171 — Kapitel II. Die Gewerbeverfassung der neueren Zeit. 8 39. Die Entwicklung der Gewerbegesetzgebung im letzten Jahrhundert. EEE enar Geschichte der Kämpfe der Handwerkerzünfte in Oesterreich, v. Weigelsperg, Compend. der auf das Österr. Gewerbewesen bezugn. Ge- setze. Wien 1885. Wäntig, Gewerbl. Mittelstandspolitik. Leipzig 1898. v». Rönne, Gewerbepolizei, Leipzig 1881, Bödiker, Das Gewerberecht im deutschen Reich. Berlin 1886. Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Leipzig 1884. Kaizl, Der Kampf um die Gewerbereform und Gewerbefreiheit in Bayern. Leipzig 1879. z. Rohrscheidt, Vom Zunftzwange zur Gewerbefreiheit. Berlin 1898. Th. Hampke, Der Befähigungsnachweis im Handwerk. Jena 1892. In Deutschland wurde die Umwandlung der Gewerbeverfassung durch Preussen als Teil der grossen Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung nach den napoleonischen Kriegen begonnen, Die Geschäftsinstruktion vom 26. Dezember 1808 erkannte zuerst das Prinzip der Gewerbefrei- heit als das zu erstrebende Ziel ausdrücklich an. Der $ 34 lautet: „Bei allen Ansichten, Operationen und Vorschlägen der Regierungen muss der Grundsatz leitend bleiben, niemanden in dem Genuss seines Eigentums, seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, solange er in den gesetzlichen Grenzen bleibt, weiter einzuschränken, als es zur Beförderung des allgemeinen Wohls nötig ist; einem jeden innerhalb der vesetzlichen Schranken die möglichst freie Entwicklung und Anwen- dung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu gestatten, und alle dagegen noch obwalten- den Hindernisse baldmöglichst auf eine legale Weise hinweg zu räumen.“ Weiter wird ausdrücklich im & 50 ausgesprochen: „Neben dieser Unbeschränktheit bei Erzeugung und Verfeinerung der Produkte ist Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels sowohl im [n- als im Auslande ein notwendiges Erfordernis, wenn Industrie, Ge- werbefleiss und Wohlstand gedeihen sollen, zugleich aber auch das natürlichste, wirksamste und bleibendste Mittel, ihn zu befördern“, Ausserdem wird betont, dass es ungerecht sei, einem Gewerbe eine grössere Unterstützung zu gewähren als einem anderen. Der Staat habe sich so wenig als möglich in das Gewerbewesen einzumischen. Damit waren die Grundanschauungen des Smithianismus offiziell ac- ceptiert und das Prinzip angegeben, nach welchem die Gewerbe- gesetzgebung ausgestaltet werden sollte. Durch Edikt vom 2. No- vember 1810 und das Gesetz vom 7. September 1811 wurde dann die Gewerbefreiheit gesetzlich eingeführt. Ersteres machte den selbständigen Gewerbebetrieb allein von der Lösung eines Gewerbescheines abhängig, der keinem ehrlichen Menschen versagt werden durfte. Nur acht Ge- Preuss. Re- formgesetz- gebung.