_ 87 wiesen ist, dass die Fideikommissgüter weniger von der Krisis gelitten haben, als die grosse Masse der übrigen Güter, so ist das begreiflich, aber natürlich ebenso von allen Gütern zu sagen, die in Händen veicher Leute sind. Dadurch wird aber doch nur gesagt, dass dieser Reichtum durch Ausschliessung der Miterben zu erhalten ist, jene Wirt- schaften also auf Kosten Anderer in diesem Zustande erhalten werden. Je mehr die Institution Verbreitung erhielte, um so geringer würde die yünstige Wirkung, um so schädlicher müsste sie für die Gesammtheit sein. Nach allem überwiegt in unserer Zeit das Schädliche in dieserMassregeln zur Einrichtung, und, wo sie nicht beseitigt werden kann, wird es wenig-Milderung der stens die Aufgabe sein, durch besondere Bestimmungen ihre Schatten- ee . ; irkung. seiten zu mildern. In erster Linie kommt in Betracht die Erschwerung der Neu- bildung. In Preussen ist cine Steuer von 10 Proz. zu entrichten, [n Oesterreich hat der Herrscher seine Genehmigung zu erteilen, indessen ist dieses erfahrungsgemäss keine ausreichende Schranke, da die Fürsten sehr geneigt sind, durch diese Institution sich bestimmte angesehene Familien zu verpflichten. Die Beseitigung muss durch Majoritätsbeschluss der majorennen männlichen Familienmitglieder zu jeder Zeit gestattet sein, wie ebenso die Verkleinerung durch Verkauf einzelner Besitzstücke. Für Melio- rationszwecke muss die Verpfändung unter Zustimmung eines Beirates ermöglicht sein. Zum Schutz der nächsten Familienmitglieder müssen den Zeitverhältnissen entsprechende Renten ausgeworfen werden. Zur Stützung der beiden letzten Bestimmungen hat man mit Recht verlangt, dass neben den Fideikommissen an Grund und Boden Kapitalfidei- kommisse zur Ergänzung gestiftet werden müssen, was in hohem Masse beachtenswert ist. Ganz besonders aber ist es notwendig eine Grenze zu bestimmen, über welche hinaus Grundbesitz nicht als geschlossen erklärt werden kann, wobei für Waldbesitz eine grössere Ausdehnung gestattet werden könnte, als für Aecker und Wiesen, wenn die Ge- fahr nicht vorläge, dadurch die Ausdehnung des W. aldes auf Kosten der landwirtschaftlich benutzten Fläche künstlich zu begünstigen. de klei- ner das Territorium ist, auf welches sich die Fideikommisse beschrän- ken, um so geringer werden die Nachteile derselben sein. Wir geben in dem Folgenden eine statistische Uebersicht über die Ausdehnung der Fideikommisse in Preussen und Oesterreich, Das Areal der Fideikommisse im preussischen Staate betrug im Jahre 1895 nach der offiziellen Statistik in 1045 Fällen 2,121,636 ha Fläche, d. s. 6,09 % der Gesamtfläche. Fast die Hälfte davon ist Wald, welcher 11,65 %, des preussischen Waldbestandes ausmacht. Der Grundsteuerreinertrag ist auf 26 Millionen Mark geschätzt, 5,8 % des Gesammtbetrages des Landes. Die grösste Ausdehnung haben die Fideikommisse in Schlesien mit 13,7 %, der Fläche, die geringste in Hannover und im Rheinland mit 2,1 und 2,6 %,. Ein bedeu- tender Teil betrifft grosse Komplexe. 89 Fideikommisse umfassen Besitzungen mit mehr als 5000 ha im ganzen 1,3 Millionen ha; 343 sind mit weniger als 500 ha angegeben, zusammen mit 77009 ha oder nur 3,64 %/%, der Fideikommissfläche. In den 7 östlichen Provinzen sind 1851 Güter und Vorwerke, 114 Torsten. 8 Höfe und 2 Feldınarken fideikommissarisch gebunden, Pr fl 168 se n