_ 56 ältere Gesetz auf Hannover 1869, auf Schleswig-Holstein und Hessen schon 1867 ausgedehnt war. Deshalb wurde durch Ges. v. 2. April 1872 die sogenannte Spezial-Separation ermöglicht, d. h, die selbstän- dige Zusammenlegung der in Gemenglage befindlichen Grundstücke, auch wo eine gemeinschaftliche Benutzung derselben nicht vorlag. In den übrigen alten Provinzen war das Separationswerk damals in der Hauptsache bereits beendet, für sie hat dies Gesetz daher eine Be- deutung nicht mehr gehabt. Durchführung. Zur Durchführung des schwierigen Werkes sind technisch ge- schulte Kräfte erforderlich, welche allgemein von der Regierung ge- stellt wurden. Vor allem geschieht durch Feldmesser die Aufnahme der Flächenverhältnisse und einer Brouillonkarte über den bisherigen Zustand; darauf findet die-Feststellung der Bodengüte und des Wertes der zusammengeworfenen Grundstücke durch landwirtschaftliche Taxa- toren unter Aufsicht eines Regierungskommissars statt, welcher das ganze Werk zu leiten hat. Die Taxatoren werden nach dem preussi- schen Gesetze von den Interessenten gewählt, und nur wenn eine solche Wahl nicht zu stande kommt, durch den Kommissar bestimmt. Die Karten, die Vermessungs- und Bonitierungsregister müssen den Be- teiligten zur Einsicht und Kontrolle zugänglich gemacht werden, In Preussen werden sie von dem Kommissar zu einem Termine einberufen, wo sie ihre Einwendungen geltend machen können. Kommt eine Einigung nicht zu stande, so wird die Sache einem Schiedsgerichte vorgelegt, in Preussen bildet die höhere Instanz die oberste, leitende Behörde, d. i. die Generalkommission, welche für ihren Bezirk die ganze Auseinandersetzung zu leiten und über alle Rechtsfragen zu entscheiden 1at. Seit 1844 besteht noch ein darüber stehendes Oberlandeskultur- gericht in Berlin, an welches gegen die Entscheidungen der General- <ommission appelliert werden kann. Darauf findet die Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes statt; es ist die schwierigste und wichtigste Aufgabe. Hierbei pflegen zugleich grössere Meliorationsanlagen zur Ent- und Bewässerung ete. in Aussicht genommen zu werden, worauf die Auseinandersetzungsbehörde besonders hinzuwirken hat. Zur Ent- werfung des Planes sind die Interessenten thunlichst heranzuziehen, um ihren Wünschen Rechnung tragen zu können. Die Normen dabei sind noch heutigen Tages in der Hauptsache in Preussen nach dem Gesetze von 1821 massgebend. Wie erwähnt, kann jeder Beteiligte verlangen, dass er den alten Wirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten kann. Ein bis- her spannfähiger Bauer muss wieder als solcher aus dem Veranlagungs- werke hervorgehen. Wer bisher in der Hauptsache nur guten Boden hatte, muss diesen auch wieder erhalten. Auch hier ist den Interessen. ten das Recht der Reklamation überlassen, hierfür eine bestimmte Frist von 6—8 Wochen eingeräumt. Ein vortreffliches Beispiel der Wirkung der Separation giebt Meitzen aus dem Kreise Langensalza. In Grossengottern lagen die 6803 Morgen umfassenden Ländereien in 16100 Parzellen, die durch die Feldregulierung auf 1594 Parzellen reduziert wurden, die nun jede ihren besonderen Zugang hatte. In Altengottern gab es bei 6101 Mg. vorher 18910 Parzellen, nachher nur 913. 16 Mill. ha in der Hand von 1,7 Mill. Besitzern sind in Preussen reguliert mit einem durchschnittlichen Kostenaufwand von etwa 12 M.