1853 in der Form der Ablösung und Regulierung der Verhältnisse. Fine wesentliche Modernisierung erfuhr die Gesetzgebung im Jahre 1883, worauf eine Anzahl Landesgesetze folgte, Danach sind so- wohl Teilungen der gemeinschaftlichen Grundstücke wie blosse Regu- lierungen der Rechte zulässig. Es genügt der Antrag eines Teiles, Der Antrag einer agrarischen Gemeinschaft kann nur von der Hälfte der Beteiligten ausgehen. Die Gemeinheitsteilung steht auch hier selb- ständig da. 8 15. Die Feldregulierung. Separation. Schlitte, Die Zusammenlegung der Grundstücke. Leipzig 1886. 4, Peyrer, Die Zusammenlegung der Grundstücke. Wien 1873. Heberle, Die Feldbereinigung für Würtemberg nach dem Gesetz vom 30. März 1886. Stuttgart 1886. Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl,, Jena. 1901. Art. Zu- sammenlegung der Grundstücke. Von noch grösserer allgemein wirtschaftlicher Bedeutung, als die Aufhebung der Gemeinheiten war nun die Beseitigung der Gemenglage, welche allerdings, wie wir sahen, meistens, besonders in Preussen ursprünglich gemeinsam mit jener durchgeführt wurde. Das Verfahren ist mit sehr verschiedenen Namen bezeichnet: der Feldregulierung >der Separation in Preussen, Verkoppelung in Hannover, Vereinödung in Bayern, Konsolidation und Kommassation in Oesterreich, sonst auch Zusammenlegung und Arrondierung genannt. Das Ziel der Massregel war, den einzelnen Besitzern ihr Land möglichst im Zusammenhange nahe am Gehöft, also wohl arrondiert und mit besonderem Zugang zu jedem Feldstück zu verschaffen. Dabei war die Voraussetzung, dass jedem Besitzer nicht nur dem Werte nach ein voller Ersatz für den früheren Besitz gewährt würde und zwar in der Hauptsache in Land, nur ausnahmsweise in Geld zur Ausgleichung eines Restes, sondern dass Jeder das bisherige Wirtschaftssystem möglichst auf- recht erhalten konnte, also auch gleichartiges Land nach Kulturart, Ausdehnung und Güte erhielt. Vollständig war dieses Ziel natürlich nur selten zu erreichen. Am vollständigsten in den Provinzen Ost- and Westpreussen, Posen, wo von vorne herein für die grösseren Bauern die Verlegung der Gehöfte ausserhalb des Dorfes in Aussicht genommen werden konnte. Dort durften auch die servitutefreien Landstriche, wie Bauplätze, Gartenland nach dem Gesetze mit zur Zu- sammenlegung gezogen werden, und durch die Hinzuziehung des Ge- meindelandes, vor allem der Gemeinweiden zur Aufteilung standen aus- gedehnte Ländereien zur Verfügung, um den sogenannten Abbau durch- zuführen, d, h. Einzelgehöfte ausserhalb des Dorfes mit vollem Zu- sammenhange des dazu gehörenden umliegenden Landes zu schaffen, Natürlich musste dabei für das alte Gehöft reichliche Entschädigung und damit die Mittel zum Neubau der Gehöfte gewährt werden. Schon in den anderen preussischen Provinzen des Ostens ist die Arrondierung nicht mit der gleichen Vollständigkeit gelungen, und in Gegenden mit überwiegendem Kleinbesitz und ungleichem Gelände musste man sich öfters mit einer unbedeutenden Verringerung der Parzellen und