3 Mecklenburg. Preussische Rentengutsge- setzgebung. die Ablösbarkeit ausbedungener Renten nicht über 30 Jahre hinaus kontraktlich ausgeschlossen werden durfte. Man wollte alle Ventile schliessen, durch die eventuell eine Belastung des Bauern in die neue Zeit wieder eindringen könnte. In gleicher Weise gingen die meisten andern deutschen Länder vor und suchten die vorhandenen Erbpacht- verhältnisse möglichst zu beseitigen. In der neueren Zeit ist in der Beurteilung dieser Einrichtung immer allgemeiner eine Aenderung eingetreten, und man hat begonnen, sie mit einigen Modifikationen und auch mit einem andern Namen wieder einzuführen, weil man darin eine Form erkannte, die Neubildung und Erhaltung von Bauernstellen zu erleichtern. _ Zuerst ist Mecklenburg-Schwerin damit vorgegangen, indem dort die Hauswirte der Domänen durch Gesetz von 1867 zu Erbpächtern gemacht, die Gehöfte wohl arrondiert, einem jeden 150 Morgen frei überlassen wurden, und man für das übrige Land, Gebäude etc. eine sehr geringe Kaufsumme ansetzte. Die bisher gezahlte Zeitpacht wurde mit 25 kapitalisiert und hypothekarisch eingetragen. Sie ist ausdrücklich als gegen Kapitalzahlung ablösbar erklärt. Für diese Bauernstellen ist zugleich ein Anerbenrecht durchgeführt, und sie dürfen ohne die Ein- willigung des Grossherzogs als Obereigentümer nicht zerteilt und nicht zusammengelegt werden. Das Gesetz hat ausserordentlich günstig gewirkt. Auch auf dem. ritterschaftlichen und landesklösterlichen Territorium ist die Erbpacht dort noch jetzt sehr verbreitet, aber mit weit grösseren Beschränkungen und Lasten. Durch Gesetz vom 24. Mai 1898 ist die Bildung kleiner Rentengüter durch Abzweigung von den bisher geschlossenen Rittergütern gestattet und geregelt. Nach dem Mecklenburger Vorbilde hat man nun besonders, in Preussen die Bildung von Rentengütern in Angriff genommen, und der Erfolg zeigte, dass dies ein zeitgemässes Vorgehen war. War, wie wir sahen, durch .die Gesetze von 1821 und 1850 die alte Erbpacht beseitigt und verboten, so wurde nun durch Gesetz vom 27. Juni 1890 wieder die KEigentumsübertragung eines Grundstücks zegen Uebernahme einer festen Geldrente auf beliebige Zeit ge- stattet, die nur unter Zustimmung beider Teile aufgehoben resp. ab- gelöst werden kann. Schon das am 26. April 1886 erlassene An- siedelungsgesetz für Posen und Westpreussen, durch welches zur Ger- manisierung 100 Mill. Mark behufs Ankaufs von Land und Gründung von deutschen Bauernstellen ausgeworfen wurden, hatte sich dem Erb- pachtsystem wieder genähert, indem kontraktlich gestattet war, die Ab- lösbarkeit der festen Geldrente von der Zustimmung beider Teile abhängig zu machen. Nur die Beschränkung war noch aufgenommen, dass eine höhere Ablösung als der 25fache Betrag der Rente von den Berechtigten nicht gefordert werden dürfe, Diese Bestimmung ist auch in das Rentengutsgesetz mit aufgenommen. Hervorgehoben muss hier sofort werden, dass das Verbot der frühern Gesetze, andere Lasten als Geldrenten Grundstücken aufzuerlegen, unberührt bestehen blieb, Damit ist also die Einbürgerung alter Feudallasten nach wie vor aus- geschlossen. Weitere Eigentümlichkeiten des Gesetzes gehen dahin, dass in dem Vertrage die Veräusserung von Teilen oder die ganze Zerstücke- lung und Zusammenlegung mit andern Grundstücken von der. Zu-