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        <title>Nationalökonomie</title>
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rn 
ANlmähliche 
Beschrän- 
kung des 
Rechtes. 
die Grundstücke verpachtet, die Forsten geschlössen ‘ bewirtschaftet 
werden, der Ertrag in die Gemeindekasse oder Staatskasse fließt, und 
erst aus dieser der Gewinn eine Verwendung findet, die der Gesamt- 
heit zu gute kommt. Je mehr auf der anderen Seite die Kapitalsbil- 
dung vorschritt, um so mehr Güter waren vorhanden, die als Produkt 
der Arbeit des Einzelnen auch in das Sondereigentum übergingen. 
Und mit der wachsenden Bedeutung des Kapitals mußte deshalb das 
Sondereigentum zur Ausbildung gelangen. In der Zeit des Merkantil- 
systems im 17. und 18, Jahrhundert suchte die Staatsgewalt ihren 
Besitz und Betrieb möglichst zu erweitern, es war die Zeit der Mono- 
polisierung der manmnigfaltigsten Betriebe, während auf der anderen 
Seite allerdings leichtsinnige Herrscher Domanialbesitz verschleuderten. 
Die Lehren der Physiokratischen und der Adam Smithschen 
Schüle brachten hierin. eine Umwälzung der Anschauungen hervor. 
Davon ausgehend, daß unter der Wirkung des Privatinteresses jeder 
wirtschaftliche Betrieb von Privaten zweckmäßiger ausgeführt, jeder 
Besitz besser verwertet werde, als von Korporationen, insbesondere von 
dem Staate, suchte man denselben immer allgemeiner in der Hand der 
Bürger zu verteilen. Man ist in dieser Beziehung vor allem in Eng- 
land wie in Amerika durchaus radikal vorgegangen. In der zweiten 
Hälfte dieses Jahrhunderts ist auch hierin eine Reaktion eingetreten. 
Man erkannte vor allem die Aufteilung des Gemeindeeigentums als 
einen großen Fehler, wodurch die Leistungsfähigkeit der Kommunen 
erheblich beeinträchtigt war. Die Erfahrung zeigte, daß der Staat sehr 
wohl iu der Lage war, nach verschiedensten Richtungen hin Besitz und 
Betrieb angemessen finanziell zu ‚verwerten, und außerdem durch den- 
selben der Gesamtheit besondere Vorteile zu verschaffen. So ist in 
der neueren Zeit vor allen Dingen der Besitz des Staates an Forsten 
und Eisenbahnen erheblich ausgedehnt, und für die Zukunft ist in 
lieser Beziehung wohl noch ein weiteres Vorschreiten zu erwarten. 
Auch die Auffassung des Eigentumsrechtes hat im Laufe der Zeit 
nicht unbedeutende Modifikationen erfahren. KEinmal ist das Gebiet, 
auf welches dasselbe erstreckt wurde, erweitert. Es ist nur nötig, an 
das geistige Eigentumsrecht zu erinnern, welches schon besprochen 
wurde. Auf der anderen Seite ist die Beschränkung in den verschie- 
denen Zeiten eine ungleiche gewesen. Das römische Recht suchte das 
Eigentumsrecht als ein möglichst absolutes durchzuführen. Die ganze 
Freihandelsrichtung trat in der gleichen Weise auf. Sah sie in der 
individuellen Freiheit und Selhständigkeit jedes Einzelnen unter Aus- 
bildung der wirtschaftlichen Freiheit die höchste Aufgabe für Staat 
und Gesellschaft zur Förderung der Kultur, so mußte sie danach 
streben, die Selbständigkeit jedes Menschen durch ein möglichst unbe- 
schränktes Verfügungsrecht des Kinzelnen über sein Eigentum zu 
schützen und zu fördern. Auch hierin ist in der zweiten Hälfte dieses 
Jahrhunderts ein Umschwung in den Anschauungen eingetreten. Die 
Erfahrung lehrte, daß nicht, wie die alte Schule annahm, zwischen 
dem Privatinteresse und dem Gesamtinteresse eine allgemeine Harmonie 
vorhanden sei, sondern daß vielmehr auf höherer Stufe wirtschaftlicher 
Kultur sich zwischen den. Einzelnen, die mit verschiedener Macht an 
Intelligenz und Kapitalkraft sich gegenüber treten, ein immer stärkerer 
Kampf um das Dasein sich entwickele, und die Konflikte zwischen 
den Kulturaufgaben der Gesamtheit und den Privatbestrebungen der 
Einzelnen immer tiefgreifendere und verhängnisvollere werden, je mehr</div>
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