften. In die Volks- 
wirtschaftspolitik gehört dagegen die Gesetzgebung in betreff des 
Münz- und Bankwesens wie der Aktiengesellschaften und dergleichen, 
Aus praktischen Rücksichten wird diese indes hier schon in den ersten 
Teil hineingezogen um Wiederholungen zu vermeiden und die theore- 
tische wie praktische Untersuchung im Zusammenhang und damit kürzer 
durchführen zu können. Dem zweiten Teile, der Volkswirtschaftspolitik, 
bleiben dagegen vorbehalten die Spezialeinrichtungen, wie die landwirt- 
schaftlichen Kreditanstalten, dann das ganze Verkehrs- und Versiche- 
rungswesen. Zur Nationalökonomie gehört die Bevölkerungslehre, zur 
Volkswirtschaftspolitik dagegen die Bevölkerungspolitik. Auch hier 
haben wir uns einer Willkür schuldig gemacht, indem wir beides mit 
dem Armenwesen an den Schluß des zweiten Teiles verwiesen haben, 
auch hier um den Zusammenhang nicht zu zerreißen und uns kürzer 
fassen zu können. 
Die dritte Disziplin der Gruppe ist die Finanzwissenschaft. _Finanz- 
Man findet sie gewöhnlich bezeichnet als die Lehre vom Staatshaushalt, wissenschaft, 
Doch fassen wir sie auf der einen Seite enger, auf der anderen Seite 
weiter, nämlich als die Lehre von den zweckmäßigsten Mitteln, dem 
Staate, den Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften die 
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittel zu verschaffen. Sie 
hat es daher nur mit einem Teil der Volkswirtschaft, aber mit den 
bedeutungsvollsten Einzelwirtschaften zu thun, die den größten Kin- 
fiuß auf das ganze wirtschaftliche Leben ausüben, deren Behandlung 
daher gleichfalls auf der Basis der Nationalökonomie beruht und neben 
der Volkswirtschaftspolitik mit ihr im engsten Zusammenhange steht. 
8 83. 
Die Stellung der politischen Oekonomie zu den anderen 
Staatswissenschaften. 
Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht. Leipzig 1896. 
Gieichfalls zu den Staatswissenschaftep-gehörig und der politischen 
Oekonomie nahe verwandt ist die Politik oder auch allgemeine 
Staatslehre genannt, welche zum Teil dasselbe Gebiet behandelt. Sie 
ist die Lehre von den besten Mitteln der höchsten Gewalt zur Erreichung 
der Staatszwecke, Man teilt sie gewöhnlich ein in 1. die Verfas- 
sungspolitik oder Staatslehre, auch Politik im engeren Sinne. Die- 
selbe steht dem allgemeinen Staatsrecht gegenüber, welches denselben 
Gegenstand nur in einer anderen Weise behandelt. Das Staatsrecht 
hat die Aufgabe, die Verfassungsgesetzgebung eines Landes oder ver- 
schiedener Staaten darzustellen und zu interpretieren. Die Verfassungs- 
politik übernimmt dagegen die Vergleichung und Kritik derselben. Die 
erstere spricht „de lege lata‘“, die zweite „de lege ferenda‘. 2. Die Kul- 
turpolitik, welche die Aufgaben des Staates in betreff des Kirchen- 
und Unterrichtswesens behandelt und 3. die Verwaltungspolitik, 
Politik.</div>
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