Herren Voraussetzte, war nach der Einbürgerung des römischen Rechts dem Ritter die Möglichkeit geboten, die Abhängigkeit wesentlich zu verschärfen, Namentlich nach den Wirren des dreissigjährigen Krieges and der damit verbundenen Verarmung des ganzen Landes wurden dem Bauern willkürlich die Lasten und Abgaben in bedeutendem Masse erhöht, und war auch seine Stellung zwar niemals rechtlich eine Leib- sigenschaft, so wurde sie doch faktisch zu einer solchen ausgebildet. Der Bauer durfte ohne die Erlaubnis des Herren sein Land nicht verlassen, loch konnte er von Haus und Hof vertrieben werden, sobald er seinen Verpflichtungen nicht voll und ganz nachkam, und bei der willkürlichen Erhöhung dieser Lasten konnte dieses sehr leicht geschehen und auch willkürlich herbeigeführt werden. Die Kinder des Bauern hatten die dienstliche Stellung anzunehmen, die ihnen der Herr anwies. Die Ver- heiratung wurde ihm nur gestattet, wenn eine entsprechende Stelle ‘rei wurde, und der Herr die Erlaubnis gab. Seit der Ritter infolge der Finrichtung von Soldheeren nicht mehr selbst in das Feld zu :ücken brauchte, waren statt der Dienstleistungen Steuern an die Staats- gewalt zu entrichten, die aber der Ritter in der Hauptsache auf den Bauern abzuwälzen wusste. Die ihm nun gebliebene Musse benutzte , um selbst die Landwirtschaft zu betreiben. Er war deshalb be- Strebt, sein Ackerland zu erweitern, teils durch Rodungen, teils durch Einziehung des bäuerlichen Landes. Dadurch verminderte sich die Zahl der Bauern, und die übrig gebliebenen hatten um so mehr Hand- und Spanndienste zu leisten, um die ritterschaftlichen Ländereien zu bewirtschaften. Für das eigene Land blieben nur unzulänglich Kräfte übrig, und erst dann konnte dasselbe beackert und abgeerntet werden, wenn das Herrenland besorgt war. Stiegen aber gleichwohl die Er- träge des Bauern, so wurden ihm grössere Abgaben im Zehnten, dem Besthaupt als Abgaben vom Erbfalle, Laudemien ete. auferlegt. Kein W under, wenn unter solchen Verhältnissen der landwirtschaftliche Be- trieb darniederlag. Der Bauer selbst hatte kein Interesse daran, eine bessere Wirtschaft einzuführen, das Ergebnis kam doch weniger ihm, als dem Grundherren zu gute. Der ritterschaftliche Besitz wurde durch Szwungene Arbeit nur widerwillig und schlecht bearbeitet. So war auf dem europäischen Kontinente sehr allgemein die Landbevölkerung Yerarmt, geknechtet, der Betrieb durch die Gemenglage und die Ge- Meinheiten in höchstem Masse erschwert, der Ertrag gering. In den östlichen Provinzen des jetzigen Preussens, dann namentlich in Schwe- lisch-Pommern und Mecklenburg, wo die Regierungen‘ dem Bauern 2och im 18, Jahrhundert den Schutz versagten, war ein übergrosser Teil des bäuerlichen Territoriums eingezogen und hatte sich der Gross- xrundbesitz und Gutsbetrieb entwickelt, resp. wesentlich erweitert. 5 13 Verhältnisse. = : erhäa . „ der gutsherrlich-bäuerlichen die Umgestaltung der Die Lösung fhebung der En Petersburg 1861. 1 : vig-Holstein. z « Oi Auerlichen Vera in Schlesw Ka nSß Leipzig 1863. Kos. Ber. Swtsherrlich-bäuer Die Grundentlastung in Deuts des preussischen Staates. ; Set Ti Landeskulturgesetzgebung € ; > Aufl Emräler, AG tswissenschaften. 2. . ar B befreiung, Handwörterbuch der Staatsw Art. Bauern , Jena 1899.