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        <title>Nationalökonomie</title>
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      <div>und Gesetzgebung aus der als notwendig erkannten Rücksicht auf 
andere. So sagt das Bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich 
$ 903: „Der Eigentümer einer Sache kann, so weit nicht das Ge- 
setzoder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach 
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“ 
Hiernach wird ein Eigentum nur an einer körperlichen Sache ange- 
nommen, während ein solches Recht auch darüber hinaus anerkannt 
wird und in dem wirtschaftlichen Leben eine große Bedeutung hat. 
Das ist der Fall bei dem Bergwerksrecht, wo es sich um ein Recht 
der Aneignung unterirdischer Schätze handelt, bei NutznieBungsrechten, 
dann bei dem Urheberrecht, wie es in Patenten, Autorrechten, dann 
in dem Muster- und Markenschutz vorliegt. 
Die Form des Eigentums kann eine verschiedene sein. Vor 
allem ist zu unterscheiden zwischen Gesamteigentum, wie es in der 
Allmende zu Tage tritt, wo die Gesamtheit der Gemeindebürger Rechte 
an der Ausnutzung des Weidelandes, der Forsten etc. besitzt, und 
dem Privateigentum, das von einer physischen oder juristischen Persön- 
lichkeit ausgeübt wird. 
Die Begründung des Eigentums ist in verschiedener Weise ge- 
schehen. 1. Die naturrechtliche Begründung, wie sie namentlich durch 
Ahrends vertreten ist, sucht das Eigentum aus der Natur des Menschen 
heraus zu begründen und als mit seiner Persönlichkeit unbedingt ver- 
bunden hinzustellen, Der Mensch muß über äußere Gegenstände ver- 
fügen können, um seine Persönlichkeit zu bethätigen, und individuelle 
Selbständigkeit ist ohne die Herrschaft über äußere Güter nicht zu 
denken. So finden wir auch überall, wo Beginn der Kultur nachzu- 
weisen ist, den Begriff eines. Eigentumsrechtes ausgebildet. Zunächst 
ist es allein Besitz auf Grund der Gewalt, indem der Mensch Güter 
in seine Herrschaft bringt und von deren Benutzung Andere ausschließt, 
allmählich aber findet diese Herrschaft über gewisse Gegenstände unter 
bestimmten Verhältnissen die allgemeinere Anerkennung innerhalb eines 
Stammes und zwischen benachbarten Stämmen. Es bildet sich die 
Sitte der Sanktionierung des Besitzes und damit das Eigentum. KEin 
Tausch ist wohl denkbar allein auf Grund des faktischen Besitzes, auch 
wenn der Gegenstand, der im Tausch hingegeben werden soll, aus einem 
Diebstahl herrührt, Ein allgemeinerer Tauschverkehr dagegen ist nur 
denkbar auf Grund allgemeiner Anerkennung eines Eigentumsrechtes, 
und da der Tausch die Grundläge der Volkswirtschaft, so ist über- 
haupt Volkswirtschaft nicht denkbar ohne die Ausbildung des Higen- 
tums. Und da dieser Begriff, so weit historische Ueberlieferung zu- 
rückreicht, vorhanden gewesen ist und in der Gegenwart bei fast allen 
primitiven Völkerschaften gefunden wird, vielleicht mit Ausnahme der 
Weddas auf Ceylon, so wird man auf Grund der Erfahrung sagen 
können, daß allerdings die Natur des Menschen und jede Ausbildung 
des Verkehrs die Anwendung eines Eigentumsrechtes verlangt und in 
sich schließt. 
Man hat dagegen angeführt, daß zu allen Zeiten und in allen 
Ländern ein großer Teil der Menschen ohne Eigentum gewesen sel, 
und daraus allein ergebe sich, daß sogar der Kulturmensch ohne das- 
selbe zu existieren vermöge und die Unterstützung seiner Persönlich- 
keit durch Eigentum, und zwar besonders an Produktionsmitteln ent- 
behre. Indessen ist dieses doch zu weit gegangen. Nicht nur das 
Eigentum an Konsumtionsmitteln hat überall bestanden. Bei etwas 
Arten des 
Airentums. 
Naturrecht- 
iche Begrün- 
dung des 
Eigentuma.</div>
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